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W214 2246466-1•Bundesverwaltungsgericht W214 2246466-1
W214 2246466-1Federal Administrative CourtNov 28, 2022
allgemeine Verfügbarkeit Datenminimierung Datenschutz Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Kundmachung Melderegister öffentliches Interesse personenbezogene Daten Revision zulässig Wählerevidenz Wählerverzeichnis
W214 2246466-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die HAMMER BARBACH Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 05.08.2021, GZ D124.1251 DSB-D124.1251/0004-DSB/2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 05.08.2019 machte der Beschwerdeführer, XXXX , eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Magistrat XXXX (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend und brachte dazu vor, dass im Zuge der Hauskundmachung zur Nationalratswahl 2019 neuerlich sein Name im Zusammenhang mit einer Wohnadresse trotz aufrechter rechtskräftiger Meldeauskunftssperre veröffentlicht und somit öffentlich problemlos für jedermann zugänglich gemacht worden sei. Dies stelle nicht nur einen krassen Gesetzesverstoß, sondern auch eine Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit dar. Nur Hauskundmachungen nach der „Wiener Methode“ seien datenschutzrechtlich konform (Kundmachung nur mit Wohnadresse, Top-Nummer und Anzahl der Wahlberechtigten), die von der mitbeteiligten Partei verwendete Methode (vollständiger Name und Wohnadresse) sei unzulässig und gefährde die Sicherheit des Beschwerdeführers und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Bei Personen mit rechtskräftiger Meldeauskunftssperre obliege die Form der Hauskundmachung nicht der freien Entscheidung durch den Magistrat, demgemäß hätte die „Wiener Methode“ zum Einsatz kommen müssen, da ansonsten die durch die Meldeauskunftssperre gewährte zusätzliche Sicherheit ausgehöhlt und unterwandert werden würde. Das Hauskundmachungsgesetz in der Nationalratswahlordnung (NRWO) sei nahezu identisch mit der Europawahlordnung, somit habe auch hier der Gesetzgeber zwei mögliche Methoden zur Verfügung gestellt. Beigelegt wurden Fotos der betreffenden Hauskundmachung und der Hauskundmachung der Hausnummern XXXX
2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 20.09.2019 eine Stellungnahme und führte darin aus, dass Wahlberechtigte ihr Wahlrecht bei der Nationalratswahl nur ausüben könnten, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen wären. Wenn dem nicht so sei, bestehe die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren berichtigen zu lassen. Die Auflegung dessen diene dazu, dass Wahlberechtigte überprüfen könnten, ob sie in diesem auch eingetragen seien. Gemäß § 26 Abs. 1 NRWO sei in Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern vor dem Beginn des Einsichtszeitraumes in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlbeteiligten nach Lage oder Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familiennamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angebe, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden könnten. Die Form der Hauskundmachung obliege zweifelsfrei der Gemeinde. Trotz Auskunftssperre gemäß Meldegesetz sei eine Hauskundmachung rechtskonform, da andernfalls ein Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren nicht mehr erhoben werden könne, was auch seitens des Bundesministeriums für Inneres festgestellt und bestätigt worden sei (das entsprechende Schreiben des BMI vom 09.04.2019 wurde dem Schriftsatz beigefügt). Ein Verstoß gegen das Recht auf Geheimhaltung liege nicht vor.
3. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.09.2019 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit und übermittelte ihm die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 20.09.2019. Der mitbeteiligten Partei wurde Parteiengehör eingeräumt und die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
4. Am 10.10.2019 erstattete der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei ebenfalls eine Stellungnahme und führte aus, dass der Standpunkt der mitbeteiligten Partei juristisch absolut falsch sei, ohne Zweifel sei nicht nur bei der EU-Wahl 2019, sondern auch bei der Nationalratswahl 2019 das Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers verletzt worden. Hierzu verwies der Beschwerdeführer nochmals auf seine Ausführungen in seiner Datenschutzbeschwerde, außerdem führte er noch einen Link zur Verdeutlichung seiner Bedenken an (https://www.tagesschau.de/inland/feindeslisten-neonazis-101.html). Insoweit sei das Recht auf Geheimhaltung aufgrund der rechtskräftigen Meldeauskunftssperre zum Schutz der Sicherheit und körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers gegeben, die mitbeteiligte Partei sei nicht auf die von ihm aufgezeigte „Wiener Methode“ eingegangen. Das besondere Interesse des Beschwerdeführers auf Schutzwürdigkeit seiner Sicherheit und körperlichen Unversehrtheit durch eine rechtskräftige Meldeauskunftssperre sei einfach ignoriert und er somit in Gefahr gebracht worden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2021 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde führte zunächst aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie den Vor- und Nachnamen des Beschwerdeführers trotz Meldeauskunftssperre im Zentralen Melderegister in der in der Wohnanlage des Beschwerdeführers öffentlich ausgehängten Wahlkundmachung zur Nationalratswahl 2019 angeführt habe.
