projects
W182 2253255-2•Bundesverwaltungsgericht W182 2253255-2
W182 2253255-2Federal Administrative CourtNov 22, 2022
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung mangelnder Anknüpfungspunkt Reisedokument Voraussetzungen
W182 2253255-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2022, Zl. 1287646207/221273401, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist syrischer Staatsbürger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Muslim und stellte im Bundesgebiet am 22.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 16.02.2022, Zl. Zl. 1287646207/211581982, wies die Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
2. Am 19.04.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005.
Mit „Verbesserungsauftrag“ des Bundesamtes vom 11.05.2022 wurde der BF schriftlich aufgefordert, sich eine Bestätigung der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen, in der angeführt ist, dass ihm kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne.
In einer schriftlichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 14.06.2022 wurde die Behörde u.a. darauf hingewiesen, dass bezüglich der Antragstellug auf internationalen Schutz ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei und eine Antragstellung bei der syrischen Botschaft eine Unterschutzstellung bedeuten würde.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2022 wurde der Antrag des BF gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es dem BF zumutbar wäre, sich ein Reisdokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen. Er habe keine Bestätigung seiner in Österreich etablierten Vertretungsbehörde vorgelegt, in der angeführt sei, dass ihm kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne.
4. Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.10.2022 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erhoben.
5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 16.02.2022, Zl. 1287646207/211581982, wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 19.09.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 2253255-1, abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl sowie der Beschwerdeschrift.
Zu Spruchteil A):
2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2. Gemäß § 88 Abs. 2a FPG idgF sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
2.3. Das Bundesamt hat das von ihm durchgeführte Ermittlungsverfahren ausschließlich darauf beschränkt, dem BF (schriftlich) die Vorlage einer Bestätigung der syrischen Vertretungsbehörden, wonach diese ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, aufzuztragen. Hinzu kommt, dass das Bundesamt den diesbezüglich in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 14.06.2022 zu Recht geäußerten Umstand, dass das Asylverfahren des BF in der Beschwerdeinstanz noch anhängig war und daher einer Kontaktaufnahme des BF mit den Behörden seines Herkunftsstaates entgegenstand, völlig ignoriert hat. So lässt es sich kaum mit den Prinzipien der GFK vereinbaren, einen Asylwerber während eines noch anhängigen Asylverfahrens aufzutragen, an seinen Herkunftsstaat heranzutreten, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/18/0100).
Unabhängig davon hat das Bundesamt seiner Entscheidung keinerlei Ermittlungen zu Voraussetzungen der Erlangung eines syrischen Reisedokumentes sowie der Praxis der dazu zuständigen Vertretungsbehörden des Herkunftsstaates des BF insbesondere im Hinblick auf illegal ausgereiste syrische Staatsangehörige zugrundegelegt. Wie die Behörde ohne jegliche erkennbare Auseinandersetzung mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat zur Feststellung gelangen konnte, dass der BF in der Lage wäre, sich in zumutbarer Weise ein Reisdokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen, lässt sich weder aus der Bescheidbegründung noch dem Akteninhalt erschließen. Hierzu ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass bereits im Zuge des Beschwerdeverfahrens hinischtlich des Antrages auf internationalen Schutz des BF aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation der belangten Behörde aus dem COI-CMS, Version 7, Stand 10.08.2022 Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür bei syrischen Behörden generell ein Problem darstellen würden und auch die Kosten für einen Reisepass von 800 bis 2.000 USD diesen für viele unerschwinglich machen würden.
Das Bundesamt hat es somit im Ergebnis aber gänzlich verabsäumt, sich mit den entscheidungsrelevanten Fragen im Rahmen der Prüfung nach § 88 Abs. 2a AsylG 2005 in einer auch nur annähernd tauglichen Weise auseinanderzusetzen.
2.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren sohin in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Gerade die hier entscheidungswesentlichen Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht erstmals zu tätigen. So wurden weder konkrete Feststellungen zu hier relevanten Voraussetzungen und Praxis der Behörden des Herkunftsstaates bei der Ausstellung von Reidsedokumenten an illgeal ausgereiste syrsische Staatsangehörige getroffen. Da auch sonst keine erkennbarenen tauglichen Ermittlungshandlungen durchgeführt wurden, war im Ergebnis davon auszugehen, dass die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Angesichts des Ausgeführten kann auch nicht mehr vom Fehlen bloß ergänzender Ermittlungshandlungen gesprochen werden (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/18/0089). Die Durchführung einer Verhandlung erscheint zudem unvermeidlich (vgl. dazu etwa VwGH 24.02.2015, Zl. Ra 2014/19/0050; VwGH 13.09.2016, Zl. 2016/01/0070). Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.
Unter Berücksichtigung des unter Punkt II.2.3.f. im Detail Ausgeführten wird das Bundesamt erstmals in tauglicher Weise das Ermittlungsverfahren nachzuholen und aktuelle Ermittlungsergebnisse zu Voraussetzungen der Erlangung eines syrischen Reisedokumentes sowie der Praxis der dazu zuständigen Vertretungsbehörden des Herkunftsstaates des BF ins Verfahren einzuführen haben, welche in Folge mit dem BF zu erörtern sein werden.
2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.2.1. zitierte Judikatur). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.