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W288 2249800-5•Bundesverwaltungsgericht W288 2249800-5
W288 2249800-5Federal Administrative CourtNov 25, 2022
Folgeantrag mangelnder Anknüpfungspunkt Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht Rechtskraft Voraussetzungen
W288 2249800-5/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Usbekistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 15.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments persönlich beim Bundesamt zu erscheinen und den Interviewtermin durch Experten-Delegationstermin der usbekischen Botschaft bei der Konsularabteilung Usbekistan am 28.11.2022 wahrzunehmen. Dem BF wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, sofern er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet (Spruchpunkt I.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
2. Mit Schreiben vom 17.11.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 15.11.2022, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Behörde die Vorladung mit der Ab- bzw. Zurückweisung seines Asylfolgeantrags durch das Bundesverwaltungsgericht argumentiere, wobei er gegen diese Entscheidung Revision erhoben und hier auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof beantragt habe. Die Revisionserhebung hätte das Bundesamt dabei von der Vorladung zum Botschaftsinterview abhalten müssen, da sein Asylfolgeantragsverfahren noch nicht beendet sei. Weiterhin hätte das Bundesamt beachten müssen, dass Usbekistan den konsenslosen Aufenthalt seiner Bürger im Ausland sanktioniere, weshalb mit der Vorsprache bei der Botschaft damit gerechnet werden müsse, dass er bei seiner Einreise nach Usbekistan oder kurz danach zu seinem unerlaubten Aufenthalt befragt und eventuell auch angeklagt werde. Bei einem Kontakt mit Organen des Staates durch seine Vorladung müsse er sich bei einer Rückkehr besonders vor Konsequenzen fürchten, sodass er nach dem Aufsuchen der Botschaft einen weiteren Asylantrag stellen müsse. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, dass dadurch auch seine Angehörigen einer Verfolgung ausgesetzt sein könnten. Die Polizei sei ohnehin schon zu seinem Vater nach Hause gekommen; er solle keine Angst mehr haben. Die Ladung zur Botschaft erscheine daher als Mithilfe Österreichs an seiner Verfolgung und sei unzulässig, zumal sein Asylverfahren noch gar nicht abgeschlossen sei. Außerdem sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gänzlich rechtswidrig erfolgt.
Der BF beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. Spruchpunkt II. des Bescheides zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersatzlos zu beheben, sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben.
3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 24.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der hg. Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 06.12.2018 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiterhin wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2019 wurde die gegen den Bescheid vom 22.02.2019 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung des Erkenntnisses an die damalige Vertretung des BF erfolgte am 10.04.2019.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte stattdessen am 03.01.2022 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (im Weiteren: Folgeantrag).
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2022 wurde der Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2022 wurde die gegen den Bescheid vom 29.03.2022 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt II. des Bescheides der Herkunftsstaat des BF mit Usbekistan bezeichnet wurde, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter im Wege des ERV mit 03.10.2022 hinterlegt und wurde die Zustellung sohin mit 04.10.2022 bewirkt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im hg. Entscheidungszeitpunkt wurde der Revision weder die aufschiebende Wirkung zuerkannt, noch über die Revision als solches abgesprochen.
Sowohl das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2019 als auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2022 haben sich dabei, anhand aktueller Länderfeststellungen, umfassend mit dem Vorbringen des BF, insb. auch zur illegalen Ausreise aus Usbekistan und Rückkehr sowie zu Besuchen durch die Polizei bei seinem Vater, auseinandergesetzt.
Mit nunmehr angefochtenen Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 15.11.2022 wurde dem BF – unter gleichzeitiger Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe für den Fall, dass der BF der Aufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt – die Wahrnehmung eines Interviewtermins bei der Experten-Delegation bei der Konsularabteilung Usbekistans aufgetragen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesamt ausgeschlossen.
Gegen den Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 15.11.2022 erhob der BF mit Schreiben vom 17.11.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (siehe bereits Pkt. 3 des Verfahrensgangs).
