Bundesverwaltungsgericht W126 2256552-2

W126 2256552-2Federal Administrative CourtNov 24, 2022

Regest

Einvernahme Ermittlungspflicht Gesundheitsschädigung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten Straftat VerbrechensopferG Verfahrenshilfeantrag Zeugenbeweis

Full text

Bundesverwaltungsgericht W126 2256552-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W126.2256552.2.00

Spruch

W126 2256552-1/4EW126 2256552-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Vorsitzende und durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzerinnen I. über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.05.2022, XXXX , betreffend Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem VOG, sowie II. über den Antrag auf Verfahrenshilfe:

A)

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

II. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird nicht Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 27.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem VOG. Antragsbegründend gab er an, dass er durch seine Eltern laufende Misshandlungen, Vergewaltigung und sexuellen Missbrauch bis zu seinem 17.Lebensjahr erlitten habe.

2. Die Ermittlungen der belangten Behörde betreffend diesbezüglich anhängige Verfahren ergaben, dass das Strafverfahren gegen seine Eltern ( XXXX ) wegen §§ 92 und 206 StGB aufgrund von Verjährung eingestellt wurde. Auch das nach einer weiteren Anzeigenerstattung eingeleitet Verfahren wegen § 107b Abs. 4 StGB wurde nicht fortgeführt, da dieser Straftatbestand zum Tatzeitpunkt noch nicht existent war.

Mit Klage vom 21.11.2017 klagte der Beschwerdeführer seine Eltern zivilrechtlich auf Schadenersatz ( XXXX ). Das im Rahmen dieses Verfahrens angeregte Erwachsenenschutzverfahren wurde mit Beschluss vom 28.10.2020 ( XXXX ) eingestellt und begründend ausgeführt, dass das psychiatrisch neurologische Gutachten vom 13.10.2020 ergeben habe, dass keine psychische Erkrankung vorliege und der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.

3. Die belangte Behörde übermittelte im September 2020 Schreiben an insgesamt neun Personen, die der Beschwerdeführer im oben angeführten Zivilverfahren als Zeugen genannt hat. In diesen Schreiben wird einleitend angeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er als Kind bzw. Jugendlicher von seinen Eltern laufend geschlagen, vor anderen bloßgestellt, misshandelt und gedemütigt worden sei. Zudem habe er angegeben, dass er bereits im Alter von fünf Jahren regelmäßig im elterlichen Betrieb mitarbeiten habe müssen. Die Personen wurden um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Woher kennen Sie Herrn XXXX ?

Können Sie sich persönlich an einen Vorfall erinnern, wo Herr XXXX in Ihrer Gegenwart, geschlagen, vor anderen bloßgestellt, misshandelt und gedemütigt wurde?

Wenn ja, wann und wo ereignete sich dieses Verbrechen? (Monat, Jahr)

Was genau konnten Sie beobachten?

Gibt es noch andere Personen die dies bezeugen können?

Haben Sie später noch über die Ereignisse mit Herrn XXXX gesprochen?

Konnten Sie Verletzungen an Herrn XXXX feststellen?“

4. Insgesamt vier der kontaktierten Personen meldeten sich schriftlich (per E-Mail) oder telefonisch bei der belangten Behörde und beantworteten die an sie gerichteten Fragen.

5. Mit Parteiengehör vom 10.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass sein Antrag abgewiesen werde, da die anspruchsbegründende Tat nicht bejaht werden könne.

6. Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom 13.01.2021 um Zusendung von Aktenkopien, da er von einer persönlichen Akteneinsicht wegen seines COVID-19-Risiko-Attestes Abstand nehmen wolle. Diesem Ersuchen wurde entsprochen.

Dem Beschwerdeführer wurden mehrmals Fristerstreckungen für die Stellungnahme zum Parteiengehör gewährt, letztmalig bis zum 31.08.2021.

7. Mit Schreiben vom 23.09.2021 wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts aufgeklärt und ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe vorgeschlagen, dass ihm ein Fragenkonvolut zur schriftlichen Beantwortung übermittelt werde. Er sollte bekanntgeben, ob ihm dieser zugesendet werden solle oder ob er eine persönliche Einvernahme im Amt wünsche.

Mit E-Mail vom 19.10.2021 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Übermittlung des Fragenkataloges einverstanden. Darin wandte er sich auch gegen die Kontaktierung der von ihm im zivilgerichtlichen Verfahren als Zeugen genannten Personen.

Mit Schreiben vom 11.11.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frageliste betreffend die von ihm vorgebrachten Straftaten.

Die für die Beantwortung dieser Fragen gesetzte Frist wurde mehrmals auf Ersuchen des Beschwerdeführers bis zum 15.02.2022 verlängert.

