Bundesverwaltungsgericht L512 2206814-1

L512 2206814-1Federal Administrative CourtNov 25, 2022

Regest

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylausschlussgrund Aufenthaltsdauer Aufforderung zu terroristischen Straftaten Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliches Interesse politische Aktivität politische Delikte politische Gesinnung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung schwere Straftat staatliche Verfolgung strafrechtliche Verurteilung unzulässige Abschiebung Vergehen

Full text

Bundesverwaltungsgericht L512 2206814-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L512.2206814.1.00

Spruch

L512 2206814-1/54E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkte I. – IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX vom XXXX wird gemäß § 2 Z 13 iVm § 3 Abs. 3 Z 2 und § 6 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 wird der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in den Herkunftsstaat Iran nicht zulässig ist.

IV. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran, stellte am 23.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 22.11.2015 zusammengefasst Folgendes vor:

Er sei ledig, ohne Bekenntnis und gehöre der Volksgruppe der Perser an. Er habe 12 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Universität besucht. Er habe zuletzt als XXXX gearbeitet.

Zum Fluchtgrund befragt, erklärte der BF, er habe im Iran als Spion für die XXXX Regierung gearbeitet. Er sei vor ca. XXXX von der iranischen Regierung entlarvt und verhaftet worden. Er sei ca. XXXX im Gefängnis gewesen. Nach der Freilassung habe er stets Angst um sein Leben haben müssen. Vor ca. XXXX sei er nach XXXX gereist. Als er zurückkam, sei ihm sein Reisepass abgenommen worden. Er sei bedroht worden, dass er, falls er das Land nochmals verlassen sollte, ihm die Todesstrafe drohe. Da der BF Angst um sein Leben hatte und von der iranischen Regierung schikaniert wurde, sei er gezwungen gewesen, aus dem Iran zu flüchten.

Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor der Todesstrafe. Er habe einige Gerichtsdokumente, die beweisen, dass er verurteilt wurde. Von der islamischen Geheimgarde sei er mit der Todesstrafe bedroht worden [Aktenseite (AS 1 ff.)].

Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 20.03.2018 zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen Folgendes vor:

Nach dem Studium habe der BF seinen Wehrdienst XXXX abgeleistet. Vor seinem Wehrdienst habe sich der BF nicht ernsthaft politisch engagiert. Als er XXXX alt war, habe er bei einer Demonstration teilgenommen. Zwei Basijis hätten eine XXXX und eine XXXX Flagge verbrennen wollen. Er habe die beiden Flaggen weggenommen und sei damit weggelaufen. Er habe sie mit nach Hause genommen. Seit diesem Zeitpunkt habe er angefangen XXXX zu verteidigen. XXXX in seiner Nachbarschaft hätten ihn wegen dieser Handlung gelobt. Der BF habe dann seinen Wehrdienst begonnen. Nach einer dreimonatigen Ausbildungsphase habe der BF als XXXX gearbeitet. In dieser Zeit habe er Kontakt mit zwei XXXX aufgenommen. Mit einer davon habe der BF nach entsprechender Einladung Kontakt aufgenommen. Der BF habe anschließend Informationen aus XXXX übermittelt. Der BF habe vom XXXX Ausrüstung zur Verfügung gestellt bekommen. Nach der Absolvierung des Wehrdienstes habe er sich XXXX lang für eine Aufnahmeprüfung an der Universität vorbereitet. In dieser Zeit habe er zwar noch Kontakt zu XXXX gehabt, habe aber keine fachlichen Aufträge ausgeführt. Im Jahr XXXX habe er an einer Demonstration teilgenommen. Er sei fotografiert und identifiziert worden. Eines Tages hätten Beamten die Wohnung des BF gestürmt. Im Zuge der Flucht sei der BF angeschossen und verletzt worden. Nach medizinischer Behandlung in einem XXXX , sei er zum XXXX gebracht worden, sei dort angehalten und misshandelt worden. Nach Überstellung in ein Gefängnis und anschließend in XXXX sei der BF im Zuge einer Hauptverhandlung zu XXXX verurteilt worden. Nach XXXX sei der BF bedingt entlassen worden. Aufgrund seiner Vorstrafen habe er weder arbeiten noch die Universität besuchen dürfen. Deshalb habe er beschlossen, das Land zu verlassen und nach XXXX zu fliegen. In XXXX habe der BF Kontakt zu XXXX gehabt. An einem Tag sei der BF auf XXXX von der Polizei festgenommen worden. Er sei inhaftiert und anschließend von XXXX nach XXXX gebracht worden. In einer XXXX sei der BF misshandelt worden. Im Zuge einer mündlichen Gerichtsverhandlung habe der Richter zum BF gesagt, dass er erneut mit XXXX Kontakt hatte und er würde ihn hinrichten lassen. Der Verteidiger des BF habe ihm geraten, sich so zu verhalten, als wäre er psychisch krank. Er sei dann in eine XXXX gekommen. In der zweiten Nacht sei es ihm gelungen zu fliehen (AS 171ff.)

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (AS 275 ff.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der BF aufgrund der widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben die dargelegten Ausreisegründe nicht glaubhaft darlegen hat können, die vorgelegten Unterlagen mit dem Vorbringen des BF in wesentlichen Aspekten nicht übereinstimmen.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 365 ff.).

I.4. Das erkennende Gericht lud die Verfahrenspartei zu mündlichen Verhandlungen. Dem BF wurden gleichzeitig Länderfeststellungen zum Iran übermittelt und ihm bis spätestens in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

I.5. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am XXXX wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zur Integration, dem Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation bezüglich seiner Person Stellung zu nehmen. Zwei Personen wurden als Zeugen einvernommen. Es wurden sowohl ein psychiatrisches als auch ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und die Gutachten den Verfahrensparteien zur Abgabe eine Stellungnahme übermittelt. Aktualisierte Länderfeststellungen wurden den Verfahrensparteien ebenso zur Kenntnis gebracht.

I.6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer

Bei dem BF handelt es sich um einen iranischen Staatsbürger und Angehörigen der Volksgruppe der Perser, welcher die Sprachen Farsi, Englisch, Französisch, Italienisch, Arabisch, Hebräisch und ein bisschen Türkisch und Deutsch spricht. Der BF stammt XXXX . Der BF besuchte im Iran zwölf Jahre lang die Schule und schloss diese mit Matura ab. Der BF studierte XXXX und hat das Studium auch abgeschlossen. Der BF hat während seines Studiums Kurse über XXXX besucht und sechs Monate als XXXX gearbeitet.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater sowie zwei Brüder des BF sind nach wie vor im Iran aufhältig. Der BF hat mit einem Bruder Kontakt. Die Mutter des BF ist verstorben.

Die Identität des BF steht fest.

Der BF leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (F43.2). Der BF ist einvernahme- und arbeitsfähig.

Der BF reiste im Oktober 2015 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF hat keine Verwandten in Österreich.

In Österreich besuchte der BF mehrere Deutschqualifizierungsmaßnahmen. Der BF hat die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen am 29.06.2019 bestanden. Die ÖSD Prüfung Deutsch auf C1 Niveau hat der BF sowohl schriftlich (09.11.2018) als auch mündlich (10.11.2018) nicht bestanden.

Der BF bezog bzw. bezieht seit 01.01.2016 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der BF wohnt derzeit allein in einer privaten Unterkunft.

Der BF hat einen Schwimmkurs besucht.

Der BF hat Bekannte und Freunde in Österreich.

Mit Bescheid der XXXX vom 08.07.2019 wurde dem Antrag des BF auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienberechtigungsgruppe XXXX stattgegeben und die Zulassung zum außerordentlichen Studium erteilt.

Der BF ist in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom XXXX , wegen der Vergehen der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 1 StGB und dem Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden.

Der BF hat im XXXX

Am XXXX ist der BF aus der islamischen-schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Iran:

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Iran im Iran tatsächlich politisch engagierte und dem XXXX Informationen lieferte und mit diesem zusammenarbeitete. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Iran dadurch seitens staatlicher Organe Verfolgungshandlungen vor seiner Ausreise ausgesetzt war.

Aus medizinischer Sicht konnte der gesicherte Beweis einer Schussverletzung XXXX nicht erbracht werden. Der gesicherte Beweis, dass die Zahndefekte bzw. zahntechnischen Ersatzarbeiten im Oberkiefer eine Folge von körperlichen Attacken (Faustschläge) sind, konnte ebenso nicht erbracht werden. Anderweitige Spuren (z.B.: Narben) als Folgen etwaiger Misshandlungen oder Folter sind heute nicht feststellbar.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom Islam abgefallen ist und keine Religion hat.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie Beschwerdeverhandlungen durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlungen ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse im Heimatland des BF) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des BF, aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen sowie der Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung der XXXX . Soweit der BF vor dem BVwG erklärte, er habe während des Studiums nicht gearbeitet, vielmehr jedoch nach seinem Studium (siehe VHS Protokoll XXXX 8 ff.), wird diesem Sachvortrag nicht gefolgt. Der BF legte vor dem BFA von sich aus dar, dass er sechs Monate während seines Studiums bei einer Firma XXXX gearbeitet habe, sonst habe er nichts gearbeitet. Dieser Umstand wurde im Zuge des Beschwerdeschreibens nicht moniert. Folglich geht das Gericht davon aus, dass die anfänglichen Aussagen des BF der Wahrheit entsprechen.

Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes (iranische ID Card, AS 15 ff.) konnte die Identität des BF festgestellt werden. Vollständigkeitshalber darf angemerkt werden, dass der BF zu seinem Geburtsdatum im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben tätigte. Der BF gab in seiner Erstbefragung an, dass er am XXXX geboren sei und erklärte vor dem BFA in seiner Einvernahme anfänglich am XXXX geboren zu sein. Nach Vorhalt der auf seiner ID-Card angeführten Geburtsdaten, wonach er am XXXX geboren sei, bestätigte er diese Daten und gab an, dass die Daten falsch umgerechnet wurden. Unter Berücksichtigung, dass der beim BFA anwesende Dolmetscher ein gerichtlich beeideter Dolmetscher war, ist davon auszugehen, dass es zu keinem Fehler bei der Umrechnung bzw. der Übersetzung kam. Gerichtlich beeidete Dolmetscher müssen unter anderem nach § 2 SDG hohe professionelle Qualifikationen aufweisen. Ebenso notwendig sind die Beherrschung der Rechts- und Wirtschaftsterminologie beider Sprachen und eine gründliche Kenntnis der Terminologien anderer Fachgebiete. Zudem ist in diesem Konnex zu berücksichtigten, dass der BF auf Vorhalt der Divergenzen bezüglich seines Geburtsdatums durch die erkennende Richterin diese Ungereimtheiten nicht ausräumen konnte. Der BF verstrickte sich vielmehr in weitere Widersprüche. Der BF schilderte, dass er vor dem BFA sein Geburtsdatum zuerst auf „Deutsch“ sagen wollte. Der Dolmetscher habe den BF ermahnt, dieses nach dem iranischen Kalender anzugeben, damit er dieses umrechnen könne. Diese Behauptung ist offenbar als Schutzbehauptung anzusehen. Die anfänglichen Angaben des BF zu seinem Geburtsdatum (siehe Einvernahmeprotokoll Seite 2) erfolgten augenscheinlich nach dem gregorianischen Kalender. Werden nämlich sämtliche zeitlichen Angaben im Protokoll näher betrachtet, wurden diese offenbar so protokolliert, wie der BF diese anführte, nämlich einerseits nach dem gregorianischen und dann wieder nach dem iranischen Kalender.

Dass der BF somit selbst Umstände, die mit dem Fluchtvorbringen nicht in direktem Zusammenhang stehen, nicht schlüssig bzw. widerspruchslos darlegen kann, wirkt sich zu Lasten seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aus.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF, konkret, dass der BF an psychischen Erkrankungen, nämlich an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (F43.2) leidet, ergibt sich aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachtens eines vom BVwG beauftragten Gutachters.

Dem Sachvortrag des BF, er habe insofern Probleme, dass er sich an Zeitangaben und Daten nicht richtig erinnern kann, kann laut Gutachten insofern nicht gefolgt werden, da festgestellt wurde, dass keine neurokognitiven Defizite beim BF erhoben werden konnten. Der BF sei wach, zeitlich, örtlich und zur Person orientiert, verbal kontaktierbar, die sprachliche Ausdrucksfähigkeit ist erhalten, die kognitiven Leistungen sind unauffällig. Der Gutachter kam zum Schluss, dass der BF einvernahmefähig ist und keine Hinweise aus neurologisch-psychiatrischer Sicht dafür vorliegen, dass der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA nicht in der Lage gewesen wäre, zeitliche Angaben anzuführen.

In diesem Zusammenhang möchte das Gericht darauf hinweisen, dass nicht verkannt wird, dass das Gedächtnis für Daten, Dauer und Abfolge von Ereignissen bei Beschwerdeführern sehr unterschiedlich sein kann. So mag es durchaus für einen Beschwerdeführer schwierig sein, sich an ein konkretes Datum, einen Zeitpunkt zu erinnern, für einen anderen hingegen sind derartige Daten sehr einprägsam. Von einem Antragsteller ist jedoch – sofern individuelle Umstände nicht entgegenstehen, vor allem bei gesundheitlichen und bildungsabhängigen Aspekten – eine ungefähre zeitliche Einordnung von autobiografischen Daten zu erwarten. Zwar kann eine Ungereimtheit zwischen verschiedenen Darstellungen eines Beschwerdeführers ein Anzeichen für mangelnde Glaubhaftigkeit sein, doch kann sie auch ein Hinweis darauf sein, dass ein Antragsteller versucht, sich an seine Erlebnisse zu erinnern und nicht an das, was er früher ausgesagt hat. Umgekehrt gilt, dass bei einem Antragsteller mit einem schlechten Gedächtnis, der auf auffällige Weise bei jedem Detail stets das Gleiche erzählt, dies ein Hinweis darauf sein kann, dass er die Darstellung einstudiert hat (vlg. diesbezügliche Ausführungen European Asylum Support Office, verfasst von der IARLJ-Europe im Auftrag des EASO, Richterliche Analyse, Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, 2018, 6.1. Erinnerungsvermögen: Zuverlässigkeit und Kohärenz von Angaben von Antragstellern).

Dass der BF im gegenständlichen Fall nicht in der Lage war bzw. nur eingeschränkt in der Lage war zumindest grobe zeitliche Angaben zu erstatten, kann anhand des oben angeführten Gutachtens nicht festgestellt werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass – sofern es zu zeitlichen Diskrepanzen kam - es sich hierbei offensichtlich um keine Schwierigkeiten beim Erinnern von Geschehnissen handelte. Ist doch beispielsweise kaum verständlich und vor allem aufgrund des oben angeführte Gutachtens medizinisch nicht belegt, dass es für den BF nicht möglich war, gleichbleibende Angaben zu seinem Geburtsdatum zu machen.

Zum psychischen Gesundheitszustand des BF darf zudem folgendes in Betracht gezogen werden: Der BF hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diverse medizinische Unterlagen vorgelegt. So wurden unter anderem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX , ein klinisch-psychologischer Befund von XXXX vom 10.10.2018, eine Bestätigung von XXXX vom 14.10.2021, vier ambulante Patientenbriefe des XXXX vom 07.04.2011, vidiert am 19.11.2021, 19.11.2021, 07.04.2021 und 2 Mal vom 04.12.2018 vorgelegt. Sämtliche dieser Unterlagen wurden laut Rechtsvertretung des BF bei der Untersuchung des bestellten Sachverständigen mitgenommen bzw. diesem auch ausgehändigt. Folglich waren dem Gutachter die darin gezogenen Schlüsse bzw. Untersuchungsergebnisse bekannt. Werden diese medizinischen Unterlagen näher betrachtet, kann nicht festgestellt werden, dass diese die wesentlichen Schlussfolgerungen, die der Sachverständige aus ermittelten Tatsachen, d.h.: in Zusammenschau mit der Anamnese, der Klinik, dem Status sowie unter Zuhilfenahme des strukturierten Interviews für eine posttraumatische Belastungsstörung, gezogen hat, abweichen. In sämtlichen vorgelegten Beweismitteln wurden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung angeführt. Soweit in diesen Unterlagen ebenso weitere psychische Erkrankungen, wie paranoide Persönlichkeitsakzentuierung, schizoaffektiven Störung angeführt werden, ist zu bedenken, dass keinerlei diesbezüglichen Diagnosen gestellt wurden. Folglich sind derartige Erkrankungen nicht medizinisch festgestellt worden. Hingewiesen werden darf in diesem Konnex auch darauf, dass auch im klinisch-psychologischen Befund vom XXXX vom 10.10.2018 festgehalten wurde, dass der BF bewusstseinklar, persönlich, örtlich, zeitlich und situativ orientier ist.

Der BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung sind zudem dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten oder haben auch keine Unschlüssigkeiten dargelegt.

Das Gericht geht in Übereinstimmung mit dem Gutachter davon aus, dass aufgrund der vorliegenden Krankheitsbilder eine Psychotherapie und eine medikamentöse Therapie in Form gängiger Psychopharmaka, zu empfehlen ist. Wie lange diese Behandlungsbedürftigkeit besteht ist derzeit nicht abschätzbar. Im Falle einer Überstellung des BF in den Iran ist eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich. Es besteht aber nicht die reale Gefahr, dass der BF aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde.

