Bundesverwaltungsgericht W173 2258144-1

W173 2258144-1Federal Administrative CourtNov 23, 2022

Regest

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Full text

Bundesverwaltungsgericht W173 2258144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W173.2258144.1.00

Spruch

W173 2258144-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (SMS), vom 12.07.2022, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid vom 12.07.2022 wird aufgehoben.

Herr XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß BEinstG.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 25.02.2020 wurde festgestellt, dass Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführer) ab 21.11.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgesetzt. Im Zuge des von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vor, wonach der Gesundheitszustand stabil und bei der Medikation keine Änderung gegenüber 2020 vorgenommen worden sei. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, führte im Gutachten vom 24.06.2022, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes aus:„………………………..

Anamnese:

Letztes Gutachten vom 7.1.2020: GdB 50vH wegen ischäm. CMP und Z.n. ACBP OP, Asthma bronchiale, Z.n. STE, Angststörung

Derzeitige Beschwerden:

‚Ich war beim Ultraschall und bei der Ergometrie. Es war alles unauffällig, Befund habe ich keinen bekommen. Die Blutwerte passen jetzt, nur die Leberwerte sind erhöht. Wenn ich hyperventiliere habe ich Herzbeschwerden. Wenn es schwül ist, bin ich erschöpft. Ich schlafe viel. Die Bypassnarbe schmerzt. Mit Alvesco komme ich gut zurecht.‘

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Thyrex, Escitalopram, Ezetimib, Repatha, Xanor, Alvesco, TASS (b)

Sozialanamnese:

Erste Bank, verheiratet

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Myokardszintigrafie vom 12.4.2021: kein Anhaltspunkt auf belastungsinduzierte ischämische Myokardareale

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: normal

Größe: 180,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 120/70

Klinischer Status – Fachstatus:

HNAP frei

Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel

Thorax: ACBP-Narbe: Keloidbildung, symmetrisch Pulmo: VA, SKS

Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent

Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft

UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel

Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: möglich

Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen

Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel

Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach ACBP OP

unterer Rahmensatz, da kardial kompensiert

05.05. 02

30

2

Asthma bronchiale

oberer Rahmensatz, da klinisch unauffälliger Befund

06.05. 01

20

3

Zustand nach Schilddrüsenentfernung

unterer Rahmensatz, da medikamentös stabilisierbar

09.01. 01

10

4

Angststörung

unterer Rahmensatz, da unter Medikation, sozial integriert

03.05. 01

10

5

hypertrophe Narbenbildung

fixer Rahmensatz

01.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2-5 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden1: im stabilen Verlauf, ohne spezifische Herzinsuffizienztherapie: Absinken um 2 Stufen

erstmalige Berücksichtigung von Leiden 5

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

siehe oben, der GdB sinkt um 2 Stufen

X Dauerzustand

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ja

……………………………………..“

2. Das eingeholte Gutachten vom 24.06.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schreiben vom 08.07.2022 vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Zustand nach der ACBP-OP mit dem unteren Rahmensatz, da kardial kompensiert, nunmehr mit 30% eingeschätzt werde. Der vorgelegte Befund belege keine Besserung. Seit dem 07.01.2020 seien keine Eingriffe am Herzen erfolgt, die eine Besserung hätten bewirken können. Es entstehe der Anschein, dass ein und dasselbe Zustandsbild einmal mit 50% und einmal mit 30% bewertet worden sei. Nachdem keine Besserung eingetreten sei, sei auch eine Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht rechtmäßig. Es werde beantragt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen.

3. Mit Bescheid vom 12.07.2022 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreise der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen würden. Der Grad der Behinderung betrage 30%. Die belangte Behörde stütze sich auf das angeschlossene, eingeholte Sachverständigengutachten mit einem ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 30%, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Bei den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei damit eine maßgebende Veränderung eingetreten. Der Beschwerdeführer erfülle nunmehr die Voraussetzungen für die Begünstigteneigenschaft nicht mehr.