Schließlich wurde die Frist nicht mehr verlängert und der Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 01.03.2022 darüber informiert, dass sein Antrag abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer erstattete bis zum Ende der Frist mit 30.04.2022 keine Stellungnahme.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.05.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem VOG ab.

Darin schildert die Behörde detailliert den Gang des Verfahrens und führt in diesem Zusammenhang die vorliegenden Ermittlungsergebnisse an, insbesondere Auszüge aus den Akten der Zivil- und Strafverfahren, die Aussagen der befragten Personen und die im Akt einliegenden Gutachten. In Gesamtschau dieser Umstände, insbesondere der Zeugenaussagen und der mangelnden Bereitschaft des Beschwerdeführers, durch die Beantwortung der gestellten Fragen zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, könne nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten habe.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, beantragte Verfahrenshilfe und monierte, dass die belangte Behörde ihren Anleitungspflichten nicht nachgekommen sei. Begründend führte er aus, dass ihm ein Termin zur Vorsprache und Erörterung des Sachverhaltes verwehrt worden sei und sein Antrag auf Einholung eines Gutachtens nicht beachtet worden sei. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und gab an, Beweismittel, nämlich Kleidungsstücke, die er bei den Missbrauchs- und Vergewaltigungshandlungen tragen habe müssen, vorlegen zu wollen. Weiters monierte er, dass die Zeugen telefonisch oder digital kontaktiert worden seien, ohne die Überprüfung der tatsächlichen Identität dieser Personen und der Situation, in der sich die Personen zum Zeitpunkt der Befragung befunden hätten, vorgenommen zu haben. Er beantrage daher deren persönliche Einvernahme. Zudem sei ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren eingeleitet worden, dessen Ergebnis abzuwarten sei.

10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt vor.

11. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (Mängelbehebungsauftrag) übermittelte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.08.2022 das Formular zur Beantragung der Verfahrenshilfe samt ausgefülltem Vermögensverzeichnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Zu Spruchpunkt I (Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung)

1.1. Maßgebliche materiellrechtliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben.

§ 4 Abs. 5 VOG lautet: „Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.“

1.2. Zur Kassationsbefugnis:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass – im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte – von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

1.3. Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:

Wie im Folgenden dargestellt wird, liegen im gegenständlichen Fall derartige gravierende Ermittlungslücken vor:

Die belangte Behörde begründet die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags damit, dass nicht erheblich mehr für das Vorliegen eines Verbrechens im Sinne des VOG und einer verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung spreche als dagegen.

Aus den im Bescheid angeführten Ermittlungsergebnissen und der zitierten Judikatur geht hervor, dass die belangte Behörde offenbar davon ausgeht, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass ein Verbrechen im Sinne des VOG vorgelegen sei.

Der Bescheid enthält jedoch keine diesbezüglichen Feststellungen oder explizit als Beweiswürdigung bezeichnete Erwägungen. Es finden sich in den Ausführungen zum Verfahrensgang lediglich folgende Passagen:

„Somit handelt es sich bei Ihren Ausführungen um Anschuldigungen, welche einer retrospektiven Prüfung hinsichtlich tatrelevanter Details und strafrechtlicher Qualifikation naturgemäß schwierig zugänglich sind. Lediglich subjektive Erinnerungen an Sachverhalte, die jahrzehntelang zurückliegen, sind – ohne zusätzliche Ermittlungsergebnisse, die diese Angaben stützen könnten – nicht ausreichend, um im Sinne der Rechtsprechung die Erlebnisse in der Kindheit als objektiv wahrscheinlich und für eine Prüfung tatrelevanter Details geeignet qualifizieren zu können. Lediglich aufgrund Ihrer Angaben kann im Sinne der Rechtsprechung nicht angenommen werden, dass mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG spricht.

Daher müssen gerade bei Sachverhalten, die viele Jahrzehnte zurückliegen, umso mehr zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, um Feststellungen treffen zu können, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG gegeben sind. Keiner der befragten Zeugen konnte auch nur annähernd an Ihnen durchgeführte Misshandlungen wahrnehmen bzw. bestätigen.“

Daraus ergibt sich, dass die Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf stützt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Misshandlungen, die er durch seine Eltern erlitten habe, vor dem Hintergrund der Angaben der von der Behörde kontaktierten Personen nicht glaubhaft erscheinen bzw. daher nicht mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG sprechen würde.

