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W259 2241710-1•Bundesverwaltungsgericht W259 2241710-1
W259 2241710-1Federal Administrative CourtNov 22, 2022
Ausschluss - Personalvertretungsorgan Geschäftsführung Hausordnung Pandemie Personalvertreter Personalvertretung Personalvertretungsaufsichtsbehörde Sitzungseinberufung Sitzungsteilnahme Vorsitzender Zentralausschuss
W259 2241710-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende sowie Dr. Alexander TOMASCH als fachkundigen Laienrichter und Mag. Mario SCHAFFER als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom XXXX 2021, Zl. XXXX betreffend die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses beim XXXX gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Zentralausschusses beim Bundesministerium für XXXX (in der Folge kurz „Zentralausschuss“).
2. Mit Schreiben vom 02.02.2021 teilte der Beschwerdeführer Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) mit, dass er seine Rechte als Personalvertreter im Zentralausschuss verletzt sehe. Dazu führte er zusammengefasst aus, dass am 26.01.2021 um 9:00 Uhr die Zentralausschuss-Sitzung einberufen worden sei. Der Vorsitzende habe festgestellt, dass er die Sitzung nicht eröffnen könne, wenn der Beschwerdeführer nicht seinen Mund-Nasen-Schutz aufsetze. Der Beschwerdeführer habe ihm in aller Ruhe gesagt, dass er vom Tragen des Mund-Nasen-Schutzes befreit sei und habe ihm auch die ärztliche Bestätigung hierfür vorgelegt. Er sei genötigt worden, den Saal zu verlassen. Der Beschwerdeführer beantragte daher, die Feststellung des rechtswidrigen Handelns des Vorsitzenden XXXX und die Feststellung, dass die Sitzung nicht ordnungsgemäß abgehalten worden sei sowie die Aufhebung der daraus folgenden Beschlüsse als rechtswidrig. Schließlich ersuchte er, die Teilnehmer der Sitzung als Zeugen zu befragen (AS 1).
3. Auf Aufforderung der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.02.2021 einerseits ein ärztliches Attest laut § 11 Abs. 3 COVID-19-Lockerungsverordnung des XXXX vom 15.05.2020 und andererseits ein ärztliches Attest des XXXX vom 27.01.2021. Darin wurde jeweils bestätigt, dass das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne (AS 5).
4. Mit E-Mail vom 04.02.2021 ersuchte die belangte Behörde bei der Österreichischen Ärztekammer um Auskunft, ob dem vom Herrn XXXX am 15.06.2020 ausgestellten Attest Gültigkeit zukomme. Im entsprechenden Antwortschreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 16.02.2021 wurde ausgeführt, dass XXXX weder derzeit noch im Juni 2020 in die Ärzteliste eingetragen und somit in Österreich auch nicht berufsberechtigt sei bzw. gewesen sei. Dadurch sei er auch nicht befugt gewesen, ärztliche Atteste auszustellen. Das von XXXX ausgestellte Attest entspreche daher nicht den gesetzlichen Vorgaben, weshalb dieses auch nicht akzeptiert werden müsse bzw. im Sinne der COVID-19-Lockerungsverordnung rechtlich unbeachtlich sei (AS 6 und 9).
5. Mit E-Mail vom 26.02.2021 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Zentralausschusses ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Attest voll akzeptiert worden sei, jedoch die Anerkennung des Attests nichts mit der Durchführung der Zentralausschuss-Sitzung zu tun habe. Der Vorsitzende habe dafür Sorge zu tragen, dass kein Teilnehmer gesundheitlich gefährdet werde. Niemand sei der Sitzung verwiesen worden, sondern der Beschwerdeführer habe von sich aus die dienstbetrieblichen Vorschriften nicht eingehalten und den Saal verlassen.