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes das gegenständliche Verfahren betreffend, aus der Einsicht in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts seine Asylverfahren (2216757-1, 2216757-2) und sein Schubhaftverfahren betreffend (2249800-1, 2249800-2, 2249800-3, 2249800-4) sowie der Einsicht in die Auszüge der amtlichen Datenbanken, insb. aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
Die Feststellungen zum ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.12.2018 und zu dem dazu ergangenen gänzlich negativen Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2019 ergeben sich dabei unmittelbar aus der Einsicht in das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. 2216757-1 und dem zu diesem Verfahren ergangenen Erkenntnis. Dass die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich ebenso aus dem Erkenntnis selbst. Die Feststellung zur Zustellung dieser Entscheidung an die damalige Vertretung des BF ergibt aus dem dazu vorhandenen Rückschein (2216757-1, OZ 3).
Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ist unbestritten und ergibt sich auch aus der Einsicht in das Schubhaftverfahren des BF zur Zl. 2249800-1, dem dort einliegenden Festnahmeprotokoll und der Anzeige wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts (2249800-1, OZ 5). Dass der BF am 03.01.2022 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellte, ergibt sich nachvollziehbar aus der Einsicht in das Schubhaftverfahren des BF zur Zl. 2249800-2, insb. aus der dort einliegenden Korrespondenz des BFA und dem Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft (2249800-2, OZ 4) sowie der Einsicht in das Verfahren zum Folgeantrag zur Zl. 2216757-2. Aus der Einsicht in den letztgenannten Verfahrensakt ergibt sich auch der zurück- bzw. abweisende Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2022, die dagegen erhobene Beschwerde und die dazu ergangene abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2022 (2216757-2, Vorakt und OZ 6). Dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2022 der Rechtsvertretung im Wege des ERV am 03.10.2022 hinterlegt und sohin mit 04.10.2022 die Zustellung bewirkt wurde, ergibt sich einerseits aus dem dazu vorhandenen ERV-Protokoll (2216757-2, OZ 6) und andererseits aus den dazu gleichlautenden Angaben in der Revisionsschrift vom 15.11.2022 (2216757-2, OZ 6). Aus den Angaben in der Revisionsschrift geht im Übrigen auch die beantragte aufschiebende Wirkung hervor; dass weder über diese, noch über die Revision als solches bis zum Entscheidungszeitpunkt abgesprochen wurde, ergibt sich wiederum aus der fehlenden dbzgl. Protokollierung im Akt.
Die Feststellung, dass sich die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2019 und 30.09.2022 umfassend mit dem Vorbringen des BF, insb. auch hinsichtlich der in der gegenständlichen Beschwerde geäußerten Bedenken im Zusammenhalt mit der illegalen Ausreise aus Usbekistan und den Folgen bei einer Rückkehr sowie im Hinblick auf Folgen für Angehörige bzw. zu den bereits erfolgten Besuchen durch die Polizei bei seinem Vater, auseinandergesetzt hat, ergibt sich aus der Einsicht in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts selbst (siehe etwa Erkenntnis vom 04.04.2019, S. 41 f, Pkt. 3.1.5. zum Vorbringen einer möglichen asylrelevanten Verfolgung durch die usbekischen Behörden wegen [illegaler] Ausreise, einer Rückkehr und einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung; weiters etwa Erkenntnis vom 30.09.2022, S.46 Pkt. 1.13. iVm S. 47 Pkt. 2.4. und 2.5. und S. 48, Pkt. 3.4. und 3.5. zu regelmäßigen Besuchen und Erkundigungen in aggressivster Form beim Vater durch die Polizei). Dass die Beurteilungen anhand aktueller Länderfeststellungen getroffen wurden, ergibt sich ebenso aus der Einsicht in die genannten Erkenntnisse.
Die Feststellungen zu dem nunmehr angefochtenen Mitwirkungsbescheid vom 15.11.2022 und zur gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ergeben sich unmittelbar aus dem im Verwaltungsakt und im hg. Verfahrensakt einliegenden Bescheid (2249800-5, OZ 2) und der Beschwerde (2249800-5, OZ 2) selbst.
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 46 Abs. 2a und 2b FPG lautet:
„(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt“.
