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G310 2261815-1•Bundesverwaltungsgericht G310 2261815-1
G310 2261815-1Federal Administrative CourtNov 28, 2022
aufschiebende Wirkung Begründungsmangel EMRK reale Gefahr Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis unzulässiger Antrag
G314 2261815-1/7Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen (A.) und zu Recht erkannt (B.):
A.)Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B.) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C.)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX verhaftet und verbüßt seither die gegen ihn mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen Suchmitteldelikten verhängte 20-monatige Freiheitsstrafe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, weil er von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und er im Bundesgebiet keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen im Inland habe.
Mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid beantragt der BF auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, um ihm die Ausübung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde vor dem gesetzlichen Richter zu ermöglichen. Dazu bringt er unter anderem vor, dass er einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel habe und sein Lebensmittelpunkt seit eineinhalb Jahren in der Slowakei sei. Dort sei er auch sozialversichert. Das BFA hätte ihn daher gemäß § 52 Abs 6 FPG zunächst anweisen müssen, sich nach der Entlassung aus der Strafhaft unverzüglich in die Slowakei zu begeben.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF, ein lediger Staatsangehöriger von Serbien, hat einen Wohnsitz in der Slowakei und eine am XXXX ausgestellte und bis XXXX gültige slowakische Aufenthaltsberechtigung. Er ist mit einer rumänischen Staatsangehörigen liiert, die in Österreich leben soll.
Der BF wurde am XXXX festgenommen und wird seit XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs 1 zweiter Fall SMG) als Ersttäter zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, weil er im Zeitraum XXXX bis XXXX in mehreren Angriffen fünf Abnehmern Kokain in einer das 25-fache der Grenzmenge (28b SMG) übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hatte und in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen dagegen als erschwerend berücksichtigt.
Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX . Eine bedingte Entlassung kann frühestens am XXXX erfolgen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Der BF behauptete in der Beschwerde noch, er sei mit einer in Österreich lebenden Rumänin verheiratet, berichtigte dies jedoch in seiner Eingabe vom XXXX dahin, dass er mit ihr in einer Partnerschaft lebe und die Eheschließung erst geplant sei. Da unter den angegebenen Personendaten ( XXXX oder XXXX ) in Österreich niemand gemeldet ist, kann zum Wohnort der Partnerin des BF keine positive Feststellung getroffen werden.
Der BF konnte keine Unterlagen zum Nachweis der in der Beschwerde erstmals angegebenen slowakischen Aufenthaltsberechtigung vorlegen. Eine Anfrage des BVwG beim Polizeikooperationszentrum XXXX ergab jedoch, dass er dort eine Aufenthaltserlaubnis und einen Wohnsitz hat.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung basieren auf dem Strafregister und dem Strafurteil. Der Strafvollzug geht aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor, der auch die Termine für das urteilsmäßige Strafende und für eine allfällige bedingte Entlassung zu entnehmen sind.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B.):
Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass seine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit der für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblichen strafgerichtlichen Verurteilung begründet.
Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf überdies nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (siehe etwa VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349). Vor diesem Hintergrund ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den Wohnsitz des BF in der Slowakei mit der konkreten Gefahr einer Verletzung Art 8 EMRK verbunden, auch wenn die derzeit vorliegenden Beweisergebnisse noch nicht ausreichen, um auch die behauptete Partnerschaft mit einer Österreicherin feststellen zu können. Dazu kommt, dass die physische Anwesenheit des BF für die beantragte Beschwerdeverhandlung wesentlich ist, zumal seine Aussage wesentlich zur Klärung der Angelegenheit beitragen kann. Dazu kommt, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet und frühestens im XXXX XXXX entlassen werden kann, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 59 Abs 4 FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.
Im Ergebnis liegen somit keine Gründe vor, die die sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise des BF notwendig machen, obwohl er wegen qualifizierter Suchtmitteldelinquenz verurteilt wurde. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher zu beheben und der Beschwerde gleichzeitig gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
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