Bundesverwaltungsgericht W198 2258135-1

W198 2258135-1Federal Administrative CourtNov 25, 2022

Regest

Arbeitsort Freiwilligkeit Kündigung Notstandshilfe Sperrfrist vorzeitige Beendigung Weg- und Wartezeit Zumutbarkeit

Full text

Bundesverwaltungsgericht W198 2258135-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W198.2258135.1.00

Spruch

W198 2258135-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 14.06.2022, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2022, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (in der Folge: AMS) vom 14.06.2022, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 38 iVm § 11 AlVG im Zeitraum 04.06.2022 bis 01.07.2022 keine Notstandshilfe erhalte. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.06.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie das Dienstverhältnis aufgrund des unzumutbaren Arbeitsweges gekündigt habe. Vom Wohnort zur Arbeitsstelle und zurück wäre sie täglich drei Stunden unterwegs gewesen. Die zumutbare Wegzeit für eine Teilzeitbeschäftigung betrage jedoch insgesamt 1,5 Stunden.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 04.08.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis in der Probezeit freiwillig gelöst habe und sie daher den Tatbestand des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt habe. Ihr gesamtes Vorbringen könne keinen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtgewährung im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG erwirken.

4. Mit Schreiben vom 09.08.2022 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass sie zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach die Fahrzeit mit dem PKW vom ihrem Wohnort in XXXX zum Bahnhof nach St. Pölten 20 Minuten betrage, angeben wolle, dass in der Früh der Verkehr sehr stark sei und die Parkplatzsuche dazu komme. Überdies sei sie keine gute Autofahrerin, da sie den Führerschein erst am 15.12.2021 gemacht habe. Um sich den Stress zu ersparen, sei sie den gesamten Weg von ihrem Wohnort zur Arbeitsstelle mit dem Zug gefahren.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 22.08.2022 der Beschwerdeführerin den Auftrag erteilt, diverse Fragen zu beantworten.

7. Am 05.09.2022 langte eine mit 31.08.2022 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.09.2022 der belangten Behörde die Auftragserteilung vom 22.08.2022 sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31.08.2022 übermittelt. Überdies wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.

9. Am 14.10.2022 langte eine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.10.2022 der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des AMS vom 14.10.2022 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 01.05.2020 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; ab 29.01.2021 bezog sie Notstandshilfe.

Am 16.05.2022 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie mit 01.06.2022 eine Arbeit aufnehmen werde. Diese Stelle wurde der Beschwerdeführerin nicht vom AMS zugewiesen, sondern hat sie sich selbstständig dafür beworben.

Die Beschwerdeführerin stand in der Folge von 01.06.2022 bis 03.06.2022 beim Dienstgeber XXXX s GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Es handelte sich hierbei um eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 25 Stunden.

Die Wegzeit zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX und dem Arbeitsort beim Dienstgeber XXXX GmbH an der Adresse XXXX beträgt ca. eine Stunde mit dem PKW. Eine andere Möglichkeit für die Zurücklegung des Arbeitsweges besteht darin, vom Wohnort mit dem PKW nach St. Pölten zu fahren (ca. 20 Minuten), mit der Bahn von St. Pölten nach Wien Hütteldorf zu fahren (ca. 30 Minuten), mit der U-Bahn bis zur Haltestelle Schönbrunn zu fahren und von dort ca. 5 Minuten zum Arbeitsort zu Fuß zu gehen. In letzterem Fall beträgt die Wegzeit sohin ebenfalls ca. eine Stunde.

Laut Pendleranalyse der Arbeiterkammer pendeln in XXXX von 614 Erwerbstätigen 462 aus.

Das Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX GmbH wurde durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin in der Probezeit beendet. Der Grund für die Kündigung lag darin, dass der Beschwerdeführerin die Wegstrecke von ihrem Wohn- zum Arbeitsort zu weit war.

Seit 01.09.2022 bis laufend ist die Beschwerdeführerin bei der XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschäftigungen der Beschwerdeführerin von 01.06.2022 bis 03.06.2022 beim Dienstgeber XXXX GmbH sowie seit 01.09.2022 bei der XXXX GmbH ergeben sich aus dem Sozialversicherungsauszug und sind nicht strittig. Ebenso unstrittig ist, dass es sich bei der Beschäftigung bei der XXXX GmbH um eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 25 Stunden handelte.

Die Feststellungen zur Fahrzeit vom Wohn- zum Arbeitsort ergeben sich aus einer Online-Abfrage (Google Maps).

Die Pendleranalyse liegt im Akt ein.

Es ist unstrittig, dass das Dienstverhältnis durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin in der Probezeit beendet wurde.