Der mit „Ladungen“ überschriebene § 19 AVG lautet:
„§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
§ 33 Abs. 4 BFA-VG lautet:
„(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Abs. 5, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.“
3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG grundsätzlich jederzeit ermächtigt, bei der für einen Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Der Fremde hat in diesem Zusammenhang an den Amtshandlungen des Bundesamtes im dafür erforderlichen Umfang mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid aufgetragen werden und kann der Fremde auch vor die für ihn zuständige ausländische Behörde geladen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung § 19 AVG, deren Zulässigkeit ihre – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu beurteilende Notwendigkeit, voraussetzt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0006).
Im angefochtenen Bescheid vom 15.11.2022 wurde dem BF aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an den notwendigen Handlungen zur Identitätsfeststellung mitzuwirken, im Konkreten den Interviewtermin durch die Experten-Delegation bei der Konsularabteilung Usbekistans am 28.11.2022 wahrzunehmen. Unter einem wurde dem BF mitgeteilt, welche Rechtsfolgen an eine unentschuldigte Nicht-Erfüllung geknüpft sind. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Verhinderung aus anderen wichtige Gründen) wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Insoweit entspricht der angefochtene Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 AVG.
Die eingebrachte Beschwerde gründet substanziell auf der Annahme, dass das Folgeantragsverfahren des BF, in Folge der Revisionserhebung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2022, noch nicht beendet sei, weshalb der Mitwirkungsbescheid nicht hätte ergehen dürfen.
Hierzu ist zunächst auf § 33 Abs. 4 BFA-VG hinzuweisen, welcher (grundsätzlich) die Anordnung trifft, dass die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig ist. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG für Asylwerber die Einschränkung bestehe, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückgewiesen worden sei oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme und die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes somit nicht zwingend und generell voraussetze, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Weiterhin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dazu anzumerken sei, dass die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des § 33 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die „Übermittlung“ personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat regle, nicht jedoch für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates und diesbezüglich jedenfalls ergänzend zu beachten sei, dass es einem Asylwerber in der Regel nicht zuzumuten sein werde, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalen Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012).
Hierbei verkennt die Beschwerde jedoch, dass das letzte Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz des BF sehr wohl rechtskräftig beendet wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte nämlich mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Daran vermag weder eine offene Frist zur Erhebung einer Revision, noch eine bereits erhobene Revision etwas zu ändern.
Zumal das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2022 im Folgenantragsverfahren dem Rechtsvertreter des BF – was auch nicht bestritten wurde – im Wege des ERV am 03.10.2022 hinterlegt und sohin mit 04.10.2022 (als der iSd § 89d Abs. 2 GOG dem Einlangen im elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag) gegenüber dem BF erlassen wurde, ist dieses folglich auch in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision kann – selbst wenn diese wie im Anlassfall mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist – die Rechtskraft dabei nicht beseitigen.
Angemerkt sei dabei im Übrigen, dass das weitere – zur Untermauerung des zu Unrecht angenommenen mangelnden Abschlusses des Folgeantragsverfahrens – erstattete Vorbringen, zur Gänze Asylvorbringen darstellt, welches darüber hinaus im Rahmen der die beiden Asylverfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2019 und – wie dargelegt – vom 30.09.2022 anhand aktueller Länderfeststellungen bereits beurteilt wurde.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Mitwirkungsbescheides konnte mit der Beschwerde folglich nicht aufgezeigt werden und sind auch sonst keine Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu Tage getreten. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.1.3. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung/Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie nach einer Abwägung der berührten Interessen aufgrund der beharrlichen Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung und seines unrechtmäßigen Verbleibs im Bundesgebiet von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, gegenüber dem alleinigen Interesse des BF, weiterhin im Land zu verbleiben, ausgeht. Der von der Behörde vorgenommene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „Gefahr im Verzug“ gerechtfertigt, um ein etwaiges weiteres beharrliches Fehlverhalten des BF zu verhindern.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt ist daher nicht zu beanstanden und wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in der Hauptsache gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unterbleiben konnte.
3.1.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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