Die belangte Behörde hielt dazu fest, dass der Beschwerdeführer schon mit Eingabe vom 03.04.2019 eine Beschwerde eingereicht habe, über die die DSB mit Bescheid vom 26.09.2019 (GZ: DSB-D124.520/0005-DSB/2019) entschieden habe. Der Sachverhalt sei bis auf die Tatsache, dass es im obengenannten Verfahren um die Kundmachung zur Europawahl 2019 und nicht zur Nationalratswahl 2019 gegangen sei, gleich gelagert. Der von der mitbeteiligten Partei an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gegen den (stattgebenden) Bescheid sei mit Erkenntnis vom 07.07.2021, Zl. W211 222445-1/23E, stattgegeben worden.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass unter Heranziehung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2021 für die der Wählerevidenz für Nationalratswahlen entnommenen Daten das Gleiche gelten müsse. Der § 25 Abs. 1 NRWO regle, dass das Wählerverzeichnis am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen sei. Während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht habe sich herausgestellt, dass zum aktuellen Zeitpunkt im Gebiet der mitbeteiligten Partei für ca. 3.800 Wohnungen keine Türnummerierung bestehe und damit keine Zuordnung von Wohnungen in einem Mehrparteienhaus. Die Anwendung der Alternative des § 14 Abs. 1 EuWO müsse mit der Variante einer Kundmachung in den Häusern mit den Familien- und Vornamen von Wahlberechtigten als iSd Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt angesehen werden. Dasselbe müsse auch für die in § 26 Abs. 1 NRWO festgelegte Alternative gelten. Auf Basis der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht, welche auch auf den vorliegenden Beschwerdefall umgelegt werden könne, sei daher nach Auffassung der belangten Behörde die Beschwerde im Recht auf Geheimhaltung abzuweisen gewesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass der Grundsatz der Datenminimierung besage, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssten. Im Lichte einer verfassungs- und unionsrechtskonformen Auslegung der Bestimmung des § 26 Abs. 1 NRWO sei bei öffentlich einsehbaren Hauskundmachungen in jenen Fällen, in welchen ein besonderes Interesse von betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihres Namens in Kombination mit ihrer Adresse bestehe, jene Alternative zu wählen, die deren Vor- und Nachname nicht preisgebe. Ein solches besondere Geheimhaltungsinteresse habe der Beschwerdeführer dargetan und ergebe sich dieses aus der rechtskräftigen Zuerkennung der Auskunftssperre vom XXXX .2018 durch die mitbeteiligte Partei. Unrichtig sei die rechtliche Beurteilung des angerufenen Gerichts im Verfahren W211 2225445-1/23E, dass eine Auskunftssperre im Sinne des Meldegesetzes im Kontext der Wählerevidenz nicht relevant wäre. § 2 WEviG stelle nämlich klar, dass die Wählerevidenz aus den Daten des Melderegisters zu erstellen ist. Die gesetzliche Grundlage für die gegenständliche Datenverarbeitung finde sich im WEviG iVm § 26 NRWO. Das in § 26 NRWO enthaltene „oder“ verleihe nach der ausdrücklichen Ansicht des Beschwerdeführers dem Verantwortlichen kein Wahlrecht, da dem Verantwortlichen nämlich immer dann kein Wahlrecht zu komme, wenn die Verarbeitung der Daten der DSGVO insbesondere den programmatischen und gleichzeitig bindenden Vorschriften des Art 5 DSGVO widersprächen, demnach seien Verarbeitungen verboten, welche dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, was gegenständlich zutreffe. Durch die Veröffentlichung der Daten des Beschwerdeführers, obwohl dieser ein Interesse an der Geheimhaltung erklärt habe, werde gegen diesen Grundsatz verstoßen und sei die Verarbeitung schon aus diesem Grund rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht Adressat der von der mitbeteiligten Partei angeführten Bestimmung des § 41a XXXX Bauordnung 1996 ( XXXX -BO). Es wäre die mitbeteiligte Partei berechtigt gewesen, selbst per Bescheid die Türnummern festzulegen, aufgrund einer Übergangsbestimmung wäre sie dazu bis längstens XXXX .2013 verpflichtet gewesen. Das Nichtergreifen der nach § 41a XXXX -BO gesetzlich vorgeschriebenen Pseudonymisierungsmaßnahme, könne nicht dazu führen, dass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der Pseudonymisierung der Daten entgegenhalte. Letztlich übersehe die belangte Behörde, dass nach § 26 NRWO die Türnummern überhaupt nur erforderlich seien, um die Anzahl der Wahlberechtigen zu ordnen. Das Nichtvorhandensein von Türnummern, dürfe aufgrund der Bedeutung der Hauskundmachung für die Möglichkeit der Wahrnehmung demokratischer Rechte und Pflichten, die DSGVO konforme Hauskundmachung nicht per se verhindern. Der Hinweis „Türnummer der Wohnung unbekannt“ müsse zulässig sein, da in der Variante Türnummer und Zahl der Wahlberechtigten, der Betroffene auch nicht erkennen könne, ob er selbst dort als Wahlberechtigter eingetragen sei oder sich jemand anderer sich nicht abgemeldet habe usw. Aus dem Gesetz leite sich gerade nicht ab, dass es verboten wäre, die beiden Systeme zu kombinieren.
