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W169 2245999-1•Bundesverwaltungsgericht W169 2245999-1
W169 2245999-1Federal Administrative CourtNov 21, 2022
Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse individuelle Verhältnisse Integration mangelnde Asylrelevanz non refoulement Pandemie Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W169 2245999-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2021, Zl. 1269391710-200946870, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2022, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia auf Dauer unzulässig ist, und XXXX gemäß §§ 58 Abs. 2 iVm 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
III. Die übrigen Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er die Sprache Somali sowie mittelmäßig Englisch spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der Somali an. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer die Grund-, Haupt- und allgemeinbildende höhere Schule besucht. Er habe einen sechsmonatigen Kurs als Buchhalter besucht und zuletzt als Buchhaltungsassistent gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei in Mogadischu geboren und habe zuletzt in Las Anod gelebt. Seine leiblichen Eltern seien ihm unbekannt und sein Adoptivvater sei bereits verstorben. Er selbst sei verheiratet und habe nirgendwo Angehörige. Zu seinem Ausreisegrund führte er an, dass er aufgrund eines Erbschaftsproblems ausgereist sei, da er von Angehörigen seines Adoptivvaters mit dem Tod bedroht worden sei. Sein Adoptivvater habe in Las Anod und der unmittelbaren Umgebung drei Häuser, Grundstücke und eine Landwirtschaft gehabt. Als sein Adoptivvater eine Herzerkrankung erlitten habe, habe er dem Beschwerdeführer eines der Häuser in Las Anod und zwei Grundstücke außerhalb der Stadt vererbt. Nach dem Ableben seines Adoptivvaters seien dessen Brüder mit der Erbschaft nicht einverstanden gewesen und hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer ihnen alles wegnehmen wolle. Sie hätten dem Beschwerdeführer gedroht und als er zur Polizei gegangen sei, hätten diese die Polizei bereits falsch informiert gehabt. Der Beschwerdeführer sei dann festgenommen und eingesperrt worden. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass die Polizisten von seinen Onkeln bestochen worden seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von seinen Onkeln umgebracht zu werden, um ihn loszuwerden.
2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.05.2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der Muslime angehöre. Seine Zieheltern würden dem Clan der Dhulbahante angehören, er selbst habe keine Clanzugehörigkeit, da er seine leibliche Familie nicht kenne und vom Clan seiner Zieheltern nicht aufgenommen worden sei. Er sei Staatsangehöriger von Somalia. Er spreche Somali sowie etwas Englisch. Er sei gesund. Im Herkunftsstaat habe er die Koranschule, die Hauptschule und drei Jahre ein Gymnasium besucht, bis er nach dem Tod seines Ziehvaters eingesperrt worden sei. Er habe daneben einen Buchhalterkurs besucht und dann ein Jahr lang im Unternehmen seines Ziehvaters als Buchhalter gearbeitet. Er habe durch seine Zieheltern seinen Lebensunterhalt verdient. Der Beschwerdeführer sei in Mogadischu geboren worden, aber noch vom Spital von seinem Ziehvater geholt worden und habe seither in Las Anod im Haus seiner Zieheltern gelebt. Sein Ziehvater sei inzwischen verstorben. Er habe noch drei Ziehschwestern und eine Ziehmutter, zu denen kein Kontakt bestehe. Seine Familie besitze drei Häuser, wovon eines vermietet worden sei und eines als Lager gedient habe, sowie drei Grundstücke und ein Feld. Sein Ziehvater habe ihm das vermietete Haus und zwei Grundstücke überschrieben. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, aber die Ehe sei nie vollzogen worden, weil nach dem Tod seines Ziehvaters seine Schwiegerfamilie entschieden habe, ihre Tochter nicht dem Beschwerdeführer zu übergeben. Er habe keine Kinder.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst in freier Erzählung aus, dass seine Ziehonkel ihn umbringen gewollt hätten, damit er das Erbe, welches ihm sein Ziehvater überschrieben habe, nicht bekomme. Der Beschwerdeführer sei zur Polizei gegangen, doch die hätte ihn festgenommen und inhaftiert, weil seine Ziehonkel ihn angezeigt und behauptet hätten, dass er Geld seines Ziehvaters gestohlen hätte. Seine Ziehmutter sei ihn besuchen gekommen, doch habe sie ihm aus Angst nicht helfen können. Der Beschwerdeführer habe gefragt, ob seine Ziehonkel ihn in Ruhe lassen würden, wenn er sein Erbe aufgebe, doch diese hätten dies abgelehnt, da sie keinen „Bastard“ in der Familie bräuchten. Es habe dann im Gefängnis einen Brand gegeben, bei dem er verletzt worden sei und wodurch er mit anderen Häftlingen entkommen habe können. Er habe dann seine Ziehmutter in der Stadt getroffen und sei in weiterer Folge ausgereist.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er hier keine Angehörigen, aber Bekannte habe. Er besuche einen Deutschkurs, sei nicht erwerbstätig und sei nicht Mitglied in einem Verein.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Kursbesuchsbestätigung vor und wurde ein Bild einer Narbe am Oberkörper dem Akt beigefügt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben aus, dass er nicht adoptiert, sondern lediglich als Pflegekind in seine Ziehfamilie aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer verwies insoweit auf die im Bescheid zitierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über Pflegefamilien in Somalia bzw. Somaliland. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinem Clan angehöre und daher keinen gesellschaftlichen Schutz genieße. Der Beschwerdeführer trat im Übrigen aus näher genannten Gründen der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegen und führte aus, dass ihm aufgrund seiner sozialen Ausgrenzung als Clanloser in Somalia der Status des Asylberechtigten gebühre, zumindest aber – auch aufgrund der schlechten Versorgungslage – der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
5. Eine für den 05.08.2022 angesetzte Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht musste aufgrund des nicht erschienenen Dolmetschers vertagt werden. Der erschienene Beschwerdeführer legte jedoch eine Geburtsurkunde und ein Vaterschaftsanerkenntnis bezüglich seines Sohnes, Zeugnisse bestandener Integrationsprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 sowie Berichte über die Versorgungslage in Somalia vor (Beilage ./A vom 05.08.2022).
6. Am 28.09.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unentschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). In einer schriftlichen Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer unter Vorlage von Länderberichten, dass ihm aufgrund der verheerenden Versorgungslage in Somalia zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei (Beilage ./A). Zudem legte er den positiven Asylbescheid seines Sohnes vor (Beilage ./B).
