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W217 2258429-1•Bundesverwaltungsgericht W217 2258429-1
W217 2258429-1Federal Administrative CourtNov 24, 2022
Befristung Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
W217 2258429-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.03.2022, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass liegen vor.
Die Eintragung des Zusatzvermerkes ist befristet bis 30.11.2024 vorzunehmen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte einlangend am 21.07.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises gem. § 29b StvO 1960 (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 07.10.2021 eingeholt. Diesem Gutachten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
„(…)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, 31a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 186,00 cm Gewicht: 63,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, elastisch, ggr. Kompressionsschmerz
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Schultergelenke bds: endlagige Schmerzangabe, Beweglichkeit unauffällig
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Bewegungsschmerzen in sämtlichen Gelenken, sonst unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen annähernd horizontal, asymmetrisch, Oberkörper gegenüber Becken ggr. nach vorne versetzt, Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Narbe untere HWS bis mittlere LWS median
Aktive Beweglichkeit:
HWS: R 60°, KJA nicht durchführbar, da erfahrungsgemäß Auftreten von Spastizität
BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, R und F 10°
Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Schiene am rechten Hand- und Sprunggelenk, das Gangbild ist hinkfrei, unelastisch.
Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Idiopathische Skoliose, Korrekturspondylodese Th3-L2
Unterer Rahmensatz, da höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit ohne objektivierbare Wurzelreizzeichen, keine Opioidindikation.
50
2
Marfan Syndrom
g.Z. Unterer Rahmensatz, da Bindegewebsschwäche mit Polyarthralgie und Aortenaneurysma ohne relevante funktionelle Einschränkung.
30
3
Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung. Berücksichtigt milde Spastik an den UE linksbetont unklarer Genes.
20
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
TOS, Bronchitis: aktuell kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
kein Vorgutachten vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
X Dauerzustand
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein
(…)“
3. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der belangten Behörde am 09.12.2021 erteilten Parteiengehörs teilte diese mit, dass der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt werde, die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung jedoch nicht vorliegen würden. Hierzu wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, es sei ihr unerklärlich, wieso der GdB lediglich 60% betrage. Das Toraced Inlet Syndrom stelle durchaus ebenfalls eine wesentliche Behinderung dar, die in die Bewertung einfließen sollte. Es sei sehr stark einschränkend und führe dazu, dass sie ihre Arme nicht länger als 10 Sek. und nur unter starken Schmerzen anheben könne. Ebenfalls bestehe jedes Mal eine erhöhte Thrombosegefahr. Dies verhindere, dass sie sich in öffentlichen Verkehrsmitteln festhalten könnte. Ebenfalls sollte ihre Lungenfunktion in den Behindertengrad mit einfließen. Zwischenzeitlich sei auf Grund ihres Marfansyndroms ihr rechter Meniskus ohne Unfall gerissen, was wohl auf die Bindegewebsschwäche zurückzufuhren sei, und müsse operiert werden.
