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W141 2224411-1•Bundesverwaltungsgericht W141 2224411-1
W141 2224411-1Federal Administrative CourtNov 28, 2022
Anspruchsverlust Bewerbung Ersatzentscheidung mündliche Verhandlung Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W141 2224411-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Jägerstraße vom 31.05.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Jägerstraße (in der Folge „belangte Behörde“) am 24.05.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich online bei der Stelle beworben habe.
Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Zu den Angaben des potentiellen Dienstgebers führte die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Daten online ausgefüllt, ihre Bewerbungsunterlagen hochgeladen und beim Abschicken habe sie die Nachricht erhalten, dass die Daten gesendet werden. Sie habe mindestens eine halbe Stunde vergebens auf die Bestätigung gewartet. Bei einem Telefongespräch am 14.05.2019 mit XXXX habe sie um eine Bestätigung der Bewerbung gebeten. Es könne zu einem sogenannten „Aufdrang an Mails“ im elektronischen System der Firma XXXX gekommen und dies der Grund sein, warum die Firma XXXX die Online-Bewerbung nicht erhalten habe.
2. Mit Bescheid vom 31.05.2019 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.05.2019 bis 19.06.2019 verloren hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 09.05.2019 vereitelt habe, indem sie sich nicht nachweislich beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen somit nicht vor bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 06.06.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte begründend an, dass sie am 29.04.2019 bei der persönlichen Vorsprache von ihrem Betreuer vier Stellenangebote ausgehändigt bekommen habe und sie sich auf alle diese Stellenangebote beworben habe. Auf das Stellenangebot zu „ XXXX .at“ habe sie sich online beworben. Nach dem Abschicken ihrer Daten habe sie länger als eine halbe Stunde gewartet bis ihre Daten geschickt würden, währenddessen sei immer wieder „Daten werden gesendet“ angezeigt worden. Als sie am Ende nochmals nachgeschaut habe, ob die Daten gesendet worden wären, sei da nichts mehr gestanden, weswegen sie davon ausgegangen sei, dass die Daten erfolgreich abgeschickt worden wären. Sie habe keine Ahnung gehabt, dass sie eine Empfangsbestätigung per Mail erhalten würde und daher habe sie bis zum Erhalt ihres Bescheides nichts unternommen. Nach Erhalt des Bescheides habe sie beim potentiellen Dienstgeber angerufen, welcher ihr mitgeteilt habe, dass keine Bewerbung von ihr eingelangt sei und es normalerweise zu keinen Problemen diesbezüglich kommen würde, dennoch sei es möglich, dass es zu einem Andrang gekommen sei und könne es deshalb sein, dass ihre Daten nicht durchgegangen wären.
4. Mit Bescheid vom 25.07.2019 wurde die Beschwerde vom 06.06.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
5. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.08.2019, beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
6. Mit Schreiben vom 20.08.2019 langte ein ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ein.
Im Rahmen des ergänzenden Schriftsatzes brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie davon ausgehen dürfe, dass ihre Bewerbung an das Unternehmen gesendet worden sei. Sie habe nach dem Absenden auf dem Onlineportal des Unternehmens lange gewartet, währenddessen sei der Vermerk „wird gesendet“ auf dem Bildschirm gestanden, dann sei nach langer Zeit wieder die Startseite des Unternehmens erschienen. Es sei ihr PC weder „abgestürzt" noch dergleichen, sondern sei sie lediglich wieder auf der Startseite des Unternehmens gelandet. Dies stellte sich für sie als normaler Vorgang dar. Es habe für sie daher keinen Grund gegeben daran zu zweifeln, dass ihre Bewerbung nicht korrekt abgesendet worden wäre. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sie habe viel Erfahrung mit Bewerbungen per Mail, jedoch wenig mit Online-Masken. Aus diesem Grunde habe sie auch nicht daran gezweifelt, dass das Senden der Bewerbung funktioniert hat. Ihr wären die Rechtsfolgen einer nicht korrekten Bewerbung bewusst, weshalb sie sich auch korrekt beworben habe. Zum Einwand der belangten Behörde, sie hätte mit dem Unternehmen unmittelbar Kontakt aufnehmen müssen, entgegnete sie, dass das Unternehmen die Bewerbung über das unternehmenseigene Onlineportal vorgesehen habe, weil es offenkundig nicht möchte, dass Bewerbungen auf anderem Weg (Email, Telefon) gesendet werden. Es wäre daher ihrer Ansicht nach nicht zielführend gewesen, einer erfolgten Bewerbung über das Online Portal gleichsam „nachzutelefonieren". Dies würde ihrer Ansicht nach, die Aussicht den Job zu erhalten, nicht verbessern, sondern im Gegenteil möglicherweise verschlechtern, da Unternehmen sie als ungeduldig wahrnehmen würden und sie damit zu verstehen geben würde, dass sie nicht gewillt wäre ihr Verhalten nach der Unternehmenskultur auszurichten. Es liege daher schlechtesten Falles lediglich ein Versehen vor, das auch sorgfältigen Menschen bei einer Bewerbung passieren könne. Der für eine Sperre notwendige Vorsatz liege in ihrem Fall nicht vor. Die belangte Behörde selbst begründe im Bescheid, dass die Beschwerdeführerin insgesamt „nicht sorgfältig genug" gewesen wäre. Dies deute darauf hin, dass auch die belangte Behörde davon ausgehe, dass sie bloß fahrlässig gehandelt habe. Weiters führte die Beschwerdeführerin nochmals aus, dass das Unternehmen selbst nicht ausgeschlossen habe, dass aufgrund des Andrangs ein technischer Fehler passiert sein könnte.
7. Am 16.09.2019 langte bei der belangten Behörde die Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwaltes Dr. Thomas MAJOROS ein.
8. Am 16.10.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.04.2020 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
9. Mit Erkenntnis W141 2224411-1/4E vom 06.05.2020 wurde die Beschwerde gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG als nicht zulässig erklärt.
10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2022 zu Ra 2020/08/0102-7 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Feststellungen der belangten Behörde in prozessrelevanter Weise entgegengetreten sei und das Bundesverwaltungsgericht daher eine mündliche Verhandlung hätte durchführen und darauf seine Feststellungen gründen müssen.
11. Mit Schreiben vom 21.10.2022 erfolgte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 21.11.2022
12. Am 21.11.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin Ass. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), der Beschwerdeführervertreter XXXX , (BFV) und eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie der Zeuge XXXX (Z1), der Zeuge XXXX (Z2) und der Zeuge XXXX (Z3) an der Verhandlung teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab keine ergänzende Stellungnahme ab.
Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) Folgendes hervor:
Die Beschwerdeführerin gibt an, sich bei allen vier von ihrem Betreuer (Z2) übermittelten Stellenangebote beworben zu haben. Darunter seien zwei Bewerbungen gewesen, bei denen sie sich per Mail und zwei – unter anderem die Bewerbung bei der Firma XXXX – bei denen sie sich online beworben habe. Während sie bei der ersten Online-Bewerbung bei der Firma XXXX die Rückmeldung am Bildschirm erhalten hätte „Die Daten wurden übertragen“, sei bei der verfahrensgegenständlichen Bewerbung bei der Firma XXXX eine halbe Stunde lang die Meldung „Die Daten werden übertragen“ auf ihrem Bildschirm erschienen. Danach wäre wieder die erste Seite des Bildschirmes von XXXX ersichtlich gewesen, daher sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die Bewerbung erfolgreich war. Als die Beschwerdeführerin nach Verständigung über die Sperre der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung informiert wurde, habe sie beim potentiellen Dienstgeber angerufen und habe ihr Herr XXXX (Z1) mitgeteilt, dass Online-Bewerbungen grundsätzlich einwandfrei funktionieren würden, jedoch könnte es zu einem Daten-Andrang gekommen sein.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) Folgendes hervor:
Nach Angaben des Z1 habe er der BF im Rahmen ihres gemeinsamen Telefongespräches mitgeteilt, dass es für die Bewerberinnen ersichtlich wäre, wenn sie sich erfolgreich beworben haben, da in dem Fall die Meldung „Vielen Dank, wir haben Ihre Bewerbung erhalten und werden Ihre Bewerbung schnellstmöglich bearbeiten“ am Bildschirm erscheint und sie zusätzlich eine Rückmeldung per Mail erhalten würde. Er habe während des Anrufes auch selbst das Funktionieren der Homepage sowie das Abgeben einer Online-Bewerbung getestet und keine Probleme gehabt.
