Bundesverwaltungsgericht W259 2239763-1

W259 2239763-1Federal Administrative CourtNov 22, 2022

Regest

Arbeitsplatz Bescheidbehebung Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung Funktionsgruppe mangelhaftes Ermittlungsverfahren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis schonendste Variante Versetzung Verwendungsänderung Voraussetzungen wichtiges dienstliches Interesse

Full text

Bundesverwaltungsgericht W259 2239763-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W259.2239763.1.00

Spruch

W259 2239763-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Mag. Mario Franz SCHAFFER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX 2020, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist auf einer Planstelle der Wertigkeit M BUO, Funktionsgruppe 4, ernannt.

2. Mit Parteiengehör gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 vom 29.03.2019 teilte das (vormalige) XXXX (in der weiteren Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, ihn mit Wirksamkeit vom 01.04.2019 von Amts wegen auf den Arbeitsplatz Sachbearbeiter XXXX Wertigkeit M BUO, Funktionsgruppe 3, beim Kommando XXXX , unter Anwendung der Bestimmungen des § 113e GehG diensteinzuteilen.

3. Der Beschwerdeführer stimmte mit Schreiben vom 05.04.2019 dieser Personalmaßnahme nicht zu. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Ausbildung und seiner mehr als 13 Jahre andauernden Verwendung als Sachbearbeiter XXXX im XXXX und als Sachbearbeiter der XXXX im Kommando XXXX eine Tätigkeit ausgeübt habe, die der Verwendung eines dienstführenden Unteroffiziers in etwa gleichzusetzen sei. Zudem trete nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 113e GehG („Fallschirmregelung“) eine Verschlechterung seiner Bezüge ein, die sich für ihn sowohl wegen seiner 2025 in Aussicht genommenen Ruhestandsversetzung als auch wegen seiner Sorgepflichten für seinen schwer erkrankten Sohn besonders negativ auf seine persönliche und finanzielle Situation auswirke.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 und 3 Z 1 BDG 1979 von Amts wegen mit Ablauf des 31.03.2019 von seinem Arbeitsplatz als Sachbearbeiter XXXX , Wertigkeit M BUO, Funktionsgruppe 4, beim XXXX mit Dienstort XXXX abberufen und ihm mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 der Arbeitsplatz als Sachbearbeiter XXXX beim Kommando XXXX mit Dienstort XXXX . Positionsnummer XXXX , Truppennummer XXXX , Organisationsnummer XXXX , Wertigkeit M BUO, Funktionsgruppe 3, , unter Anwendung der Bestimmungen des § 113e GehG, zugewiesen. Gemäß § 152c BDG 1979 habe er die für die Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass mit der Organisationsänderung vom XXXX in das Kommando XXXX die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübte Funktion Sachbearbeiter XXXX nicht mehr weiterbestehe. Die Organisationsänderung begründe auch das für eine solche, einer Versetzung gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderung erforderliche, wichtige dienstliche Interesse. Zu Verweisungsarbeitsplätzen wurde ausgeführt, dass solche mit Wertigkeit M BUO der Funktionsgruppen 4 und 5 nicht zur Verfügung gestanden wären, was auch auf jenen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 zuträfe, den der Beschwerdeführer angeführt habe. Es sei daher die schonendste Variante gewesen, den Beschwerdeführer auf einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 unter Anwendung des § 113e GehG einzuteilen, wenngleich die belangte Behörde das Ziel verfolge, ihn binnen drei Jahren wieder auf einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 einzuteilen. Zudem sei der Arbeitsplatz als Sachbearbeiter XXXX Wertigkeit M BUO, Funktionsgruppe 3, bei der belangten Behörde frei und bedürfe dieser der Nachbesetzung, ferner benötige der Beschwerdeführer dafür keine zusätzlichen Qualifikationen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, und brachte im Wesentlichen vor, dass er sich auf insgesamt drei näher genannte Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe MU 5 beworben habe und bei sämtlichen Bewerbungen nicht berücksichtigt worden sei. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass entgegen gesetzlicher Vorgaben und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine umfassende Darstellung der Änderung der Verwaltungsorganisation im Bescheid erfolgt sei, weshalb diese auch nicht nachvollzogen werden könne. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer mit keinem der drei Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 5 betraut wurde, auf die er sich beworben habe und wäre er als Ergebnis der Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens auf eine solche zu versetzen gewesen.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX 2021, Zl. XXXX wurde diese Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid lediglich in seiner Begründung dahingehend abgeändert, dass ergänzend angemerkt wurde, dass zwei der drei Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 5, auf die sich der Beschwerdeführer beworben habe, mit je einem anderen Bediensteten besetzt worden wären, der aus dem jeweils vorher durchgeführten Beurteilungsverfahren als am besten geeignet hervorgegangen wäre. In einem weiteren Falle sei das Nachbesetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