4. Der Beschwerdeführer bekämpfte den abweisenden Bescheid vom 12.07.2022 mit Beschwerde vom 05.08.2022. Der Bescheid sei rechtswidrig. Seitens der belangten Behörde sei festgestellt worden, dass ein Grad der Behinderung von lediglich 30% vorliegen würde. Allerdings sei schon bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Jahr 2010 der Zustand nach ACBP-OP mit dem unteren Rahmensatz, da kardial kompensiert, ermittelt und mit einem Grad der Behinderung von 50% eingeschätzt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Zustand nach ACBP-OP nunmehr mit dem unteren Rahmensatz, da kardial kompensiert, mit 30% eingeschätzt werde. Der einzige relevante Befund zu einer Myokardszintigrafie sei vom 12.04.2021. Damit werde keine Besserung belegt. Dieser Befund spiegle lediglich den Zustand bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wieder. Seit dem 07.01.2020 seien keine Eingriffe mehr am Herzen erfolgt, sodass keine Besserung festgestellt werden könne. Es entstehe vielmehr der Anschein, dass ein und dasselbe Zustandsbild einmal mit 50% und einmal mit 30% bewertet worden sei. Es wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Inneren Medizin und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

5. Am 11.08.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Gutachten eingeholt. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, führte in ihrem Gutachten vom 26.09.2022 auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers Folgendes aus:

„……………………………………..

Anamnese:

SVG XXXX , FÄ für Innere Medizin, 07.01.2020, ABL 39-43/17-21/1-3, GdB 50%

SVG XXXX , FÄ für Innere Medizin, 23.06.2022, ABL 13-15, GdB 30%

Z.n. Bypass OP 10/2019 – anschließend wurde eine Rehabilitation durchgeführt von cardialer Seite gibt es derzeit keine Beschwerden. Untersuchungen und Kontrollen werden 1x jährlich in der Facharztordination XXXX durchgeführt.

Aufgrund der ausgeprägten Hyperlipidämie wurde eine Therapie mit Repatha etabliert, worunter es zu einem akzeptablen Lipidprofil kommt. Die Lungenfunktion war völlig unauffällig (anamnestisch laut Pat.) und somit konnten sämtliche Inhalatoren abgesetzt werden.

Beschwerden immer wieder aufgrund des ausgeprägten Narbenkelloids über dem Sternum. Aktuelle Befunde werden keine weiteren vorgelegt.

Befunde:

Laborbefund, 13.04.2022, ABL 10-11:

VD Mangel, Hypertriglyceridämie

Myocardszintigrafie, 12.04.2021, ABL 8-9:

Grenzwertig normale Technetium Myocardszintigrafie, kein Anhaltspunkt für größere belastungsinduzierte ischämische Myocardareale, keine sicheren transmuralen Narben

Medikamente und Hilfsmittel: Thyrex, Escitalopram, Ezetimib, Repatha, Xanor, T-Ass

Status: Größe: 180 cmGewicht: 85 kg

Allgemeinzustand: normal, Ernährungszustand: normal

Kopf frei beweglich, Hirnnerven: frei

Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: unauffällig

Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich

Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, ausgeprägtes Narbenkelloid über dem Sternum

Lunge: va, keine RG‘s, Lungenbasen verschieblich

WS: unauffällig

OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich

Schulter: frei beweglich

EBO und Handgelenke: frei beweglich

Finger: frei beweglich

UE: Hüfte und Knie: unauffällige Beweglichkeit

Muskelkraft: seitengleich

Status psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent

Gesamtmobilität/Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich

Zusammenfassung:

Frage 1.1.)

Eine Veränderung des Gesundheitszustandes vom SVGA vom 07.01.2020 und SVGA 23.06.2022 ist aufgrund der Aktenlage, der vorgelegten Befunde ABL 8-11 sowie der Untersuchung nicht objektivierbar, da eine offensichtliche Veränderung des Gesundheitszustandes dokumentiert nicht eingetreten ist.

Die vorgelegten Befunde sind wie im Beschwerdeschreiben auch erwähnt, nicht geeignet eine objektivierbare Veränderung des Gesundheitszustandes zu belegen. In der Myocardszintigrafie stellt sich eine grenzwertig normale Technetium Szintigrafie dar. Da keine weiteren kardinalen Ereignisse aufgetreten sind vom ersten SVGA 2020 zum zweiten SVGA 2022, ist von keiner relevanten Veränderung der Befundkonstellation auszugehen.

Der vorgelegte Laborbefund belegt eine Stoffwechselstörung im Fettstoffwechselbereich, dies ist auch durch die etablierte Medikation nachvollziehbar. Der Vitamin D Mangel ist von keiner funktionellen Relevanz und wird somit in die Beurteilung auch nicht mit aufgenommen.

Frage 1.2.)

1. )Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Bypass Operation 2019

PosNr.: 05.05.03GdB 50%

Wahl der Positionsnummer im unteren Rahmensatz da kardial kompensiert und stabilisierte Erkrankung, die Fettstoffwechselstörung unter Therapie mit einem PCSK9-Inhibitor ist in dieser Positionsnummer mit abgebildet.

