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W198 2260822-1•Bundesverwaltungsgericht W198 2260822-1
W198 2260822-1Federal Administrative CourtNov 25, 2022
Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung gesteigertes Vorbringen Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W198 2260822-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 18.08.2022, VSNR XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2022, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 17.08.2022 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 29.07.2022 als Küchengehilfe beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er nicht nach § 10 AlVG sanktioniert werden könne, weil er zuerst den Antrag mit den Vermittlungsvorschlägen erhalten habe, ohne den Geldleistungsantrag abgegeben zu haben.
2. Mit Bescheid des AMS vom 18.08.2022, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 06.08.2022 bis 16.09.2022 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mangels Bewerbung das Zustandekommen der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.08.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er im Zuge seiner Anmeldung beim AMS kein Stellenangebot erhalten habe. Er habe auch keine Stellenangebote per eAMS-Konto und auch keine Briefe des AMS per Post erhalten. Lediglich am 10.08.2022 habe er ein einziges Stellenangebot per eAMS-Konto erhalten. Des Weiteren sei in den Stellenangeboten des AMS ausgeführt: „Bitte bewerben Sie sich sofort“. Es werde jedoch kein bestimmter Zeitpunkt angegeben, wann konkret die Bewerbung zu erfolgen habe.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 31.08.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer für die ihm am 29.07.2022 zugewiesene Stelle als Küchengehilfe nicht beworben habe. Er habe dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt.
5. Mit Schreiben vom 13.09.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 12.10.2022 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 01.09.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 21.01.2016 bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen lediglich durch Krankengeldbezüge sowie ein kurzes Dienstverhältnis.
Der Beschwerdeführer hat am 25.03.2022 eine Bestätigung an das AMS übermittelt, dass er von 19.03.2022 bis 25.03.2022 stationär in der Klinik XXXX aufgenommen war. Es erfolgte daher seitens des AMS eine Bezugseinstellung wegen Krankheit mit Einstelltermin 22.03.2022.
Die neuerliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte am 29.07.2022 im Zuge einer persönlichen Vorsprache. An diesem Tag wurde dem Beschwerdeführer neuerlich ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt. Überdies wurden ihm an diesem Tag zwei Vermittlungsvorschläge persönlich ausgefolgt, darunter der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Küchenhilfe beim Dienstgeber XXXX . In verfahrensgegenständlichem Vermittlungsvorschlag wurde hinsichtlich der Bewerbungsmodalitäten ausgeführt, dass die Stelle über ein Vorauswahlverfahren des AMS Hietzinger Kai besetzt werde und eine Bewerbung im Rahmen der Vorauswahl persönlich beim AMS Hietzinger Kai jeweils Dienstag von 08:30 bis 11:00 Uhr oder Donnerstag von 08:30 bis 11:00 Uhr zu erfolgen hat.
Am 03.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Leistungsanspruch ab dem 29.07.2022 für 364 Tage angewiesen.
Am 10.08.2022 meldete das Service für Unternehmen, dass sich der Beschwerdeführer bis dato nicht für die Stelle als Küchenhilfe beim Dienstgeber XXXX beworben habe.
Die Beschäftigung als Küchengehilfe wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.
Der stationäre Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers vom 19.03.2022 bis 25.03.2022 ist unstrittig; ebenso unstrittig ist, dass aufgrund des Krankenhausaufenthalts eine Bezugseinstellung mit 22.03.2022 erfolgte.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 29.07.2022 persönlich beim AMS vorgesprochen und einen neuen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat.
Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer am 03.08.2022 der Leistungsanspruch ab dem 29.07.2022 für 364 Tage angewiesen wurde, ergibt sich aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 03.08.2022 (Anhang 10 des Verwaltungsaktes).
Zu der Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Zuge seiner persönlichen Vorsprache am 29.07.2022 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag persönlich ausgefolgt wurde, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Dem Vorbingen des Beschwerdeführers, wonach er verfahrensgegenständliches Stellenangebot nicht erhalten habe, kann nicht gefolgt werden. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der am 17.08.2022 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach § 10 AlVG sanktioniert werden könne, weil er zuerst den Antrag mit den Vermittlungsvorschlägen erhalten habe, ohne den Geldleistungsantrag abgegeben zu haben. Er bestritt in dieser Niederschrift sohin nicht, den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag erhalten zu haben. In der Beschwerde führte er erstmals und völlig neu aus, dass er den Vermittlungsvorschlag als Küchengehilfe nicht erhalten habe. Es handelt sich dabei sohin um eine Steigerung des Vorbringens und erscheint dieses Vorbringen daher schon aus diesem Grund nicht glaubhaft. Abgesehen davon geht aus der elektronisch geführten Dokumentation des AMS unzweifelhaft hervor, dass dem Beschwerdeführer am 29.07.2022 zwei Vermittlungsvorschläge, darunter der verfahrensgegenständliche, persönlich ausgefolgt wurden. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag im Zuge seiner persönlichen Vorsprache am 29.07.2022 erhalten hat.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass in den Stellenangeboten des AMS ausgeführt sei: „Bitte bewerben Sie sich sofort“, jedoch kein bestimmter Zeitpunkt angegeben sei, wann konkret die Bewerbung zu erfolgen habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag dezidiert angeführt war, dass eine Bewerbung im Rahmen der Vorauswahl persönlich beim AMS Hietzinger Kai jeweils Dienstag von 08:30 bis 11:00 Uhr oder Donnerstag von 08:30 bis 11:00 Uhr zu erfolgen hat. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, wann konkret er sich bewerben solle, geht daher völlig ins Leere.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 17.08.2022, wonach er nicht nach § 10 AlVG sanktioniert werden könne, weil er zuerst den Antrag mit den Vermittlungsvorschlägen erhalten habe, ohne den Geldleistungsantrag abgegeben zu haben, ist entgegenzuhalten, dass – wie festgestellt - seitens des AMS am 03.08.2022 der Leistungsanspruch ab dem 29.07.2022 angewiesen wurde und war eine Bewerbung auf den dem Beschwerdeführer am 29.07.2022 ausgefolgten Vermittlungsvorschlag daher notwendig.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich für verfahrensgegenständliche Stelle als Küchengehilfe nicht beworben hat.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber XXXX war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Er hat daher eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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