4. Hierzu führte die befasste Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2022 aus:
„Antwort(en):
Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 07.10.2021 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 03.02.2021:
‚Nach Erhalt Ihres Gutachtens habe ich einige meiner Ärzte kontaktiert und gebeten eine Stellungnahme zu Ihrem Gutachten abzugeben. Es ist mir und meinem Orthopäden, Kardiologen, Lungenfacharzt und Gynäkologen unverständlich wie unterem Rahmensatz kommen kann. Des Weiteren ist festzuhalten das einige Befunde einfach ignoriert wurden (siehe Anlagen anbei). Das Thoracic Inlet Syndrom stellt durchaus ebenfalls eine wesentliche Behinderung dar die in die Bewertung einfließen sollte. Es ist sehr stark einschränkend und führt dazu das ich meine Arme nicht länger als 10 Sek. Und das unter starken Schmerzen anheben kann. Ebenfalls besteht jedes Mal eine erhöhte Thrombose Gefahr. Dies verhindert das ich mich in öffentlichen Verkehrsmittel festhalten kann (siehe Anlagen anbei). Ebenfalls sollte meine Lungenfunktion in den Behindertengrad mit einfließen (siehe Anlagen anbei). Auch sind die eingereichten Gynäkologischen Befunde nicht berücksichtigt worden (siehe Anlagen anbei). Zwischenzeitlich ist auf Grund meines Marfansyndroms mein rechter Meniskus ohne Unfall gerissen, was wohl auf die Bindegewebsschwäche Zurückzufuhren ist, und muss operiert werden. Ein weiterer Hinweis auf meine offensichtlich schlechte Verfassung ist die Bewilligung einer jährlichen Reha durch die SVS (siehe Anlagen anbei). Aus obigen Gründen ersuche ich um Erhöhung meines Behindertengrades und Ausstellung eines Parkausweises.‘
Befunde:
Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie und Traumatologie 16.12.2021 (Die Patientin hat seit einer Woche nach einer Drehbewegung beim Autofahren massive untere Rückenschmerzen. Es erfolgt eine CT-Angio-Abklärung im AKH, hier zeigte sich kein pathologischer abdomineller Befund. Weiters beschreibt sie einen dauerhaften dumpfen und einen zeitweise auftretenden stechenden Schmerz in den Oberschenkeln. Wasserlassen und Stuhlgang sind regulär. Beim Sitzen und bei Rotationsbewegungen sind die LWS-Schmerzen besonders stark. Befund: eigene Durchsicht mitgebrachtes MRT LWS vom 15.12.2021: große septierte Protrusion des Duralsacks vom lumbosacralen Übergang aus bis zum Sacrum Diagnose: Dura-Ektasie lumbosacraler Übergang Marfan-Syndrom, Raynaud-Syndrom, Morbus Tiss, Endometriose Behandlung: Ordination (Anamneseerstellung, klinische Untersuchung, Rezepterstellung etc.); Diagnose- und Therapiegespräche. Die Vorstellung beim Neurochirurgen Dr. Clemens Lothaller wird angeraten. Danach ist um eine Kontaktaufnahme per Mail gebeten.)
Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie und Traumatologie 04.01.2022 (Weiterhin bestehen starke Schmerzen in der unteren LWS. Die Schmerzmedikation ist nur dürftig ausreichend, auch unter Tramabene 300mg 2x täglich bestehen weiterhin starke Schmerzen, am ehesten neuropathisch. Das Behindertenpass Verfahren ist vorerst positiv ausgefallen mit 60%, der Parkausweis ist negativ ausgefallen, hiergegen wird aus unserer Sich absolut berichtigt Einspruch erhoben.
Diagnosen:
instabile Ruptur des medialen Meniskus in der Pars intermedia mit Horizonalläsion im Meniskushinterhorn Knie rechts narbig verheilte Ruptur HKB rechts mediale Chondropathie Grad II Knie rechts Subluxationen Hüfte rechts mit Spontanreposition Lokale perizentrale Chondropathie Grad ll-lll Hüfte bds. Hypertrophes synovialgewebe dorsoinferiore und anteriore Gelenkskapsel Hüfte rechts V.a. Endometriose Hüfte rechts chronisches cervikovertebrales Schmerzsyndrom mit Instabilität C2 bis C4 chronische lumovertebrales Schmerzsyndrom mit Spondylarthose L2 bis S1 Z.n. Instrumentierter Fusion der BWS (Thl - L2) ausgeprägte Hyperlaxizität (Marfan-Syndrom, Raynaud-Syndrom, Morbus Tiss) Pes plano-valgus bds. Z.n. Komplexe Ruptur medialer Meniskus links, Chondropathie Grad II medialer Femurcondyl, Plica infrapatellaris, Synovitis (OP (AZ) 17.05.2021: ASK Knie links mitTME medial, TSE IL; Chondropathie Grad II medialer Femurcondyl;) narbig verheilte HKB Ruptur links.