7. Mit Schreiben vom 15.09.2021, eingelangt am 16.09.2021, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde.
8. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache in die zuständige Gerichtsabteilung W214 zugewiesen, wo sie am 01.04.2022 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am 09.05.2022 der mitbeteiligten Partei die Beschwerde des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs. Weiters wurde um Bekanntgabe ersucht, ob (nach wie vor) im verfahrensgegenständlichen Gebiet für ca. 3.800 Wohnungen keine Türnummerierung vorgesehen ist und bejahendenfalls, weshalb eine solche Zuordnung vor dem Hintergrund der § 41a und Artikel V Z 7 der XXXX -BO (noch) nicht erfolgt ist.
10. Die mitbeteiligte Partei nahm mit Schriftsatz vom 30.05.2022 Stellung und führte aus, dass der Baubewerber Wohnungen in Gebäuden im Zuge des Baubewilligungsverfahrens, in denen sich mehr als eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit befinde, zu nummerieren habe. Spätestens bis zur Bauvollendung habe der Gebäudeeigentümer die Nummerierung der Wohnungen bekannt zu geben. Wenn der Gebäudeeigentümer dem nicht nachkomme, so habe der Bürgermeister eine Türnummerierung mit Bescheid festzusetzen, der Gebäudeeigentümer sei in einem solchen Fall dazu verpflichtet, die Eingangstüren mit Türnummern zu bezeichnen. Insofern könne § 41a XXXX -BO nur bei einem Bauansuchen für einen Neu- oder Zubau, eine Zusammenlegung oder Teilung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, vollzogen werden. Von den noch zu klärenden Fällen im Gebiet der XXXX seien in den letzten Monaten bereits 600 Klärungsfälle umfassend geklärt worden. Bei § 41a XXXX -BO handle es sich um eine noch junge Rechtsnorm, die obendrein erst im Zuge der Einbringung eines Bauansuchens vollzogen werden könne und daher Türnummern aus diesem Grund derzeit teilweise bzw. nicht flächendeckend zur Verfügung stünden.
11. Mit Schreiben vom 28.06.2022 brachte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2018 wurde einem Antrag des Beschwerdeführers auf Verfügung einer Meldeauskunftssperre durch die mitbeteiligte Partei stattgegeben und eine Auskunftssperre für die Dauer von fünf Jahren veranlasst.
1.2. Der Vor- und Nachname sowie Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers sind für jedermann in der Wählerevidenz der XXXX im Einsichtszeitraum einsehbar. Weiters wurden die verwendeten Daten des Beschwerdeführers anlässlich der bevorstehenden Nationalratswahl 2019 während des Einsichtszeitraums (im August 2019) vom Mitbeteiligten in Amtsräumen zur öffentlichen Einsicht in das Wählerverzeichnis aufgelegt.
1.3. Die mitbeteiligte Partei hängte vor dem Beginn des Einsichtszeitraums eine Kundmachung mit Vor- und Nachnamen von Wahlberechtigten in der öffentlich zugänglichen Wohnanlage, in der neben dem Beschwerdeführer mehrere Personen wohnhaft sind, aus. Zweck dieses Aushanges war die Ermöglichung der Kontrolle der Richtigkeit der Daten bzw. die Möglichkeit, eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen. Der Zweck der Kundmachung (Möglichkeit der Beantragung der Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis bzw. Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis) wurde im Aushang erklärt.