Aufgrund der Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, vor allem dem Umstand, dass der BF eine Studienberechtigung für Österreich erlangen möchte und diesbezüglich Prüfungen abzulegen hat, gibt es trotz seiner psychischen Erkrankung keine Hinweise, dass der BF arbeitsunfähig ist. Der BF hat im Iran die Schule mit Matura abgeschlossen, anschließend studierte der BF XXXX . Auf die Frage, ob er in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nachgehe, antwortete der BF in der Beschwerdeverhandlung, er arbeite nicht, da er nicht arbeiten dürfe. Folglich ist davon ausgehen, dass der BF selbst davon ausgeht, dass er grundsätzlich über jene psychischen und körperlichen Fähigkeiten verfügt, um ihm zugewiesene Arbeitsaufgaben erfolgreich zu bewältigen. Folglich ist davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen und somit auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, auch wenn er anfänglich Gelegenheitsjobs annehmen müsste.

Die illegale Einreise nach Österreich sowie die Dauer des Aufenthaltes in Österreich des BF ergeben sich aus den Asylantragsunterlagen, einer Anfrage beim zentralen Melderegister und den dahingehend konstanten Angaben des BF. Sofern der BF in der Einvernahme vor dem BFA den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran mit XXXX angab, somit zu einem Zeitpunkt, als der BF bereits in Österreich war, muss es sich hierbei um eine unglaubwürdige Aussage des BF handeln.

Dass keine Verwandten des BF in Österreich leben, lässt sich anhand der unwiderlegten Aussagen des BF feststellen.

Die Deutschkenntnisse entsprechen den vorgelegten Prüfungszeugnissen und den Teilnahmebestätigungen.

Dass der BF in Österreich im angeführten Zeitraum verschiedenste Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber erhielt bzw. die derzeitige Wohnverhältnissen, ergeben sich aus dem Betreuungsinformationssystem und den dahingehend übereinstimmenden Angaben des BF.

Die Absolvierung eines Schwimmkurs lässt sich anhand der Angaben des BF vor dem BFA ableiten.

Dass der BF soziale und freundschaftliche Kontakte pflegt, ist den Schreiben seiner Bekannten sowie den dahingehenden Angaben des BF zu entnehmen.

Die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienberechtigungsgruppe XXXX und zur Zulassung zum außerordentlichen Studium geht aus dem Bescheid der XXXX vom 08.07.2019 hervor.

Dass der BF in Österreich gerichtlich verurteilt wurde ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich und dem diesbezüglichen Urteil.

Der Austritt aus der der islamischen Glaubensgemeinschaft geht aus dem Schreiben des XXXX vom XXXX hervor.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Anzumerken ist in diesem Kontext zweifelslos, dass aus der Berichtslage ableitbar ist, dass zu den größten menschenrechtlichen Problemen Hinrichtungen für Verbrechen gehören, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der "schwersten Verbrechen" entsprechen, unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets, einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt.

Vollständigkeitshalber wird noch darauf hingewiesen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Iran zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des BF in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie dem Iran mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

II.2.4. Das Vorbringen des BF, er würde im Iran aufgrund seiner Zusammenarbeit mit XXXX von staatlichen Stellen verfolgt werden, wird als nicht der Wahrheit entsprechend angesehen.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 3 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der BF wurden im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

II.2.4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der BF sowohl in seinem Beschwerdeschreiben als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX zusammengefasst behauptete, dass der anwesende Dolmetscher falsch übersetzte, mit dem BF stritt und voreingenommen war. Zudem habe der Dolmetscher Fragen gestellt, die der Referent nicht stellte.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass der BF am Beginn über die anwesenden Personen und deren Funktion/Aufgabe aufgeklärt wurde. Der BF erklärte, er verstehe den Dolmetscher und er könne sich auf die Einvernahme konzentrieren (AS 172). Auch am Ende der behördlichen Einvernahme am 20.03.2018 vermeinte der BF, er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden (AS 179). Der BF wurde zudem vor Beginn der Befragung darauf hingewiesen, dass er bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen könne (AS 171). Die schriftlich protokollierten Angaben wurde dem BF vom anwesenden Dolmetscher rückübersetzt und ebenso unterschrieben. Mit Stellungnahme vom 16.04.2018 machte der BF geltend, dass er sich beim Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates geirrt habe. Er habe den Iran nicht im XXXX , sondern im XXXX verlassen. Andere Angaben im Zuge der behördlichen Einvernahme wurden im Schreiben als auch im Verfahren bis zur negativen Entscheidung seitens des BFA vom XXXX nicht moniert, ebenso wurden keine weiteren Umstände wie Verständigungs- oder Befangenheitsgründe des Dolmetschers oder des Referenten geltend gemacht.

Bei Sichtung des Einvernahmeprotokolls vom 20.03.2018 entstand seitens der erkennenden Richterin zweifelsfrei der Eindruck, dass die Befragung ohne Probleme von statten ging. Die Fragen zum Ausreisegrund, zu den Rückkehrbefürchtungen, zum Leben in Österreich und Lebensumständen im Herkunftsstaat wurden vom BF in nachvollziehbarere Weise beantwortet. Darüber hinaus stehen die protokollierten Fragen und Antworten in einem logischen Konnex, so dass nie der Eindruck entstand, dass irgendetwas falsch verstanden worden wäre oder nicht ausreichend beantwortet werden hätte können. Auch wurde dem BF die Einvernahme rückübersetzt und bestätigte dieser deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift. Hätte der BF tatsächlich Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher vor dem BFA gehabt oder wäre es zu einem nicht korrekten Umgang mit dem BF gekommen, so ist jedenfalls nicht ersichtlich, warum er dies nicht in seiner Stellungnahme vom 16.04.2018, somit kurze Zeit nach der Einvernahme geltend gemacht hätte.

Es ist daher nach Ansicht der erkennenden Richterin auszuschließen, dass der Dolmetscher die Niederschrift unkorrekt (rück-)übersetzt oder eine falsche bzw. unrichtige Dolmetschertätigkeit durchgeführt hat.

Diese Ansicht wird insbesondere auch dadurch bestätigt, dass der BF nicht angeben konnte, was letztlich falsch übersetzt bzw. protokolliert worden sei, sondern schlussendlich ausweichend erklärte: „Grundsätzlich muss ich es so erklären: der Dolmetscher diskutierte mit mir bei fast jeder wichtigen Frage, warum ich lüge. Ich wusste, dass es seine Aufgabe ist zu übersetzt, er war nur Dolmetscher. Aber, als er erfuhr, dass ich sagte, dass ich XXXX , begann er mit mir zu streiten und zu diskutieren….. Ich habe den Dolmetscher gut verstanden, Sprachprobleme hatten wir nicht. Am Ende wurde das Protokoll sehr schnell rückübersetzt. Ich habe ein paar Fehler gefunden, auf die ich aufmerksam machte. Aber der Dolmetscher sagte zu mir, dass ich ein Schreiben zusätzlich bekomme, dass ich noch einmal kommen kann, aber jetzt ist meine Zeit abgelaufen und ich muss den Raum verlassen.“

Abgesehen davon, dass die letztendliche Behauptung des BF vor dem BVwG grundsätzlich nicht in Zusammenhang mit einer falschen Dolmetsch-Tätigkeit steht, widerspricht sie der schriftlichen Stellungnahme des BF nach der Einvernahme, in der nicht ein Fehler des Dolmetschers, sondern vielmehr ein Fehler des BF – eine irrtümliche zeitliche Angaben - geltend gemacht wurde.

Dem Vorbringen des BF, es sei vor dem BFA zu einer mangelhaften Übersetzung bzw. Rückübersetzung seiner Angaben gekommen, wird daher kein Glauben geschenkt und geht das erkennende Gericht davon aus, dass sämtliche Angaben des BF in der Befragung korrekt rückübersetzt wurden und es zu keinen Missverständnissen oder Übersetzungsfehlern gekommen ist. Der BF versuchte offenbar mögliche Ungereimtheiten und Widersprüche in seinem Vorbringen durch nicht stattgefundene Verständigungsschwierigkeiten zu erklären und wirkt sich diese Vorgehensweise zu Lasten der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF aus.

Der Sachvortrag des BF der Dolmetscher hätte seinen Aufgabenbereich überschritten, selbstständig Fragen gestellt und wäre voreingenommen gewesen, wird durch eine Stellungnahme des BFA in Absprache mit den gerichtlich beeideten Dolmetscher derart erschüttert, dass die Angaben des BF aus Sicht des Gerichtes nur als Schutzbehauptung und somit nicht der Wahrheit entsprechend angesehen werden können. Die belangte Behörde verwies unter anderem darauf, dass die Fragestellung ausschließlich dem Leiter der Amtshandlung oblag. Die Fragen wurden vom Dolmetscher übersetzt und daher an den Antragsteller gerichtet. Der Dolmetscher wurde ausschließlich als Sprachrohr eingesetzt. Als professioneller und gerichtlich beeideter Dolmetscher hatte sich dieser auf kein Streitgespräch eingelassen, außerdem hätte der Leiter der Amtshandlung sofort eingegriffen. Der Leiter der Amtshandlung war noch nie wegen eines Streitgespräches in Konflikt geraten.

