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W171 2262613-1•Bundesverwaltungsgericht W171 2262613-1
W171 2262613-1Federal Administrative CourtNov 24, 2022
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Eingabengebühr Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verfahrenshilfeantrag Verhältnismäßigkeit
W171 2262613-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2022, Zl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist pakistanischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest. Er reiste als unbegleiteter Minderjähriger illegal ins Bundesgebiet ein.
1.2. Er stellte am 28.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der Behörde vom 31.08.2018 in allen Punkten abgewiesen wurde. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Pakistan zulässig sei.
1.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.03.2022 wurde die Beschwerde des BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen. Gleichsam erwuchs sohin auch die Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat in Rechtskraft. Der BF reiste in der Folge jedoch nicht aus dem Bundesgebiet aus.
1.4. Am 06.05.2022 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der pakistanischen Botschaft beantragt.
1.5. Am 03.11.2022 wurde der BF von der Grenzpolizei XXXX aufgegriffen, als er versuchte, mit gefälschten Papieren nach Portugal auszureisen.
1.6. Er wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Er befand sich dort bis 06.11.2022 in Verwaltungsverwahrungshaft.
1.7. Im Anschluss an seine Einvernahme am 06.11.2022 wurde über den BF mit Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich übergeben. Im Bescheid wurde ausgeführt, der BF habe durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 1 u. 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.
1.8. Gegen diesen Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob die Rechtsvertreterin des BF Beschwerde. Beantragt wurde, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Verfahrenshilfe in Höhe der Eingabengebühr sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt.
1.9. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Rahmen des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
1.10. Die Stellungnahme der Behörde wurde der Rechtsvertreterin zu Möglichkeit einer Replik binnen kurzer Frist übermittelt.
1.11. Mit verspätet übermittelter Replik vom 24.11.2022 wurde ausgeführt, dass seitens der Rechtsvertreterin kein Verständnis für eine kurze Frist zur Replik bestehe und der BF in seinem Herkunftsland Gefahr liefe, asylrelevant verfolgt zu werden. Schließlich wurde ein als „Folgeantrag“ bezeichneter Antrag unter Schilderung der Lage in Pakistan gestellt. Einer Abschiebung des BF nach Portugal stimme dieser aber ausdrücklich zu.
1.12. Mit Schreiben der Behörde vom 22.11.2022 führte diese ergänzend aus, dass die Rückantwort seitens der pakistanischen Botschaft durchschnittlich drei Monate bedürfe und die Flugdaten 5 Wochen vor dem Termin der Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates übermittelt werden müssten. Abschiebungen fänden regelmäßig statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person:
1.1. Der BF reiste vor dem 28.01.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG.
1.2. Er stellte am 28.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar.
1.3. Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen.
1.4. Er ist in Österreich bisher unbescholten geblieben.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Die Rückkehrentscheidung ist seit 09.03.2022 rechtskräftig und seit dem 24.03.2022 durchsetzbar.
2.2. Ein Heimreisezertifikat für den BF liegt noch nicht vor. Die Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die pakistanische Botschaft ist nach den dem Gericht vorliegenden Informationen in den nächsten Wochen zu erwarten. Derzeit sind Abschiebungen nach Pakistan möglich und finden laufend statt.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
3.2. Am 03.11.2022 wurde der BF von der Grenzpolizei XXXX aufgegriffen, als er versuchte, mit gefälschten Papieren nach Portugal auszureisen.
3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.
3.4. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige nahe Bezugspersonen, kennt jedoch ein paar Arbeitskollegen.
4.2. Der BF ging im Inland bis inkl. Jänner 2022 einer legalen Erwerbstätigkeit nach, ist aber seither nichtmehr beschäftigt und nichtmehr selbsterhaltungsfähig.
4.3. Er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hatte der BF einen Betrag von zumindest € 50,-- auf seinem Effektenkonto im PAZ.
4.4. Der BF hat aktuell keinen gesicherten Wohnsitz, da er sich bei seiner Festnahme bereits auf der Ausreise aus Österreich befand und keinen Zutritt mehr zu seiner letzten Wohnstätte besaß bzw. besitzt.
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem gerichtlichen Vorakt im Asylverfahren sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (1.1.). Die Feststellung zu 1.2. hinsichtlich des Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus sind keine nennenswerten Erkrankungen des BF aktenmäßig erfasst (1.3.) und hat der BF auch selbst stets angegeben, gesund zu sein (EV vom 06.11.2022). Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist. Die Unbescholtenheit war dem Strafregister zu entnehmen (1.4.).
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):
Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.).
Die Feststellung zu 2.2. ergibt sich aus den Ausführungen des BFA im Schreiben vom 22.11.2022 in Zusammensicht mit den dem Gericht periodisch übermittelten aktuellen Informationen zu Abschiebungen (nach Pakistan) und deren Voraussetzung, die als gerichtsnotorisch angesehen werden. Es ergibt sich daraus für das Gericht, dass eine Abschiebung in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.4.):
Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (3.1.). Ebenso lässt sich dem Behördenakt, insbesondere dem Aktenvermerk der LPD NÖ vom 03.11.2022 (AS 5) entnehmen, dass der BF am 03.11.2022 einen Fluchtversuch nach Portugal unter Verwendung gefälschter Papiere unternommen hat (3.2.).
Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Er hat bei seinem Ausreiseversuch den Kontrollbeamten gefälschte Dokumente vorgewiesen und versucht, sich durch eine Ausreise nach Portugal der Abschiebung zu entziehen. Er hat sich daher für das Gericht nicht als vertrauenswürdig präsentiert (3.3.). Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF klar entnehmen und hat er dies auch in seiner Einvernahme vom 06.11.2022 verbal bekräftigt sowie bei der Rückkehrberatung so angegeben (AS 37) (3.4.). Im Zuge der Einvernahme am 06.11.2022 verweigerte er die Formulare für die Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen. Daher wird er auch nicht als kooperativ angesehen (3.5.).
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):
Aufgrund der Aktenlage (behördlicher und gerichtlicher Schubhaftakt) ergibt sich, dass der BF über keinerlei familiäre oder anderweitige wesentliche soziale Kontakte in Österreich verfügt. Er hat zwar in der Beschwerde unsubstanziiert vorgebracht, dass er in Österreich bereits ein großes soziales Umfeld aufgebaut und viele Freunde und Unterstützer habe. Dieses Vorbringen deckt sich jedoch nicht mit seinen bisherigen glaubwürdigen Aussagen (EV vom 06.11.2022) und jedenfalls nicht mit den aktuellen Feststellungen aus dem abgeschlossenen Asylverfahren vor dem BVwG. Daraus war klar zu entnehmen, dass der BF außer ein paar ehemaligen Arbeitskollegen sonst keine nahen Bezugspersonen im Inland hat. Der Grad seiner Integration wurde gerichtlicherseits als „eher unterdurchschnittlich“ (ES 86) bewertet. Dies reicht jedoch in keinster Weise hin, von einer nennenswerten sozialen Integration ausgehen zu können, zumal der BF bereits seit 2016 in Österreich ist (4.1.). Er hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung (€ 50,-- per 18.11.2022), da er im Jänner seine vorherige Erwerbstätigkeit einstellte (siehe Sozialversicherungsauszug im Akt) (4.2.). Er verfügt daher über keine nun ausreichenden finanziellen Mittel, hatte allerdings zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Beschwerde jedenfalls mehr als € 30,-- zur Verfügung (4.3.).
Im Rahmen der Einvernahme vom 06.11.2022 gab der Beschwerdeführer selbst an, keinen Zugang mehr zu seiner bisherigen Wohnstätte zu haben, da er (zwecks Ausreise) den Schlüssel zurückgegeben habe. Er konnte daher keinen gesicherten Wohnsitz nachweisen und ergab sich auch keine aktuelle Wohnmöglichkeit für den BF im Zuge des Verfahrens (4.4.).
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an, da der BF bereits einen Ausreiseversuch unter Verwendung gefälschter Papiere unternommen hat. Er hat daher klar damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich seiner nahenden Abschiebung zu stellen und ebenso nicht davor zurückschreckt, sich gefälschter Dokumente zur Täuschung über seine Identität gegenüber Kontrollorgangen zu bedienen. Er ist ausreiseunwillig und unkooperativ, hat nicht die notwendigen Mittel, sich selbst zu erhalten und hat auch keinen gesicherten Wohnsitz mehr. Da der BF bereits versuchte, sich durch Ausreise seiner Abschiebung zu entziehen, ist auch davon auszugehen, dass das ihn umgebende schwache soziale Umfeld auch weiterhin nicht in der Lage sein würde, einen nochmaligen Fluchtversuch erfolgreich zu verhindern. Der BF ist nichtmehr rechtmäßig im Inland aufhältig und gegen ihn besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten. Er kann nach Ansicht des Gerichtes nicht als kooperativ bzw. vertrauenswürdig angesehen werden, zumal er im Rahmen des laufenden Verfahrens die Formblätter für die pakistanische Botschaft nicht ausfüllte. Seine fehlende Ausreisewilligkeit tat der BF im Rahmen seiner Rückkehrberatung unmissverständlich kund. Darüber hinaus kamen im Zuge des Verfahrens keine weitere nennenswerten sozialen Kontakte des BF ans Tageslicht, wiewohl der BF bereits seit 2016 in Österreich aufhältig ist. Der BF ist gesund und haftfähig.
Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht sieht daher ebenso die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1 und 9 als erfüllt an. Überdies liegt auch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, die den Tatbestand der Zif. 3 leg. cit. erfüllt.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nunmehr keine Wohnmöglichkeit darlegen konnte und auch sonst keinerlei familiäre Kontakte im Inland hat. Die sich aufgrund seiner aktuellen Aussage ergebenden sozialen Kontakte zu Kollegen, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung zu berücksichtigen waren, konnten die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit nicht hinreichend in seinem Sinne beeinflussen. Der BF hat durch die Ignoranz seiner Ausreiseverpflichtung und die versuchte Ausreise gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurden über ihn mittlerweile eine aufenthaltsbeendende Entscheidung getroffen. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Dabei sei die manifestierte Unkooperativität des BF herauszuheben, die sich im Verfahren deutlich gezeigt hat. Es ist daher dem BF nach heutiger Sicht zuzumuten, die Zeit bis zur Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bzw. bis zu seiner Rückführung in Schubhaft zuzubringen.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im EU-Raum verbleiben kann, nicht abermals einen Ausreiseversuch unternehmen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und ist er nicht davor zurückgeschreckt zur Verwirklichung seines Ziels, sich gefälschter Dokumente zu bedienen. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“ und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Zur Effektuierbarkeit der Abschiebung:
Heimreisezertifikate werden seitens der Botschaft ausgestellt und finden laufend Abschiebungen nach Pakistan statt. In Verfahren hat sich nicht ergeben, dass dies speziell für den BF nicht gelten würde und wurde diesbezüglich auch nichts vorgebracht. Das Gericht geht daher von einer Effektuierbarkeit der Abschiebung in angemessener Frist aus.
3.1.8. Die Behörde hat im gegenständlich bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängte Schubhaft.
3.1.9. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtlicher Vorakt) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Eine Einvernahme des BF zur Abklärung seiner sozialen Kontrakte bedurfte es schon aufgrund der bisherigen aktuellen Aussagen im behördlichen Verfahren in Zusammensicht mit den vorliegenden gerichtlichen Feststellungen zu dieser Thematik im Rahmen des abgeschlossenen Asylbeschwerdeverfahren nicht.
4.1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Das BFA hat mit Bescheid vom 31.08.2018 unter Spruchpunkt V. gem. § 52 Abs. 9 FPG die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF (§ 46 FPG) nach Pakistan ausgesprochen. Mit Beschwerdeerkenntnis des BVwG vom 08.03.2022 wurde die gegen den behördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Abschiebung des BF ist sohin bereits gerichtlich geprüft und weiterhin zulässig. Im Rahmen des laufenden Schubhaftverfahrens kann es aufgrund der Unzuständigkeit des Gerichts nicht zu einer nochmaligen Überprüfung der Zulässigkeit der Abschiebung kommen.
4.2. Zur Stellung eines Asylfolgeantrages im Wege eines Beschwerdevorbringens:
Gem. § 38 Abs. 1 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, beim Grenzübertritt an der Binnengrenze persönlich bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen. Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind persönlich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Registrierstelle (§ 37) zu stellen.
Das Gericht ist daher für die Entgegennahme eines Antrages auf internationalen Schutz nicht legitimiert. Der BF wird daher nach § 6 AVG an die in § 38 AsylG benannte zuständige Stelle zur Antragstellung von Anträgen auf internationalen Schutz verwiesen.
4.3. Zur verspäteten Einbringung eines Schriftsatzes im Schubhaftverfahren:
Gerichtliche Schubhaftbeschwerdeverfahren stehen unter der verfassungmäßig vorgegebenen Prämisse, ehebaldigst über die Rechtmäßigkeit einer Fortsetzung der laufenden Schubhaft zu entscheiden. Es obliegt in diesem Verfahren ausschließlich dem Gericht, den Verfahrensablauf auf die notwendig vorzunehmenden Schritte anzupassen und dabei auch einen zeitlichen Ablaufplan für die rechtzeitige Erlassung einer Endentscheidung binnen Wochenfrist festzulegen. Dabei kann es notwendig sein, Verfahrenshandlungen der Parteien binnen kürzester Zeit einzufordern, um alle erforderlichen Verfahrensschritte rechtzeitig abschließen zu können. Eine Beurteilung über die Angemessenheit einer gerichtlichen Frist durch eine Partei ist demgegenüber entbehrlich, zumal die Rechtsordnung auch in anderen Bereichen kurze Stellungnahmefristen für Parteien(vertreter) kennt.
Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenbegehren:
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt V. Verfahrenshilfe:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG- EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von € 30,--.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe ist auch ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen. Da sich jedoch bereits aus den im Akt erliegenden Unterlagen klar ergibt, dass der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über einen im PAZ erliegenden Geldbetrag von zumindest € 50,-- verfügte und sohin nicht mittellos gewesen ist, war seitens des Gerichts nicht davon auszugehen, dass dem BF die Bezahlung der Eingabengebühr von € 30,-- tatsächlich nur unter Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes möglich gewesen wäre, zumal für den BF im Rahmen der Anhaltung in Schubhaft für Kost und Logie hinreichend gesorgt wird. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für den Erhalt von Verfahrenshilfe nicht.
Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO der gegenständliche Antrag abzuweisen und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nicht zu erteilen.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
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