1.4. In XXXX hatte bis XXXX .2013 eine Türnummerierung und Kennzeichnung von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten iSd § 41a XXXX -BO zu erfolgen. Im April 2021 verfügten in XXXX noch ca. 3.800 Wohnungen über keine Türnummern, auch nicht im ZMR, im Juni 2022 waren es noch 3.200 Wohnungen, die über keine Türnummern verfügten.
1.5. Im Gegensatz dazu gibt es in Wien sog. „Klärungsfälle“, in denen zwar im ZMR Türnummern enthalten sind, für diese aber keine Zuordnung zu einer Nutzeinheit im Adress-, Gebäude- und Wohnregister besteht. Diese werden von der Baupolizei laufend bearbeitet. Diese Fälle haben aber in Wien keinen Einfluss auf die Wählerevidenz, denn alle im ZMR eingetragenen Wahlberechtigten sind mit einer Andresse inklusive einer Türnummer in der Wählerevidenz eingetragen.
1.6. Mit Erkenntnis vom 07.07.2021, Zl. W211 2225445-1/23E, wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid zur GZ DSB-D124.520/0005-DSB/2019, mit dem über einen gleichgelagerten Sachverhalt (in diesem Verfahren ging es um die Kundmachung zur Europawahl 2019 und nicht zur Nationalratswahl 2019) abgesprochen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des Spruchpunktes I. dieses Bescheides zu lauten hat: „Die Beschwerde des XXXX wird als unbegründet abgewiesen.“
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem gegenständlichen Gerichtsakt sowie dem hg. Gerichtsakt W211 2225445-1. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts W211 2225445-1/23E wurde nicht nur von der belangten Behörde, sondern auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochen (wenngleich er sich den rechtlichen Schlussfolgerungen dieses Erkenntnisses nicht anschloss), er hat auch im genannten Parallelfall an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen, in welcher die Sach- und Rechtslage erörtert wurde, die inhaltlich dem hier gegenständlichen Fall entspricht (zumal die im dortigen Verfahren relevanten Formulierungen der Europawahlordnung aus der NRWO wörtlich übernommen wurden).
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3.1. Maßgebliche Rechtslage:
§ 1 Abs. 1 und 2 sowie § 24 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) lauten:
„(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1 lit. e, 51 Abs. 1 57 Abs. 1 lit. f und Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), lauten:
Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden ("Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz");
b) […]
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) – f) […]
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
(a) – (d) […]
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichenübertragen wurde; […]
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) […]
Artikel 51
Aufsichtsbehörde
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
Artikel 57
Aufgaben
(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
f)
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;
Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
§§ 1 und 5 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG) lauten:
Führung der Wählerevidenz
§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.
(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern.
(3) Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.
Einsichtnahme in die Wählerevidenz
§ 5. (1) In die Wählerevidenz einer Gemeinde kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im § 1 Abs. 3 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.
[…]
§§ 25 Abs. 1 und 3 sowie 26 NRWO lauten:
Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 25. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 26 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
[…]
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
[…]
Kundmachung in den Häusern
§ 26. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familiennamen und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden, sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.
(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung der Kundmachungen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.
§ 41a und Artikel V Z 7 der XXXX -BO lauten:
§ 41a
Türnummern
(1) Enthalten Gebäude, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, mehr als eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit, sind die Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten von den Gebäudeeigentümern fortlaufend in arabischen Ziffern, beginnend mit der Nummer Eins im untersten Geschoß, zu nummerieren und in gut lesbarer Weise an den Eingangstüren der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten zu kennzeichnen. Erforderlichenfalls hat eine zusätzliche Unterteilung durch Anfügen eines Kleinbuchstabens an die Ziffern zu erfolgen.
(2) Kommt ein Gebäudeeigentümer der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat der Bürgermeister eine Türnummerierung mit Bescheid festzusetzen. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die Eingangstüren der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten mit den vom Bürgermeister festgesetzten Türnummern zu kennzeichnen.
Artikel V(7) Eine von § 41a Abs. 1 XXXX -BO 1996 in der Fassung dieses Gesetzes abweichende Türnummerierung in Gebäuden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, kann weiterhin verwendet werden, wenn eine eindeutige Zuordenbarkeit und Kennzeichnung der Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten gegeben ist. Ist eine eindeutige Zuordenbarkeit und Kennzeichnung nicht gegeben oder wurden keine Türnummern vergeben, hat eine Türnummerierung und Kennzeichnung nach § 41a Abs. 1 XXXX -BO 1996 in der Fassung dieses Gesetzes spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 zu erfolgen.
