Bundesverwaltungsgericht W209 2256371-1

W209 2256371-1Federal Administrative CourtNov 24, 2022

Regest

Arbeitslosengeld Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W209 2256371-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W209.2256371.1.00

Spruch

W209 2256371-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 10.06.2022 betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 20.05.2022 bis 29.05.2022 sowie Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 30.05.2022 bis 30.06.2022 nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2022 und am 21.11.2022 durchgeführter Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den bekämpften Bescheiden vom 10.06.2022 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 20.05.2022 bis 29.05.2022 sowie gemäß §§ 38 und 10 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 30.05.2022 bis 30.06.2022 aus (insgesamt sechs Wochen). Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer ihr vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma Gasthaus XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. In ihrer gegen diese Bescheide binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie schaue jeden Tag auf ihrem eAMS-Konto nach, ob sie ein Stellenangebot erhalten habe, damit sie sich rechtzeitig bewerben könne. Am 11.05.2022 habe sie die beschwerdegegenständliche Einladung zu einer Vorauswahl (am 20.05.2022 im Gasthaus XXXX in 1220 Wien betreffend eine Reinigungskraft) erhalten. Um 14:25 Uhr habe sie von einer Dame unter der Telefonnummer XXXX einen Anruf wegen eines Jobangebotes im 22. Bezirk erhalten. Die Dame habe gewusst, dass sie einen B1 Deutschkurs absolviert hat, weswegen sie geglaubt habe, dass die Dame vom AMS sei, denn nur das AMS verfüge über diese Information. Die Beschwerdeführerin habe der Dame mitgeteilt, dass sie beabsichtige, einen Pflichtschulabschlusskurs zu absolvieren, worauf diese gemeint habe, dass sie nicht zum Termin am 20.05.2022 kommen müsse. Sie wolle nicht mehr als Reinigungskraft arbeiten.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2022 wurde die Beschwerde abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das der Beschwerdeführerin angebotene Dienstverhältnis den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zumutbar gewesen sei, die Beschwerdeführerin die zwingenden Anforderungen für die Stelle erfüllt habe und sie auch keine konkreten substantiierten Einwendungen gegen die Stelle vorgebracht habe. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin am 12.05.2022 von einer Dame unter der Telefonnummer XXXX kontaktiert und im Laufe des Gespräches darüber informiert worden sei, dass eine Vorsprache bei der Vorauswahl am 20.05.2022 nicht mehr erforderlich sei, werde kein Glaube geschenkt. Dies deshalb, da dem Dienstgeber die Daten der Beschwerdeführerin noch nicht vorgelegen seien und auch kein Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice an diesem Tag Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufgenommen habe. Eine außenstehende Person habe keine Kenntnis von dem Termin zur Vorauswahl haben können. Außerdem sei die von der Beschwerdeführerin angegebene Nummer in einschlägigen Telefonbüchern nicht angeführt. Auch der Versuch, jemanden unter besagter Nummer zu erreichen, sei erfolglos geblieben. Durch ihr Nichterscheinen zur Vorauswahl habe die Beschwerdeführerin eine mögliche Annahme des angebotenen Dienstverhältnisses vereitelt. Sie habe dadurch zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt, und sei dieses Verhalten auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Die Beschwerdeführerin habe innerhalb des Nachsichtszeitraums keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Andere Nachsichtgründe seien nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht worden.

4. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 28.06.2022 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Am 21.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter des AMS teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 15.03.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte länger andauernde vollversicherungspflichte Beschäftigung war von 21.04.2014 bis 29.06.2020 beim Dienstgeber XXXX .

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung, hat aber Berufserfahrung als Reinigungskraft.

Im Betreuungsplan vom 09.05.2022 wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Ausmaß einer Vollzeitstelle unterstützt.

Am 11.05.2022 erhielt die Beschwerdeführerin vom AMS einen Vermittlungsvorschlag für eine Vollzeitbeschäftigung als Reinigungskraft im Gasthaus XXXX , 1220 Wien. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Auswahl in Form einer persönlichen Vorauswahl am 20.05.2022, zwischen 9:00 Uhr und 10:30 Uhr, in Kooperation mit dem Arbeitsmarktservice im Betrieb des Unternehmens erfolge.

Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Vorauswahl.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde die Beschwerdeführerin am Tag der Stellenzuweisung nicht von einem anderen Arbeitgeber im 22. Bezirk kontaktiert, welcher ihr mitgeteilt habe, dass sie sich nicht bewerben müsse, weswegen sie irrtümlich davon ausgegangen sei, nicht zur Vorauswahl erscheinen zu müssen.

Die Beschwerdeführerin hat bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis, der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin, der Inhalt des Betreuungsplans sowie die Übermittlung des Einladungsschreibens zur Vorauswahl ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

Unstrittig feststeht auch, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt, Berufserfahrung als Reinigungskraft hat und nicht zum Termin für die Vorauswahl erschienen ist.

Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass die Beschwerdeführerin am Tag der Stellenzuweisung von einem anderen Arbeitgeber aus dem 22. Bezirk kontaktiert worden sei, welcher ihr mitgeteilt habe, dass sie sich nicht bewerben müsse, weswegen sie irrtümlich angenommen habe, nicht zur Vorauswahl erscheinen zu müssen.

Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung zum Inhalt des behaupteten Telefongespräches an, ihre Gesprächspartnerin habe gewusst, dass sie einen B1 Deutschkurs absolviert hat und sie deswegen unbedingt einstellen wollen.

Zwar hatte die Beschwerdeführerin beim AMS ein Inserat geschaltet und ist daher nicht auszuschließen, dass sie von einem anderen Dienstgeber kontaktiert worden ist. Es erscheint aber nicht nachvollziehbar, wie dieser Arbeitgeber zu der Information gelangen konnte, dass die Beschwerdeführerin einen B1 Deutschkurs abgeschlossen hat.

In dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Inserat findet sich kein Hinweis auf die Absolvierung eines B1 Deutschkurses. Vielmehr ist dort unter Sprachkenntnissen lediglich „Türkisch“ angeführt.

Damit ist auszuschließen, dass das Gespräch, falls es überhaupt stattgefunden hat, so wie von der Beschwerdeführerin geschildert abgelaufen ist, weswegen das Vorbringen insgesamt als wenig glaubwürdig erschien.

Dass die Beschwerdeführerin bislang keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus einem am 23.11.2022 von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Zu A)

Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person die

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.).

Den Feststellungen zufolge erhielt die Beschwerdeführerin am 11.05.2022 vom Arbeitsmarktservice einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Reinigungskraft, wobei die Auswahl in Form einer persönlichen Vorauswahl am 20.05.2022 im Betrieb des Unternehmens erfolgen sollte. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Vorauswahl.

Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014), was durch das Nichterscheinen zur Vorauswahl zweifelsfrei feststeht.

Der erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt ebenfalls vor, weil die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten zumindest in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Soweit sie ausführte, am Tag der Stellenzuweisung von einem anderen Arbeitgeber im 22. Bezirk kontaktiert worden zu sein, von welchem sie die Auskunft erhalten habe, dass sie sich nicht bewerben müsse, war – wie der Beweiswürdigung dieses Erkenntnisses zu entnehmen ist – nicht glaubhaft. Insofern scheidet daher auch bloße Fahrlässigkeit wegen irrtümlicher Annahme, sie müsse sich nicht bewerben, aus.

Anhaltspunkte, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, bestanden keine, zumal die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt angab, Einwendungen gegen die Beschäftigung zu haben.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat bis dato keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten.

Dementsprechend war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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