Ein neuer Arztbrief für das Behindertenpass Verfahren wird der Patientin in den nächsten Tagen ausgefertigt. Bei absoluter Opioid Indikation ist eine Vorstellung bei einem Spezialist für Schmerztherapie empfohlen. Eine Zeitnahe neurochirurgische Vorstellung ist empfohlen, bei neurologischen Warnsymptomen muss eine akut medizinische Vorstellung erfolgen
Ergänzung zum Gutachten 07.10.2021, 12.01.2022 (Diagnose:
chronisches cervikovertebrales Schmerzsyndrom mit Instabilität C2 bis C4
chronische lumovertebrales Schmerzsyndrom mit Spondylarthose L2 bis S1
Z.n. Instrumentierter Fusion der BWS (Thl - L2)
ausgeprägte Hyperlaxizität (Marfan-Syndrom, Raynaud-Syndrom, Morbus Tiss)
beginnende zentral betonte Chondropathie Hüfte bds.
Pes plano-valgus bds.
Z.n. Komplexe Ruptur medialer Meniskus links, Chondropathie Grad II medialer Femurcondyl, Plica
infrapatellaris, Synovitis
(OP (AZ) 17.05.2021: ASK Knie links mit TME medial, TSE li.; Chondropathie Grad II medialer Femurcondyl;)
narbig verheilte HKB Ruptur links.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Eingehend auf das Sachverständigengutachten vom 07.10.2021 (12:00 Uhr bis 12:20 Uhr)
möchte ich als behandelnder Orthopäde einige Präzisierungen ergänzen.
1. Es ist nicht zutreffend, das die Patientin keine Hilfsmittel benötigt. Aufgrund der Grunderkrankung und den daraus folgenden Beschwerden in einer Vielzahl von Körperregionen ist die Patientin schmerzbedingt und aufgrund der eingeschränkten Funktion regelmässig auf die Benützung von 2 Stützkrücken angewiesen. Weiters sind auch Orthesen für die Sprunggelenke nötig, aufgrund von Bindegewebsschwächen auch unterstützende Heilbehelfe wie Buddy Loops an den Fingern und Orthesen an den Sprunggelenken.
2. Die Symmetrie des Schultergürtels ist nicht gegeben, ebenso ist aufgrund der funktionell verminderten Durchblutungssituation die aktive Beweglichkeit der Arme eingeschränkt, diese können nur für wenige Sekunden über Kopf gehalten werden.
3. Die Gelenke können nicht als bandfest beschrieben werden, die Patientin ist hochgradig
hyperlax.
4. Zehenballengang und Fersengang sind nicht durchführbar.
5. Hocken ist nicht zuletzt aufgrund der Meniskusschäden nicht möglich.
Eingehend auf das Ergebnis der Begutachtung:
ad Lfd. Nr. 1: Die Einschätzung des unteren Rahmensatzes ist nicht nachvollziehbar. Es besteht eine anhaltende Lumbosacrale Schmerzsymptomatik aufgrund von Tarlov-Zysten. Die Patientin ist aufgrund dieses Schmerzes in der Gehstrecke auf unter 300m eingeschränkt, und in ihrer alltäglichen Lebensqualität stark eingeschränkt. Zwar werden aufgrund einer Unverträglichkeit keine Opioide eingenommen, jedoch ist die tägliche Dosierung von Tramal exorbitant hoch und muss als opioidäquivalent angesehen werden,
ad Lfd. Nr. 2: Die Einschätzung des unteren Rahmensatzes ist nicht nachvollziehbar. Die Polyarthralgie hat bereits zu mehreren operativen Eingriffen am Bewegungsapparat geführt, hier bestehen weiterhin Schmerzen und Funktionseinschränkungen. Eine Knie-Operation rechts ist nötig, musste jedoch aufgrund der Nebenerkrankungen und der eingeschränkten Belastbarkeit (Lumbosacraler Schmerz) zuletzt verschoben werden. Aus traumatologischer Sicht ist aufgrund des großen Aortenaneurysmas ebenfalls von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der erhöhten Unfallgefahr beim Ein- und Aussteigen abgeraten. Weiterhin ist die Patientin im Alltag deutlich funktionseingeschränkt und täglich schmerzgeplagt, die Wegstrecke ist auf unter 300m eingeschränkt, die Benutzung von öffentlichen Transportmitteln ist aufgrund oben genannter Diagnosen nicht möglich. Zur Prävention ist die Verwendung von Stützkrücken (alternativ eines Rollators) empfohlen. Für lange Wegstrecken ist weiterhin die Benutzung eines Rollstuhls empfohlen.)
Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie 4.7.2021 (Thoracic Inlet Syndrom, bei der es durch eine anatomische Enge zu einer Kompression des Plexus brachialis kommt.
Es ist dadurch das Heben der Arme deutlich eingeschränkt, das Anhalten beim Verwenden öffentlicher Verkehrsmittel nicht wirklich möglich. Insofern ist aus meiner Sicht die Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln aktuell nicht möglich)
Stellungnahme:
Die Stellungnahme des behandelnden Facharztes für Orthopädie und die vorgebrachten Argumente führen zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung.
Insbesondere führen die rezidivierenden Beschwerden zu keinen höhergradigen funktionellen Einschränkungen, siehe Status, insbesondere Gangbild.
Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt.
Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
5. Am 23.03.2022 wurde der Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60% und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ an die Beschwerdeführerin versandt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung begründet.
6. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an multiplen höhergradigen Schädigungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates. Es bestehe eine idiopathische Skoliose mit Korrekturspondylese TH3-L2, ein Marfan-Syndrom, Thoracis-lnlet-Syndrom sowie ein Morbus Raynaud. Bei dem Marian-Syndrom handle es sich um eine erblich bedingte Bindegewebserkrankung, die eine erhöhte Elastizität zur FoIge habe. Am häufigsten seien davon jedoch Augen, Knochen, Gelenke oder Herz und Blutgefäße betroffen. Das Bindegewebe werde schwach und instabil. Dies führe dazu, dass sämtliche Gelenke bei der Beschwerdeführerin extrem instabil seien und auch permanent luxierten, so sei das rechte Knie derart instabil, dass sich die Beschwerdeführerin schon beim normalen Gehen das Kreuzband und den Meniskus gerissen habe. Auch das rechte Hüftgelenk luxiere sehr oft und werde dabei das Labrum eingeklemmt, was zu sehr starken Schmerzen führe. Es bestehe zudem eine lumbosacrale Schmerzsymptomatik auf Grund von Tarlov-Zysten. Erschwerend kämen die immer wieder auftretenden Spastiken in den unteren Extremitäten hinzu. Die Beschwerdeführerin könne das Gleichgewicht nicht halten und es bestünden Sensibilitätsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten. Trotz der Versorgung mit zwei Orthesen im Bereich der unteren Extremitäten benötige die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung entweder den Rollator oder zwei Stützkrücken, für weitere Wege werde ein Rollstuhl verwendet. Ferner leide die Beschwerdeführerin an einem Thoracis-lnlet-Syndrom. Hierbei handle es sich um ein neurovaskuläres Engpasssyndrom des Schultergürtels. Dabei komme es zu einer Kompression der Venen, es bestehe die Gefahr von Blutgerinnseln in den Armvenen, da der Rückfluss des Blutes in den Thorax erschwert werde. Die Beschwerdeführerin könne daher ihre Arme nicht einmal bis zur Schulterhöhe heben, da die Gefahr einer Thrombose bestehe. Im Bereich der Halswirbelsäule bestehe unter anderem ein instabiles Wirbelgleiten, welches sich ebenfalls auf die Beweglichkeit der Arme auswirke. Aufgrund der schweren Skoliose und der dadurch bedrängten Lunge bestehe eine eingeschränkte Lungenfunktion und würden daher bei weiteren Gehstrecken Atemprobleme auftreten. Auch auf Grund des großen Aortenaneurysmas sollten keine öffentlichen Verkehrsmittel benützt werden. Die Beschwerdeführerin habe weder einen Zehenballengang und Fersengang beidseits, noch einen Einbeinstand bzw. eine Hocke durchgeführt. Dies sei ihr auch aufgrund der hochgradigen Schädigungen nicht möglich. Die Gelenke könnten keinesfalls als bandfest beschrieben werden, da die Beschwerdeführerin hochgradig hyperlax sei. Es sei ebenfalls keine Symmetrie des Schultergürtels gegeben. Auch der Lasegue sei beidseits positiv und nicht - wie im Gutachten beschrieben – negativ. Ferner sei unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin keine Hilfsmittel benötige bzw. benütze.