3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Zur Frage der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz:
Nach § 1 Abs. 1 DSG ist das Bestehen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf Betroffene einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Nach § 1 Abs. 3 WEviG ist die Wählerevidenz unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu enthalten. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im § 1 Abs. 3 leg. cit. angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe von Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig (§ 5 Abs. 1 leg. cit.).
Gemäß § 25 Abs. 3 NRWO kann innerhalb des Einsichtszeitraums jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
Öffentlich zugänglich sind Daten, wenn sie der Allgemeinheit oder zumindest einem größeren Personenkreis zur Verfügung stehen, also allgemein verfügbar sind. Die allgemeine Verfügbarkeit ist dabei als rechtliche und nicht als faktische zu verstehen. Entscheidend ist, ob ein entsprechend großer Kreis von Personen auf Daten zugreifen darf, nicht, ob er es kann. Ein entsprechend großer Kreis von Abfrageberechtigten und die Tatsache, dass im Einzelfall nicht geprüft wird, ob ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besteht, reichen aus, um Daten als öffentlich zugänglich zu qualifizieren (Löffler in Knyrim, DatKomm Art 89 DSGVO, Rz 65 [Stand 1.10.2018, rdb.at]).
Angesichts dessen handelt es sich bei den verarbeiteten, aus der Wählerevidenz entnommenen Daten, in die gemäß § 5 Abs. 1 WEviG jedermann Einsicht nehmen kann und die außerdem gemäß § 25 Abs. 3 NRWO während des Einsichtszeitraumes von der mitbeteiligten Partei in Amtsräumen zur öffentlichen Einsicht ins Wählerverzeichnis aufgelegt wurden, um allgemein verfügbare Daten iSd § 1 Abs. 1 DSG.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die generelle Zulässigkeit der Verarbeitung zulässigerweise veröffentlichter Daten nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar scheint. Etwa bejahte der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2008 für öffentlich zugängliche Daten einen Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzregimes – hier gemäß Richtlinie 95/46/EG (vgl. EuGH 16.12.2008, C73/07 Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia; wobei dieser Fall die öffentlichen Daten von Steuerbehörden betraf, nämlich den Namen und Vornamen von ca. 1,2 Mio natürlichen Personen, deren Einkommen aus Kapital und Erwerbstätigkeit und Angaben zur Besteuerung ihres Vermögens). Falls durch die Datenanwendung öffentlicher Daten ein informationeller Mehrwert erzeugt wird, und sei es auch nur zB durch eine neue Systematik des Informationsangebots oder durch Kombination von unterschiedlichen öffentlich zugänglichen Daten oder von öffentlich zugänglichen Daten mit anderen Daten, und dadurch "neue" Daten entstehen, ist die Zulässigkeit ihrer Verwendung neu nach den Bestimmungen des DSG zu prüfen (vgl. zur Rechtslage nach dem DSG 2000 Kotschy in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht und EGovernment Jahrbuch 2012, S. 46f).
Gegenständlich wurden die aus der Wählerevidenz entnommenen Daten des Beschwerdeführers (Vor- und Nachname sowie Hauptwohnsitz) ausschließlich dazu verwendet, um vor der Nationalratswahl 2019 eine Kundmachung mit Vor- und Nachnamen in der öffentlich zugänglichen Wohnanlage des Beschwerdeführers, in der mehrere Personen wohnhaft sind, auszuhängen. Damit erfolgte eine bloße Reproduktion der aus der Wählerevidenz erhobenen Daten des Beschwerdeführers ohne Änderung des Verwendungszwecks und ohne Erzeugung "neuer" Daten, womit die verfahrensgegenständliche Verarbeitung ebenso im vorliegenden Fall keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 DSG darstellen kann.
Ebenso wenig vermag auch in diesem Verfahren der Umstand, dass mit Bescheid vom XXXX .2018 hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Auskunftssperre gemäß § 18 Abs. 2 MeldeG in der Dauer von fünf Jahren verfügt wurde, nichts daran zu ändern, da eine solche ausschließlich zur Folge hat, dass die Meldebehörde keine Auskunft erteilen darf. Sie bewirkt jedoch keine Streichung bzw. Löschung aus der öffentlich einsehbaren Wählerevidenz bzw. dem Wählerverzeichnis.
Zur Frage der Verletzung von Bestimmungen der DSGVO:
Wenn auch eine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung nach § 1 DSG aufgrund der allgemeinen Verfügbarkeit der verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers nicht vorliegt, unterliegt eine Verarbeitung solcher Daten aber den Bestimmungen der DSGVO (vgl. Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 1, Rz 5 [Stand 12.6.2018, rdb.at]).
