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W228 2250774-1•Bundesverwaltungsgericht W228 2250774-1
W228 2250774-1Federal Administrative CourtNov 22, 2022
Beitragszuschlag Dienstgebereigenschaft Meldepflicht Straferkenntnis Vorfrage
W228 2250774-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.10.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2021, Zl. XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2021 wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 05.10.2021 gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 28.04.2021 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 27 in 2490 Ebenfurth, XXXX , festgestellt worden sei, dass die Anmeldungen für XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.11.2021 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Bescheid eine Kontrolle der Finanzpolizei vorausgehe, bei der die im Bescheid genannten Personen aufgegriffen worden seien. Im Zuge der Befragung der Arbeiter sei zu keinem Zeitpunkt der Name der Beschwerdeführerin genannt worden. Vielmehr hätte die Arbeiter angegeben, bei der XXXX GmbH beschäftigt zu sein. Im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt habe die Beschwerdeführerin bereits eine Rechtfertigung abgegeben und darauf hingewiesen, dass sie selbst im XXXX keine Tätigkeiten durchführe, sondern sämtliche Tätigkeiten durch ihren Ehemann organisiert werden. Da die Beschwerdeführerin die im Bescheid genannten Arbeiter nicht kenne, diesen nie eine Anordnung gegeben oder ein Entgelt bezahlt habe, liege kein Dienstverhältnis vor.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 22.12.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin der drei betretenen Personen anzusehen sei. Es wäre in ihrer Verantwortung gelegen, von ihrer rechtlichen Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen in der Weise Gebrauch zu machen, dass es auf der Baustelle ihrer Liegenschaft zu keiner unangemeldeten Beschäftigung kommt. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hätte sohin eine Anmeldung der drei Betretenen zur Pflichtversicherung erstatten müssen.
Mit Schreiben vom 14.01.2022 stellte die nunmehrige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 27.10.2022 wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.10.2022 betreffend das Verfahren nach § 111 ASVG gegen die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Am 03.11.2022 wurde das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 20.10.2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.11.2022 der ÖGK die Verhandlungsschrift vom 20.10.2022 sowie die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.10.2022 übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 16.11.2022 hat die ÖGK eine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2010 Alleineigentümerin der Liegenschaft XXXX . Für ihren Ehemann XXXX ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen.
Die Entscheidung das XXXX zu kaufen traf die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann. Gemeinsam planten sie die Raumaufteilung und besprachen die Nutzung des XXXX etwa als Veranstaltungslocation oder als Hotel.
Das verfahrensgegenständliche XXXX hat sich zum Kaufzeitpunkt in einem sanierungsbedürftigen Zustand befunden. Die Beschwerdeführerin war zwar informiert, dass Arbeiten im und am XXXX durchgeführt werden, die Auftragsvergabe an Unternehmen hinsichtlich der Sanierungsarbeiten erfolgte jedoch durch ihren Ehemann Herrn XXXX , der im Anschluss an die Arbeiten auch die diesbezüglichen Rechnungen bezahlte.
Um die Bau- und Sanierungsarbeiten zu koordinieren und die Arbeiter auf der Baustelle einzuweisen, wurde von Herrn XXXX Herr Ing. XXXX , der über eine Ausbildung zum Baumeister verfügt, eingestellt.
Am 28.04.2021 um 11:15 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 27 eine Kontrolle im XXXX in 2490 Ebenfurth, XXXX , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die kroatischen Staatsangehörigen XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , sowie der ukrainische Staatsangehörige, XXXX , VSNR XXXX , arbeitend im XXXX angetroffen. Die Herren XXXX und XXXX führten Ausbesserungsarbeiten am Balkon durch; Herr XXXX erledigte Fliesenarbeiten im Inneren des XXXX . Die drei Betretenen waren zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
Die Herren XXXX und XXXX brachten im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei vor, dass sie bei der XXXX GmbH beschäftigt seien. Eine Abfrage bei der Sozialversicherung vor Ort durch die Finanzpolizei brachte das Ergebnis, dass beide Personen bereits seit 23.12.2020 nicht mehr angemeldet waren. Mit 15.07.2020 wurde seitens der Abgabenbehörde festgestellt, dass es sich bei der XXXX GmbH um ein Scheinunternehmen iSd § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) handelt.