7. Die bereits befasste Sachverständige führte dazu in einem weiteren Sachverständigengutachten, aufgrund der Aktenlage, vom 26.06.2022 aus:
„(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
Gutachterliche Stellungnahme:
Vorgebracht wird, dass höhergradige Schädigungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, idiopathische Skoliose mit Korrekturspondylese TH3-L2, Marfan-Syndrom, Thoracis-Inlet-Syndrom sowie ein Morbus Raynaud vorlägen.
Trotz der Versorgung mit zwei Orthesen im Bereich der unteren Extremitäten benötige die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung entweder den Rollator oder zwei Stützkrücken. Für weitere Wege werde ein Rollstuhl verwendet.
Dem wird entgegengehalten, dass sämtliche Leiden entsprechend den Funktionseinschränkungen in der Einschätzung und in der Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung berücksichtigt werden.
Auf den Status, insbesondere das Gangbild und die Gesamtmobilität, wird neuerlich verwiesen, eine maßgebliche Einschränkung der Mobilität konnte nicht festgestellt werden, sodass Rollator, zwei Stützkrücken oder Rollstuhl nicht ausreichend begründbar sind.“
8. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin keine weiteren Einwendungen erhoben.
9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 18.08.2022 mit dem Hinweis, dass die Frist der Beschwerdevorentscheidung abgelaufen sei, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Dieses holte in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, hält in seinem Gutachten vom 03.10.2022, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin fest:
„(…)
Jetzige Beschwerden:
Ich bin in einer Gruppe Marfan/Ehlers-Danlos-Syndrom. Da haben viele den Parkausweis, aber nicht so viele Probleme wie ich.
Ich habe nicht nur eine Bindegewebsschwäche, habe auch eine Wirbelsäulenversteifung mit Problemen im Nacken und auch ein Thoracic Inlet-Syndrom, das hat die Vorgutachterin glaub ich zu wenig bewertet. Ich kann zwar die Arme über 90 Grad heben, aber die Arme werden oft schnell bamstig und ich verliere das Gefühl in den Händen, was beim Anhalten ab einer gewissen Höhe ein grosses Problem darstellt.
Die Sprunggelenke sind nicht stabil, auch beide Knie machen immer wieder Probleme, links war das hintere Kreuzband gerissen, aber nicht durch einen wirklichen Unfall, sondern durch die Bandschwäche in den Knien.
Medikation:
Liste Dr. XXXX /Dr. XXXX 26.9.2022:
Berodual, Deflamat, Desloratadin, Foster, Nexthaler, lbuprofen, Pantoloc, Sucralan,Tramal ret 100mg/200mg.
Sozialanamnese:
ledig; Berufsunfähigkeit auf Dauer
Allgemeiner Status:
186 cm grosse und 67 kg schwere junge Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R 30-0-30, F 5-0-5, KJA 3 cm, Reklination 8 cm. aufgehobene Brustkyphose, BWS-drehung 5-0-5,
FKBA über 40 cm, Seitneigung bis 15 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 30-0-130, F 120-0-50, R 80-0-80, ab Vorseitwärtsheben wird Bamstigkeit der Hände beschrieben; Ellbögen 10-0-145, Handgelenke 90-0-95,
Faustschluß beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-110, R 40-0-25, Kniegelenke in S 10-0-145, rechtsbandfest, links Schublade nach hinten+-++, rechts +, reizfrei.
Zohlentest bds. positiv.
Genu valgum et recurvatum beidseits.
Talonavicularinstabilität beidseits, rechts links.
Sprunggelenke 15-0-55.
Seitenbandinstabilität beidseits.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe kleinerschrittig möglich.
Überstrecken im Knie und Einsinken im Bereich der Sprunggelenke.