Im Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF nicht schlüssig aufzeigte, inwiefern der BF entscheidungserhebliche Punkte bezüglich seines Asylantrages nicht vortragen konnte, erscheinen die Behauptungen aufgrund der Stellungnahme des BFA haltlos. Wird vor allem die freie Fluchtgrundschilderung des BF im Zuge der behördlichen Einvernahme betrachtet (Einvernahmeprotokoll Seite 175-177) zeichnete sich dieses durch eine umfassende Schilderung dar. Dass der BF gehindert war seine Fluchtgründe darzulegen, erscheint daher unschlüssig zu sein.

Sofern ein in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommener Zeuge erklärte, der Dolmetscher hätte bei der behördlichen Befragung vorwiegend (von sich aus) Fragen an den Beschwerdeführer gestellt, der Referent habe nur vereinzelt Fragen gestellt, ist darauf zu verweisen, dass der Zeuge ebenso anführte, die Sprache Farsi nicht zu beherrschen. Wie der Zeuge dann feststellen konnte, dass der Dolmetscher von sich aus Fragen, die der Referent nicht stellte, formulierte und diese dem BF übersetzte, erschließt sich dem Gericht in keinster Weise. Die vom Zeugen beschriebene Wahrnehmung, erweckt aus Sicht des Gerichtes den Eindruck, dass der Zeuge objektiv betrachtet aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht bewerten konnte, welche Fragen der Dolmetscher übersetzte und zudem Wahrnehmungen schilderte, die offenbar von falschen Erinnerungen herrühren. Der Zeugen wurde augenscheinlich derart beeinflusst, dass eine suggestiv erzeugte Scheinerinnerung vorliegt.

Der BF versuchte offenbar mit diesem Vortrag mögliche Ungereimtheiten oder Unschlüssigkeiten im Zusammenhang mit seinem Sachvortrag vor dem BFA zu erklären, dazu war er jedoch nicht in der Lage. Seine diesbezüglichen Ausführungen müssen als nicht der Wahrheit entsprechend angesehen werden, auch unter Berücksichtigung von zeugenschaftlichen Angaben.

II.2.4.2. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF bestehen.

Der BF gab unter anderem zusammengefasst an, er habe während der Ableistung seines Militärdienstes Kontakt mit XXXX gehabt und habe dann im Laufe der Zeit einem XXXX Informationen über XXXX zukommen lassen. Der BF erstattete in diesem Zusammenhang ein kaum schlüssiges und realitätsfremdes Vorbringen.

Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der BF nach Befragung durch die zuständige Richterin jene E-Mail-Adresse nicht angeben konnte, von der der BF zwei XXXX kontaktierte bzw. mit dem XXXX Kontakt hatte. Es wird nicht verkannt, dass die Wehrdienstableistung des BF bereits zahlreiche Jahre her ist- Der BF erklärte, im XXXX seinen Wehrdienst begonnen zu haben. Es wäre aber gänzlich lebensfremd, hätte der BF die E-Mail-Adresse, die er explizit für die Verbindung mit XXXX einrichtete – vergessen.

Die belangte Behörde wies zutreffend darauf hin, dass sich die Art der geschilderten Kontaktaufnahme mit dem XXXX als unwahrscheinlich darstellt. Es mag zwar durchaus so sein, dass XXXX mit Personen per Mail oder Skype Kontakt haben, der XXXX würde wohl die Übermittlung von „bedeutenden Informationen über XXXX “ im Iran wohl über modernste Betriebs- und Kommunikationsausrüstung durchführen. Folglich erscheint der Transfer von derartigen sensiblen Daten über einen Zeitraum von XXXX per E-Mail befremdlich.

Abgesehen davon widerspricht sich die Darstellung des BF über seine Kontaktaufnahme mit XXXX beim BFA mit der Schilderung vor dem erkennenden Gericht. Vor dem BFA schilderte der BF unmissverständlich, dass er von der XXXX anlässlich seines Mails aufgefordert wurde, seine Telefonnummer zu übermitteln. Nach Übermittlung seiner Telefonnummer an XXXX habe der BF ein Mail erhalten, indem er darüber informiert wurde, dass er telefonisch kontaktiert werde. Daraufhin hätte man den BF telefonisch kontaktiert und nach seinen Kontaktdaten gefragt. In einem weiteren Mail habe der BF einen Skype link erhalten, mit dem der BF Kontakt mit einer Person namens XXXX aufnahm.

Vor dem BVwG erklärte der BF, dass er den XXXX eine E-Mail geschickt habe. Am nächsten Tag habe er von der XXXX eine Antwort bekam. In dieser E-Mail sei er aufgefordert worden, seine Telefonnummer bekannt zu geben, was er auch machte. Am nächsten Tag, habe er ein E-Mail mit einem Skype-Link geschickt bekommen, durch welchen er Kontakt aufnehmen konnte. Folglich sprach der BF vor dem BFA davon, dass er nach Bekanntgabe seiner Telefonnummer nochmals kontaktiert wurde, um seine Kontaktdaten preiszugeben. Vor dem BVwG hingegen sprach der BF nur von einer Kontaktaufnahme, bei der der BF nach seiner Telefonnummer gefragt wurde.

Auffallend und kaum erklärbar ist, dass der BF nicht lebensnah schildern konnte, welche Informationen er dem XXXX und vor allem wie zukommen ließ. Der BF erwähnte, dass er Briefe fotografierte und diese Fotos dann weiterleitete. Wie es aber dazu kam, dass er zwei oder drei Mal vor allem den Inhalt von Briefen fotografieren konnte, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Verwiesen wird darauf, dass der BF als XXXX . Das Fotografieren von XXXX ist im Allgemeinen im Iran gänzlich verboten und kann zu Missverständnissen bis hin zu Spionageverdacht führen. In der Vergangenheit hat die Polizei entsprechende Personen aufgehalten und Kamera/Handy/Speichermedium konfisziert. Verhöre und Verhaftung (auch mehrjährige Haftstrafen) als Konsequenz sind möglich (dies muss als notorisch angesehen werden, siehe bspw. Iran: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)). Wie dann der BF als Wehrdienstleistender in einem derart sensiblen Bereich wie XXXX Zugriff zu diesen Dokumenten bekam, konnte der BF nicht lebensnah erläutern. Der BF führte bspw. aus: „Ich war in XXXX und dort habe ich die Möglichkeit gesehen, die Inhalte von 2 oder 3 Briefen zu fotografieren. Ich habe auch in seinem Büro manchmal Kuverts fotografieren können, aber Großteils, als ich unterwegs war, habe ich fotografiert.“ Der BF stellte den Zugriff zu diesen geheimen Informationen äußerst einfach dar, indem er alleine im Zimmer des XXXX war und Briefe in XXXX bringen musste. Im Iran, der als Überwachungsstaat gilt, ist anzunehmen, dass Wehrdienstpflichtigen ein derart leichter Zugang zu XXXX nicht möglich ist.

Der BF hat zudem nach entsprechender Befragung in der Beschwerdeverhandlung am XXXX nicht darlegen können, welchen Inhalt diese Briefe hatten. Ist doch anzunehmen, dass eine Person die Spionage betreibt über die übermittelten Informationen detailliert Auskunft geben kann und es auch dieser Person ein Anliegen ist darüber zu berichten.

Der BF vermochte auch nicht, das XXXX realitätsnah darzustellen. Dass es ihm gelungen ist, überhaupt in die Nähe von XXXX zu kommen, die nicht bewacht wurden, und mittels einer Kamera, welche in einem Kugelschreiben zu finden war, Fotos bzw. Videos machen konnte, ist weder authentisch noch wirklichkeitsnah. Laut Länderberichten erfüllt das XXXX und ist auch deshalb davon auszugehen, dass diese unter besonderer Beobachtung und Aufsicht stehen. Folglich ist nicht anzunehmen, dass der BF ohne bemerkt zu werden, XXXX kam.

Wesentlich ist aber auch, dass der BF im Zuge seiner Beschwerdeverhandlungen das bisher erstattete Vorbringen vor dem BFA erheblich steigerte. Es wird nicht verkannt, dass ein Antragsteller bei seinen Befragungen nicht immer alle Details seiner Fluchtgeschichte gleichbleibend widergeben kann. Auffällig ist jedoch, dass der BF in den Beschwerdeverhandlungen vor dem BVwG seinen Sachvortrag beim BFA durch eine Vielzahl von Details, nicht nur durch zeitlichen Angaben, sondern auch durch ausführliche Schilderungen der Geschehnisse bereicherte. Durch die erneute Darstellung der Vorfälle - die auf ausdrücklichen Wunsch des BF erfolgte - entstand beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass der BF dem Gericht eine konstruierte und nachträglich durch Details bereicherte Fluchtgeschichte präsentieren will, welche aus der Sicht des Beschwerdeführers in sich stimmig, detailliert und schlüssig erscheint. Der BF wurde vor dem BVwG dahingehend befragt, inwiefern er hinsichtlich seiner Angaben vor dem BFA Ergänzungen oder Berichtigungen vornehmen möchte. Offenbar war es dem BF nicht möglich bzw. war er vermutlich nicht gewillt, dahingehend Auskunft zu geben. Er erklärte vielmehr: „Ich will die ganze Geschichte von vorne bis zum Ende erzählen. Von Beginn meines XXXX bis ich mein Heimatland verlassen habe.“ Warum der BF erneut seine Fluchtgeschichte schildern wollte, erschließt sich dem erkennenden Gericht vor allem deshalb nicht, da der BF bereits vor dem BFA die Gelegenheit dazu hatte und er diese Möglichkeit auch umfassend nutzte. Die freie Schilderung seiner Fluchtgründe vor dem BFA war eingehend. Warum der BF sich nicht auf jene Umstände konzentrieren konnte, die er offenbar vor dem BFA nicht erzählte, ist kaum verständlich. Vielmehr ist dies ein Indiz, dass der BF Umstände präsentierte, die konstruiert sind, ansonsten wäre es ihm wohl leicht möglich gewesen, sich auf tatsächlich stattgefundene Umstände, an die er sich erinnert, zu konzentrieren.

Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens im gegenständlichen Verfahren sind nicht damit vereinbar, dass dem Vortrag des BF geglaubt wird.

Dies zeigt sich schon dadurch, dass der BF im Zuge der ersten Beschwerdeverhandlung eine schriftliche Auflistung von Geschehnissen mit exakten zeitlichen Angaben vorlegte. Der BF führte diesbezüglich aus, dass er mit Hilfe eines Freundes und seines Bruders diese Daten chronologisch wiedergab. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des bereits angeführten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, wonach der BF wach, zeitlich, örtlich und zur Person orientiert ist, steht auch fest, dass der BF vor dem BFA im Großen und Ganzen schlüssige zeitlichen Angaben machen konnte. Das BFA hat in seiner Entscheidung einige zeitliche Angaben angeführt, die bei der Bewertung und Würdigung der aufgetretenen Widersprüche dazu führten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des BF angezweifelt wurde. Durch die nachträgliche Auflistung zeitlicher Aspekte versuchte der BF, jedoch erfolglos, derartige Ungereimtheiten aufzuklären.

Das BFA verwies beispielsweise zutreffend darauf, dass der BF vor dem BFA auch nach entsprechender wiederholter Befragung erklärte, er habe den Iran im XXXX verlassen bzw. sei er aus dem Gefängnis geflohen. Der XXXX entspricht dem Zeitraum XXXX , somit einem Zeitraum, als der BF bereits in Österreich aufhältig war. Somit kann der BF im XXXX den Iran nicht verlassen haben.

Im Zuge der Erstbefragung am 22.11.2015 gab der BF an, dass er vor ca. XXXX nach XXXX gereist sei. Dies würde bedeuten, dass dies ungefähr im XXXX war. Laut der schriftlichen Auflistung betreffend zeitlicher Abläufe sei der BF jedoch erst im XXXX nach XXXX gereist. Der BF erklärte in der Erstbefragung ca. XXXX im Gefängnis gewesen zu sein. Folgt man den Angaben des BF zum Zeitpunkt seiner Verurteilungen – vor dem BVwG am XXXX (Protokollseite 13: wonach die 2. Verurteilung zwei Wochen nach der 1. Verurteilung erfolgte) in Zusammenschau mit den vorgelegten gerichtlichen Unterlagen (das 2. gerichtliche Urteil ist mit XXXX datiert) – wurde der BF XXXX verurteilt. Dies wiederum würde bedeuten, dass der BF bei einem XXXX Aufenthalt im Gefängnis weder im XXXX noch im XXXX in XXXX gewesen sein konnte.

Der BF erklärte vor dem BFA, dass er illegal, ohne Reisepass nach XXXX gereist sei. Sein Reisepass sei durch XXXX eingezogen. Nach dem Wehrdienst habe der BF XXXX lang einen Reisepass besessen, doch auf Grund der Vorwürfe, die man gegen ihn erhoben habe, hätte man ihm den Reisepass abgenommen. Aufgrund dieser Darlegung der Geschehnisse, müsste der Reisepass spätestens im Jahr XXXX nach der vom BF geschilderten Urteilsverkündung eingezogen worden sein. Im Zuge der Erstbefragung hingegen schilderte der BF jedoch, dass sein Reisepass nach seiner Rückkehr von XXXX abgenommen worden wäre. Es handelt sich aus Sicht des Gerichtes um einen nicht auflösbaren Widerspruch.

Mit der Möglichkeit vor dem BVwG seine Fluchtgeschichte erneut vorzutragen, zeigte der BF hierdurch zwar auf, dass er wie auch vor dem BFA eine umfassende Bedrohungslage im Iran schilderte. Für das Gericht untergräbt jedoch die Ergänzung seines bisherigen Sachvortrages im Verfahren die Glaubwürdigkeit, Authentizität und Aussagekraft des Vorbringens. Der BF hat bspw. vor dem BVwG in Bezug auf seine erste Festnahme durch staatliche iranische Einrichtungen nicht nur das exakte Datum der Festnahme nennen können, er erwähnte auch, dass er eine Kamera hatte, sodass er sehen konnte, wer vor seiner Haustür stand und dass er durch die zweite Wohnungstür flüchten wollte. Aus diesem Hinzufügen von bestimmten Einzelheiten, die der BF beim BFA trotz umfassender Schilderung nicht erwähnte, entstand der Eindruck, dass der BF nicht spontan über ein Ereignis sprach, welches offensichtlich mit starken Emotionen verbunden war und welches er selbst erlebte und welches er in Erinnerung rief. Weder hat der BF Nebensächlichkeiten, Fragmente von Geschehen, Gefühle erwähnt, noch fanden sich zeitliche Sprünge in seiner Erzählung bzw. entstand auch nicht der Eindruck, dass tatsächlich erinnerte Elemente, wie „Stürmung der Wohnung“, „Festnahme“ in einen persönlichen Zusammenhang mit dem BF gebracht wurden. Vielmehr wurden gezielt Umstände in einer Rahmengeschichte eingefügt, die den Sachvortrag schlüssig erscheinen lassen sollten. Dieses Verhalten des BF zeigte sich auch bei anderen geschilderten Ereignissen. So wurde bspw. das Treffen mit einer Frau namens XXXX , Vorkommnisse in Haft, der Kontakt mit Richtern und die Flucht aus der XXXX vom BF detaillierter als vor dem BFA geschildert. Es traten jedoch weder ungewöhnlichem einzigartige Details auf oder auch persönliche Aspekte in der Erzählung auf, welche die Schilderung realistisch und möglich erscheinen lassen.

Im Übrigen ist das Vorbringen des BF zu den geltend gemachten Fluchtgründen in Bezug auf die erste Verhaftung und den anschließenden zwei Verurteilungen widersprüchlich. Der BF sprach vor dem BFA davon, dass er nach seiner Teilnahme an einer Demonstration festgenommen und in verschiedenen Gefängnissen angehalten wurde. Es sei dann zu einer Hauptverhandlung gekommen, in der der BF zu XXXX , insgesamt XXXX Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Nach drei Jahren Haft sei der BF bedingt entlassen worden. Davon, dass er nach seiner ersten Festnahme auf Kaution freikam, erneut Kontakt mit XXXX Stellen hatte und der BF deshalb erneut festgenommen wurde, erwähnte der BF nichts bzw. schilderte er diese Umstände erst vor dem BVwG.

Auch sprechen die Ergebnisse eines gerichtsmedizinischen Gutachtens gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF. Der BF wurde von einem Mediziner im Fachgebiet Rechtsmedizin begutachtet. Gegen die beabsichtige Bestellung des Arztes wurden seitens des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung keinerlei Einwände erhoben. Der Sachverständige hat anhand seiner eigenen Untersuchung, Ultra-Schall- und MRT-Untersuchungen und nach Einsicht in den Angaben des BF im Asylverfahren eine umfassende Beurteilung zu den vom Gericht gestellten Fragen abgegeben. Der Sachverständige kam unter anderem zum Schluss, dass der BF mit XXXX . Anhand der Darstellung der Schussverletzung (Hergang der Verletzung und Behandlung) konnte eine Narbe am XXXX festgestellt werden. Hier solle es sich um eine Narbe handeln – stammend vom chirurgischen Eingriff – wobei durch eine angebliche Inzision das Projektil an dieser Stelle entfernt wurde. Der Sachverständige führte in diesem Zusammenhang zusammengefasst Folgendes aus: Die Narbe sei rundlich gestaltet. Diese Narbenform ist als uncharakteristisch anzusehen, sowohl für die angebliche Einschussnarbe als auch für die angegebene operativ verursachte Narbe im Rahmen der Projektilentfernung. Im Falle einer Wundinfektion könnte allerdings die Narbenform gestört sein, wobei allerdings laut BF eine derartige Wundheilungsstörung nicht aufgetreten sei. Unter alleiniger Beachtung der äußerlich erkennbaren Narben ist nicht sicher auszuschließen, dass diese Narbe tatsächlich als Folge einer Schussverletzung anzusehen ist. Unter Beachtung der Ergebnisse der Zusatzuntersuchungen (Ultraschall-, Röntgen- und MRT-Untersuchung) ist das Vorliegen der Schussverletzung jedoch nicht beweisbar. Die Darstellung des BF korreliert mehrfach mit den objektiven Befunden (Körperposition, Schusskanalverlauf). Die vom BF im Rahmen einer Festnahme bzw. erfolgten Inhaftierung geschilderten Misshandlungen und Foltermaßnahme, wie unter anderem durch Verwendung eines Elektroschockers sind heute nicht verifizierbar. Anhand der zahntechnischen Arbeiten in Form eines Zahnersatzes können keine Rückschlüsse gezogen werden, aufgrund welcher Ursachen oder Notwendigkeiten dieser Zahnersatz angefertigt wurde. Das heißt, dass aus medizinischer Sicht kein Beweis dafür erbracht werden konnte, dass die angeblichen Zahnschäden bzw. die heute sichtbaren Spuren von zahntechnischen Sanierungsarbeiten mit angeblich mehrfachen Misshandlungen während einer Haft im Iran verursacht wurden.

