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W129 2261801-1•Bundesverwaltungsgericht W129 2261801-1
W129 2261801-1Federal Administrative CourtNov 29, 2022
Aktenabschrift Akteneinsicht allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht Nichtantritt öffentliche Schule Unterrichtserfolg Untersagung
W129 2261801-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 03.08.2022, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Zweitbeschwerdeführerin erfüllte ihre Schulplicht im Schuljahr 2021/2022 durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht. Zu der am Ende des Unterrichtsjahres vorgesehenen Externistenprüfung trat die Zweitbeschwerdeführerin nicht an.
2. Mit Schreiben vom 13.06.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin gegenüber der Bildungsdirektion für Niederösterreich die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/23 an.
3. Mit Schreiben vom 26.08.2022 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin der Bildungsdirektion für Niederösterreich als alternativen Gleichwertigkeitsnachweis ein „Cross-curriculares Pensenbuch“ des Vereins „FREE SPIRITS“.
4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid ordnete die Bildungsdirektion für Niederösterreich an, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 eine öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Begründend führte die Bildungsdirektion für Niederösterreich aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/22 (in Form einer Externistenprüfung) erbracht habe.
5. In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Behörde habe unter Verletzung des Legalitätsprinzips gemäß Art. 18 B-VG ohne gesetzliche Grundlage gehandelt bzw. das ihr eingeräumte Ermessen zu extensiv ausgelegt. Eine Konkretisierung des Prüfungsstoffes sei nicht erfolgt und seien auch die zuhause angefertigten Werkstücke und Portfolios sowie die im häuslichen Unterricht erstellten Dokumentationen und die Mitarbeit im häuslichen Unterricht nicht berücksichtigt worden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes seien mit Wirksamkeit 01.05.2022 geändert worden und die Bildungsdirektionen hätten erst mit Jahresbeginn 2022 Verordnungen über die Prüfungsschulen erlassen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem viele Schüler bereits bei einer anderen, wie bislang üblich selbst gewählten Prüfungsschule angemeldet gewesen wären und sich bereits auf die Prüfung in Abstimmung mit der Prüfungsschule vorbereitet hätten. Schon in dieser Vorgehensweise der Behörde liege eine diskriminierende und „gröblich benachteiligende“ Schlechterstellung gegenüber Schülerinnen und Schülern, die an einer Schule gemäß § 5 SchPflG unterrichtet würden. Darüber hinaus griffen die Bestimmungen des § 11 SchPflG in unzulässiger Weise in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht ein, indem festgelegt werde, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts an einer zugewiesenen Schule vor einer Kommission abgelegt werden müsse, ohne dass die die Kinder unterrichtenden Personen in den Prüfungsprozess eingebunden seien. Dies sei menschenunwürdig und stelle eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Schließlich habe der Gesetzgeber in § 11 SchPflG nicht klar festgelegt, was unter „Gleichwertigkeit des Unterrichts“ zu verstehen sei und nach welchen Kriterien diese festgestellt werde. Der in § 11 Abs. 4 SchPflG vorgesehene Nachweis des zureichenden Erfolges lasse keine Rückschlüsse darüber zu, ob tatsächlich Gleichwertigkeit des Unterrichts vorliege. Außerdem sei die Zweitbeschwerdeführerin Mitglied eines Bildungs- und Forschungsvereins. In den Lebensbereichen Bildung, Gesundheit und Familienfürsorge bewege sich die Zweitbeschwerdeführerin als Vereinsmitglied ausschließlich im „Rechtsraum des österreichischen Vereinsrechts“. Die Erstbeschwerdeführerin beantrage daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen.
6. Einlangend am 04.11.2022 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die schulpflichtige Zweitbeschwerdeführerin erfüllte im Schuljahr 2021/22 ihre Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht.
Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts der Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2021/22 in Form einer bestandenen Externistenprüfung wurde nicht erbracht.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Insbesondere ist die Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht zur vorgeschriebenen Externistenprüfung angetreten ist, unstrittig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. [..] Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
Mit 1. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen:
Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg.cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3).
Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 nicht erbracht wird.
Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts weiter herangezogen werden kann.
3.2. Zur höchstgerichtlichen Judikatur:
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G377/2018).
Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von schulpflichtigen Kindern entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz (vgl. VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß § 5 SchPflG anzuordnen. Dies sieht § 11 Abs. 6 SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Darüber hinaus ist Art. 4 BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (vgl. VfGH 10.03.2015, E1993/2014).
§ 11 Abs. 4 SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (siehe VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).
Der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).
Auch ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (VwSlg 14.669 A/1997).
Aus welchem Grund eine gesetzlich vorgesehene Externistenprüfung nicht absolviert wurde, ist nicht maßgeblich (vgl. bereits BVwG vom 15.11.2019, W203 2224327-1).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Da unstrittig kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts in Form einer positiv absolvierten Externistenprüfung erbracht wurde, hat die Bildungsdirektion für Niederösterreich zu Recht angeordnet, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat.
Alternative Nachweise kommen – mit Rücksicht auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
3.5. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.6. Hinsichtlich des Antrags, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass § 17 AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Die Parteien eines Verfahrens haben ein subjektives Recht bei der Behörde oder beim Gericht in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt Einsicht zu nehmen. An Ort und Stelle können die Parteien auch Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien erstellen lassen. Die Behörde und das Gericht sind aber nicht verpflichtet, Akten oder Kopien davon zu übersenden (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; 27.04.2000, 98/10/0003; 15.12.2011, 2011/10/0012). Daher stellt etwa die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil die Partei bzw. deren Vertreter weiter die Möglichkeit haben, bei der Behörde Akteneinsicht zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 17 Rz 7).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch erweisen sich die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen als klar und eindeutig.
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