Im vorliegenden Fall wandte sich der Beschwerdeführer in seiner Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde generell gegen die aus seiner Sicht datenschutzwidrige Veröffentlichung seines Vor- und Nachnamens in der von ihm bewohnten öffentlich zugänglichen Wohnanlage bei der Kundmachung zur Nationalratswahl 2019. In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht behauptete er überdies ausdrücklich eine Verletzung des Art. 5 DSGVO.
Sohin ist die erfolgte Veröffentlichung des Vor- und Nachnamens des Beschwerdeführers in der von ihm bewohnten öffentlich zugänglichen Wohnanlage, im Rahmen der Kundmachung zur Nationalratswahl gemäß § 26 Abs. 1 NRWO, weiter anhand der Vorgaben der DSGVO zu prüfen:
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO müssen die verarbeiteten personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden ("Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz").
Die Bedeutung des Begriffs „Treu und Glauben“ in der DSGVO ist nicht nur autonom, sondern auch DSGVO-spezifisch auszulegen, wie insb. auch ein Blick auf die englische Sprachfassung („fairly“) zeigt. Treu und Glauben ist also iSv Fairness zu interpretieren. In ErwGr 47 S 1 ist die Rede von den „vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen“. Eine Verarbeitung nach Treu und Glauben muss somit innerhalb dessen liegen, womit der Betroffene im Lichte der gesamten Rechtsordnung rechnen muss, und so gestaltet sein, wie es der Verantwortliche nach außen hin darstellt. Somit besteht wiederum ein enger Zusammenhang zum Grundsatz der Transparenz. Privatautonomie und Erwerbsfreiheit können dabei Einschränkungen erfahren, wobei sich die Grenzen aus den Risiken für Betroffene ergeben (siehe Hötzendorfer/Tschohl/ Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO, Rz 16, mwN [Stand 7.5.2020, rdb.at]).
Letztlich erfüllt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Datenschutzrecht – ähnlich wie in der oben zitierten Rsp – die Funktion einer Art „Auffangklausel“, um fragwürdige Praktiken auch dann als rechtswidrig qualifizieren zu können, wenn ihnen keine andere datenschutzrechtliche Bestimmung eindeutig entgegensteht (wie oben, Rz 17).
Das Gebot einer fairen Verarbeitung gilt insbesondere – insoweit überschneidet sich dieser Grundsatz mit dem Transparenzprinzip – für die Bestimmung des Umfangs und der Art und Weise der Information der betroffenen Person und wird darauf in Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 ausdrücklich Bezug genommen. Treu und Glauben widerspricht es deshalb, wenn die Verarbeitung ohne oder unzureichende Kenntnis des Betroffenen erfolgt oder ihrer Art oder ihrem Umfang nach mit dessen durch den Verantwortlichen geweckten Erwartungen nicht im Einklang steht (Heberlein in Ehmann/Selmayr, DSGVO Art. 5, Rz 10).
Im gegebenen Fall ist der Aushang der Türnummern oder Namen der Wahlberechtigten ausdrücklich gesetzlich im Wählerevidenzgesetz vorgesehen. Überdies musste dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass seine Wohnung keine Türnummer hatte. Insofern musste er damit rechnen, dass eine Wahlkundmachung nicht unter einer Türnummer erfolgen konnte. Überdies wurde -– obwohl bei Vorhandensein entsprechender gesetzlicher Vorschriften eine Informationspflicht nach der DSGVO gar nicht greift (siehe Art. 14 Abs. 5 lit. c DSGVO) – anlässlich der Kundmachung den betroffenen Personen auch der Zweck des Aushangs mitgeteilt und ist diese Information auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt. Die Regelung des Wählerevidenzgesetzes steht auch dem § 18 MeldeG (wo u.a. die Auskunftssperre geregelt ist) nicht entgegen, da § 18 MeldeG (nur) regelt, dass im Falle einer Anfrage durch einen Dritten bei Vorliegen einer Auskunftssperre diesem lediglich eine standardisierte Auskunft in der Richtung erteilt wird, dass über den Gesuchten keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen. Insofern besteht auch kein Widerspruch zur Tatsache, dass die Wählerevidenz aus aus den Daten des Melderegisters erstellt wird, da der Beschwerdeführer ja gemeldet ist, nur eben auf Anfrage keine Auskunft über ihn an Dritte gegeben werden darf. Auch ist im Fall einer Hauskundmachung im Regelfall nicht davon auszugehen, dass der Aushang von Personen gelesen werden, die gezielt nach dem Beschwerdeführer suchen.
Im gegebenen Fall ist daher von einer transparenten und rechtmäßigen Datenverarbeitung auszugehen:
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO müssen die verarbeiteten personenbezogenen Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).