Der Stellungnahme beigelegt wurden unter anderem das Protokoll über die Sitzung des Zentralausschusses vom 26.01.2021, ein Entwurf des ersten Teiles des Protokolls über die Sitzung des Zentralausschusses vom 24.02.2021 sowie der Erlass der Präsidialabteilung des Bundesministeriums für XXXX vom XXXX 2021, GZ: XXXX betreffend Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 (AS 10).
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.03.2021 wurde den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG der Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wurde, mitgeteilt und wurden diese zur Stellungnahme aufgefordert (AS 11).
7. Der Zentralausschuss gab am 05.03.2021 bekannt, dass keine Einwände zum festgestellten Sachverhalt der belangten Behörde erhoben werden würden (AS 12).
8. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 05.03.2021 aus, dass der Erlass der Präsidialabteilung der damals geltenden 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-NotMV) widerspreche, denn § 15 Abs. 5 der 3. COVID-19-NotMV sehe vor, dass die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bzw. eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht für Personen gelte, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Darüber hinaus habe ein physischer Kontakt zwischen ihm und den anderen Besprechungsteilnehmer aufgrund des 2-Meter-Abstandes zwischen den Sitzplätzen ausgeschlossen werden können und seien die Fenster geöffnet gewesen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht der COVID-19-Risikogruppe angehöre, er aber über ein Attest iSd § 16 Abs. 2 der 3. COVID-19-NotMV verfüge. Sein Attest sei mit 15.05.2020 datiert und von einem damals zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt worden. Nach seiner Recherche sei XXXX mit Juni 2020 die Berufsberechtigung entzogen worden. Außerdem habe der Vorsitzende seit 14.12.2020 gewusst, dass der Beschwerdeführer vom Tragen der Maske befreit sei und er hätte dementsprechende Vorkehrungen (Einberufung zu einer Online-Besprechung, Klarsichtscheiben usw.) treffen können. Eine Regelung, dass eine Sitzung nicht eröffnet werden könne, wenn nicht alle Anwesenden eine FFP2-Maske angelegt hätten, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Auch eine Norm, die den Vorsitzenden des Zentralausschusses befugt, von ihm ein Attest zu verlangen, sei ihm nicht bekannt. Zudem bedürfe es keiner Tests, um bei symptomlosen Menschen festzustellen, dass diese gesund seien. Eine „entweder Maske oder negativer Test – Regelung“ komme einer Testverpflichtung nach, wofür es keine rechtliche Grundlage gebe. Der Beschwerdeführer habe den Sitzungsraum verlassen, da er sich von den anderen unter Druck gesetzt und diskriminiert gefühlt habe. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass die Februarsitzung 2021 bewiesen habe, dass es möglich sei, eine Sitzung dementsprechend vorzubereiten, um allen Personalvertretern die Teilnahme zu ermöglichen (AS 13).
9. In einem Aktenvermerk vom 09.03.2021 wurde festgehalten, dass laut Telefonat mit der Ärztekammer am 09.03.2021 XXXX auch im Mai 2020 nicht in der Ärzteliste eingetragen gewesen sei (AS 14).