BEURTEILUNG
Ad1) Es liegen die Voraussetzungen bezüglich der Eintragung „Unzumutbarkeit der ÖVM" vor.
Ad2) 1) idiopathische Skoliose, Versteifung Th3-L2 als KorrekturEingriff mit Anschlußdegeneration cervical und lumbal2) Marfansyndrom,Raynaud-Syndrom, Aortenaneurysma(hochgradige Bindegewebsschwäche)3) Thoracic Inletsyndrom4) Instabilitäten/Funktionseinschränkungen beide Knie– und Sprunggelenke und beide Füße5) milde Spastik linke untere Extremität
Das Wirbelsäulenleiden ist als schwerwiegend einzustufen, abgesehen von einer hochgradigen Beweglichkeitseinschränkung besteht auch ein Wirbelgleiten in der Halswirbelsäule und auch eine Veränderung der Lendenwirbelsäule, weil die wenigen Bereiche, die nicht versteift wurden, die Restbeweglichkeit bewerkstelligen müssen und trotz des jungen Lebensalters schon als Anschlußdegenerationen angesprochen werden müssen.
Die bestehende Bindegewebsschwäche ist als mittelgradig zu bewerten, hat aber an den Knien und Füßen zu Verletzungen der Bandstrukturen geführt (Schaden hinteres Kreuzband links, instabilitätsbedingte Meniskusverletzungen, Sprunggelenksbänderschwäche).
Das Thoracic Inlet Syndrom, zwar nur in einem neurolog. Befund lesbar, ohne CT/MRT verifizierung, ist nur bei Heben der Arme nahe an die Horizontale wirksam, führt dann zu einer Kompression der Armgefäße, bei einem ThoracicOutlet-Syndrom wären es die Nerven, der Plexus brachialis.
Allerdings ist die Literatur dazu nicht sehr konklusiv.
Die Leiden 4 und 5 sind Folgen der Bindegewebsschwäche/des Wirbelsäuleneingriffes und eigentlich leichten, zusammengenommen mittleren Grades.
Ad3) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Ad4) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten.
Alle Gelenke sind hyperlax, aber ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante peripherere Nervenschädigung. Es besteht eine Einschränkung beider Kniegelenke mit Meniskusschäden und einem hinteren Kreuzbandschaden, schwer sind diese Einschränkungen allerdings nicht. Ein relevantes sensomotorisches Defizit der Extremitäten ist weder klinisch erhebbar noch befundmäßig ableitbar.
Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten sind stabil und ausreichend beweglich.
Ad5) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten.
Es findet sich kein dauerhaftes sensomotorisches Defizit der Arme und auch keine relevante Gelenksinstabilität.
Ad6) Alle Leiden zusammengenommen, dokumentieren schon ein erschwertes Benützen der ÖVM.
Ein Problem besteht, wenn man die Armbeschwerden betrachtet, beim Anhalten Überkopf; setzt man voraus, dass dies zumindest mit einem Arm möglich sein muss, was m.E. Gutachterpraxis ist, besteht hier das Problem, der möglichen Gefäß/Nervenkompression, was ein Anhalten nur bei herabhängenden Armen gestattet.
Die Bewertung dieses Umstandes ist eigentlich auch eine Rechtsfrage.
Meine persönliche Sicht:
Die junge Frau hat erhebliche Leiden, es ist ihrem jungen Lebensalter geschuldet, dass sie noch viel kompensieren kann.
Diese Einschätzung teile ich mit der Vorgutachterin.
Ad7) Ein Rollator oder Stützkrücken zur sicheren Fortbewegung sind nicht nötig.
Extreme Gelenksinstabilitäten bestehen nicht.
Allenfalls verwendete Stützorthesen für die unteren Extremitäten sind zumutbar.
Ad8) Wenn das Gericht die Fähigkeit, Haltegriffe in Überkopfhöhe nur sehr eingeschränkt erbringen zu können, als relevant ansieht, dann besteht diesbezüglich schon eine erhebliche, das sichere Benützen verhindernde Einschränkung.
Es besteht schon ein beidseitiges Schulterarmproblem, der Befund Abl.46=98 würde bei Berücksichtigung der Überkopfproblematik beidseits zu einem anderen Ergebnis der Bewertung führen.