Nach diesem Grundsatz der Datenverarbeitung dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. Daraus ergibt sich, dass auf personenbezogene Daten nur dann zurückgegriffen werden darf, wenn keine alternative Methode zur Verfügung steht, um den mit der Verarbeitung angestrebten Zweck zu erreichen. Dem Zweck angemessen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn deren Zwecke nicht durch den Rückgriff auf anonyme oder anonymisierte Daten erreicht werden können. Aus dem Erfordernis, dass die verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für diese Zwecke erheblich sein müssen, ergibt sich, dass keine Daten erhoben werden dürfen, die nicht oder nicht mehr geeignet sind, zur Erreichung der mit der Verarbeitung verfolgten Zwecke beizutragen. Der Grundsatz der Datenminimierung verbietet damit nicht nur die Erhebung von Daten, die keinen Bezug zum Verarbeitungszweck haben oder nicht geeignet sind, zur Erreichung des Zwecks beizutragen, sondern auch die Erhebung personenbezogener Daten, die für die in diesem Zeitpunkt festgelegten Zwecke nicht erforderlich sind (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, DSGVO Art. 5, Rz 22).
In Anbetracht dessen ermöglicht § 26 Abs. 1 NRWO die Wahl zwischen der Variante einer Kundmachung in den Häusern mit den Familien- und Vornamen von Wahlberechtigten und jener mit der Zahl der Wahlberechtigten nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet.
Der erkennende Senat schließt sich zunächst den Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W211 222445-1/23E dahingehend an, dass das Instrument der Kundmachung in den Häusern in größeren Gemeinden zur Kontrolle und allenfalls Berichtigung der Wählerevidenz von großer demokratiepolitischen Bedeutung und auch im öffentlichen Interesse liegt. Die rechtskonforme, fristgerechte Durchführung von Nationalratswahlen steht im allgemeinen öffentlichen Interesse; die gesetzlich vorgesehene Verarbeitung der betreffenden Daten ist bzw. war daher zur Erfüllung der der Behörde übertragenen Aufgaben – bis zu deren gesetzlich vorgesehenen Löschung – zu jedem Zeitpunkt erforderlich.
Zudem ist – wie auch im genannten Erkenntnis ausgeführt wurde, das Instrument der Hauskundmachung – trotz Vorliegens einer Auskunftssperre nach dem Meldegesetz - gesetzeskonform, da sich andernfalls der Mechanismus des Berechtigungs- und Beschwerdeverfahrens nicht mehr aufrechterhalten ließe, wenn der Öffentlichkeit Datensätze vorenthalten und somit einer Beeinspruchung entzogen wären (vgl. auch in diesem Kontext Art 6 Abs. 1 lit. e DGSVO, Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung, die in Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die einem Verantwortlichen übertragen wurde). Wie darüber hinaus in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei ausgeführt wurde, ist zum Schutz betroffener Personen die Einsichtnahme in die Wählerevidenz einer Gemeinde dahingehend beschränkt, dass die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung nach Wahlsprengeln erfolgen darf. In den Erläuterungen zu § 23 Abs. 5 NRWO, 65 der Beilagen zum Materien-Datenschutzanpassungsgesetz, XXVI. GP, S. 26, ist weiters unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Für einen geordneten Vollzug des Wahlrechts ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in dem gesetzlich vorgesehenen Maße unerlässlich und es liegt in diesem Sinne immer ein überwiegendes schutzwürdiges, öffentliches Interesse an der Datenverarbeitung vor.“
„Die rechtskonforme, fristgerechte Durchführung von Wahlen steht im allgemeinen öffentlichen Interesse; die gesetzlich vorgesehene Verarbeitung der betreffenden Daten ist daher zur Erfüllung der den Behörden übertragenen Aufgaben – bis zu deren gesetzlich vorgesehenen Löschung – zu jedem Zeitpunkt erforderlich.“
Angesichts der Gleichartigkeit des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zu jenem aus dem Verfahren W211 2225445-1 ist überdies darauf hinzuweisen, dass in diesem Kontext der erkennende Senat ebenso die Auffassung teilt, welche in einer Stellungnahme (vom 09.12.2020) im Rahmen des Verfahrens zu W211 2225445-1 abgegeben wurde, der zufolge die Kundmachung in Häusern mit mehr als einer Wohneinheit durch den Anschlag von Familien- und Vornamen grundsätzlich überall dort iSd Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO angemessen, erheblich und vor allem auch auf das notwendige Maß beschränkt ist, wo die Bauordnungen oder andere gesetzliche Bestimmungen eine durchgehende Nummerierung von Türen in Gebäuden, die mehr als eine Wohnung enthalten, nicht vorsehen, und solche auch nicht durchgehend bestehen.
