Bundesverwaltungsgericht W266 2258917-1

W266 2258917-1Federal Administrative CourtNov 25, 2022

Regest

Rechtsgrundlage schriftliche Ausfertigung unzulässiger Antrag Zurückweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W266 2258917-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W266.2258917.1.00

Spruch

W266 2258917-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 15.11.2022 mündlich verkündeten Beschlusses:

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Säumnisbeschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen das Arbeitsmarktservice Eisenstadt vom 25.02.2022, betreffend den Antrag vom 27.08.2021 auf Ausstellung eines Bescheides beschlossen:

A)

Der Antrag vom 27.08.2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 27.08.2021 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Auszahlung von zuerkannter Notstandshilfe in Höhe vom Euro 37.518,30. Begründend führte der BF aus, dass sich sein Anspruch auf ein näher genanntes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und eine Mitteilung des AMS gründe.

Mit Schreiben vom 25.2.2022 brachte der Verfahrenshilfewerber eine Säumnisbeschwerde ein, da über seinen og Antrag noch nicht entschieden worden wäre.

Mit Schreiben vom 30.08.2022 legte das AMS die Säumnisbeschwerde samt dem dazugehörigen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem in Spruch genannten Antrag beantragte der BF die Auszahlung von Euro 37.518,30 bzw. die Erlassung eines entsprechenden Bescheides.

Der BF stützt seine Forderung einerseits auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 25.10.2016, W141 2002809-1, mit dem das BVwG den Bescheid des AMS vom 10.09.2012, der den BF unter anderem zu einer Rückzahlung von 13.008,85 verpflichtete, ersatzlos behoben hat. Zum anderen stützt der BF diese Forderung auf die - aus seiner Sicht rechtskräftige - Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 28.11.2018, die aus Sicht des BF rechtskräftig ist und einen Titel gegen das AMS darstellt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen betreffend den Antrag des BF vom 27.08.2021 ergeben sich einerseits aus dem Antrag selbst und bestätigt der BF sein mit dem Antrag geltend gemachtes Begehren auch in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Artikel 137 Bundes-Verfassungsgesetz lautet:

„Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.“

Wie festgestellt richtet sich das Begehren des BF auf die Auszahlung von Geldbeträgen, die dem BF, laut seinem Vorbingen mit Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2016, W141 2002809-1, einerseits und der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 28.11.2018 andererseits zugesprochen worden wären.

In seinem Erkenntnis vom 29.02.2000, A33/97, hat der Verfassungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass er wiederholt seine Zuständigkeit gemäß Art137 B VG zur Entscheidung über Liquidierungsbegehren bezüglich besoldungsrechtlicher Ansprüche von Beamten bejaht hat und diese Judikatur auf Liquidierungsbegehren hinsichtlich von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung sinngemäß anzuwenden ist. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B VG ist somit soweit gegeben, als hinsichtlich der Liquidierung solcher Ansprüche weder eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht noch die Erlassung eines Bescheides vorgesehen ist.

Da gegenständlich der BF ebenfalls die Liquidierung von (vermeintlich) bestehenden Forderungen gegen das AMS geltend macht und es keine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines entsprechenden Bescheides gibt, war der Antrag des BF auf bescheidmäßige Erledigung als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung eine Rechtsfrage betrifft, die in die alleinige Zuständigkeit des VfGH (vgl. VwGH vom Ro 2014/12/0068, RS4) fällt.

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