Zusammengefasst konnte aus medizinischer Sicht der gesicherte Beweis einer Schussverletzung am XXXX nicht erbracht werden. Der gesicherte Beweis, dass die Zahndefekte bzw. zahntechnischen Ersatzarbeiten im Oberkiefer eine Folge von körperlichen Attacken (Faustschläge) konnte ebenso nicht erbracht werden. Anderweitige Spuren (z.B.: Narben) als Folgen etwaiger Misshandlungen oder Folter sind heute nicht feststellbar.

Durch die Vorlage eines Schreibens eines Arztes, XXXX vom 06.12.2021 und 24.02.2022, konnten keine Mängel des gerichtsmedizinischen Gutachtens aufgezeigt werden.

Dem BF steht es, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, unter anderem das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093) bzw. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit (vgl. VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109) bzw. Vollständigkeit (vgl. VwGH 27.06.2002, 98/07/0183) zu erheben.

Im gegenständlichen Fall wurden mit Schreiben vom 24.02.2022 Teilaspekte des Gutachtens aus deren Zusammenhang herausgenommen, um den Eindruck zu erwecken, dass die medizinische Aussage nicht schlüssig sei. So wurde die Passagen „Wenn auch unter alleiniger Beachtung der heute sichtbaren Narben eine Schussverletzung nicht gänzlich auszuschließen ist, so erscheint für den unterfertigen Sachverständigen unter Beachtung der Ergebnisse der Zusatzuntersuchungen das Vorliegen einer Schussverletzung nicht beweisbar.“ „Alles in allem kann oberflächlich betrachtet aufgrund der heute sichtbaren Narben das Vorliegen einer Schussverletzung nicht sicher ausgeschlossen werden“ herangezogen, um eine Unschlüssigkeit zu monieren. Wird aber das Gutachten in der Gesamtheit bzw. im Detail betrachtet, verweist der Gutachter darauf, dass die Narbenform für die angebliche Einschussnarbe als auch für die angegebene operativ verursachte Narbe im Rahmen der Projektilentfernung uncharakteristisch ist, im Falle einer Wundinfektion allerdings die Narbenform gestört sein könnte. Unter alleiniger Beachtung der äußerlich erkennbaren Narben sei daher nicht sicher auszuschließen, dass diese Narbe tatsächlich als Folge einer Schussverletzung anzusehen ist. Bei seinen späteren Ausführungen verweist der Sachverständige jedoch darauf, dass die weiterführenden Untersuchungen und rekonstruktiven Überlegungen – die vom Sachverständigen auch detailliert dargelegt wurden – die obigen Überlegungen nicht stützen oder bestätigen. Dies führte dazu, dass ein gesicherter Beweis einer Schussverletzung am XXXX nicht erbracht werden konnte. Wie XXXX im ärztlichen Befundbericht vom 06.12.2021 feststellen kann, dass die angegebene Schussverletzung gut medizinisch nachvollziehbar ist, ist nicht schlüssig. Diese Schlussfolgerungen stützen sich offenbar auch psychologische Befunde und wurden seitens des Arztes keinerlei körperliche Untersuchungen oder anderwertige Untersuchungsergebnisse herangezogen, ansonsten wären diese sicherlich angeführt worden.

Sofern der BF Gerichtsunterlagen aus dem Iran vorlegte, scheitert eine Unterstützung seiner Angaben für seine behaupteten Ereignisse bereits deswegen, weil diese Ungereimtheiten und Widersprüche ausweisen. Das BFA hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Strafantrag vom XXXX dargelegt wurde, dass der BF ledig und vorbestraft sei. Im Strafantrag vom XXXX wiederum wird bemerkt, dass der BF vorbestraft und verheiratet sei und keine Kaution hinterlegen kann. Aus einem Urteil, welches am XXXX bearbeitet wurde, geht hervor, dass der BF keine Vorstrafe habe. In der Einvernahme vor dem BFA erklärte der BF, er sei nicht verheiratet.

Der Familienstand des BF stimmt folglich in den vorgelegten Unterlagen nicht überein. Einmal ist zudem die Rede davon, dass der BF Vorstrafen vorweist, dann wiederum nicht. Dass der BF zwischen den Ermittlungen und der Urteilsfällung verurteilt wurde, und deshalb derartige Feststellungen getroffen wurden, kann nicht festgestellt werden. Im Jahr XXXX wurde nämlich festgehalten, dass der BF vorbestraft ist, im Jahr XXXX hingegen, dass es keine Vorstrafen gegen den BF gebe.

Wird der Sachvortrag des BF vor dem BVwG am XXXX im Zuge seiner erneuten Fluchtgrundschilderung betrachtet, sprach der BF nie davon, dass er bzw. seine Familie nicht in der Lage waren eine Kaution zu zahlen. Vielmehr erklärte der BF, dass sein Vater für ihn eine Kaution hinterlegte und er deshalb freikam.

Das Urteil vom XXXX besagt, dass der BF erneut mit der XXXX Kontakt aufnahm, während er auf Kaution auf freien Fuß war, weil er Einspruch in einem anderen Verfahren gegen eine Gefängnisstrafe erhob. Aus dem Vorbringen des BF vor dem BFA zu seinem Fluchtgrund geht hingegen hervor, dass der BF durchgehend in Haft war. Der BF sprach vor dem BFA zudem lediglich davon, dass er mit XXXX Kontakt hatte, und nicht von XXXX .

Wenn der BF in diesem Zusammenhang einen Ausweis für Gefangene vorlegte, ist dem BF entgegenzuhalten, dass er keinen schlüssigen Sachvortrag bezüglich seiner Verhaftungen und Verurteilungen erstattete und es sich hierbei somit um kein eindeutiges Beweismittel handelt, woraus zu schließen ist, dass der BF – wie von ihm geschildert- aufgrund von Spionage verhaftet und verurteilt wurde. Dieselben Überlegungen finden Anwendung auf die vom BF weiters vorgelegten gerichtlichen bzw. amtlichen Unterlagen, wie XXXX sowie auch XXXX

Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht daher zu der Überzeugung, dass in den Angaben des BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung im Iran aufgrund der von ihm dargelegten Gründe vor seiner Ausreise aus Österreich nicht erkennbar waren.

Dass der BF im Iran bzw. in Österreich vom Islam abgefallen ist bzw. nunmehr eine atheistische Einstellung hat, kam im Verfahren nicht glaubhaft hervor. Zur Behauptung des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keiner Religionsgemeinschaft anzugehören bzw. aus der islamischen Religionsgemeinschaft in Österreich ausgetreten zu sein (vgl. VHS vom XXXX ), ist Folgendes im Detail auszuführen:

Der BF erklärte vor dem Gericht, er sei als Muslime geboren und sei muslimisch/schiitisch aufgewachsen. Nach den Vorfällen bzw. nach seiner Flucht aus dem Iran, habe er beschlossen, dass er keine Religion brauche.

Unter diesen Gesichtspunkten ist für diesen Nachfluchtgrund eine Asylrelevanz zu verneinen. Die Angaben des BF zu fluchtauslösenden Ereignissen wurden als nicht der Wahrheit entsprechend bewertet. Dies wiederum lässt den Abfall vom Islam nicht schlüssig erscheinen. Der Beweggrund einer atheistischen Überzeugung fehlt folglich gänzlich.

Soweit der BF erklärte, er habe Respekt vor Juden, er wisse noch nicht, was passieren werde, aber er habe Interesse vom Judentum mehr zu erfahren und wenn es passt, möchte er dem Judentum angehören, kann kein bewusster Wunsch zu einer Religionsgemeinschaft zu konvertieren abgeleitet werden. Aus der vagen, oberflächlichen Angabe, er habe Interesse am Judentum, kann jedenfalls kein bestehendes Bedürfnis, vom Islam abzufallen, zu einer Religionsgemeinschaft zu konvertieren oder sogar Kritik am Islam zu üben, erkannt werden und wurde ein solches vom BF auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert artikuliert. Eine atheistische Einstellung des Beschwerdeführers bzw. ein bewusster Wunsch vom Islam abzufallen und zu einer Religionsgemeinschaft zu konvertieren, trat im Asylverfahren daher nicht glaubhaft zutage.