Diesbezüglich ist jedoch – wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht – darauf hinzuweisen, dass die Personen, auf deren Angaben sich die Behörde stützt, nicht förmlich und niederschriftlich als Zeugen einvernommen wurden. Der Behörde ist zwar zuzustimmen, dass im Verwaltungsverfahren gemäß § 45 AVG der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt. Allerdings unterliegt auch dieser bestimmten Grenzen, die in der höchstgerichtlichen Judikatur konkretisiert werden.

Im vorliegenden Fall ist die ständige Judikatur betreffend die formlose telefonische oder schriftliche Kontaktierung von Auskunftspersonen einschlägig. Demnach darf sich die Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).

Wo aber widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, und zwar insbesondere in Fällen, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, diese Personen förmlich als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (vgl. VwGH 15.05.2013, 2011/08/0226). Der diesem Erkenntnis des VwGH zugrundeliegende Sachverhalt betraf das Arbeitslosenversicherungsgesetz. Es stand dabei der Darlegung des Beschwerdeführers nur die Gegendarstellung einer Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers gegenüber und der Beschwerdeführer hat seine Darstellung auch während des gesamten Verfahrens nicht geändert. Dieser Sachverhalt ist mit dem im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen insoweit vergleichbar als auch hier keine Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung der Angaben in den Zivil- und Strafverfahren – zu erkennen sind und dem antragsbegründendem Vorbringen nur formlose telefonische Befragungen oder schriftliche Stellungnahmen von potentiellen Zeugen gegenüberstehen. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass der Sachverhalt nicht weiter strittig ist. Zudem stützt sich die Behörde in ihrer Entscheidung wesentlich auf diese Aussagen. Weiters ist den Erwägungen der Behörde nicht zu entnehmen, dass sie berücksichtigt hätte, dass nur ein Teil der von ihr kontaktierten Personen bzw. der vom Beschwerdeführer im Zivilverfahren als Zeugen angegebenen Personen überhaupt auf den Kontaktversuch der Behörde reagiert haben. Es ist auch aus dem Akt nicht zu erkennen, dass ein weiterer Versuch diese Personen zu erreichen unternommen wurde.

Die formlose Befragung dieser Personen war daher nicht geeignet, ohne weiteres vom Nichtvorliegen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Straftaten auszugehen.

Darüberhinaus ergaben sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie aus dem Akteninhalt auch keine anderen Anhaltspunkte für eine Abweisung des Antrags.

Zur Frage des Vorliegens einer Gesundheitsschädigung:

Zwar konnte in dem im Rahmen des Erwachsenenschutzverfahrens eingeholten psychiatrisch neurologischen Gutachtens von XXXX vom 13.10.2020 keine „fassbare psychiatrische Erkrankung“ festgestellt werden, sondern „nur eine schwierige Persönlichkeit“. Allerdings betraf dieses Gutachten eine gänzlich andere Fragestellung als das nunmehrige Verfahren, nämlich die (aktuelle) Fähigkeit des Beschwerdeführers seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Dies zeigt sich auch in der Anamnese und dem Protokoll der persönlichen Untersuchung, in der nicht seine Situation in der Kindheit und Jugend, sondern sein aktueller Gesundheitszustand und sein Umgang mit den Gerichtsverfahren im Vordergrund standen.

Zudem befinden sich im Akt mehrere Beweismittel, die darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen Erkrankung leide. Diesbezüglich ist insbesondere auf das Privatgutachten aus dem Jahr 2017 hinzuweisen, dass von dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen XXXX erstellt wurde, der auch jahrelang behandelnder Psychiater des Beschwerdeführers war. Darin werden immer wieder einsetzende depressive Episoden, eine massive Psychosomatose und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Weiters liegen mehrere Befunde von Psychotherapeut*innen aus dem Jahr 2020 sowie eine gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 27.09.2017 vor, in denen beim Beschwerdeführer Diagnosen unter Anführung der entsprechenden ICD-10-Codes gestellt wurden.

Auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse konnte daher auch keine Feststellung betreffend das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung beim Beschwerdeführer getroffen werden.

Es trifft grundsätzlich die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes; diese kann nicht auf die Partei abgewälzt werden. Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes kann jedoch dort eine Grenze finden, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr (allenfalls nach Rechtsbelehrung unter Setzung einer angemessenen Frist) gebotenen Möglichkeit unterlässt. So wird es nach der Rechtsprechung nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde in diesem Fall keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern diese Unterlassung gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht. Dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag. Die Verletzung der Obliegenheit einer Partei zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ("Mitwirkungspflicht") enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, ebenso wenig wie ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör sowie ihrer Begründungspflicht. (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mwN)