10. Mit Bescheid vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschuss-Vorsitzenden anlässlich der Eröffnung der Zentralausschuss-Sitzung vom 26.01.2021, die dem Zentralausschuss als Kollegialorgan zuzurechnen ist, abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass die 3. COVID-19-NotMV am 26.01.2021 für das Bundesministerium für XXXX nicht gegolten habe. Zum Schutz der Bediensteten vor COVID-19 hätten in der Zentralstelle die Weisungen vom XXXX .2021, wonach eine Teilnahme an Besprechungen ohne Tragen einer FFP2-Maske nicht zulässig gewesen sei, bestanden. Der Beschwerdeführer, der sich durch das Tragen einer FFP2-Maske gesundheitlich beeinträchtigt bzw. geschädigt gefühlt habe, sei daher an der Teilnahme an der Zentralausschuss-Sitzung vom 26.01.2021 mit genügendem Entschuldigungsgrund verhindert gewesen und hätte sich durch ein Ersatzmitglied mit FFP2-Maske vertreten lassen können. Dem Vorsitzenden des Zentralausschusses, der sich dennoch bemüht habe, zu einer für alle Teilnehmer befriedigenden Lösung zu gelangen, seien vom Erlass der Präsidialabteilung abweichende Regelungen aufgrund der zwingenden Vorgaben des Erlasses vom XXXX 2021 rechtlich verwehrt gewesen. Der Vorsitzende des Zentralausschusses habe im Rahmen der ihm obliegenden Sitzungspolizei am 26.01.2021 zu Recht die Eröffnung der Zentralausschuss-Sitzung ohne entsprechenden Mund-Nasen-Schutz aller Sitzungsteilnehmer verweigert. Somit sei der Zentralausschuss gesetzmäßig zusammengesetzt gewesen und bestand kein rechtlicher Anlass, die bei der Sitzung des Zentralausschusses am 26.01.2021 gefassten Beschlüsse als rechtswidrig aufzuheben.
11. Gegen diesen Bescheid erfolgte die gegenständliche fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte insbesondere aus, dass der Erlasss der Präsidialabteilung des Bundesministeriums für XXXX vom XXXX 2021, GZ: XXXX keine konkrete Regelung hinsichtlich Teilnahme von Personen an Besprechungen vorsehe. Davon abgesehen gebe es dazu keine hausinterne Regelung und die 3. COVID-19-NotMV sei nicht als für den Bereich des Ressorts geltende Regelung übernommen worden. Es liege daher eine planwidrige Unvollständigkeit vor und müsse daher in Analogie zu § 15 Abs. 5 3. COVID-19-NotMV die Ausnahmeregelung hinsichtlich Tragepflicht von FFP2-Masken auch für Bedienstete des Bundesministeriums für XXXX gelten. Dahingehend liege nämlich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Weiters habe der Vorsitzende nicht lediglich für die Mehrheit der Bediensteten für die Einhaltung der in der Zentralstelle geltenden Regelungen zum Schutz vor COVID-19 bei Zentralausschuss-Sitzungen zu sorgen, sondern auch für einen einzelnen Bediensteten. Außerdem wurde den Ausführungen im bekämpften Bescheid entgegengehalten, dass das Tragen von Klarsichtvisieren im Bundesministerium für XXXX ausdrücklich verboten sei. Eine objektive Gesundheitsgefährdung oder –schädigung sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Da Antigen-Tests bei fehlender Symptomatik hoch fehlerhaft seien bzw. PCR-Tests laut WHO nicht zur Diagnostik geeignet seien, hätte auch die Vorlage eines negativen COVID-19-Tests an der Situation nichts geändert. Das absichtliche Unterlassen von Vorkehrungen könne keinesfalls eine sachliche Rechtfertigung bieten, weshalb der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Sitzung einen rechtswidrigen Eingriff in sein Recht auf Mandatsausübung darstelle. Bei der Sitzung im Februar seien schlussendlich Schutzvorkehrungen getroffen worden, sodass einer Teilnahme des Beschwerdeführers nichts mehr im Wege gestanden sei. Im Übrigen könne ein zu Unrecht ausgeschlossener Mandatar keinesfalls als entschuldigt gelten, zumal eine Teilnahme unmöglich gemacht worden sei.
12. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Zentralausschusses beim Bundesministerium für XXXX .
Am 26.01.2021 fand eine Sitzung des Zentralausschusses statt. Unmittelbar vor Beginn der Sitzung wies der Vorsitzende des Zentralausschusses auf die Einhaltung der im Erlass der Präsidialabteilung des Bundesministeriums für XXXX vom XXXX 2021, GZ: XXXX betreffend Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 vorgeschriebenen Verhaltensmaßregeln wegen der COVID-19-Pandemie hin und forderte alle Anwesenden zum Anlegen einer FFP2-Maske auf. Alle Anwesenden bis auf den Beschwerdeführer kamen dieser Aufforderung nach.