Die Beschwerdeführerin wählte die Betretenen nicht für die auszuübenden Tätigkeiten aus und stellte diese nicht ein. Sie übte keine Kontrollen hinsichtlich der Arbeitstätigkeit der Betretenen aus und wusste nicht welche und wie viele Arbeiter sich zum Tatzeitpunkt auf der Baustelle befunden haben. Weder Material noch Werkzeug wurden von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Die Betretenen hatten der Beschwerdeführerin gegenüber keine Berichterstattungspflicht; die Beschwerdeführerin erteilte keine Weisungen an die Betretenen und bezahlte ihnen kein Entgelt.
Es ist festzustellen, dass XXXX nicht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin tätig wurden.
Die Eigentumsverhältnisse betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sind dem Grundbuch zu entnehmen und sind unstrittig.
Weiters ist unstrittig, dass die Herren XXXX zum Zeitpunkt der Betretung (28.04.2021) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes arbeitend im XXXX , welches im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.
Die Feststellungen betreffend den Hintergrund des Kaufs des XXXX und die Arbeitsaufteilung hinsichtlich der Sanierungstätigkeiten ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichlautenden und nachvollziehbaren Angaben der als Zeugen einvernommenen Herren XXXX und Ing. XXXX in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 20.10.2022. Ing. XXXX hat in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel daran gelassen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin um die Beauftragungen und Zahlungen im Rahmen der Sanierungsarbeiten im XXXX gekümmert hat. Er konnte nachvollziehbar die Rollenverteilung darlegen und stimmten seine Angaben im Wesentlichen mit den Ausführungen des Herrn XXXX überein. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht führte Herr XXXX sodann auch glaubwürdig aus, dass die Beschwerdeführerin zwar über die Sanierungsarbeiten im XXXX informiert war, sie mit der eigentlichen Beauftragung der Unternehmen nicht betraut war.
Die Angaben zur XXXX GmbH ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind nicht strittig.
Die Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit der Betretenen (keine Weisungs- und Kontrollbefugnisse der Beschwerdeführerin, keine Entgeltzahlung, keine Zurverfügungstellung von Material durch die Beschwerdeführerin) ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenschau mit den übereinstimmenden Angaben der Herren XXXX und Ing. XXXX in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Beweiswürdigend ist weiters auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.10.2022 zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des § 33 ASVG verstoßen hat und somit auch nicht die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.
Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.10.2022 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und keine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) der Herren XXXX und XXXX bei der Beschwerdeführerin feststellt. Zu diesem Ergebnis gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2022 in deren Rahmen XXXX Ing. XXXX und XXXX als Zeugen einvernommen wurden.
In Würdigung der gesamten Umstände des Falles kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsleitungen der Herren XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin erbracht wurden.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Herren XXXX vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung.
Im gegenständlichen Fall wählte die Beschwerdeführerin die Betretenen nicht für die auszuübenden Tätigkeiten aus und stellte diese nicht ein. Sie übte keine Kontrollen hinsichtlich der Arbeitszeit der Betretenen aus und wusste nicht welche und wie viele Arbeiter sich zum Tatzeitpunkt auf der Baustelle befunden haben. Weder Material noch Werkzeug wurden von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Die Betretenen hatten der Beschwerdeführerin gegenüber keine Berichterstattungspflicht; die Beschwerdeführerin erteilte keine Weisungen an die Betretenen und bezahlte ihnen kein Entgelt.
Der bloße Umstand, dass der Beschäftiger Eigentümer eines Hauses ist, an dem die hier zu Rede stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, begründet keinen Betrieb. In Ermangelung eines Betriebes des Beschäftigers, in den die Beschäftigten integriert gewesen wären, reicht das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten nicht aus, um vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ausgehen zu können (vgl. VwGH vom 28.09.2018, Ra 2015/08/0080).
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung der gegenständlichen Tätigkeiten nicht veranlasst und keinen Betrieb geführt, in den die Beschäftigten integriert gewesen wären. Sie hat weder Aufträge erteilt, noch Rechnungen bezahlt. Nur aufgrund der Eigentumsverhältnisse am XXXX war nicht vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses der Betretenen in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.
Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall somit gegenüber der Beschwerdeführerin nicht als gegeben anzusehen. Es ist daher im gegenständlichen Fall mangels Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin nicht vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Betretenen am 28.04.2021 zur Beschwerdeführerin auszugehen.
Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin (vgl. die §§ 33 und 35 ASVG) die Anmeldung der betretenen Personen als Dienstnehmer (§ 4 ASVG) unterlassen hätte.
Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX traf diese auch gemäß § 33 ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht zu Recht erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Beitragszuschlägen und zur Vorfrage der Dienstgebereigenschaft Einzelfallfragen zum Thema persönliche Abhängigkeit in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
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