7. Am 30.09.2022 übermittelte der Beschwerdeführer den positiven Asylbescheid seiner Partnerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Religionsgemeinschaft der Muslime und dem Clan der Darod, Subclan Harti, Subsubclan Dhulbahante an. Seine Muttersprache ist Somali und er spricht zudem mittelmäßig Englisch.
Er stammt aus der unter somaliländischer Verwaltung stehenden Stadt Laascaanood (auch: Las Anod) in der Region Sool, wo er bis zu seiner Ausreise im September 2019 lebte. Im Herkunftsstaat besuchte er die Schule bis zur dritten Klasse eines Gymnasiums und absolvierte einen sechsmonatigen Buchhaltungskurs. Er hat zuletzt ein Jahr lang im Unternehmen seines Vaters als Buchhalter mitgearbeitet.
Am Heimatort des Beschwerdeführers leben weiterhin seine leibliche Mutter und Schwestern, zu denen er Kontakt hat. Sein Vater ist Ende 2017 oder Anfang 2018 eines natürlichen Todes verstorben. Seine Familie gehört der oberen Mittelschicht an und besitzt in Laascaanood und Umgebung ein Handelsunternehmen, drei Häuser, wovon eines vermietet ist und eines als Lager dient, drei Grundstücke und ein Feld.
Der Beschwerdeführer wurde nicht aufgrund einer Erbschaft von Ziehonkeln mit dem Umbringen bedroht und war deswegen nicht inhaftiert.
Der gesunde Beschwerdeführer kann an seinen Heimatort ins Haus seiner Eltern zurückkehren. Der Beschwerdeführer droht dort in keine existenzgefährdende Notlage zu geraten bzw. es wird ihm dort nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung nach Somalia ist der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit Mai 2021 nach traditionell-islamischem Ritus mit einer hier asylberechtigten somalischen Frau verheiratet und hat seit April 2022 mit ihr einen gemeinsamen, ebenfalls asylberechtigten Sohn. Sie leben nicht im gemeinsamen Haushalt und sehen sich etwa einmal pro Monat, da der Beschwerdeführer in einem Quartier der Grundversorgung in einem anderen Bundesland untergebracht ist. Er hat um eine Verlegung angesucht.
Der Beschwerdeführer hat eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und verfügt über entsprechende Deutschkenntnisse. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist nicht ehrenamtlich tätig und hat, abgesehen von einem Deutschkurs, keine sonstigen Kurse besucht. Er hat beim Fußballspielen österreichische Freunde gefunden.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
1. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6).
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PGN 12.2021
Quellen:
ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (2022): Curated Data - Africa (14 January 2022)
LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar
PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map Timeline - December 2021, per e-Mail
2. Sicherheitslage in Somaliland
Somaliland ist einer der sichersten und relativ stabilsten Orte - nicht nur am Horn von Afrika, sondern im gesamten Großraum Ostafrika (FDD 11.8.2021). - Es ist dort seit 1991 bzw. 1997 friedlich (MENAFN 6.6.2022; vgl. BS 2022, S.32; ABC 5.6.2022; Schwartz 8.11.2021; Meservey 19.10.2021; SPC 9.2.2022; WZ 29.12.2021), seit 14 Jahren hat es keine relevanten Vorfälle gegeben (ABC 5.6.2022). Es liegen keine Berichte über verbreitete zivile Opfer vor (SPC 9.2.2022). Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 28.6.2022, S. 6) und ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (ÖB 3.2020, S. 16/20; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 26).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
ABC - ABC News Australia (5.6.2022): The small African state of Somaliland legally doesn't exist. But Taiwan has spied an opportunity to make its mark
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021
BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 - Somalia Country Report
FDD - Foundation for Defense of Democracies’ Long War Journal / Caleb Weiss (11.8.2021): Analysis – Somaliland’s lingering jihadi threat
MENAFN - Middle East North Africa Financial Network (6.6.2022): Remarkable Somaliland - An Unrecognised African Success In A Notoriously Troubled Region
Meservey, Joshua / The Heritage Foundation (19.10.2021): The U.S. Should Recognize Somaliland
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia
Schwartz, Stephen / Foreign Policy Research Institute (8.11.2021): The African Union Should Resolve Somaliland’s Status
SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022
WZ - Wiener Zeitung (29.12.2021): Sezessionisten, Islamisten und eine streitende Regierung
3. Rechtsschutz und Justizwesen in Somaliland
Insgesamt ist es Somaliland gelungen, ein staatliches Gewaltmonopol zu etablieren (BS 2022, S. 8). Es besteht ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz (ÖB 3.2020, S. 18). Eine grundlegende Rechtsstaatlichkeit konnte etabliert werden. Polizei, Justiz und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt (BS 2022, S. 19). Zudem mangelt es teils an der Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei (SDG 2.2019, S. 11). In den Grenzregionen zu Puntland ist das staatliche Gewaltmonopol umstritten (BS 2022, S. 8). Allerdings übernimmt Somaliland selbst dort zunehmend staatliche Funktionen (Meservey 9.5.2022).
In Somaliland wurde ein unabhängiges und auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut. Dieses besteht aus dem Supreme Court, regionalen Berufungsgerichten, Regional- und Bezirksgerichten. Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab (BS 2022, S. 17). Gerichte funktionieren, allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 12.4.2022, S. 12; vgl. SDG 2.2019, S. 3f). Nach anderen Angaben wird die Gerichtsbarkeit regelmäßig als nicht ordentlich funktionierend kritisiert (BS 2022, S. 16f), Richtern und anderem Personal mangelt es demnach an Kapazitäten und Qualifikation, dem System an finanziellen Ressourcen (BS 2022, S. 16f; vgl. FH 2022b, F1). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 3.2020, S. 17). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden. Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S. 3f). Mit diesen wurde der Zugang zur formellen Justiz verbessert (BS 2022, S. 17). Bei der Reformierung des Justizsystems hat es zumindest einige Fortschritte gegeben (FH 2022b, F1).
In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten (BS 2022, S. 16). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten (AA 28.6.2022, S. 8), wenngleich die Exekutive sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen sucht (BS 2022, S. 16). Richter werden oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (BS 2022, S. 16f; vgl. FH 2022b, F1). Speziell bei Verfahren gegen Journalisten ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger verbreitet. Es gibt Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem, und es kommt zu Einflussnahme (USDOS 12.4.2022, S. 12). Zudem mischen sich auch Clanälteste regelmäßig in Gerichtsverfahren ein (BS 2022, S. 17). Das UNDP hat einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019, S. 35f).
Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 28.6.2022, S. 16). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (USDOS 12.4.2022, S. 13). Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung (OXFAM o.D.b). Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 28.6.2022, S. 16). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 2022b, F2; vgl. BS 2022, S. 17). Außerdem gibt es auch in Somaliland Militärgerichte, deren Verfahren unzureichend sind, und wo grundlegende Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens ignoriert werden. Dort wurden in der Vergangenheit und entgegen der Verfassung auch über angeklagte Zivilpersonen verhandelt (AA 28.6.2022, S. 9).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 - Somalia Country Report
FH - Freedom House (2022b): Freedom in the World 2022 – Somaliland
LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar
Meservey, Joshua / The Heritage Foundation (9.5.2022):Somalilanders’ Quest for Independence Isn’t "Neocolonial" Plot. It’s Self-Determination
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia
OXFAM (o.D.b): Striving for access to justice in Somaliland
SDG - SDG16+ Coalition (2.2019): Improving Access to Justice in Somaliland
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
4. Allgemeine Menschenrechtslage in Somaliland
In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 28.6.2022, S. 21). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur unzureichend gewährleistet (BS 2022, S. 19).
Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 28.6.2022, S. 21f). Bei Human Rights Watch werden für das Jahr 2021 lediglich die Verhaftung von sieben Oppositionskandidaten und sieben Journalisten im Vorfeld der Wahlen sowie die Deportation von 1.750 Personen aus dem South West State als für Somaliland relevante Kritikpunkte hervorgehoben (HRW 13.1.2022). Freedom House berichtet, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt (FH 2022b, F2).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 - Somalia Country Report
FH - Freedom House (2022b): Freedom in the World 2022 – Somaliland
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Somalia
Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 - Somalia Country Report
SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa
UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022
In Somalia trifft man auf eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5).
Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8).
Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden:
Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia.
Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias.
Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben.
Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10).
Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25).
Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine „falsche“ Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 - Somalia Country Report
BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 - Somalia Country Report
LI - Landinfo [Norwegen] (4.4.2016): Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia
SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten
In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo) (EASO 2.2016, S. 72ff).
Mischehen werden stigmatisiert (FH 2022b, G3), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017, S. 45).
Quellen:
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation
FH - Freedom House (2022b): Freedom in the World 2022 – Somaliland
SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten
Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clanidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben (ACCORD 29.5.2019, S. 2f). Allerdings gibt es laut Experten bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri 3.5.2021).
Quellen:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (29.5.2019): Anfragebeantwortung a-11008 (Auskunftsperson: Lidwien Kapteijns)
Shukri, Saeed / The Elephant (3.5.2021): Unrecognized Vote: Somaliland’s Democratic Journey
9. Bewegungsfreiheit in Somaliland
In Reisen sind möglich, auch nach Laascaanood oder weiter in die puntländische Hauptstadt Garoowe (BMLV 19.7.2022). Allerdings kommt es auch immer wieder zu Einschränkungen (USDOS 12.4.2022, S. 24), z.B. im Verkehr zwischen Somaliland und Puntland (FH 2022b, G1). Bei Flugreisen ab Hargeysa werden Kontrollen durchgeführt (AA 28.6.2022, S. 26).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (19.7.2022): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail
FH - Freedom House (2022b): Freedom in the World 2022 – Somaliland
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
10. Grundversorgung und humanitäre Lage in Somalia insgesamt
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Regelmäßig wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zu einem Land mit hohen humanitären Nöten (AA 28.6.2022, S. 4/23).
Armut: Rund 70 % der Bevölkerung müssen mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen und leben damit unterhalb der Armutsgrenze (SPC 9.2.2022; vgl. BS 2022, S. 23; UNSC 8.2.2022, Abs. 44). Die Covid-19-Krise hat die Zahlen noch einmal ansteigen lassen (SPC 9.2.2022). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (TG 8.7.2019).
So stehen Somalia und Somaliland diesmal vor einer der schlimmsten Dürren der vergangenen Jahrzehnte, nachdem vier Regenzeiten in Folge schlecht ausgefallen sind, und zuvor eine Heuschreckenplage geherrscht hat (MSF 7.6.2022; vgl. FAO 14.6.2022; UNN 7.6.2022). Mehr als 80 % des Landes befinden sich bereits jetzt in schwerer oder extremer Dürre. Damit kann die Situation mit jenen der Jahre 2010/11 und 2016/17 verglichen werden (FAO 14.6.2022). Bereits am 23.11.2021 hat die Bundesregierung aufgrund der anhaltenden Dürre den Notstand ausgerufen (GN 24.11.2021a; vgl. PGN 12.2021). Von der Dürre sind rund 6,1 Millionen Menschen betroffen, die Mehrheit davon sind Hunger, Elend und dem Verlust ihrer Lebensgrundlage ausgesetzt (UNSC 13.5.2022, Abs. 38f).
Unterdurchschnittliche Ernten haben die Bedeutung von Nahrungsmittelimporten vergrößert (IPC 4.6.2022). Dementsprechend hat nicht nur die Dürre, sondern auch der Krieg gegen die Ukraine, Nahrungsmittel knapp und teuer werden lassen (Kapila 21.6.2022) und die ohnehin angespannte Situation verschlimmert (DW 17.6.2022). Somalia bezieht mehr als 90% seines Weizens von Russland und der Ukraine (UNN 7.6.2022; vgl. Kapila 21.6.2022), 70 % stammen aus der Ukraine (USAID 13.6.2022). Zusätzlich haben der schlechte Regen und die Flucht von Bauern auf der Suche nach Nahrung und Wasser dazu geführt, dass in Ackerbaugebieten weniger Frucht angebaut worden ist. Hinzu kommt ein Mangel an Saatgut, Bewässerungsmöglichkeiten und anderen Notwendigkeiten (IPC 4.6.2022).
Mit Stand Mai 2022 sind mehr als 760.000 Menschen geflüchtet und befinden sich auf der Suche nach Nahrung, Wasser und humanitärer Hilfe (UNSC 13.5.2022, Abs. 38f; vgl. AB 22.6.2022).
Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Im September 2021 wurden 2,2 Millionen Menschen in IPC 3-4 eingeordnet, weitere 5,6 Millionen in IPC 2 (FSNAU 9.9.2021a). Mit Stand Mai 2022 befanden sich fast vier Millionen Menschen in IPC-Stufe 3; mehr als 1,2 Millionen in Stufe 4 und 38.000 in Stufe 5 (Hungersnot). Die meisten Nomaden befinden sich in IPC-Stufe 3 oder 4. Auch viele IDPs sind schwer betroffen. Die meisten armen Stadtbewohner finden sich in IPC-Stufe 3 (IPC 4.6.2022).
Die folgenden IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Jänner bis Mai 2022 und eine Prognose bis September 2022:
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FSNAU o.D.a
Angesichts der IPC-Karten ist die Stadtbevölkerung i. d. R. von IPC 3 oder IPC 4 anteilig weniger betroffen als Menschen in ländlichen Gebieten (FSNAU o.D.a). Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden (USDOS 12.4.2022, S. 25).
IPC für den Zeitraum 9/2021 bis 9/2022 in Zahlen gefasst:
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IPC 4.6.2022; IPC 3.2021
Verteilung nach Gebieten in Prozent der Bevölkerung für März 2020, März 2021 und Mai 2022:
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IPC 4.6.2022; FSNAU 3.2.2020c; IPC 3.2021
Hungersnot: Die sich verschlimmernde Dürre in einigen Teilen Süd-/Zentralsomalias hat die Gefahr einer Hungersnot, die zumindest bis September 2022 besteht, herbeigeführt. Bei ausbleibender Hilfe und einer Zuspitzung der Lage können in der Folge auch Teile von Somaliland (Teile von Sanaag, Sool und Togdheer), sowie die IDPs in Burco, Laascaanood, Garoowe, Belet Weyne, Doolow und Kismayo betroffen sein (IPC 4.6.2022). Das World Food Programme hat die Menschen im Juni 2022 aufgerufen, sich auf eine Hungersnot vorzubereiten (FTL 23.6.2022). Gleichzeitig haben sich die Möglichkeiten – v. a. armer und vulnerabler - Bevölkerungsgruppen, sich vor Hunger zu schützen, erheblich gemindert (IPC 4.6.2022; vgl. MSF 7.6.2022).
Mindestens 7,7 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNSC 13.5.2022, Abs. 38f) bzw. von schwerem Hunger oder einer Hungersnot bedroht (BAMF 28.3.2022). Eine Million Menschen befindet sich bereits im Vorzustand einer Hungersnot. Die Zahlen sind mit jenen der äthiopischen Hungersnot 1984 vergleichbar (Kapila 21.6.2022). Die UNO geht von tausenden Hungertoten seit Beginn des Jahres 2022 aus (BAMF 13.6.2022; vgl. AP 8.6.2022).
Humanitäre Hilfe: In Somalia ist die längstdienende humanitäre Mission tätig, jährlich werden Milliarden US-Dollar ausgegeben (Ali 28.1.2022). Mit Stand Mai 2022 waren in Somalia in 72 von 74 Bezirken alleine 220 humanitäre Organisationen aktiv, davon 158 nationale NGOs. Hier nur einige Beispiele an erbrachter Hilfeleistung: Zwischen Jänner und März 2022 erreichte unterschiedliche Form an Dürrehilfe ca. 2,5 Millionen Einwohner (UNSC 13.5.2022, Abs. 48). Durchschnittlich erreichte Hilfe 2,4 Millionen Menschen pro Monat (IPC 4.6.2022).
Insgesamt ist die Nahrungsmittelhilfe aber nicht ausreichend, weswegen mit einer Verschlimmerung der Situation zu rechnen ist (IPC 4.6.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
AB - African Business (22.6.2022): Return to office hands Mohamud chance to reshape troubled Somalia
Ali, Hodan / The Elephant (28.1.2022): Somalia’s Famines, Government Apathy and the Aid Industry
AP - Associated Press / Faruk, Omar / Anna, Cara (8.6.2022): ‘Only God can help’: Hundreds die as Somalia faces famine
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.3.2022): Briefing Notes
BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 - Somalia Country Report
DW - Deutsche Welle (17.6.2022):Somalia faces grim humanitarian catastrophe
FAO - UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (14.6.2022): Somalia Drought Update
FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (9.9.2021a): Somalia 2021 Post Gu Food Security and Nutrition Outcomes and Projections
FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (3.2.2020c): Post Deyr Technical Release
FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (o.D.a): IPC Maps
FTL - Facility for Talo and Leadership (23.6.2022): Drought Could Continue in Somalia to the End of the Year
GN - Goobjoog News (21.11.2021): Three die of hunger, some commit suicide as drought ravages various parts of Somalia
IPC - Integrated Food Security Phase (4.6.2022): Somalia Updated IPC and Famine Risk Analysis Technical Release - 4th June 2022
IPC - Integrated Food Security Phase (3.2021): Somalia – IPC Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Analysis January-June 2021
Kapila, Mukesh / The Conversation (21.6.2022): No time for complacency: Somalia’s unfolding famine catastrophe
MSF - Medecins sans Frontieres (7.6.2022): Drought intensifies health crises across Somalia and Somaliland
PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map Timeline - December 2021, per e-Mail
SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022
TG - The Guardian (8.7.2019): In Somalia, the climate emergency is already here. The world cannot ignore it
UNN - UN News (7.6.2022): Horn of Africa braces for ‘explosion of child deaths’ as hunger crisis deepens
UNSC - UN Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392]
UNSC - UN Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101]
USAID (13.6.2022): United States Provides Nearly $105 Million for Urgent Food, Humanitarian Assistance Amid Worst Drought on Record in the Horn of Africa
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia
11. Grundversorgung in Somaliland
Die Regierung ist in der Lage, grundlegende Dienste bereitzustellen. Im Bildungs- und Gesundheitsbereich wurden hierbei Verbesserungen erzielt (BS 2022, S. 11). Allerdings herrscht im Land noch immer ein hohes Maß an Armut (BS 2022, S. 33). Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remissen aus dem Ausland tragen zu diesem Netz bei (BS 2022, S. 29). Viele Haushalte sind auf diese Gelder angewiesen (FH 2022b, G4). Das Volumen an Rücküberweisungen ist in den vergangenen zwei Jahren drastisch gestiegen: Im Jahr 2019 wurden ca. 1,1 Milliarden US-Dollar an Remissen nach Somaliland überwiesen. 2020 waren es schon 1,3 Milliarden und 2021 1,9 Milliarden. Im Jänner und Feber 2022 sind die Überweisungen noch einmal gestiegen (HT 4.3.2022).