Der Beschwerdeführer begründete seine Weigerung mit einem Attest XXXX vom 15.05.2020, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit sei. Der Beschwerdeführer konnte keinen aktuellen gültigen negativen COVID-19-Test vorweisen.
Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung nicht. Er informierte den Beschwerdeführer darüber, dass er ein Ersatzmitglied mit Maske stellen könnte und er den Sitzungsbeginn verschieben würde.
Der Beschwerdeführer weigerte sich unter Hinweis auf das vorgelegte Attest, eine Maske anzulegen und verließ ohne Namhaftmachung eines Ersatzmitglieds für seine Vertretung von sich aus den Sitzungsraum.
Nach dem Verlassen des Beschwerdeführers eröffnete der Vorsitzende des Zentralausschusses die Sitzung.
XXXX war im Mai 2020 nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt.
2.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Mitglied des Zentralausschusses beim Bundesministerium für XXXX ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und ist unstrittig. Die Feststellungen zur Sitzung des Zentralausschusses vom 26.01.2021 und den Geschehnissen vor Beginn dieser Sitzung beruhen insbesondere auf dem Protokoll über die Sitzung des Zentralausschusses vom 26.01.2021, welches der Zentralausschuss seiner Stellungnahme vom 24.02.2021 beilegte. Die festgestellten Inhalte dieses Protokolls wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Dass XXXX im Mai 2020 nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt war, ist dem Aktenvermerk vom 09.03.2021 zu entnehmen. Darin wurde festgehalten, dass laut Telefonat mit der Ärztekammer am 09.03.2021 XXXX auch im Mai 2020 nicht in der Ärzteliste eingetragen gewesen sei.
Darüber hinaus teilte die belangte Behörde den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 02.03.2021 mit und forderte diese jeweils zur Stellungnahme auf. Der Zentralausschuss erhob keine Einwände und auch der Beschwerdeführer bestritt die nunmehr maßgeblichen Feststellungen nicht. Der festgestellte Sachverhalt gilt daher als unbestritten.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag ersuchte, die Teilnehmer der Sitzung zeugenschaftlich einzuvernehmen, ist darauf zu verweisen, dass die sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergaben, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 41d PVG eine Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
§ 22. […]
(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
[…]“
„§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) lauten auszugsweise wie folgt:
„Vorsitz
§ 4. In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.“
„§ 9. (1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern.
(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende berechtigt, einem Mitglied des Ausschusses durch den Ruf „Zur Ordnung“ die Mißbilligung des Verhaltens auszusprechen. Der Vorsitzende kann ein Mitglied des Ausschusses, das in seinen Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunktes weitgehend abweicht, mit dem Ruf „Zur Sache“ ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben. Hat der Vorsitzende in einer Sitzung einen Redner bereits zweimal „Zur Sache“ ermahnt, so ist er berechtigt, dem Redner das Wort zu entziehen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-NotMV) lauten auszugsweise wie folgt:
„Ausnahmen
§ 15. (1) Diese Verordnung gilt – mit Ausnahme von § 6 Abs. 4 Z 1 und 2 – nicht für
[…] 3. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
[…]
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Erlasses der Präsidialabteilung des Bundesministeriums für XXXX vom XXXX 2021, GZ: XXXX betreffend Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 lauten auszugsweise wie folgt:
„I. Allgemeine Präventivmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID 19
1.1. Zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Dies gilt insbesondere auch in den Büroräumen und bei Besprechungen.
