Bundesverwaltungsgericht W227 2261208-1

W227 2261208-1Federal Administrative CourtNov 22, 2022

Regest

allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht negative Beurteilung öffentliche Schule Unterrichtserfolg Untersagung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W227 2261208-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W227.2261208.1.00

Spruch

W227 2261208-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 31. August 2022, Zl. VIIIHa18/813-2022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Im Schuljahr 2021/2022 nahm die schulpflichtige Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht teil, trat zur Externistenprüfung an der Mittelschule XXXX in XXXX an und wurde dabei in den Pflichtgegenständen Chemie und Mathematik jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Am 4. Juli 2022 entschied die an der Mittelschule eingerichtete Externistenprüfungskommission, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Externistenprüfung über die 8. Schulstufe der Mittelschule nicht bestanden habe.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Zweitbeschwerdeführerin in den zwei genannten Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ erhalten habe.

2. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 1. August 2022, Zl. 620022/57-2022, als unbegründet ab.

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2022, Zl. W129 2260137-1/2E, als unbegründet ab und führte in seiner Begründung aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Chemie und Mathematik die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt habe. Die Leistungen der Zweitbeschwerdeführerin würden ein überwiegend negatives Bild zeigen.

4. Am 8. Juli 2022 (Datum des Einlangens) zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 (erneut) an.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 (Spruchpunkt 1.) und ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.); weiters schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Die Zweitbeschwerdeführerin habe aufgrund der negativen Externistenprüfung keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde sei erforderlich, um das große öffentliche Interesse der ausreichenden Beschulung sicherzustellen.

6. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vorbringt:

Der Bescheid weise den formalen Mangel auf, dass ihm ein Spruch fehle. Zudem sei die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht durch eine „Grobformprüfung“ bestätigt worden.

Die dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsnormen verstießen gegen das Legalitätsprinzip, das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern und gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG) und Art. 14 Europäische Grundrechtecharta.

So seien die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2022 geändert worden und die Bildungsdirektionen hätten erst mit Jahresbeginn 2022 Verordnungen über die Prüfungsschulen erlassen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich viele Schüler bereits auf die Prüfung in Abstimmung mit der (frei gewählten) Prüfungsschule vorbereitet hätten. Schon aus dieser Vorgehensweise ergebe sich eine gleichheitswidrige Schlechterstellung gegenüber Schülern, die eine Schule gemäß § 5 SchPflG besuchen würden.

Weiters sei keinerlei Konkretisierung des Prüfungsstoffes erfolgt und die von zu Hause aus angefertigten Werkstücke und Portfolios sowie die im häuslichen Unterricht erstellten Dokumentationen und die Mitarbeit im häuslichen Unterricht seien auch nicht berücksichtigt worden. Dies stelle eine diskriminierende und benachteiligende Schlechterstellung gegenüber Kindern, die an Schulen gemäß § 5 SchPflG unterrichtet würden, dar.

Auch würden die Bestimmungen von § 11 SchPflG in unzulässiger Weise in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht eingreifen, indem festgelegt werde, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts an einer zugewiesenen Schule vor einer Kommission abgelegt werden müsse, ohne dass die die Kinder unterrichtenden Personen in den Prüfungsprozess eingebunden wären. Trotz aller Widrigkeiten sei die Zweitbeschwerdeführerin aus eigenem Willen heraus zur Externistenprüfung angetreten.

Überdies habe der Gesetzgeber in § 11 SchPflG nicht klar festgelegt, was unter „Gleichwertigkeit des Unterrichts“ zu verstehen sei und nach welchen Kriterien diese festgestellt werde. Von einer Gleichwertigkeit des Unterrichts sei aber auszugehen, solange die Behörde nicht Gegenteiliges feststelle, die Beweislast treffe also insofern die Behörde.

Außerdem sei das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) auf Kinder im häuslichen Unterricht nicht anzuwenden und der Gesetzgeber habe es bewusst ermöglicht, auch andere Nachweise als die Ablegung einer Externistenprüfung als Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts zuzulassen.

Die menschenunwürdige, diskriminierende und das Kindeswohl gefährdende Prüfungssituation stelle für die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls eine unzumutbare Belastung dar. Das Vertrauen in das Bildungssystem sei durch die Vorgehensweise der Behörde zerstört worden.

Zudem beantragt die Erstbeschwerdeführerin die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, da der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der vorgesehenen COVID-19-Hygienemaßnahmen und des medial berichteten Lehrermangels eine unmittelbare Entwicklungsgefährdung drohe, die Anerkennung „alternativer Gleichwertigkeitsnachweise“, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zustellung der darin erstellten Niederschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Im Schuljahr 2021/2022 nahm die schulpflichtige Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht über die 8. Schulstufe der Mittelschule teil.

Sie bestand die Externistenprüfung nicht und erbrachte damit keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts.

Am 8. Juli 2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 (erneut) an.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

3.1.2. Mit 1. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen.

Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3).

Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 nicht erbracht wird.

Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe dazu etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).

Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG [nunmehr § 11 Abs. 6 erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.).

Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss (nun: zwischen 1. Juni und Ende des Unterrichtsjahres) kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vorab ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid, entgegen dem Beschwerdevorbringen, jedenfalls einen Spruch (1. Untersagung des häuslichen Unterrichts, 2. Anordnung des Schulbesuchs und 3. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) enthält und somit i.S.d. § 59 Abs. 1 AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit (hier: die Anzeige des häuslichen Unterrichts) erledigt.

Weiter teilt das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Erstbeschwerdeführerin gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes aus nachstehenden Gründen nicht:

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G 377/2018).

Auch hat der Verfassungsgerichtshof zur Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach § 5 Abs. 1 SchPflG noch mit solchen nach § 12 SchPflG i.V.m. § 14 Abs. 2 Privatschulgesetz (PrivSchG) – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art. 17 StGG gegeben, der in den Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).

Daraus folgt:

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung erfolgreich abgelegte Prüfung nicht erbracht worden ist.

Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (siehe wieder VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154). Insofern kann die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts, entgegen dem Beschwerdevorbringen, auch nicht durch einen „alternativen Gleichwertigkeitsnachweis“ belegt werden.

Festzuhalten ist auch, dass es nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund eine – gesetzlich vorgesehene – Externistenprüfung nicht oder nicht erfolgreich absolviert wurde (siehe erneut VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, wonach mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind).

Da die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2021/2022 an häuslichem Unterricht teilnahm und keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts in Form einer positiv absolvierten Externistenprüfung erbrachte, hat die belangte Behörde zutreffend die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 untersagt und angeordnet, dass diese im Schuljahr 2022/2023 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Es ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem fristgerecht vorzulegenden Prüfungserfolg i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG auf der einen Seite und dem Anspruch auf Wiederholung der nicht bestandenen Externistenprüfung auf der anderen Seite zu trennen ist. Somit wäre ein Aufstieg der Zweitbeschwerdeführerin – im Falle der positiven Wiederholung der Externistenprüfung – in die 9. Schulstufe, welche die Zweitbeschwerdeführerin jedoch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu absolvieren hätte, möglich (siehe dazu BVwG 14.10.2022, W227 2259864-1/2E).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, ex lege ausscheidet, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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