Angesichts dessen ist auch nicht feststellbar, dass sich der BF im Fall einer Rückkehr in den Iran offen gegen den Islam positionieren würde oder das Bedürfnis hat, in anderer Weise einen Abfall vom Islam öffentlich darzulegen bzw. öffentlich eine atheistische Überzeugung bzw. eine Konversion zu einer Religionsgemeinschaft zu vertreten. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der vom BF behaupteten Abfall vom Islam bzw. aufgrund einer Konversion ist daher nicht anzunehmen.

Bei den politischen Aktivitäten des BF in Österreich – Teilnahme an Demonstrationen - handelt es sich tatsächlich um exilpolitische Tätigkeiten, die jedoch nicht geeignet sind, auf die Verhältnisse im Heimatland ernsthaft einzuwirken, und aus der Sicht des iranischen Staates keine Gefahr begründen und mit dem Gefährdungspotenzial iranischer Systemkritik nicht verglichen werden können.

Der BF hat als einfacher Teilnehmer - wie anhand von vorgelegten Fotos belegt - wie zahlreiche andere Personen an Demonstrationen teilgenommen. Soweit der BF vor dem Gericht darlegt, bereits ab XXXX an derartigen Aktivitäten teilgenommen zu haben, wird ihm jedoch kein Glauben geschenkt. Weder hat der BF in der Einvernahme vor dem BFA noch im Beschwerdeschreiben Derartiges vorgebracht. Der BF sprach vielmehr davon, dass er im XXXX an einer Demonstration gegen den XXXX teilnahm. Daraufhin sei sein Bruder im Iran festgenommen worden und zur Person des BF befragt worden. Seit XXXX habe der BF an weiteren Demonstrationen teilgenommen. Davon, dass er bereits vor XXXX an derartigen Veranstaltungen teilnahm, erwähnte der BF folglich nichts.

Der BF brachte Festnahmen seines Bruders mit seiner Teilnahme an einer Demonstration in Verbindung. Beamte des XXXX hätten vom Bruder des BF wissen wollen, wo er in XXXX wohne und wie seine Telefonnummer laute. Diesbezüglich ist in Betracht zu ziehen, dass dieser Sachvortrag unter Einbeziehung des weiteren Vorbringens des BF wenig wahrscheinlich erscheint. Der BF brachte vor, er habe weiterhin mit einem Bruder Kontakt. Wären iranischen Behörden tatsächlich bestrebt gewesen, dem BF habhaft zu werden, wäre es kaum nachvollziehbar, wären der BF bzw. sein Bruder das erneute Risiko eingegangen, dass iranische Behörden über den bestehenden Kontakt und andere Details erfahren. Ein weiterer Bruder des BF, mit dem kein Kontakt besteht, da dieser dies nicht wolle, arbeite mit dem iranischen Regime, genauer gesagt mit der Sepha zusammen. Auch hier ist es wenig nachvollziehbar, hätten iranische Behörden tatsächlich Interesse an einer Verfolgung des BF, wenn diese nicht dermaßen Druck auf den Bruder des BF ausüben würden, um jene Informationen zu erhalten, die sie benötigen.

Zur Teilnahme an Demonstrationen befragt, gab der BF an, dass er überall mithelfe. Er bringe Sachen dorthin. Wenn es etwas zum Aufbauen gebe, helfe er mit. Er trage die iranische Fahne und sage, wie viele andere seine Meinung. Er könne aufgrund seiner rechtlichen Stellung in Österreich keine Demonstration organisieren.

Diese Beschreibung seiner Beteiligung an derartigen Aktivitäten steht diametral zu den Aussagen von vor dem Gericht befragten Zeugen. Die Zeugen erklärten, der BF mache Fotos und Videos über die Demonstrationen. Der BF habe eine Gruppe gegründet, um zu demonstrieren. Beiden Zeugen gaben aber ebenso an, dass sie den BF nicht begleitet haben.

Offensichtlich haben beide Zeugen die Aktivitäten des BF sinnlich nicht wahrgenommen und gaben jene Umstände preis, welche sie gehört haben. Folglich kommt den Zeugenaussagen in diesem Punkt keine besondere Bedeutung zu. Vielmehr wird vom Gericht den Aussagen des BF geglaubt. Der BF beschreibt seine Beteiligung bei den Demonstrationen nicht in einer herausgehobenen Position oder sogar einer Führungsrolle.

Aktivitäten, wie das Tragen von Fahnen, Plakaten, Mithelfen beim Aufbau von Informationsständen im Zusammenhang mit gegen das iranische Regime gerichteten Demonstrationen, begründen aus Sicht des Gerichtes nicht die Gefahr politischer Verfolgung. Durch diese Aktionen tritt der BF nicht derart nach außen in Erscheinung, dass er als ernsthafter öffentlich auftretender Regimegegner, welcher auf die Verhältnisse im Iran Einfluss hat, erkannt wird. Gerade im Hinblick auf die große Anzahl von Personen, die an derartigen regimekritischen Veranstaltungen teilnehmen, ist für ein Bejahen einer Verfolgungsgefahr darauf abzustellen, ob die Aktivitäten des BF als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner in Erscheinung treten ließen. Im gegenständlichen Fall ist nicht zu erkennen, dass der BF als herausragender Unterstützer der exilpolitischen Szene heraustritt.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der iranische Staat sämtliche Aktivitäten iranischer Staatsbürger im Ausland überwacht und dazu auch nicht die faktischen Möglichkeiten hat. Der BF hat den Herkunftsstaat auch nicht glaubwürdig vorverfolgt verlassen, hat sich in keiner Weise exponiert und kann aufgrund des bisherigen Vorbringens des BF nicht davon ausgegangen werden, dass er im Rückkehrfall aufgrund seiner Beteiligung an Demonstrationen in den Fokus der iranischen Behörden geraten oder für diese von irgendeinem Interesse sein könnte.

Dass eine derartige beweiswürdigende Schlussfolgerung durchaus zulässig ist, wird auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 21.12.2018, Ra 2018/01/0324-6) unterstützt. In einem Fall wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes erörtert, dass eine Unvertretbarkeit der vom BVwG durchgeführten Beurteilung nicht vorliegt. In dem Erkenntnis des BVwG wurde dabei unter anderem dargelegt, dass eine abgeschwächte Form exilpolitischer Aktivitäten für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht sprechen mag.

Für eine beachtliche wahrscheinliche Verfolgungsgefahr ist wohl darauf abzustellen, ob die im Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als untergeordnete Handlungen eingestuft werden, die dem Betreffenden nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner in Erscheinung treten lassen oder umgekehrt. Die Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten ist hingegen anzunehmen, wenn ein iranischer Bürger bei seinen Aktivitäten besonders hervortritt und sein gesamtes Verhalten den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran einwirkenden Regimegegner einwirken lässt.

Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH, 22.05.2001, 2000/01/0076; VwGH, 14.01.2003, 2001/01/0398; VwGH, 08.04.2003, Zl. 2002/01/0078).

In das Blickfeld der Sicherheitskräfte können zwar exponierte Personen geraten, nicht jedoch Personen, die Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichten (exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils).

Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen unter anderem wohl die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Ordnertätigkeit bei Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Helfertätigkeit bei Informations- und Bücherständen, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in Zeitschriften.

Anhand der Länderfeststellungen löst auch allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Ferner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit des BF nicht zur Annahme aus, er hätte deswegen bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung zu befürchten, zumal im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass sich der BF besonders hervorgetan oder exponiert hätte.

Bei Gesamtbetrachtung der seitens des BF beschriebenen bzw. belegten Tätigkeiten bei Demonstrationen, der derzeitigen Auskunftslage und der höchstgerichtlichen Judikatur kann daher nicht von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr des BF ausgegangen werden.

Anders ist die Situation zu betrachten bei jenen Umständen, wegen denen der BF in Österreich gerichtlich verurteilt wurde. Der BF hat XXXX Derartige Aktivitäten, die als kriminelle und nicht als politische Aktivitäten angesehen werden müssen, sollten sie den iranischen Behörden bereits bekannt sein oder bekannt werden, werden als Hochverrat und Umsturzversuche gewertet, die mit der Todesstrafe bedroht werden. Bei derartigen Straftatbeständen kann anhand der derzeitigen Berichtslage nicht ausgeschlossen werden, dass der BF mit keinen Repressalien rechnen muss.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

II.3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) …

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§6) gesetzt hat.

..“

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).

Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die „objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen“. Als typischerweise schwere Verbrechen sieht der VwGH etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen an (vgl. VwGH 6.10.1999, 1999/01/0288).

Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an (vgl. auch dazu VwGH Ra 2019/14/0289, mwN).

Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN).