1.2. Grundsätzlich ist das Tragen von FFP2-Masken (ohne Ausatemventil) von allen Personen in den Amtsgebäuden der Zentralstelle erforderlich. Am Arbeitsplatz kann die FFP2-Maske abgenommen werden, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder durch andere Vorkehrungen (z.B. Klarsichtscheiben) die Gefahr der Ansteckung von COVID-19 minimiert werden kann. […]
1.4. Die häufige Inanspruchnahme der öffentlichen Testmöglichkeiten, insbesondere für das Schlüsselpersonal und jene Bedienstete, die regelmäßig Kunden-/Parteienkontakt haben, wird empfohlen. Diese Testung kann während der Dienstzeit erfolgen und gilt als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst. […]“
„3. Besprechungen
Besprechungen mit physischer Anwesenheit sind möglichst zu vermeiden und nach Möglichkeit mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln (z.B. VCT) abzuhalten, um die gleichzeitige Anwesenheit von mehreren Personen in einem Raum möglichst gering zu halten. […]“
„7. Dieser Erlass tritt mit 25.01.2021 in Kraft. […]“
3.2. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschuss-Vorsitzenden anlässlich der Eröffnung der Zentralausschuss-Sitzung vom 26.01.2021, die dem Zentralausschuss als Kollegialorgan zuzurechnen ist, abgewiesen.
Gemäß § 41 PVG obliegt der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet.
In ihren Rechten verletzt – und damit antragsberechtigt iSd § 41 Abs. 1 PVG - können auch Personalvertreter/innen durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem sie angehören, sein. Die Verletzung kann durch einen Beschluss des Ausschusses oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung erfolgt sein. Die einzelnen Personalvertreter/innen haben nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre Rechte nicht verletzt werden; Voraussetzung für ihr Antragsrecht ist allerdings, dass der/die Personalvertreter/in nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen der Personalvertretung einverstanden war, indem er/sie beispielsweise für einen Beschluss gestimmt hat (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer Mitglied des Zentralausschusses und ergibt sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 02.02.2021 zweifellos, dass sich der Beschwerdeführer als Personalvertreter in seinen Rechten verletzt erachtet („Ich bin Personalvertreter im Zentralausschuss und sehe meine Rechte als Personalvertreter verletzt […]). Sein Antrag wegen gesetzwidriger Geschäftsführung richtet sich gegen den Vorsitzenden des Zentralausschusses, dessen Mitglied er ist. Er hat der von ihm kritisierten Vorgehensweise des Vorsitzenden des Zentralausschusses nicht zugestimmt. Es ist der belangten Behörde somit darin beizupflichten, dass die Antragslegitimation des Beschwerdeführers gegeben ist.
Die Personalvertretungsaufsicht ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Personalvertretungsorganen berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen. Das PVG und die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einzelnen Mitgliedern des Personalvertretungsorgans, insbesondere deren Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan durch die Personalvertretungsaufsichtsbehörde unterliegen (Schragel, PVG, § 41, Rz 2, mwN; PVAB 19.06.2017, A 7-PVAB/17).
Die Handlungen und Unterlassungen des Vorsitzenden des Zentralausschusses für das Personalvertretungsorgan sind dementsprechend dem Zentralausschuss als Kollegialorgan zuzurechnen und belasten dessen Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit, insoweit sie entgegen den Vorgaben des PVG bzw. der PVGO erfolgen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung des rechtswidrigen Handelns des Vorsitzenden XXXX und die Feststellung, dass die Sitzung am 26.01.2021 nicht ordnungsgemäß abgehalten worden sei sowie die Aufhebung der daraus folgenden Beschlüsse als rechtswidrig. Wie den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, wies der Vorsitzende des Zentralausschusses unmittelbar vor Beginn der Sitzung auf die Einhaltung der im Erlass vorgeschriebenen Verhaltensmaßregeln wegen der COVID-19-Pandemie hin und forderte alle Anwesenden zum Anlegen einer FFP2-Maske auf. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach und begründete seine Weigerung mit einem ärztlichen Attest, das ihn aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreie und welches er auch vorlegte. Der Beschwerdeführer konnte keinen aktuellen gültigen negativen COVID-19-Test vorweisen und der Vorsitzende eröffnete daher die Sitzung mit der Begründung der Sicherstellung der Gesundheit der anderen Mitglieder nicht. Der Vorsitzende informierte den Beschwerdeführer darüber, dass er ein Ersatzmitglied mit Maske stellen könnte und er bis dahin den Sitzungsbeginn verschieben würde. Der Beschwerdeführer verließ ohne Namhaftmachung eines Ersatzmitglieds für seine Vertretung von sich aus den Sitzungsraum. Erst nach dem Verlassen des Beschwerdeführers eröffnete der Vorsitzende des Zentralausschusses die Sitzung.
Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass er genötigt worden sei, den Sitzungssaal zu verlassen bzw. er von der Sitzung ausgeschlossen worden sei, so ist dieser Ansicht nicht zu folgen, zumal ein Personalvertretungsorgan keine Disziplinargewalt über seine Mitglieder hat.
Das PVG gibt den Personalvertretungsorganen keine Möglichkeit, eigene Mitglieder zu disziplinieren oder zu eliminieren, wenn sie sich ungehörig verhalten. Nur wenn ein Mitglied mehreren Sitzungen unentschuldigt fernbleibt, kann es ausgeschlossen werden (§ 22 Abs. 3 PVG). Der Vorsitzende einer Sitzung kann einen Teilnehmer „zur Ordnung" rufen oder mit dem Ruf „Zur Sache" ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben, und ihm gegebenenfalls das Wort entziehen (§ 9 Abs. 2 PVGO), kann ihn aber nicht hindern, an der Sitzung weiter teilzunehmen; der Ausschuss als solcher hat keine Möglichkeit, gegen das undisziplinierte Mitglied vorzugehen. Der Ausschuss hat auch kein Recht, die Disziplinierung eines Mitgliedes durch jemand anderen zu verlangen. Insbesondere steht ihm nicht das Recht zu, beim Zentralwahlausschuss zu beantragen, dem Mitglied das Mandat abzuerkennen, weil es eine ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt hatte (PVAK 13.05.1987, A 24/87, K—P Nr. 338). Es ist überhaupt ausgeschlossen, durch Antragstellung bei einer Behörde gegen eigene Mitglieder vorzugehen; die Führung von Geschäften eines Organes kann nicht darin bestehen, eigene Mitglieder eliminieren zu wollen, zumal es ein Schritt wäre, den immer nur die Mehrheit gegen die Minderheit setzen könnte; die Anerkennung solchen Vorgehens würde zur Ungleichbehandlung der Ausschussmitglieder führen, die ohne ausdrückliche Anerkennung durch das Gesetz abzulehnen ist (PVAK aa0). Ein Ausschussfunktionär (Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden, Schriftführer), der seine Pflichten verletzt, kann allerdings von seiner Funktion im Personalvertretungsorgan enthoben werden, besteht diese Möglichkeit doch sogar ohne Pflichtverletzung (§ 32 Abs. 2 PVGO); seine Stellung als Ausschussmitglied behält der enthobene Funktionär aber weiter (Schragel, PVG, § 22, Rz 3).