2. )Zustand nach Schilddrüsenentfernung

PosNr.: 09.01.01GdB 10%

Wahl der Position im unteren Rahmensatz, da gut kompensiert unter hormoneller Therapie, stabiler Verlauf

3. )Angststörung

PosNr.: 03.05.01GdB 10%

Wahl der Position im unteren Rahmensatz, da sozial integriert, unter Medikation stabil

4. )Hypertrophe Narbenbildung

PosNr.: 01.01.01GdB 10%

Fixer Richtsatz

Frage 1.3.)

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%.

Das führende Leiden 1 wird aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 4 um keine weitere Stufe erhöht.

Leiden 1 wurde höher bewertet, denn im SVGA vom 23.06.202, da keine Veränderung zum vorhergehenden SVGA vom 07.01.2020 objektivierbar ist. Die Hyperlipidämie wurde dennoch subsummiert, da auch krankheitsverursachend.

Das Leiden 2 aus dem Vorgutachten, Asthma bronchiale entfällt, da Heilung eingetreten ist (anamnestisch Patient) und keine weitere Therapie erforderlich ist.

Leiden 2 bis 4 sind idem in der Beurteilung, ehemals Leiden 3 bis 5.

Frage 1.4.)

Eine Nachuntersuchung ist internistisch nicht erforderlich, da von keiner relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann.

Frage 1.5.)

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Frage 1.6.)

Der Behinderungsgrad ist seit dem SVGA 07.01.2020, vidit am 25.02.2020 anzunehmen, da keine objektivierbare Veränderung der funktionellen Beeinträchtigung zwischenzeitlich aufgetreten ist.

……………………………………..“

6. Das eingeholte Gutachten von XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer äußerte sich zum eingeholten Gutachten mit Stellungnahme vom 13.10.2022 und brachte dazu vor, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen und um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses ersucht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Nach dem amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde auf Basis des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 24.06.2022 festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Der ermittelte Grad der Behinderung von 30% basierte auf den Leiden Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach ACBP OP (Pos.Nr. 05.05.02. – GdB 30%), Asthma bronchiale (Pos.Nr. 06.05.01. – GdB 20%), Zustand nach Schilddrüsenentfernung (Pos.Nr. 09.01.01. – GdB 10%), Angststörung (Pos.Nr. 03.05.01. – GdB 10%) und hypertrophe Narbenbildung (Pos.Nr. 01.01.01. – GdB 10%). Der Grad der Behinderung des führende Leidens 1 wurde durch die Leiden 2-5 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind.

1.3. Nach Beschwerdeerhebung holte das Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung von XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 26.09.2022 ein. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt. Dieser beruht auf folgendem Leiden: Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Bypass Operation (Pos.Nr. 05.05.03. – GdB 50%), Zustand nach Schilddrüsenentfernung (Pos.Nr. 09.01.01. – GdB 10%), Angststörung (Pos.Nr. 03.05.01. – GdB 10%) und hypertrophe Narbenbildung (Pos.Nr. 01.01.01. – GdB 10%). Der Grad der Behinderung von Leiden 1 wurde durch die Leiden 2-4 auf Grund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht erhöht.

Das ehemalige Leiden 2 aus dem Gutachten vom 24.06.2022 wurde nicht mehr herangezogen, da eine Heilung eingetreten ist und keine weitere Therapie erforderlich ist. Der Grad der Behinderung von 50% ist seit dem Sachverständigengutachten vom 25.02.2020 anzunehmen, da keine objektivierbare Veränderung der funktionellen Beeinträchtigung zwischenzeitlich aufgetreten ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da von keiner relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann.

1.4. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG mit einem Grad der Behinderung von 50%.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum Grad der Behinderung des Beschwerdeführers basieren auf dem oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin, XXXX , vom 26.09.2022. Die beigezogene genannte Sachverständige hat sich basierend auf einer persönlichen Untersuchung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ausführlich auseinandergesetzt und die diesbezüglichen Einstufungen zu den gesundheitlichen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde im Gutachten von der beigezogenen Sachverständigen begründet, dass das Leiden Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Bypass Operation dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 05.05.03 mit einem Grad der Behinderung von 50% zuzuordnen ist. Die Sachverständige legte schlüssig dar, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes zwischen den Sachverständigengutachten vom 07.01.2020 und vom 23.06.2022 aufgrund der Aktenlage, der vorgelegten Befunde sowie der Untersuchung nicht objektivierbar ist. Die vorgelegten Befunde sind nicht geeignet, eine objektivierbare Veränderung zu belegen.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer erhob in seiner Stellungnahme keine Einwendungen zum eingeholten Gutachten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 50 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technischer Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten noch zugehörig ist sowie der Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhalts wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sacherhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.