Auch im vorliegenden Fall wird nicht übersehen, dass § 41a Abs. 1 XXXX -BO vorsieht, dass gemäß der genannten Übergangsbestimmung bereits bis 2013 eine durchgehende Türnummerierung im Bereich des Beschwerdeführers zu bestehen gehabt hätte. Bei Bestehen einer durchgehenden Türnummerierung im Gebiet der mitbeteiligten Partei wäre auf Basis des oben Gesagten der Schluss zu ziehen, dass die Kundmachung in den Häusern von Familien- und Vornamen der wahlberechtigten Personen iZm einer Nationalratswahl dem Grundsatz des Art.5 Abs. 1 lit. c DSGVO, Datenminimierung, widerspäche, da sie zur Zweckerreichung nicht notwendig sei, und eine weniger invasive Alternative zur Verfügung stehe.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die mitbeteiligte Partei in der Lage gewesen wäre, eine Türnummerierung mit Bescheid festzusetzen, so ist auch auf die Ausführungen der mitbeteiligten Partei zu verweisen, wonach sie § 41a K-BO nur bei einem Bauansuchen für einen Neu- oder Zubau, eine Zusammenlegung oder Teilung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, vollziehen könne. Letztendlich ändert aber die theoretische Vorgehensweise nichts daran, dass im Zeitraum des Aushanges (und auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt) die Umstellung auf Türnummern noch nicht abgeschlossen ist.
Bei einer Ermessensentscheidung handelt es um einen Verwaltungsakt in Vollziehung des Gesetzes , für den das Prinzip der Rechtstaatlichkeit in gleicher Weise zu gelten hat, wie bei einer gebundenen Entscheidung. Zwar muss die Schlussfassung daher auf sorgfältig angestellten Überlegungen beruhen und die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls im Vorfeld berücksichtigen (vgl. VwSlg 12440 A/1987). Zur Zeit der Hauskundmachung (August 2019) und sogar noch im Juni 2022 war es jedoch so, dass nachweislich im Gebiet der mitbeteiligten Partei für über 3.000 Wohnungen keine Türnummerierung und damit keine Zuordnung von Wohnungen in einem Mehrparteienhaus, bestand. Im Lichte der Bedeutung der Hauskundmachung für die Möglichkeit der Wahrnehmung demokratischer Rechte und Pflichten muss daher – solange für eine maßgebliche Anzahl von Wohnungen keine entsprechende Zuordnungsmöglichkeit besteht – die Anwendung der Alternative des § 26 Abs. 1 NRWO mit der Variante einer Kundmachung in den Häusern mit den Familien- und Vornamen von Wahlberechtigten als iSd Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO als angemessen, erheblich und auf das notwendige Maß beschränkt angesehen werden. Diese Einschätzung widerspricht auch nicht der Situation in Wien, da aus den Feststellungen zu Wien hervorgeht, dass dort für jeden im ZMR eingetragenen Wahlberechtigten eine Türnummer besteht und es dort „nur“ zu Diskrepanzen zwischen dem ZMR und der Zuordnung einer Nutzeinheit im Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister kommt. Für die Zwecke der Kundmachung des „Wiener Modells“ iSd § 26 Abs. 1 NRWO liegen daher in Wien alle Voraussetzungen, anders als bei der mitbeteiligten Partei, wo ZMR und Wählerevidenz für zahlreiche Wohnungen keine Türnummern vorsehen, vor.
Folglich kann auch kein Verstoß gegen Art 5, insbesondere gegen Abs. 1 lit a und c DSGVO, – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - durch die gegenständliche Datenverarbeitung erkannt werden.
Die Verarbeitung liegt vor dem Hintergrund der angestellten Erwägungen innerhalb dessen, womit der Beschwerdeführer im Lichte der gesamten Rechtsordnung rechnen muss, nicht zuletzt in Ansehung des damit verbundenen überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Wahlrechts, obwohl eine aufrechte Auskunftssperre nach dem MeldeG besteht, wobei auch mangels derzeit vorhandener Alternativen kein Verstoß gegen das Gebot der Datenminimierung besteht.
3.3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, im Speziellen auch unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse aus dem hg. Gerichtsakt W211 2225445-1, die nicht zuletzt auf einer mündlichen Verhandlung beruhen. Die Heranziehung weiterer Beweismittel waren zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: So fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 5 Abs. 1 lit. a und c DSGVO.
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