Abgesehen davon, dass es dem Vorsitzenden des Zentralausschusses rechtlich nicht möglich war, den Beschwerdeführer von der Teilnahme an der Sitzung auszuschließen, hatte dieser den Ausschluss des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Vielmehr informierte der Vorsitzende den Beschwerdeführer darüber, dass er ein Ersatzmitglied stellen könnte, worauf der Beschwerdeführer ohne Namhaftmachung eines Ersatzmitglieds für seine Vertretung den Sitzungsraum verließ. Dementsprechend wurde auch im Sitzungsprotokoll vom 26.01.2021 festgehalten, „dass niemand der Sitzung verwiesen wird oder wurde, da die Sitzung noch nicht eröffnet wurde.“
Zu prüfen bleibt, ob der Vorsitzende des Zentralausschusses im Übrigen durch das vom Beschwerdeführer angeführte Verhalten seine Pflichten verletzt hat:
Der Beschwerdeführer berief sich in seiner Stellungnahme vom 05.03.2021 auf § 15 Abs. 5 3. COVID-19-NotMV, wonach die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bzw. eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht für Personen gelte, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Die belangte Behörde führte dazu zutreffend aus, dass gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z 3 3. COVID-19-NotMV diese Verordnung nicht für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestanden hätten, gelte. Den hausinternen Regelungen des Dienstgebers zufolge, konkret des Erlasses der Präsidialabteilung des Bundesministeriums für XXXX vom XXXX 2021, GZ: XXXX betreffend Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, gab es keine Ausnahme vom Tragen einer FFP2-Maske bzw. eine Befreiung vom Tragen einer FFP2-Maske aufgrund eines ärztlichen Attests. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Aufgrund der hausinternen Regelung zu den COVID-19-Maßnahmen hatte der Beschwerdeführer somit während der Sitzung des Zentralausschusses am 26.01.2021 trotz Vorliegens eines ärztlichen Attestes – das sich in weiterer Folge als ungültig erwies – eine FFP2-Maske zu tragen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung von XXXX vom 15.05.2020 nicht den Erfordernissen eines ärztlichen Attestes entspricht, nachdem XXXX im Mai 2020 nicht als praktizierender Arzt im Ärzteregister eingetragen war.
Der Vorsitzende hat wichtige Aufgaben vor den einzelnen Sitzungen und in diesen zu erfüllen; insbesondere führt er den Vorsitz (§ 4 PVGO), woraus sich verschiedene weitere Verpflichtungen ergeben (Schragel, PVG, § 22, Rz 12). Zu seinen Aufgaben zählt demzufolge auch die Überwachung der Einhaltung der hausinternen Sicherheitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19. Aus vorstehenden Gründen kann dem Vorsitzenden des Zentralausschusses nicht vorgeworfen werden, dass dieser alle Mitglieder zum Tragen einer FFP2-Maske und den Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung zusätzlich zur Vorlage eines negativen COVID-19-Testergebnisses aufforderte.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass eine objektive Gesundheitsgefährdung oder –schädigung zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, ist dieser Umstand ohne Relevanz, da laut dem einschlägigen Erlass der Präsidialabteilung des XXXX vom XXXX 2021 das Tragen von FFP2-Masken grundsätzlich nicht nur von Personen, von denen eine Ansteckungsgefahr ausging, sondern von allen Personen in den Amtsgebäuden der Zentralstelle erforderlich war. Sein Vorbringen, dass Antigen-Tests bei fehlender Symptomatik hoch fehlerhaft seien bzw. PCR-Tests laut WHO nicht zur Diagnostik geeignet seien, ändert nichts daran, dass diese Testungen in Österreich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens eingesetzt werden und für den Vorsitzende des Zentralausschusses daher auch die Vorlage eines aktuellen Antigentests relevant war. Auf diese Weise versuchte der Vorsitzende dem Beschwerdeführer entgegenzukommen, um ihm die Teilnahme an der Sitzung auch ohne FFP2-Maske zu ermöglichen. Dass der Vorsitzende weitere Schutzvorkehrungen bei der Sitzung am 26.01.2021 absichtlich unterlassen hätte, konnte nicht festgestellt werden und ist dies daher dem Vorsitzenden des Zentralausschusses nicht vorzuwerfen. Dem einschlägigen Erlass der Präsidialabteilung des Bundesministeriums für XXXX vom XXXX 2021 ist weder eine Verpflichtung zum ausschließlichen Abhalten von Besprechungen mit technischen Mitteln noch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Besprechungen ohne physische Anwesenheit zu entnehmen (vgl. Punkt I.3. des Erlasses).
Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keinesfalls als entschuldigt gelten könne, zumal ihm die Teilnahme unmöglich gemacht worden sei. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass gemäß § 22 Abs. 3 erster Satz PVG das zu einer Sitzung des Personalvertretungsorgans einberufene Mitglied an ihr teilzunehmen hat. Die imperative Fassung dieser Bestimmung stellt klar, dass es nicht dem Ermessen des einzelnen Personalvertreters anheimgestellt ist, an einer Sitzung des Ausschusses teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. Er muss vielmehr, wie sich aus dem dritten Satz des § 22 Abs. 3 PVG ergibt, einen genügenden Entschuldigungsgrund haben. Als genügender Entschuldigungsgrund kann nur eine Situation gelten, die es dem Personalvertreter unmöglich oder unzumutbar schwer macht, an der Sitzung teilzunehmen, es sei denn, er dürfte an ihr gar nicht teilnehmen, weil er als ausgeschlossen oder befangen anzusehen ist. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wer im Zweifelsfall darüber zu entscheiden hat, ob ein Verhinderungsfall gegeben ist. Wegen der grundsätzlichen Teilnahmepflicht kann die Beurteilung, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, nicht dem Personalvertreter, der sich als verhindert ansieht, überlassen werden, noch weniger dem erschienenen Ersatzmitglied. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Verhinderungsfalles kann nur dem Personalvertretungsorgan selbst obliegen (PVAK 24.10.1977, A 19/77, K—P Nr 108; 09.03.1977, A 33/76, K—P Nr 98), das letztlich auch dazu berufen ist, über eine Ausschließung wegen mehrfachen unentschuldigten Fernbleibens zu erkennen (Schragel, PVG, § 22, Rz 32).
In diesem Sinne hat der Zentralausschuss durch den Vorsitzenden entschieden, dass der Beschwerdeführer an der Teilnahme an der Sitzung verhindert und zu entschuldigen war. Den Ausführungen im bekämpften Bescheid, wonach der Beschwerdeführer, der sich durch das Tragen einer FFP2- Maske gesundheitlich beeinträchtigt fühlte, mit einem genügendem Entschuldigungsgrund verhindert gewesen sei an der Sitzung am 26.01.2021 teilzunehmen, konnte im Sinne des § 22 Abs. 3 PVG gefolgt werden.
Das an der Ausübung seiner Funktion verhinderte Ausschussmitglied kann sich durch ein Ersatzmitglied iSd § 21 Abs. 4 PVG vertreten lassen (§ 22 Abs. 3 zweiter Satz PVG). Der Ausdruck „vertreten lassen" lässt keinen Zweifel darüber, dass nur der verhinderte Personalvertreter zu bestimmen hat, wer ihn vertreten soll; das Wort „kann" stellt darüber hinaus klar, dass es im Gutdünken, zumindest aber im Ermessen des verhinderten Personalvertreters liegt, ob er sich überhaupt vertreten lässt; er kann also auch auf seine Vertretung verzichten. Auf keinen Fall ist der Vorsitzende des Ausschusses berechtigt, von sich aus einen Vertreter zu bestellen und zur Sitzung zu laden. Dem verhinderten Personalvertreter ist jedoch, soweit dies möglich ist, Gelegenheit zu geben, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen (Schragel, PVG, § 22, Rz 32).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer durch den Vorsitzenden die Gelegenheit eingeräumt, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Davon machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch. Hinzu kommt, dass er den Sitzungssaal von sich aus verließ und auch durch diese Handlung zu verstehen gab, dass er auf eine Vertretung verzichtete.
Insgesamt verletzte der Vorsitzende des Zentralausschusses seine Pflichten im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Zentralausschuss-Sitzung am 26.01.2021 nicht. Es liegt somit keine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Vorsitzenden anlässlich der Eröffnung der Zentralausschuss-Sitzung vom 26.01.2021 nachdem der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten verlassen hat, die dem Zentralausschuss als Kollegialorgan zuzurechnen ist, vor.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt zweifelsfrei aus den Akten ergibt und es sich auch um keine komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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