Ad12) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist schon erforderlich; so ein relevantes Nervenkompressionssyndrom sollte eigentlich nachverfolgt und eventuell behandelt werden; ich würde diese in 2 Jahren ansetzen.“
11. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen gegen dieses Gutachten erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses.
1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 21.07.2021 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden vor:
01
idiopathische Skoliose, Versteifung Th3-L2 als Korrektur-Eingriff mit Anschlussdegeneration cervical und lumbal
02
Marfansyndrom,Raynaud-Syndrom, Aortenaneurysma
(hochgradige Bindegewebsschwäche)
03
Thoracic Inletsyndrom
04
Instabilitäten/Funktionseinschränkungen beide Knie– und Sprunggelenke und beide Füße
05
milde Spastik linke untere Extremität
1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Das Wirbelsäulenleiden ist als schwerwiegend einzustufen, abgesehen von einer hochgradigen Beweglichkeitseinschränkung besteht auch ein Wirbelgleiten in der Halswirbelsäule und auch eine Veränderung der Lendenwirbelsäule, weil die wenigen Bereiche, die nicht versteift wurden, die Restbeweglichkeit bewerkstelligen müssen und trotz des jungen Lebensalters schon als Anschlussdegenerationen angesprochen werden müssen.
Die bestehende Bindegewebsschwäche ist zwar nur als mittelgradig zu bewerten, hat aber an den Knien und Füßen zu Verletzungen der Bandstrukturen geführt (Schaden hinteres Kreuzband links, instabilitätsbedingte Meniskusverletzungen, Sprunggelenksbänder-schwäche). Das Thoracic Inlet Syndrom ist zwar nur bei Heben der Arme nahe an die Horizontale wirksam, führt dann jedoch zu einer Kompression der Armgefäße.
Alle Leiden zusammengenommen dokumentieren zwar ein erschwertes Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel, das wesentliche Problem besteht jedoch beim Anhalten Überkopf: So gestattet das Problem der möglichen Gefäß/Nervenkompression ein Anhalten nur bei herabhängenden Armen.
1.5. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Eine Nachuntersuchung ist in 2 Jahren, sohin Ende November 2024, erforderlich.
Zu 1.1.) bis 1.2.)Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.3.) bis 1.5.)Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 03.10.2022.
Dieses Sachverständigengutachten ist hinsichtlich der erhobenen Diagnosen und des klinischen Status vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Hinsichtlich der erhobenen Diagnosen wurden von der Beschwerdeführerin auch keine Einwendungen erhoben. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt.
Es ist nicht davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend sicher transportiert zu werden, da ihr ein Anhalten an Haltegriffen in Überkopfhöhe nicht möglich ist. Durch die Beschwerden, die in beiden Armen vorliegen, kann es bei Heben der Arme zu einer möglichen Gefäß/Nervenkompression kommen, was der Beschwerdeführerin nur ein Anhalten bei herabhängenden Armen gestattet.
Die Angaben der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.A.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)
Auf den Beschwerdefall bezogen:
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht.
Das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Thoracic Inlet Syndrom gestattet ihr nur ein Anhalten bei herabhängenden Armen, ein Anhalten in Überkopfhöhe könnte zu einer möglichen Gefäß-/Nervenkompression führen. Dadurch besteht eine erhebliche, das sichere Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verhindernde Einschränkung, zumal beide Arme davon betroffen sind.
Durch die vorliegenden Gesundheitsschädigungen ist der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet.
Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich somit maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus und ist es der Beschwerdeführerin daher nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Da festgestellt worden ist, dass der Leidenszustand der Beschwerdeführerin ein Ausmaß erreicht, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Nachuntersuchung ist in zwei Jahren notwendig, da, wie der Sachverständige ausführt, ein solch relevantes Nervenkompressionssyndrom nachverfolgt und eventuell behandelt werden sollte.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Unter Punkt II. 2. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser als schlüssig erachtet wurde.
Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an der Beurteilung der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m anzunehmen. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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