In ländlichen Gebieten lebt mehr als eine von drei Personen in Armut, in urbanen Gebieten ist es mehr als eine von vier (HD 14.1.2021). Überdurchschnittlich viele der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten (76 %) oder aber auch in institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 54 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. Generell sind gesellschaftlicher Zusammenhalt und soziale Netze in Somaliland besser als in anderen Landesteilen (OXFAM 6.2018, S. 11f). Gerade in schlechten Zeiten überweisen Mitglieder der Diaspora mehr Geld, damit niemand in der Familie zu Hause hungern muss (HT 4.3.2022).
Im Jänner 2022 hat die somaliländische Regierung den Dürre-Notstand ausgerufen (SLC 13.1.2022). Präsident Bihi erklärt in einem offenen Brief im Juli 2022, dass sein Land immer noch unter den Effekten der Covid-19-Pandemie, wiederkehrender Dürre, einem Masernausbruch und dem Krieg gegen die Ukraine leidet, wodurch die humanitäre Krise verstärkt wird (HT 22.7.2022). Somaliland befindet sich in einer der schlimmsten Dürren der letzten Jahrzehnte, nachdem vier Regenzeiten hintereinander schlecht ausgefallen sind und zudem Heuschrecken Schaden angerichtet haben. Wasser- und Weidemangel haben den Viehbestand dezimiert und die Lebensgrundlage von Nomaden zerstört. Da auch die Ernten schlecht ausfallen, sind die Nahrungsmittelpreise gestiegen (MSF 7.6.2022). Im Feber 2022 hat ein 15-kg-Sack Reis noch 60.000 somaliländische Shilling (7 US-Dollar) gekostet, im Juli waren es bereits 90.000 (TT 11.7.2022). Mehl hatte sich bereits im März von 21 auf 27 US-Dollar verteuert. In abgelegenen Gebieten hat sich der Preis von geliefertem Wasser fast verdoppelt (RVI 22.3.2022), insgesamt hat der Wasserpreis um ca. 25 % zugelegt. Sorghum ist etwa 25 % teurer als im Fünfjahresschnitt, der Preis für Mais oder für z. B. Ziegen hat sich hingegen kaum verändert. Für ein Tagesgehalt konnten im April 2022 ca. 11 kg Reis gekauft werden (FSNAU 24.6.2022).
Der Krieg in der Ukraine trägt das seinige zu den Preisanstiegen bei (CSM 10.5.2022). Insgesamt wurde die Fähigkeit der Menschen, sich gegen Hunger zu wehren, erheblich geschwächt (MSF 7.6.2022). Am schlimmsten betroffen sind die Regionen Sanaag, Sool und Togdheer (RVI 22.3.2022). In Teilen von Awdal und Woqooyi Galbeed sowie im westlichen Sanaag herrscht schwere Dürre; im östlichen Sanaag, im Norden von Sool sowie im Süden von Togdheer und Woqooyi Galbeed herrscht extreme Dürre (FAO 14.6.2022).
Bereits im Jänner 2022 schätzte das Somaliland National Drought Committee, dass mehr als 800.000 Menschen vor unmittelbaren Problemen bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wasser stehen (RVI 22.3.2022). Die Gu-Regenfälle 2022 verliefen unterdurchschnittlich, in Wooqoyi Galbeed und Togdheer lieferten sie zwischen 30 % und 45 % des durchschnittlich zu erwartenden Niederschlags, in den anderen Gebieten waren es zwischen 45% und 60%. Insgesamt haben die Regenfälle aber zu einer Entlastung der angespannten Lage bei Wasser und Weide geführt. Allerdings werden Weide und Oberflächenwasser nur vorübergehend erhalten sein. Dies führt zu einer Überbeanspruchung von Grundwasserquellen (FAO 14.6.2022). Teilweise trinken z. B. Kinder aus verbleibenden Tümpeln verseuchtes Wasser und sterben daran. Es gibt größere Fluchtbewegungen aufgrund von Nahrungsmittel-, Wasser- und Weidemangel (TT 11.7.2022).
In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 28.6.2022, S. 23). In Hargeysa, in Somaliland geht es den Menschen durchschnittlich besser als in Süd-/Zentralsomalia (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Alleine die UN führt für die somaliländischen Regionen folgende Zahlen an aktiven (humanitären) Partnern an: Awdal: 22; Woqooyi Galbeed: 39; Togdheer: 39; Sool: 31; Sanaag: 32 (UNOCHA 30.4.2022). Aufgrund der vergleichsweise guten Sicherheitslage, verzeichnen die UN in Somaliland weniger Zwischenfälle im Zusammenhang mit humanitärem Zugang als anderswo im Land (ÖB 3.2020, S. 19). Nach Angaben einer Quelle werden die umstrittenen Grenzgebiete zu Puntland nur spärlich von humanitären Kräften versorgt (RVI 22.3.2022). Hilfsorganisationen und die Regierung versorgen abgelegene Gemeinden mit durch LKWs verfrachtetem Wasser aus Bohrlöchern (FAO 14.6.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021
BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 - Somalia Country Report
CSM - Christian Science Monitor (10.5.2022): ‘If our animals survive, we will.’ Somaliland grapples with drought
FAO - UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (14.6.2022): Somalia Drought Update
FH - Freedom House (2022b): Freedom in the World 2022 – Somaliland
FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia / FAO (24.6.2022): Market Update
HD - Horn Diplomat (14.1.2021): Somaliland Budget Analysis 2021
HT - Horn Tribune (22.7.2022): Ensuring Somaliland’s continued stability is helping us, here in the UK, keep safe-Stuart Polak
HT - Horn Tribune (4.3.2022): Fake news from aid agencies causes real hardship
MSF - Medecins sans Frontieres (7.6.2022): Drought intensifies health crises across Somalia and Somaliland
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia
OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches
RVI - Rift Valley Institute / Musa, Ahmed (22.3.2022): What are the causes of Somaliland’s drought crisis?