7. Dagegen wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt und darin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge über die ursprünglich eingebrachte Beschwerde entscheiden.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.03.2022 im Beisein des Beschwerdeführers, dessen rechtsfreundlicher Vertretung und des informierten Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Darin wurde der belangten Behörde auch aufgetragen, näher genannte, zusätzliche Unterlagen zur letzten Verwendung des Beschwerdeführers vorzulegen.

9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2022 wurden die geforderten Unterlagen übermittelt. In weiterer Folge wurden diese auch dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt.

10. Mit Schreiben vom 12.04.2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass sich aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen ergäbe, dass seine höherwertige Verwendung mangels zeitlicher Beschränkung von Beginn an dauerhaft gewesen sei und auch nicht verständlich sei, weshalb die Verwendung mit 31.03.2019 zu beenden gewesen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid, des bekämpften Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, dem Vorlageantragt, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist auf eine Planstelle der Wertigkeit M BUO, Funktionsgruppe 4, ernannt.

Der Beschwerdeführer wurde ab 01.01.2017 ohne datumsmäßige Befristung oder ein absehbares Ende als Sachbearbeiter in der XXXX im Kommando XXXX auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit M BUO, Funktionsgruppe 5, eingesetzt.

Mit Parteiengehör gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 vom 29.03.2019 teilte das Kommando XXXX dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, ihn mit Wirksamkeit vom 01.04.2019 auf den Arbeitsplatz als Sachbearbeiter XXXX Wertigkeit M BUO, Funktionsgruppe 3, beim Kommando XXXX , unter Anwendung der Bestimmungen des § 113e GehG diensteinzuteilen.

Mit Schreiben vom 05.04.2019 brachte der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 und 3 Z 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.03.2019 von dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter XXXX “ beim Streitkräfteführungskommando mit Dienstort XXXX , Positionsnummer XXXX , Truppennummer XXXX , Organisationsplannummer XXXX , Wertigkeit M BUO, Funktionsgruppe 4, abberufen und ihm mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 von Amts wegen der Arbeitsplatz „Sachbearbeiter XXXX beim Kommando XXXX mit Dienstort XXXX , Positionsnummer XXXX , Truppennummer XXXX , Organisationsnummer XXXX , unter Anwendung des § 113e des GehG 1956 mit Wirksamkeit 01.12.2020, zugewiesen. Gemäß § 152c BDG stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten hat.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung, den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, der Niederschrift der am 09.03.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht.

Dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2017 ohne datumsmäßige Befristung als Sachbearbeiter in der XXXX im Kommando XXXX auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit M BUO, Funktionsgruppe 5, eingesetzt wurde, ergibt sich einerseits aus seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen in der mündlichen Verhandlung (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls) und andererseits aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (OZ 6). Der Vertreter der belangten Behörde führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Personaleinsatz befristet auf einen Arbeitsplatz eingeteilt worden sei. Dies sei notwendig gewesen, weil es beabsichtigt war, die Struktur des XXXX zu ändern. Es sei vorgesehen gewesen, den Beschwerdeführer befristet bis zu einem Zeitpunkt, in dem die Struktur endgültig eingenommen werde, einzuteilen. Diese Struktur sei aber nicht endgültig eingenommen worden und es sei zu einer neuen Struktur gekommen (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Daraus kann jedoch eine konkrete Befristung nicht erkannt werden. Aus den am 21.03.2022 von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen ergibt sich ebenfalls keine konkrete Befristung der Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz als Sachbearbeiter in der XXXX im Kommando XXXX (OZ 6, Beilage 6 und 7 des Schreibens der belangten Behörde vom 21.03.2022). Zwar wird in der Beilage 6 und 7 die höherwertige Verwendung als „vorübergehend“ bezeichnet, eine konkrete Befristung bzw. ein Hinweis auf die Dauer der höherwertigen Verwendung findet sich darin nicht. Zudem handelt es sich hier um interne Schreiben, die nicht an den Beschwerdeführer adressiert wurden. Der vom Vertreter der belangten Behörde als maßgeblich für die höherwertige Verwendung des Beschwerdeführers angeführte Personaleinsatzplan weist wiederum keinen Hinweis auf eine Befristung auf (OZ 6, Beilage 1 des Schreibens der belangten Behörde vom 21.03.2022). Beim Kommando XXXX handelt es sich um die damalige Dienstbehörde des Beschwerdeführers. In deren Schreiben vom 08.09.2017 befindet sich im Anhang, in dem der Beschwerdeführer als höher zu verwendender Bediensteten angeführt wird, in der Spalte „Zeitraum ab … bis […]“ ebenfalls der Eintrag „ab 02.01.2017“ ohne einen Hinweis auf eine Befristung (OZ 6, Beilage 6 des Schreibens der belangten Behörde vom 21.03.2022). In der Tabelle im Anhang zum Schreiben vom 17.03.2019 – wodurch die höherwertige Verwendung aller darin genannten, einschließlich des Beschwerdeführers, mit 31.03.2019 beendet werden sollte – befindet sich in der Spalte „Zeitraum“ ebenfalls bloß der Eintrag „2017.01.01 –“ wodurch ersichtlich ist, dass von Beginn an keine bestimmte zeitliche Eingrenzung der Neuverwendung getroffen wurde (OZ 6, 7 des Schreibens der belangten Behörde vom 21.03.2022). Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit des § 40 BDG 1979 vorliegt – eine Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Stattgebung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten – auszugsweise – wie folgt:

„Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

[…]

Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) […] “

3.2. Der Schutzzweck des §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierte Verwendungsänderungen) zu bewahren.

§ 38 Abs. 3 BDG 1979 enthält keine taxative Aufzählung, sondern führt demonstrativ Gründe an, die ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen können. Dies macht eine Auslegung der jeweils infrage kommenden Gründe notwendig. Aus der Zusammenschau aller aufgezählten Gründe ergibt sich jedoch klar, dass das wichtige dienstliche Interesse jedenfalls in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz des Beamten oder seiner Person stehen muss, um ein Abzugsinteresse zu begründen. Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es erforderlich, die Organisationsänderung in seinen Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen darzustellen (VwGH 21.1.2015, Ra 2014/12/0024).

Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).

Zusätzlich ist im Zusammenhang mit Organisationsänderungen für die Frage, ob eine schonendere Variante zur Verfügung steht, der Stand an diesbezüglich freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides maßgeblich (vgl VwGH 4.9.2014, 2013/12/0228 mit Verweis auf VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125). Im Beschwerdeverfahren ist auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abzustellen (vgl. VwGH 21.12.2018, Ra 2018/12/0051 mwN).

In Bezug auf die Verpflichtung zur Wahl der „schonendsten Variante“ im Versetzungsverfahren ist auch auf die Entscheidung der Berufungskommission vom 16.9.2013, 58/12-BK/13, zu verweisen, wonach die Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes als schonendste Variante nicht nur in der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern, soweit ein solcher nicht verfügbar sei, auch in der Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes bestehen könne. Die Verpflichtung zur Wahl der „schonendsten Variante“ im Versetzungsverfahren ist amtswegig wahrzunehmen (vgl. Berufungskommission 16.9.2013, 58/12-BK/13 mwN).

3.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2017 ohne datumsmäßige Befristung oder ein anderweitig, etwa in Form einer Bindung an ein absehbares Ereignis, als Sachbearbeiter in der XXXX im Kommando XXXX auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit M BUO, Funktionsgruppe 5, eingesetzt wurde. Die Darstellung der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vermochte weder eine konkrete Befristung noch ein absehbares Ereignis nachvollziehbar darzustellen. Dass ein Ende der höherwertigen Verwendung mit der endgültigen Übernahme der Struktur eintreten hätte sollen, kann bereits vor dem Hintergrund nicht als „absehbares Ereignis“ im Sinne einer befristeten Verwendung angesehen werden, nachdem diese Struktur nie übernommen wurde. Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation der belangten Behörde ins Leere, nachdem der von ihr dargestellte auslösende Moment für das Ende der höherwertigen Verwendung nie eingetreten ist.

