projects
W282 2149800-2•Bundesverwaltungsgericht W282 2149800-2
W282 2149800-2Federal Administrative CourtNov 28, 2022
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Fremdenpass subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Verfahrensverbindung Zurückziehung der Beschwerde
W282 2149801-2/6EW282 2149799-2/6EW282 2149800-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX ; 2) XXXX geb. XXXX ; 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, 2) und 3) gesetzlich vertreten durch 1) und alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zln.: 1) XXXX 2) XXXX , 3) XXXX :
A)
I. Die im Spruchkopf angegeben Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die verbundenen Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs.1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies die Anträge der Beschwerdeführer (BF) auf Ausstellung von Fremdenpässen für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz - FPG mit Bescheid vom XXXX .2022 zu den im Spruch angegeben Zln. ab. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Zweit- und Drittbeschwerdeführers.
2. Gegen diesen Bescheides erhoben die BF, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerden am 27.10.2022 vor.
3. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 06.12.2022 eine mündliche Verhandlung an und lud die belangte Behörde als auch die BF und deren Rechtsvertretung hierzu.
4. Am 23.11.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Erstbeschwerdeführerin ein, in dem diese unter Angabe der korrekten Geschäftszahlen der vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren angab, die zu diesen GZ. erhobenen Beschwerden zurückzuziehen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden der BF bislang nicht inhaltlich entschieden.
Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt Erklärung der Erstbeschwerdeführerin vom 23.11.2022, ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille der ErstBF auf die Zurückziehung der Beschwerden und auf die Einstellung der Beschwerdeverfahren gerichtet ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden durch die Erstbeschwerdeführerin für sich selbst, bzw. als gesetzliche Vertreterin des Zweit- und Drittbeschwerdeführers waren daher die diesbezüglichen Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.