Zum Grund für die Kündigung ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: In ihrer Stellungnahme vom 13.06.2022 führte die Beschwerdeführerin zu den Gründen für die Beendigung des Dienstverhältnisses aus, dass „sie sich dort nicht wohlgefühlt habe“ und es ihr „zu stressig gewesen sei, jeden Tag zu pendeln.“ Am Ende der Stellungnahme brachte sie weiters vor, dass sie Unterleibsprobleme habe, sie am 06.06.2022 aufgrund von Unterleibsschmerzen im Spital gewesen sei, wo eine Zyste festgestellt worden sei. Sie sei deshalb panisch gewesen und sei dies auch ein Grund für die Kündigung gewesen. In ihrer gegenständlichen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin schließlich lediglich an, dass sie das Dienstverhältnis aufgrund des unzumutbaren Arbeitsweges gekündigt habe. Etwaige gesundheitliche Gründe nannte sie in der Beschwerde mit keinem Wort. Auch im Vorlageantrag tätigte die Beschwerdeführerin ausschließlich Ausführungen zur Wegzeit und nannte keinerlei gesundheitliche Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführerin schließlich mit Schreiben vom 22.08.2022 der Auftrag erteilt, eine Bestätigung für den in der Stellungnahme vom 13.06.2022 genannten Krankenhausaufenthalt samt entsprechendem ärztlichen Befund vorzulegen. Diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und hat sie keine Bestätigung bzw. keinen Befund vorgelegt. Überdies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2022 die Frage gestellt, welche Gründe bei der Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit überwogen haben und gab sie in ihrer daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 31.08.2022 an, dass die Kündigung zu 90% mit der Wegstrecke und zu 10% mit ihrer Gesundheit zu tun gehabt habe.

In einer Gesamtschau war daher die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis in der Probezeit aus dem Grund gelöst hat, weil ihr die Wegstrecke von ihrem Wohnort zum Arbeitsort zu weit war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da erstens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und zweitens der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde sowie den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt, nach Ansicht des Gerichts, keine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erwarten (VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0 110, VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 10 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.).

Die Sperrfrist nach § 11 AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm § 11 AlVG Rz 1).

Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person.

Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach § 11 ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten. (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9).

Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt). Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin von 01.06.2022 bis 03.06.2022 beim Dienstgeber XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, konkret handelte es sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 25 Stunden. Die Beschwerdeführerin hat das Beschäftigungsverhältnis in der Probezeit freiwillig im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG gelöst und tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgesehene Sperrfrist von vier Wochen ein.

Zum Vorliegen von Nachsichtsgründen:

Gemäß § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug nach § 11 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).

Um das Vorliegen allfälliger Nachsichtgründe überprüfen zu können, hat das AMS in allen Fällen, in denen ein Dienstnehmer entlassen wurde, gekündigt hat oder ausgetreten ist, den Arbeitslosen zu den Gründen für die Lösung des Dienstverhältnisses zu befragen und sind diese niederschriftlich festzuhalten. Gleiches gilt bei Vorliegen eines vom Dienstnehmer in der Probezeit gelösten Dienstverhältnisses (vgl. Sdoutz/Techner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg (Juni 2021) zu § 11 AlVG, RZ 291).

Im gegenständlichen Fall hat das AMS – wie sich aus den am 14.10.2022 nachgereichten Unterlagen des AMS an das Bundesverwaltungsgericht ergibt – die Beschwerdeführerin am 08.06.2022 über ihr eAMS-Konto zu einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses in der Probezeit aufgefordert, zumal aufgrund von Corona nach wie vor persönliche Vorsprachen eingeschränkt werden. Die Beschwerdeführerin hat am 13.06.2022 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, auf welche in der Beweiswürdigung bereits verwiesen wurde. Die belangte Behörde ist ihrer diesbezüglichen Verpflichtung, die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gründe für die Lösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit zu befragen, sohin nachgekommen.

Zu allfälligen Nachsichtgründen im Konkreten ist wie folgt auszuführen:

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Der Verwaltungsgerichthof hat zur zumutbaren Wegzeit im Erkenntnis vom 08.05.2018, Ro 2017/08/0034, festgehalten, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit erst dann "wesentlich" über der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Grenze von "jedenfalls zwei Stunden" liegt – und sie daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar ist –, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 22.2.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind.

Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung bedarf es daher erst ab einer Wegzeit von zwei Stunden und 15 Minuten täglich einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen.

Die Verwendung des eigenen PKW zur Erreichung des Arbeitsorts erachtet der VwGH als zumutbar. So wird in der Entscheidung vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0104, ausgeführt: „Ein im Geldleistungsbezug stehender Arbeitsloser ist - wie vorstehend dargelegt - nicht nur verpflichtet, von einem ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen, sondern er ist auch - bei Anlegen des Maßstabes des Verhaltens eines tatsächlich und ernsthaft Arbeitssuchenden - auch verpflichtet, dieses Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen.“

Da - wie oben festgestellt - die Wegstrecke zwischen dem Arbeitsort und der Wohnadresse in beiden Varianten (ausschließlich Auto bzw. Auto plus Zug) pro Strecke ca. eine Stunde in Anspruch nimmt und die Beschwerdeführerin überdies in einer Auspendlerregion wohnhaft ist, ist gegenständlich von der Zumutbarkeit der Wegstrecke auszugehen.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, gesundheitliche Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses in der Probezeit glaubhaft zu machen.

In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die weitere Beschäftigung bei der XXXX GmbH der Beschwerdeführerin zumutbar war.

Die Beschwerdeführerin hat am 01.09.2022 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der XXXX GmbH aufgenommen.

Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Beendigung des Dienstverhältnisses die Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag.

Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin mit 03.06.2022 ihr Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH in der Probezeit beendet. Am 01.09.2022, sohin fast 13 Wochen später, nahm die Beschwerdeführerin ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH auf. Eine zeitliche Nähe ist daher nicht zu erkennen.

Es liegt daher kein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG vor, aufgrund dessen der Ausschluss vom Leistungsbezug nachzusehen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.