Zu prüfen ist daher, ob hierin bereits eine dauernde Betrauung des Beamten mit höherwertigen Arbeitsplatzaufgaben vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die dienstrechtliche Frage der Abgrenzung zwischen der Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung und jener einer Dauerverwendung maßgeblich, ob eine Befristung der in Rede stehenden Maßnahme erkennbar ist (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0059; 10.10.2012, 2010/12/0198). Erfolgt eine Zuweisung des Beamten zu einer anderen Abteilung und seine dortige Einteilung auf einem Arbeitsplatz dieser Abteilung "bis auf weiteres", ist diese Personalmaßnahme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels erkennbarer Befristung als eine Änderung der Dauerverwendung aufzufassen (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 13.03.2013, 2012/12/0111). Ebenfalls ist für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer „dauernden“ bzw. „nicht dauernden“ Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Befristung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Dies ist nur der Fall, wenn die erwähnte zeitliche Begrenzung bereits im Betrauungsakt zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, mwN).

Allgemein hielt der VwGH dazu in seinem Erkenntnis vom 05.09.2008, Zl. 2007/12/0078, fest:

„Der zentrale Unterschied zwischen Dienstzuteilung und Versetzung liegt darin, dass erstere nur eine vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle ausspricht. Dabei kommt es auch für die Abgrenzung zwischen Dienstzuteilung und Versetzung im Sinne des BDG 1979 […] darauf an, dass schon aus der Anordnung der Zuweisung deutlich wird, ob diese auf Dauer oder nur vorübergehend erfolgen soll. Eine Dienstzuteilung im Sinne des § 39 BDG 1979 kann daher nur dann angenommen werden, wenn die zeitliche Begrenzung von vornherein absehbar ist. Dies setzt zwar nicht notwendig eine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung voraus, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002 zur Reisegebührenvorschrift). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, sind die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung auch im Dienstrecht (§ 39 BDG 1979) ersichtlicher Weise nicht auf jahrelange Zuweisungen abgestellt (vgl. auch dazu die zitierten hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1999 und vom 11. Dezember 2002). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine nur als vorübergehende Personalmaßnahme konzipierte Dienstzuteilung nicht zu Lasten des Beamten als "Dauerprovisorium" verwendet werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0304, VwSlg. 14764 A/1997).“

Auch wenn der Beschwerdeführer nicht formell mit Bescheid auf den Arbeitsplatz in der XXXX versetzt wurde, ist diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Der Beschwerdeführer wurde seit dem 01.01.2017 als Sachbearbeiter in der XXXX im Kommando XXXX dauerhaft auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit M BUO, Funktionsgruppe 5, eingesetzt, denn im gegenständlichen Fall war eine absehbare Befristung in keiner Weise je erkennbar. Bei der Zuweisung einer neuen Verwendung hätte die belangte Behörde daher nicht von einer Verwendung des Beschwerdeführers auf einer Planstelle der Wertigkeit M BUO, Funktionsgruppe 4, sondern von seiner tatsächlichen letzten Dauerverwendung als Sachbearbeiter in der XXXX im Kommando XXXX auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit M BUO, Funktionsgruppe 5, ausgehen müssen. Bereits die Zuweisung einer neuen Verwendung im Zuge der Organisationsänderung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 hätte dabei schon die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes dargestellt. Das gilt daher umso mehr für eine Zuweisung einer neuen Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3, die für den Beschwerdeführer eine wesentliche Verschlechterung darstellt, ohne dass dem Bescheid eine entsprechend detaillierte und nachvollziehbare Darlegung der für diese Vorgangsweise maßgeblich gewesenen Überlegungen der belangten Behörde entnommen werden kann (vgl. VwGH 22.06.2016, Ra 2015/12/0049 unter Verweis auf BerK 24.10.2002, GZ 80/12-BK/02).

Insgesamt hat die belangte Behörde sohin ihre Verpflichtungen, ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren zu führen, sowie von Amts wegen im Verfahren das wichtige dienstliche Interesse darzustellen sowie die „schonendsten Variante“ für den Bediensteten wahrzunehmen, verletzt.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass durch eine Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert wird. Durch die ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung wird letztlich der auch in ihr aufgegangene Erstbescheid aus dem Rechtsbestand eliminiert (vgl. VwGH 24.02.2022; Ro 2020/05/0018).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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