Weiters gab der Z1 an, dass er sich nicht vorstellen könne, dass eine halbe Stunde lang die Meldung „Die Daten werden übertragen“ ersichtlich sei und danach wieder der Startbildschirm aufscheinen würde. Auch wüsste er nicht, was die Aussage der BF, er habe ihr mitgeteilt, dass es zu einem „großen Andrang“ gekommen sei, bedeuten würde. Die einzigen Probleme, die im Zusammenhang mit Online-Bewerbungen hin- und wieder auftreten würden, seien erstens, dass die Homepage aus technischen Gründen abstürze und man sich in dieser Zeit nicht bewerben könne und zweitens, dass die Bewerberinnen zu große Dateien hochladen würden, die dann nicht durchkommen und daher per Mail verschickt werden müssten.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) Folgendes hervor:
Als Berater der BF, habe Z2 der BF das Stellenangebot übermittelt und ihr mitgeteilt, dass sie sich innerhalb von 8 Tagen bewerben und bei Nachfrage der belangten Behörde auch Belege für eine Bewerbung vorlegen müsse. Seines Wissens nach, habe die BF keine Rückmeldung hinsichtlich ihrer Bewerbungen abgegeben. Es hätte zwar mit der BF grundsätzlich keine Probleme bei Bewerbungen gegeben, er habe aber den Eindruck gehabt, dass die BF von den übermittelten Stellenangeboten nicht begeistert gewesen sei und lieber im religionspädagogischen Bereich arbeiten wollte.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z3) Folgendes hervor:
Der Z3 gab an, dass er als Betreuer der Firma XXXX durch XXXX (Z1) ca. 150 Stellenausschreibungen pro Jahr übermittelt bekommen würde. Es habe zu Beginn im Jahr 2018 vereinzelt technische Probleme gegeben und Kunden - trotz Online-Bewerbung - keine Empfangsbestätigung erhalten hätten. Aus dem Jahr 2019 sei ihm, mit Ausnahme des verfahrensgegenständlichen Falles, kein einziger Fall bekannt, bei dem es zu Problemen gekommen sei, obwohl es pro Jahr mehrere tausend Bewerbungsverfahren gab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin bezog seit 24.12.2005 lediglich mit kurzen Unterbrechungen regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 15.09.2022 steht die Beschwerdeführerin in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX .
Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Bürokauffrau und hat ein abgeschlossenes Studium der islamischen Religionspädagogik. Sie hat sehr gute MS Office Kenntnisse: ECDL (Excel, Word, Power Point).
Bei der persönlichen Vorsprache am 29.04.2019 wurde mit der Beschwerdeführerin im Einvernehmen mit der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung aufgenommen, in der insbesondere folgende Punkte festgehalten wurden:
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin am 29.04.2019 neben drei weiteren auch der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag bei der Firma XXXX ausgefolgt.
Am 09.05.2019 langte bei der belangten Behörde die Rückmeldung des Service für Unternehmen ein, dass sich die Beschwerdeführerin auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hat.
Am 13.05.2019 erging eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin, dass es zur vorläufigen Einstellung ihres Leistungsbezuges kommt.
Am 16.05.2019 wurde der belangten Behörde vom potentiellen Dienstgeber gemeldet, dass die Beschwerdeführerin diesen telefonisch kontaktiert und nachgefragt hat, ob eine Bewerbung von ihr eingegangen ist. Dies ist vom potentiellen Dienstgeber verneint worden, da dieser weder eine Online-Bewerbung noch eine Bewerbung per Mail von der Beschwerdeführerin erhalten hat. Weiters ist bestätigt worden, dass das Bewerbungssystem im relevanten Zeitraum einwandfrei funktioniert hat.