Insofern sind die Delikte der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten und der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nicht grundsätzlich vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" ausgeschlossen. Aufgrund

der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung, der Verordnung (EU) 2021 / 784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und durch Änderungen im Bereich des StGB bei Terrorismusstraftaten wurde aufgezeigt, dass unter anderem verbotener gewalttätiger Extremismus, Terrorismus, organisierte Kriminalität und Handlungen beziehungsweise Bestrebungen, welche die auswärtigen Beziehungen ernsthaft gefährden, deren Unterstützung oder Förderung sowie das Anwerben für solche Tätigkeiten eine mögliche massive Gefährdung für die Sicherheit darstellen, nicht nur in Österreich sondern auch in fremden Ländern. Der Gesetzgeber hat im Zuge zur Terrorismusprävention im Falle des § 278f StGB den Grundsatz der Straflosigkeit von Vorbereitungshandlungen durchbrochen und zeigt dies eindeutig, dass dies offenbar aufgrund der Gefährlichkeit der Verhaltensweisen geboten war. Es wird versucht, die Gefahr einer Radikalisierung unter anderem durch Nutzung des Internets und sozialer Medien zu verhindern. Folglich handelt es sich hierbei um Straftaten mit schwerwiegenden Unrechtscharakter.

Der BF, dessen Taten dadurch geprägt sind, dass er zur Anwendung massiver Gewalt gegen XXXX aufrief, nahm dabei auch schwere Verletzungen oder sogar den Tod von unbeteiligten Dritten in Kauf, indem er unter anderem XXXX forderte. Angesichts des Umstandes, dass er diesen Aufruf in einem Medium veröffentlichte, das für viele Menschen zugänglich ist, ist dies besonders verwerflich. Dass der BF in diesem Konnex eine Anleitung XXXX zugänglich machte, belegt, dass er jene Personen, die derartige Ziele unterstützen und folglich radikalisiert werden sollen, auch dadurch geeignete Mittel zur Verfügung stellte.

Der BF wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen gewertet. Aus den Angaben des BF vor dem BVwG kann jedoch zumindest anfänglich nicht abgeleitet werden, dass der BF die Verantwortung für die Taten übernahm und reumütig war. Der BF erklärte, er habe aufgrund eines Verhaltens einer Person eine Anzeige erstattet und habe etwas im Internet gepostet. Auf die wesentlichen Inhalte des Urteils angesprochen, gab der BF an, dass das so nicht stimme. Er habe nur deshalb alles zugegeben, da der Richter gesagt habe, dass dem BF ansonsten eine Haftstrafe drohe.

Durch die bedingte Strafhaft ist der BF folglich augenscheinlich nicht derart geläutert, dass er das Unrecht seiner Tat einsah bzw. keine Straftaten mehr zu erwarten sind.

Es ist daher davon auszugehen, dass die vom BF begangenen Delikte in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen sind.

Ein - für den Asylausschluss – notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des BF an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 16.5.2022, Ra 2020/18/0345, mwN).

Wie bereits oben angeführt waren die Taten, die zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF führten besonders schwerwiegend. Der BF hat andere Personen dazu ermutigt, XXXX und nahm damit auch eine Tötung von unbeteiligten Dritten billigend in Kauf genommen. Der BF zeigte beim Gericht keine ehrliche Reue und nahm von den getätigten Aktivitäten im Internet auch nicht wirklich Abstand bzw. muss von einem mangelnden Unrechtsbewusstsein ausgegangen werden. Im gegenständlichen Fall kann zudem aufgrund des eben dargelegten Vorbringen des BF auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF von in der Vergangenheit gesetzten Aktivitäten losgesagt hat. Der vor dem Gericht einvernommene Zeuge legte dar, dass der BF XXXX habe. Auch wenn der Zeuge und der BF übereinstimmend erklärten, dass der BF einen Fehler begangen habe, wird aus Sicht des Gerichtes die Verbreitung von Äußerungen im Internet verharmlost bzw. die Rechtfertigung für dieses Handeln als Vertretung politischer Ansichten gesehen. Es ist daher ernsthaft zu befürchten, dass der BF zur Erreichung seiner politischen Vorstellungen vor der Begehung weiterer strafrechtlicher Delikte nicht zurückschreckt.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt hat, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. erneut VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN).

Aufgrund des persönlichen Eindrucks im Zusammenhang mit den Aussagen des BF zu seiner Straftat besteht insgesamt im Hinblick auf die verübten Delikte des BF kein Zweifel, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten auszugsweise:

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. […]

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Anhand der Länderberichte ist davon auszugehen, dass im Iran bei Aktivitäten, die sich gegen das iranische Regime richten und als Hochverrat und Umsturzversuche gewertet werden, die Todesstrafe droht. Bei derartigen Fällen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei seiner Rückkehr mit keinen Repressalien rechnen muss.

Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF bei einer Rückkehr in den Iran dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005), erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FrPolG 2005). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH vom 22.10.2020, 2020/20/0274 22.10.2020).

Im vorliegenden Fall wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom XXXX , wegen der Vergehen der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 1 StGB und dem Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden. Wie bereits unter II.3.2. dargelegt, handelt es sich hierbei um Delikte, die eine mögliche massive Gefährdung für die Sicherheit darstellen, nicht nur in Österreich, sondern auch in fremden Ländern. Der BF rief zur Anwendung massiver Gewalt gegen XXXX auf, nahm dabei auch schwere Verletzungen oder sogar den Tod von unbeteiligten Dritten in Kauf, indem er die Platzierung von XXXX forderte. Angesichts des Umstandes, dass er diesen Aufruf in einem Medium veröffentlichte, das für viele Menschen zugänglich ist, ist dies besonders verwerflich. Eine Radikalisierung dritter Personen war somit Ziel des BF. Der BF übernahm vor dem BVwG keine Verantwortung für die Tat, er sah das Unrecht seiner Tat nicht ein, sodass nicht auszuschließen ist, dass weitere Straftaten begangen werden.

Der BF stellt folglich eine Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich dar.

Folglich war dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 58 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz des BF wurden bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Der BF ist nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt im obigen Sinn.

Es liegen folglich keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Konkretes dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

II.3.4.2. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs 3 FPG ist unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs 3 AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Artikel 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich,

innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann.

II.3.4.4. Der BF reiste im Oktober 2015 illegal im Bundesgebiet ein.

Der BF hat keine Verwandten in Österreich.

In Österreich besuchte der BF mehrere Deutschqualifizierungsmaßnahmen. Der BF hat die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen am 29.06.2019 bestanden. Die ÖSD Prüfung Deutsch auf C1 Niveau hat der BF sowohl schriftlich (09.11.2018) als auch mündlich (10.11.2018) nicht bestanden.

Der BF bezog bzw. bezieht seit 01.01.2016 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der BF wohnt derzeit allein in einer privaten Unterkunft.

Der BF hat einen Schwimmkurs besucht.

Der BF hat Bekannte und Freunde in Österreich.

Mit Bescheid der XXXX vom 08.07.2019 wurde dem Antrag des BF auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienberechtigungsgruppe XXXX stattgegeben und die Zulassung zum außerordentlichen Studium erteilt.

Der BF ist in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom XXXX , wegen der Vergehen der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 1 StGB und dem Vergehen der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden.

Da somit im gegenständlichen Fall ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.

II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der BF ist seit Oktober 2015 durchgehend in Österreich aufhältig und stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Das Gewicht eines allfällig zwischenzeitig entstandenen Familien- und Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der BF nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung der Asylverfahren in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Familien – bzw. Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Der BF begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Bei der Gewichtung im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG kann maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass die vom BF gesetzten integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA im XXXX ) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Daran kann auch die lange Dauer des Verfahrens, mag den BF daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0076).

Zugunsten des BF ist zu berücksichtigen, dass dieser während seines Aufenthalts in Österreich bemüht war, die deutsche Sprache zu erlernen und ein Studium zu beginnen. Der BF hat Bekannte/Freunde in Österreich.

Jedoch kommt auch grundlegenden Kenntnissen der deutschen Sprache, vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof den Umstand, perfekt Deutsch zu sprechen, als kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal erachtete (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), kein wesentliches Gewicht zu. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Der BF ist in Österreich nicht berufstätig.

Soweit der BF, Unterstützungsschreiben vorlegte, die belegen sollen, dass der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Iran gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Im Besonderen ist hier ferner auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde auch hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit der Ausweisung bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft; Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich; Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage; eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).

Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Iran Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass er vor seiner Ausreise in den Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Zudem leben Verwandte des BF nach wie vor im Iran. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Der BF ist im Laufe seines Aufenthaltes strafgerichtlich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verurteilt worden, sodass der Beschwerdeführer eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilung kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und auch keine positive Prognose getroffen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwas VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

Die vom BF begangene Straftaten zeichnet sich durch eine besondere Verwerflichkeit aus. Er hat die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft nicht nur abgelehnt, sondern eine Radikalisierung von Personen in Kauf genommen, die wiederum erhebliche Straftaten begehen sollten.

Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des BF sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

Es ist daher davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des BF. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK daher nicht geboten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

II.3.5. Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Spruchpunkt III. wurde daher mit der Maßgabe geändert, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran unzulässig ist.

II.3.6. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerde getroffen.

II.3.7. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

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