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W293 2257286-1•Bundesverwaltungsgericht W293 2257286-1
W293 2257286-1Federal Administrative CourtNov 24, 2022
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
W293 2257286-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch STÖGERER PREISINGER Rechtsanwälte OG, Mariahilfer Straße 76/2/23, 1070 Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12.05.2022, XXXX , betreffend Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, beantragte am 03.02.2021 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate iSd § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).
2. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) vom 12.05.2022 wurde festgestellt, dass per 28. Februar 2021 54 Monate der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren sind.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.07.2022 vorgelegt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.11.2022 eine mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert.
6. Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2022 die Beschwerde mündlich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2022 zurück.
Die unter Punkt II. 1. getroffene Feststellung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2022 (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 27).
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (siehe z.B. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2022 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.11.2022 zurückgezogen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers, die frei von Willensmängeln ist, vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einer Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.
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