SLC - Somaliland Chronicle (13.1.2022): Somaliland Declares Emergency Drought Situation and Asks for Humanitarian Assistance
TT - The Telegraph (11.7.2022): ‘First I lost my livestock, then I lost my children’
UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (30.4.2022): Somalia - Operational Presence (3W) April 2022
12. Prognostizierte Versorgungslage für Oktober bis Dezember 2022
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Quelle: FSNAU in Beilage ./A
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Die Feststellungen zur Staats- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinen Sprachkenntnissen, seiner Bildung und Erwerbstätigkeit folgen seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Rahmen des gesamten Verfahrens. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Clan nicht zu kennen bzw. keinem Clan anzugehören, in Mogadischu geboren zu sein und erst von seiner Ziehfamilie nach Laascaanood geholt worden zu sein, wird hingegen aufgrund seines damit zusammenhängenden unglaubhaften Fluchtvorbringens nicht gefolgt. Vielmehr war festzustellen, dass der Beschwerdeführer zeitlebens in Laascaanood gewohnt hat, wobei es sich bei seiner vorgeblichen Ziehfamilie um seine leibliche Familie handelt, weshalb er auch deren Zugehörigkeit zum Clan der Dhulbahante teilt. Demgemäß folgen die Feststellungen zu den Angehörigen des Beschwerdeführers und ihren Lebensumständen in Somalia insoweit seinem Vorbringen, als es sich dabei nicht um seine Ziehfamilie, sondern seine leibliche Familie handelt. Der Beschwerdeführer führte insoweit auch in der Beschwerde explizit aus, dass seine Familie der oberen Mittelschicht angehöre. Der Beschwerdeführer gab zwar an, aufgrund seiner Fluchtumstände bzw. aus Angst keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben. Da diese Fluchtgründe aber nicht glaubhaft sind, fällt auch die vom Beschwerdeführer genannte Begründung für einen nicht bestehenden Kontakt weg, weshalb also mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er in Kontakt mit seinen Angehörigen in der Heimat steht – andernfalls hätte der Beschwerdeführer nämlich andere Gründe für einen mangelnden Kontakt genannt.
Der Beschwerdeführer erklärte in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.05.2021, dass er in Mogadischu geboren worden sei und sein Ziehvater ihn noch aus dem Spital nach Laascaanood gebracht habe (AS 127). Er kenne seine leiblichen Eltern nicht (AS 129). Auch seine Ziehmutter habe seine leiblichen Eltern nicht gekannt, da sein (bereits verstorbener) Ziehvater ihn aus dem Spital geholt habe (AS 132). Im Widerspruch dazu führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2022 aus, dass seine Zieheltern (also Vater und Mutter) ihn aus dem Spital in Mogadischu geholt hätten (Verhandlungsprotokoll S. 4). Genaueres konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, da seine Ziehfamilie ihm nichts Genaues davon erzählt habe (ibid.). Es ist aber unplausibel, dass der Beschwerdeführer – und zwar bereits vor dem Ableben seines Ziehvaters – auf der einen Seite sehr darunter gelitten habe, seine Clanzugehörigkeit und Herkunft nicht zu kennen (AS 137), auf der anderen Seite aber seine Zieheltern ihm nichts darüber erzählt hätten. Dies umso mehr, stellt die Clanzugehörigkeit im somalischen Kontext doch einen wichtigen gesellschaftlichen Faktor dar. Den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichten ist insoweit zu entnehmen, dass ein Pflegekind grundsätzlich den Namen und die Clanzugehörigkeit seiner leiblichen Eltern behält und diese auch Kontakt halten, zumal die Pflege mit dem Erreichen der Volljährigkeit, das ist in Somalia das 15. Lebensjahr, endet (AS 273 bis 277). Dies ist aber mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nichts über seine leibliche Familie zu wissen und auch nach Erreichen des 15. Lebensjahres noch bei seinen Pflegeeltern gelebt zu haben, nicht in Einklang zu bringen. Zudem würden sich derartige Pflegeeltern aus der (näheren) Verwandtschaft rekrutieren, die idealerweise wohl dem gleichen Clan angehören. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer nicht den Namen seiner leiblichen Eltern, sondern jenen seiner (vorgeblichen) Pflegefamilie. Letzteres würde zwar wiederum mit der in den Länderberichten genannten Ausnahme übereinstimmen, wonach Pflegekinder, deren Eltern nicht bekannt sind, den Namen der Pflegeeltern übernehmen. In diesem Fall würde aber nicht nur der Name, sondern auch die Clanzugehörigkeit der Pflegeltern übernommen werden (AS 279 erster Absatz (die folgenden Absätze beziehen sich offenkundig nicht auf den Fall unbekannter Eltern eines Pflegekindes)). Auch in diesem Fall besteht somit ein gravierender Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, hätte er demnach doch keine Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit haben können. Darüber hinaus ist schon dem Grunde nach nicht nachvollziehbar, wie die damals schon in Laascaanood wohnhaften Pflegeeltern auf den rund 1.000 Kilometer entfernt in Mogadischu geborenen Beschwerdeführer aufmerksam geworden wären und weshalb sie ihn aufgenommen hätten – und zwar umso weniger, wenn keine entsprechenden verwandtschaftlichen Kontakte bestanden hätten. Es ist somit schon daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht ein leiblicher Sohn, sondern ein Ziehsohn dieser Familie wäre.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt über seine Verehelichung in Laascaanood nicht nachzuvollziehen sind. So meinte er zwar einerseits, dass er wegen seiner unbekannten Wurzeln und seiner Clanlosigkeit ständig beschimpft worden sei (AS 137), auf der anderen Seite habe er jedoch eine Frau vom Clan der Dhulbahante geheiratet (AS 128). Es ist vor dem Hintergrund der Länderberichte höchst unwahrscheinlich, dass in Somaliland eine einem Mehrheitsclan zugehörige Frau von ihrer Familie mit einem clanlosen Mann verheiratet werden würde. Umgekehrt ist es auch nicht möglich, dass die Familie seiner Frau nicht von seiner vorgeblichen Clanlosigkeit gewusst hätte, wenn er doch ständig deswegen beschimpft worden wäre. Darüber hinaus ist unplausibel, dass zwar diese Schwiegerfamilie gewusst habe, dass er von seinem (vorgeblichen) Ziehvater als Erbe eingesetzt worden sei (AS 128), nicht jedoch seine Onkel (s. sogleich).