Anlässlich der am 24.05.2019 bei der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich online bei der Stelle beworben hat. Die Beschwerdeführerin hat ihre Daten online ausgefüllt und ihre Bewerbungsunterlagen hochgeladen und beim Senden habe die Beschwerdeführerin die Nachricht erhalten, dass die Daten gesendet werden. Sie habe mindestens eine halbe Stunde auf eine Bestätigung gewartet, welche sie aber nicht erhalten hat. Beim Telefongespräch mit der Firma am 14.05.2019 hat die Beschwerdeführerin um eine Bestätigung der Bewerbung gebeten und besprochen, dass es zu einem Andrang an Mails im elektronischen System gekommen sein könnte und dass der Grund sein könnte warum die Firma XXXX die Onlinebewerbung nicht erhalten hat.
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde sowie der niederschriftlichen Einvernahme wurde von Seiten der belangten Behörde abermalig mit dem zuständigen Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers Kontakt aufgenommen. Dieser bestätigte der belangten Behörde mit E-Mail vom 22.07.2019 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass bei einer Online-Bewerbung über die Homepage eine automatische E-Mail-Bestätigung innerhalb weniger Sekunden versendet wird, in welcher die Bewerbung nochmals zusammengefasst aufscheint. Der zuständige Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers führte zudem aus, dass er diesen Vorgang gerade wieder einmal selbst getestet hat und innerhalb weniger Sekunden die Bestätigung der Bewerbung per Mail erhalten hat. Das Bestätigungsemail der Probebewerbung des zuständigen Mitarbeiters wurde an die belangte Behörde weitergeleitet. Der Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers gab weiters an, dass die Beschwerdeführerin ihm ihre Bewerbungsunterlagen für eine andere ausgeschriebene Stelle am 15.05.2019 direkt per Email an seine Mailadresse gesendet hat. Die Beschwerdeführerin hat dann auch am 16.05.2019 eine Respondermail und am 24.05.2019 eine Absagemail erhalten. Diese zwei Mails hat der Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers selbst gesendet und wurden diese nicht automatisch versendet. Kandidaten die ihre Bewerbungsunterlagen direkt per Email an den potenziellen Dienstgeber senden, erhalten eine persönliche Mail. Dasselbe gilt bei Absage- und Evidenzmails. Weiters wurde vom Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers auch in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass die Homepage technisch einwandfrei funktioniert hat. Zumeist ist es ein Anwenderproblem. Sollte etwas beim Onlinebewerbungsformular nicht passen, wird dies rot markiert und man kann die Bewerbung gar nicht Absenden.
Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin zu einem neuerlichen Parteiengehör am 23.07.2019 bei der belangten Behörde eingeladen, hier gab die Beschwerdeführerin folgendes bekannt:
Ich habe mich bei allen Stellen beworben. Die beiden Online Bewerbungen habe ich an einem Tag gemacht und zwar nacheinander. Bei der einen Online Bewerbung (Firma weiß ich jetzt nicht mehr) kam nach einiger Zeit eine automatische Rückmeldung. Bei der Firma XXXX kam keine Rückmeldung, obwohl ich mindestens eine halbe Stunde darauf gewartet hatte. Während ich gewartet hatte, kam die Meldung, dass die Daten gesendet werden. Eine abschließende Meldung, dass die Daten gesendet wurden, habe ich leider nicht erhalten.
Ich dachte dann, dass die Bewerbung erfolgreich abgesendet wurde.
Bei der verfahrensgegenständlichen Sanktion gemäß § 10 AlVG handelt es sich um die erste diesbezügliche Sanktion.
Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensrelevanten Zeitraum keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Der Arbeitslosengeld- und der Notstandshilfebezug ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten ergeben sich aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 19.10.2022.
Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihr der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Assistent/in Projektmanagement bei der Firma XXXX am 29.04.2019 persönlich ausgehändigt wurde.
Aus dem Vermittlungsvorschlag geht unzweifelhaft hervor, dass die Bewerbung online über die Homepage des Unternehmens unter XXXX zu erfolgen hat. Zusätzlich dazu findet sich unter „Bewerbung an:“ auch die namentlich genannte Ansprechperson XXXX , eine Adresse sowie eine Telefonnummer des Unternehmens.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.05.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich online auf der Homepage des Unternehmens beworben habe.
Laut Angaben des potentiellen Dienstgebers vom 09.05.2019 ist von der Beschwerdeführerin weder eine Bewerbung über die Homepage, noch per Mail eingelangt.
Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen ihrer Antragsstellungen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits mehrfach darüber informiert, dass ihr bei einer Nichtannahme einer von der belangten Behörde vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird.
Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert und bestätigt sie dies auch in ihrem ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag.
Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus von der belangten Behörde bei ihrer persönlichen Vorsprache im Zuge der Betreuungsvereinbarung am 29.04.2019 explizit darauf hingewiesen, dass sie eine Bestätigung über ihre erfolgten Bewerbungen vorzulegen hat, dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung nochmals vom Z2 bestätigt.
Einen wichtigen Grund, warum die Beschwerdeführerin sich nicht ordnungsgemäß und nach den Vorgaben im Vermittlungsvorschlag über die Homepage des Unternehmens XXXX beworben hat und warum sie sich erst nach Bezugseinstellung beim potentiellen Dienstgeber über das Einlangen ihrer Bewerbung informierte, konnte die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darlegen. Ferner ging aus der Einvernahme des Z2 vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig hervor, dass von Seiten der Beschwerdeführerin keine Rückmeldung bezüglich ihrer vermeintlichen Bewerbung erfolgte und sie auch ihre Pflicht verabsäumte, Belege für eine Bewerbung vorzulegen. Diesbezüglich ist auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie sich bei einer weiteren Firma ebenfalls über eine Onlineplattform beworben hat. Sie führte diesbezüglich aus, dass sie die beiden Online-Bewerbungen am selben Tag und nacheinander gemacht hat. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung weiters an, dass sie bei der ersten durchgeführten Onlinebewerbung bei der Firma XXXX eine automatische Rückmeldung über die erfolgte Datenübermittlung und Bewerbung erhalten hat.
Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Bewerbung sagte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie bloß die Mitteilung am Bildschirm sah, dass ihre Daten übertragen werden, aber keine Bestätigung über eine tatsächlich erfolgte Datenübermittlung – wie dies bei der Online-Bewerbung für die Firma XXXX der Fall war – erhielt. Schon dieser Umstand hätte die Beschwerdeführerin skeptisch machen und dazu bewegen müssen, unverzüglich selbst aktiv zu werden und sich zu erkundigen, warum von der Firma XXXX keine Rückmeldung bezüglich ihrer Bewerbung kam.
Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung als kaufmännische Büroangestellte verfügt und gute EDV-Kenntnisse hat, weshalb ihr auffallen hätte müssen, dass sie weder eine Bestätigungsmail noch eine Mitteilung auf der Website über den Eingang ihrer Bewerbung erhalten hat. Eine ordnungsgemäße und sorgfältige Online-Bewerbung durchzuführen wäre der Beschwerdeführerin jedoch möglich und zumutbar gewesen.
Es lag weiter in der Sphäre der Beschwerdeführerin und damit in ihrer Verantwortung, unverzüglich mit dem potentiellen Dienstgeber Kontakt aufzunehmen und nachzufragen, ob die Bewerbung bei ihm gelandet ist.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie habe sich auf alle vier ihre zugewiesenen Stellen am 29.04.2019 ordnungsgemäß beworben, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde unter anderem im Zuge der Niederschrift am 24.05.2019 aufgefordert Bestätigungen über die erfolgten drei weiteren Bewerbungen vor dem 10.05.2019 der belangten Behörde vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hätte dadurch ihre angeführten Bemühungen bei den Bewerbungen untermauern können. Durch die belegten Bewerbungen wären die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhafter gewesen. Die Beschwerdeführerin hat es jedoch, laut Aussage des Z2, nachweislich unterlassen, Belege für die erfolgten Bewerbungen vor dem 10.05.2019 in Vorlage zu bringen.
Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie sich online beworben hätte, ist daher nicht glaubhaft. Nicht nur konnte die Beschwerdeführerin keinen Nachweis ihrer erfolgten Bewerbung vorlegen, auch konnte sie im gesamten Verfahren nicht glaubhaft darstellen sich sorgfältig genug auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben zu haben.
Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine Online-Bewerbung absendet, diese jedoch nicht bei der Firma ankommt. Vom zuständigen Mitarbeiter des potenziellen Dienstgebers (Z1) wurde nicht nur bestätigt, dass die Homepage technisch zu diesem Zeitpunkt einwandfrei funktioniert, sondern wurde von diesem darüber hinaus eine Bewerbung probehalber über die Homepage versendet und das entsprechende Bestätigungsmail der belangten Behörde vorgelegt. Der seinerzeitige Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers führte glaubwürdig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich aus, dass es zumeist ein Anwenderproblem ist. Ferner werden Punkte die beim Onlinebewerbungsformular nicht passen rot markiert. Dies entspricht der üblichen Vorgehensweise bei Online-Prozessen und lassen sich diese Bewerbungen dann nicht abschicken. Viel wahrscheinlicher scheint es deshalb, dass sich die Beschwerdeführerin nicht beworben hat.
Darüber hinaus wurde die Aussage der Beschwerdeführerin, der zuständige Mitarbeiter der Firma XXXX (Z1) hätte ihr am Telefon mitgeteilt, dass die Bewerbung möglicherweise aufgrund eines großen Daten-Andrangs nicht eingelangt sei, von diesem bei der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Stattdessen sagte Z1 vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass die einzigen ihm bekannten Probleme bei Online-Bewerbungen ein Gesamtabsturz der Website aufgrund technischer Problem sowie die Unmöglichkeit des Hochladens zu großer Dateien sind. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Bewerbung wäre aufgrund des zu großen Andrangs nicht durchgekommen, kann sohin als reine Schutzbehauptung gedeutet werden; zumal auch der Z3 im Zuge der mündlichen Verhandlung aussagte, dass bei jährlich ca. 150 übermittelten Stellenausschreibungen und mehreren tausend Bewerbungen im Jahr ihm kein weiterer Fall aus dem Jahr 2019 bekannt ist, bei dem es zu einem Problem bei der Online-Bewerbung für die Firma XXXX gekommen ist.
Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Bewerbung nicht abgesendet hat, zumal sie ansonsten eine Bestätigungsmail erhalten hätte müssen und die Bewerbung - bei ordentlicher Durchführung - auch beim potenziellen Dienstgeber hätte einlangen müssen. Selbst wenn das Nichteinlangen der Bewerbung auf einen technischen Defekt zurückzuführen gewesen wäre, wie von der Beschwerdeführerin angeführt, hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, beim potenziellen Dienstgeber nachzufragen, ob die Bewerbung eingelangt ist, obwohl sie kein Bestätigungsmail erhalten hat. Dies zumal auch deshalb, da die Beschwerdeführerin angab, am selben Tag zuvor eine weitere Online-Bewerbung durchgeführt hatte, bei welcher sie eine Bestätigungsmitteilung am Bildschirm erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin hat jedoch erst nach erfolgter Bezugseinstellung mit dem potenziellen Dienstgeber Kontakt aufgenommen.
Dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Auszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger. Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensrelevanten Zeitraum keine Beschäftigung aufgenommen, sondern stand bis 28.02.2021 im laufenden Bezug von Notstandshilfe. Sie ist erst seit 15.09.2022 bei der „ XXXX “ als Angestellte vollversichert beschäftigt. Von 25.02.2020 bis 30.11.2020 stand sie im laufenden Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der erkennende Senat kommt daher unzweifelhaft aufgrund des bestehenden Sachverhaltes, des vorliegenden Verwaltungsaktes und der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Aussagen der einvernommenen Zeugen zu der Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß bzw. sorgfältig genug nach den im verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag angeführten Vorgaben beworben hat und selbst in Kauf nahm, nicht bei dem Bewerbungsverfahren berücksichtigt zu werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A): Entscheidung in der Sache:
Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.05.2019 bis 19.06.2019.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).
Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).
Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Nach § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Nach § 58 AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Aus dem vorliegenden Stellenangebot geht eindeutig hervor, dass eine Bewerbung online zu erfolgen hat über XXXX . Die Beschwerdeführerin konnte während des gesamten Verfahrens nicht darlegen, dass ihrerseits eine ordnungsgemäße Bewerbung erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin führte lediglich wiederholend aus, dass sie sich online über die Homepage beworben habe und sie davon ausgegangen sei, dass ihre Daten beim potentiellen Dienstgeber angekommen wären. Jedoch hätte sie daran zweifeln müssen, da sie bei einer anderen Online Bewerbung vom selben Tag eine Rückmeldung über die erfolgte Bewerbung erhielt und bei der relevanten Bewerbung keine diesbezügliche Bestätigung weder am Bildschirm noch bei ihr persönlich über die Bewerbung einlangte. Es war ihr somit sehr wohl bekannt, dass man bei Online-Bewerbungen unverzüglich danach, zumindest am Bildschirm, eine Bestätigung über den Bewerbungsprozess erhalte.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag persönlich ausgehändigt wurde und sie von diesem vollinhaltlich Kenntnis erlangt hat.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass der Ausschluss des Notstandshilfegeldes nicht gerechtfertigt ist, da sie sich über die Homepage des Unternehmens beworben habe, so kann dem nicht gefolgt werden, da die angebliche Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht beim potentiellen Dienstgeber eingelangt ist. Die Beschwerdeführerin hat keine Bestätigung über das erfolgreiche Einlangen ihrer Bewerbung erhalten, obwohl ihr u.a. aufgrund einer zweiten Online-Bewerbung vom selben Tag sehr wohl bekannt sein musste, dass Bewerber normalerweise eine solche erhalten.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag vermeint, dass sie keinerlei Erfahrungen mit Online-Bewerbungen hat und aus diesem Grund nicht daran gezweifelt hat, dass ihre Bewerbung erfolgreich war, so ist dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift vom 23.07.2019 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst angibt, dass sie sich auf einen anderen Vermittlungsvorschlag bei der Firma XXXX , den sie ebenfalls am 29.04.2019 persönlich ausgehändigt erhalten hat, im Wege einer Online-Bewerbung beworben hat und im Gegensatz zur Bewerbung auf die verfahrensgegenständliche Stelle in diesem Falle schon nach kurzer Zeit eine automatische Bestätigungsmitteilung am Bildschirm über das erfolgreiche Einlangen ihrer Unterlagen erhalten hat. Schon allein aufgrund dieses Umstandes hätte die Beschwerdeführerin annehmen müssen, dass sie auch bei der verfahrensgegenständlichen Online-Bewerbung eine Rückbestätigung – zumindest am Bildschirm - erhalten müsste. Darüber hinaus wäre es ihre Pflicht gewesen, gerade in jenem Fall, wonach laut Angaben der Beschwerdeführerin bei der Online-Bewerbung die Anzeige „wird geladen“ plötzlich abbrach und die Beschwerdeführerin ohne jegliche Meldung wieder auf der Startseite landete, beim Unternehmen nachzufragen, ob die Bewerbungsunterlagen erfolgreich übermittelt wurden. Es stand dem Nachfragen auch kein Hindernis entgegen, zumal aus dem Vermittlungsvorschlag sowohl eine Telefonnummer, als auch eine Kontaktperson zu entnehmen ist.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters vermeint, ein diesbezügliches Nachfragen beim potentiellen Dienstgeber würde ihre Aussichten auf den Job verschlechtern, da das Unternehmen sie als ungeduldig wahrnehmen würde und sie damit zu verstehen gebe, sich nicht der Unternehmenskultur anzupassen, so kann dies als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Die ausschließliche Nachfrage, ob eine Bewerbung erfolgreich übermittelt wurde, beinhaltet kein Drängen auf die Rückmeldung, ob die Beschwerdeführerin für die konkrete Stelle in Frage komme oder nicht, sondern zeigt ausschließlich die gehörige Sorgfalt der Bewerberin, dass ihre Bewerbung auch tatsächlich angekommen ist. Gerade in jenem Fall, in dem sich die Bewerberin nicht hundertprozentig sicher sein kann, ob eine Online-Eingabe funktioniert hat oder nicht und diesbezüglich auch keinerlei Rückmeldung erhalten hat, unterstreicht ein allfälliges Nachfragen das konkrete Interesse, für die ausgeschriebene Stelle auch tatsächlich berücksichtigt zu werden.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).
Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie sich nicht ordnungsgemäß beworben hat, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
Für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichtes ist es nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß beworben hat. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet während der Dauer des Notstandshilfebezuges ein Verhalten zu setzen, welches sie möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 38 iVm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, welcher den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen gerechtfertigt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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