Seitens des Gerichts wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht betreffend die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist. Insbesondere die unterlassene Beantwortung des an ihn übermittelten Fragenkatalogs, mit der er sich einverstanden gezeigt hat, erschwerte die Ermittlung des Sachverhalts.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in dem Zeitraum, in dem die Behörde ihre Ermittlungstätigen vornahm, die Umstände für den Beschwerdeführer aufgrund der COVID-19-Pandemie und seiner Zugehörigkeit zur Risikogruppe besonders ungünstig waren. Abgesehen davon hätten – wie oben dargestellt – weitere Anhaltspunkte für die amtswegige Ermittlung des Sachverhalts bestanden, die keine Mitwirkung des Beschwerdeführers erfordert hätten, nämlich insbesondere die förmliche, niederschriftliche Einvernahme sämtlicher Zeugen. Zudem wären nach unterlassener Beantwortung des Fragenkatalogs auch die persönliche Ladung des Beschwerdeführers zum Zwecke einer niederschriftlichen Einvernahme und/oder die Beauftragung eines psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung vorliegt, vorzunehmen gewesen.

Die Ermittlungsschritte, die die belangte Behörde zur Beurteilung des verfahrenseinleitenden Antrags gesetzt hat, waren damit zur rechtlich einwandfreien Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unzureichend bzw. gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie schwierige bzw. aufwendige Ermittlungen, insbesondere die förmlichen Einvernahmen der als Zeugen genannten Personen, unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Folglich wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die von ihr als Zeugen kontaktierten Personen, auf deren Angaben sich der angefochtene Bescheid im Wesentlichen stützt, niederschriftlich einzuvernehmen haben. Weiters wird auch der Beschwerdeführer zu einer persönlichen niederschriftlichen Einvernahme zu laden sein, um ihm die Gelegenheit zu geben, die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens dartun zu können. Im Zuge dieser Einvernahme besteht für ihn auch Möglichkeit, die von ihm in der Beschwerde angeführten Beweismittel vorzulegen.

Sollte sich nach der mit dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht und der freien Beweiswürdigung im Einklang stehenden Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts ergeben, dass das Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, wird die Behörde in weiterer Folge hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer kausalen Gesundheitsschädigung ein medizinisches Sachverständigengutachten aus der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen haben.

Im medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Einbeziehung aller vorliegenden medizinischen Befunde zu beurteilen sein, welche Gesundheitsschädigungen unter konkreter Bezeichnung des entsprechenden Krankheitsbildes bei dem Beschwerdeführer vorliegen.

In einem nächsten Schritt wird mit einer nachvollziehbaren Begründung zu beurteilen sein, welche dieser psychischen Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des VOG durch die vom Beschwerdeführer angeführten Verbrechen bedingt sind. Falls solche Zusammenhänge aus fachmedizinischer Sicht nicht vorliegen sollten, ist eine nachvollziehbare Begründung hierfür zu erstatten.

Schließlich wird zu beurteilen sein, ob beim Beschwerdeführer akausale psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen feststellbar sind.

Falls die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verbrechen nicht die alleinige Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sein sollten, wird zu beurteilen sein, ob diese Verbrechen die wesentliche Ursache der derzeitigen Leidenszustände des Beschwerdeführers darstellen.

Die Ergebnisse sind in einem medizinischen Sachverständigengutachten zusammenzufassen und der Beschwerdeführer ist von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde besser und wesentlich rascher und effizienter unter Einbeziehung der Interessenslagen der Partei(en) die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, auch unter Einbeziehung des Umstandes, dass das Sozialministeriumsservice über einen eigenen ärztlichen Dienst und Amtssachverständige verfügt.

In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).

2. Zu Spruchpunkt II. (Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe)

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer stellte im Zuge seiner Beschwerde einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Der Aufforderung zur Mängelbehebung durch das Bundesverwaltungsgericht kam der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 29.08.2022 nach, der er auch ein ausgefülltes Vermögensverzeichnis und entsprechende Nachweise beilegte.

In Anbetracht der nunmehr getroffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde, erübrigt sich die Zuerkennung von Verfahrenshilfe im beantragten Umfang, da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Kosten für den Beschwerdeführer angefallen sind, insbesondere sind sämtliche Eingaben im gegenständlichen Verfahren gemäß § 11 Abs. 2 VOG gebührenbefreit.

Auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes war angesichts der nunmehrigen Entscheidung nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer – wie oben dargestellt – seine Interessen vor Gericht ausreichend vertreten konnte. Immerhin führte er in seiner Beschwerde die nunmehr zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführten Ermittlungsmängel selbst an.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter A) 3. angeführte Judikatur betreffend § 28 VwGVG und § 18a ASVG); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die jeweils zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere betreffend die Kassationsbefugnis des VwG und die Zulässigkeit der formlosen Befragung von Auskunftspersonen.

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