Desweiteren ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach seine vorgeblichen Ziehonkel nicht akzeptiert hätten, dass er auf sein Erbe verzichte (AS 132), unplausibel und widersprüchlich. Als der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu befragt wurde, gab er zunächst im Widerspruch an, dass sein Onkel gewollt habe, dass er nichts erbe. Erst auf weitere Nachfrage meinte der Beschwerdeführer wieder, dass sein Onkel ihn töten habe wollen und nicht akzeptiert habe, dass er auf sein Erbe verzichte (Verhandlungsprotokoll S. 7). Da aber auf der anderen Seite nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers seine Einsetzung als Erbe erst zu der Auseinandersetzung geführt habe (AS 134; Verhandlungsprotokoll S. 7), ist nicht nachzuvollziehen, weshalb seine Onkel nicht mit seinem Erbverzicht einverstanden gewesen wären. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darüber hinaus behauptete, dass sein Onkel es als Schande angesehen habe, dass der Beschwerdeführer von der Familie großgezogen worden sei und er dadurch den Ruf der Familie und des Clans ruiniert habe (Verhandlungsprotokoll S. 8), ist dies zum einen schon vor dem Hintergrund der im Bescheid angeführten (und oben teils bereits zitierten) Länderberichte, wonach Pflegschaftsverhältnisse in Somalia nichts außergewöhnliches sind, unplausibel. Zum anderen widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er zum einen meint, gar nicht in den Clan seiner Pflegefamilie aufgenommen worden zu sein, zum anderen aber sein Onkel der Ansicht gewesen sei, dass er den Ruf dieses Clans ruiniert habe. Ebenso wenig brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor, dass er bereits vor seiner Erbschaft Probleme mit seinen Onkeln gehabt hätte, was aber stark anzunehmen wäre, wenn diese den Beschwerdeführer als für die Familie und den Clan derart schädigend angesehen hätten.
Desweiteren konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, wie seine Onkel konkret von seiner Erbschaft erfahren hätten. In der Einvernahme durch das Bundesamt gab er hierzu an, dass sich diese Erbschaft aus einem Schreiben ergebe, welches in einer verschlossenen Box im Lager seines Ziehvaters aufbewahrt worden sei und welches seine Onkel gefunden hätten (AS 133 f). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte er jedoch keine Angaben dazu machen, wie seine Onkel an den Inhalt dieser verschlossenen Box gekommen wären (Verhandlungsprotokoll S. 12). Dies, zumal er in der Verhandlung auch angab, dass seine Pflegemutter – und nicht seine Onkel – das Unternehmen ihres verstorbenen Mannes weitergeführt habe (Verhandlungsprotokoll S. 3), somit also seine Onkel auch nicht im Wege einer Übernahme des Unternehmens die Box samt Schlüssel in Besitz nehmen hätten können.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt durchwegs von mehreren Onkeln sprach, die ihn bedrohen würden, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen gänzlich widersprüchlich nur einen einzigen Onkel erwähnte.
Der Beschwerdeführer war ebenso nicht in der Lage, seine Inhaftierung konkret und nachvollziehbar darzulegen. So brachte er zwar vor, rund neun Monate im Gefängnis von Laascaanood verbracht zu haben, konnte aber auf Aufforderung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung kaum Konkretes zu diesem Zeitraum vorbringen (Verhandlungsprotokoll S. 9). Die Behauptung des Beschwerdeführers, ohne Verfahren inhaftiert und sodann zu acht Jahren Haft gerichtlich verurteilt worden zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 13), ist ebenso höchst vage und steht im deutlichen Widerspruch zu den zitierten Länderberichten, wonach Somaliland über ein im Großen und Ganzen funktionierendes Gerichtssystem verfügt. Dass der Beschwerdeführer ohne jegliches Verfahren zu acht Jahren Haft verurteilt worden wäre, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Zu seiner Flucht aus dem Gefängnis führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, dass um Mitternacht ein Brand im Gefängnis ausgebrochen sei, wodurch er gemeinsam mit anderen Gefangenen fliehen habe können. Er sei etwa 30 bis 40 Minuten gelaufen und habe sich dann auf einem Gehweg hingesetzt, von dem er gewusst habe, dass seine Mutter ihn frequentiere. Etwa eine Stunde später, und zwar zwischen vier und fünf Uhr morgens, sei seine Mutter vorbeigekommen (Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Dieses Vorbringen ist nicht zeitlich kongruent, hätte er sich demnach doch bereits um etwa ein Uhr nachts auf diesen Gehweg gesetzt, sodass bis vier Uhr früh nicht eine, sondern rund drei Stunden vergangen wären. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen angab, dass er durch den im Gefängnis ausgebrochenen Brand verletzt worden sei, wodurch er eine Narbe am Oberkörper davongetragen habe, so kann eine (Brand-)Narbe am Körper keinen Beweis über deren konkrete Herkunft liefern, ist doch auch eine Vielzahl anderer Umstände, die zu einer derartigen Narbe führen können, denkbar.
In Betrachtung dieser Umstände war mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht der Wahrheit entspricht.
Andere Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen.
Infolge des unglaubhaften Fluchtvorbringens ist kein individueller Grund zur Annahme hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht zu seiner Familie nach Laascaanood zurückkehren könnte. Nach den Länderberichten ist Somaliland einer der sichersten und relativ stabilsten Orte im gesamten ostafrikanischen Raum. Der Heimatort des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der somaliländischen Verwaltung und ist demgemäß etwa über den internationalen Flughafen von Hargeysa sicher erreichbar. Zumal der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner Familie steht, kann er dort sodann in sein Elternhaus zurückkehren und sein bisheriges Lebens wiederaufnehmen. Zwar ist zuzugestehen, dass sich Somalia inklusive Somaliland in einer prekären Versorgungslage befinden und die Region um Laascaanood in einer Prognose mit der IPC-Stufe 4 („Emergency“) klassifiziert wird, wobei sich gesamt rund 13% der Bevölkerung Somalias in dieser IPC-Stufe 4 und weitere 2% in Südsomalia in der IPC-Stufe 5 („Famine“) wiederfindet. Andererseits befinden sich 40% der Bevölkerung Somalias weiterhin in der IPC-Stufe 1 („Minimal“) und wird die Stadt Laascaanood selbst mit der IPC-Stufe 2 („Stressed“) vermerkt (Beilage ./A). Für den Beschwerdeführer ist in dieser Allgemeinlage maßgeblich, dass seine Familie der oberen Mittelschicht angehört, ein Handelsunternehmen führt und Häuser sowie Grundstücke besitzt, somit also finanziell wesentlich besser gestellt ist als der Großteil der somalischen Bevölkerung. Entsprechend gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt zu Protokoll, dass es in Somalia zwar Dürre und Hungersnot gebe, dies aber nicht sein Fluchtgrund gewesen sei (AS 137 f). Vor diesem individuellen Hintergrund des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er auch in der derzeit angespannten Versorgungslage in Somalia in der Lage ist, gemeinsam mit seiner Familie die grundlegendsten Lebensbedürfnisse zu decken. Es ist nämlich wesentlich wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer bzw. seine wohlhabende Familie zu jenem größeren Teil der somalischen Bevölkerung zählt, der nach der vorgelegten IPC-Karte (Beilage ./A) nicht unter erheblichen Schwierigkeiten leidet, sich mit den nötigen Nahrungsmitteln zu versorgen. Der Beschwerdeführer selbst ist gesund, gebildet und hat eine Berufsausbildung in Somalia absolviert sowie Arbeitserfahrung im Familienunternehmen gesammelt, beherrscht neben der somalischen Sprache auch mittelmäßig Englisch, gehört einem Mehrheitsclan in seinem Heimatort an und verfügt durch seine Familie über persönliche Beziehungen vor Ort, weshalb auch von diesem Blickwinkel kein Hindernis besteht, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht – sei es im Familienunternehmen, sei es außerhalb. Aufgrund dieser individuellen Situation des Beschwerdeführers ist somit seine Existenzgrundlage in Laascaanood gesichert.
Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers in Österreich folgen seinem nicht anzuzweifelnden Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2022, den vorgelegten Asylbescheiden seiner Partnerin und seines Sohnes sowie der Geburtsurkunde seines Sohnes und dem Vaterschaftsanerkenntnis, welche in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.08.2022 vorgelegt wurden.
Die weiteren Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Österreich sind gleichfalls Folge seiner glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2022, dem in Vorlage gebrachten Zeugnis einer bestandenen Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 und einer Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem.
Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit konnte aufgrund eines Strafregisterauszuges festgestellt werden.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia:
Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).
Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einer Bedrohung durch seine Onkel nicht glaubhaft. Zumal auch die Clanlosigkeit des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtet wurde, besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr wie auch einer Clanlosigkeit zur Gänze unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich ebenso keine Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Der Beschwerdeführer stammt aus der sicheren, unter somaliländischer Verwaltung stehenden und sicher erreichbaren Stadt Laascaanood. Er hat dort durch seine Familie, zu der Kontakt besteht, sozialen Anschluss. Durch diese Familie, die über Häuser, Grundstücke, ein Unternehmen und damit auch ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sind – auch in der aktuellen prekären allgemeinen Versorgungslage – seine Unterkunft und seine Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern gesichert. Darüber hinaus kann der junge, gesunde, arbeitsfähige und über Schulbildung, eine Berufsausbildung und Arbeitserfahrung verfügende Beschwerdeführer, der die somalische Sprache sowie auch mittelmäßig Englisch beherrscht und einem Mehrheitsclan in Laascaanood angehört, am dortigen Erwerbsleben teilnehmen. Auch in Anbetracht der generell schwierigen Versorgungslage in Somalia ist – wie schon beweiswürdigend ausgeführt – aufgrund dieses individuellen Hintergrundes die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers gesichert. Allein schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nämlich nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist gleichfalls die durch das Bundesamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zu beanstanden.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Der Beschwerdeführer ist erst seit etwas mehr als zwei Jahren in Österreich aufhältig, sodass seiner Aufenthaltsdauer noch keine zu seinen Gunsten mitabzuwägende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031, Rn. 9). Der Beschwerdeführer hat diese Zeit für eine erste sprachliche Integration genutzt, da er eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt hat und über entsprechende Deutschkenntnisse verfügt. Ebenso hat er österreichische Freunde gefunden und dadurch eine soziale Integration begonnen. Eine berufliche Integration liegt seitens des in Grundversorgung lebenden Beschwerdeführers gegenwärtig nicht vor. Alleine vor diesem Hintergrund seines Privatlebens, das auf keine höchstgerichtlich geforderte außergewöhnliche Integration hinweist (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 17), wäre noch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über wesentlich höhere Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt, wo er den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, wodurch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen wäre. Allerdings führt der Beschwerdeführer inzwischen auch ein Familienleben in Österreich, da er eine somalische, asylberechtigte Lebensgefährtin und insbesondere einen asylberechtigten Sohn hat, welche ihm aufgrund ihrer Asylberechtigung nicht nach Somalia nachfolgen können. Dass der Beschwerdeführer (noch) nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihnen lebt, mindert in diesem Fall (jedenfalls zum Sohn) nicht die Qualifikation als Familienleben, zumal der grundsätzlich geplante Zusammenzug aufgrund des Status des Beschwerdeführers als Asylwerber in der Grundversorgung eines anderen Bundeslandes erschwert ist. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es in einer derartigen Konstellation (unter anderem) einer Bewertung der Situation aus der Perspektive des Kindes (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 21). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf verlässlichen Kontakt zu beiden Elternteilen, welcher gerade bei einem Kleinkind nicht durch Telefone oder elektronische Kommunikationswege gehalten werden kann. Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Alter seines Sohnes womöglich noch dessen Hauptbezugspunkt darstellt, greift in diesem Sinne zu kurz (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/282, Rn. 20). Eine Trennung der Familie durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer hätte somit erheblich negative Auswirkungen auf das Wohl seines Sohnes, würde dadurch doch der verlässliche Kontakt zu seinem Vater unterbunden werden. Es ist nämlich der asylberechtigten Lebensgefährtin und ihrem asylberechtigten Sohn angesichts ihres rechtlichen Status nicht möglich und zumutbar, ihren Lebensmittelpunkt nach Somalia zu verlegen, um dort ein gemeinsames Familienleben zu führen, müsste (insbesondere) die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sich doch dadurch einer Verfolgung aussetzen. In einem Fall, wie er hier vorliegt, ist eine Trennung grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303, Rn. 25). Beides liegt aber nicht vor. Dass dieses Familienleben während des unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers als Asylwerber begründet wurde, ist zwar zu seinen Lasten beachtlich, kann in der vorliegenden Konstellation eines gemeinsamen Kleinkindes aber am Ergebnis nichts ändern. Dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn nur von kurzer Dauer wäre, kann ebenso nicht gesagt werden, liegt doch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass es ihm möglich wäre, einen Aufenthaltstitel (insbesondere als Familienangehöriger) nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 18).
Betrachtet man nun diese Umstände in ihrer Gesamtheit, so überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und insbesondere Familienlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen (konkret insbesondere jenes an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Zuge eines geordneten Fremdenwesens bzw. der Verhinderung der Aufenthaltsverfestigung infolge von Anträgen auf internationalen Schutz), weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des Kindeswohles seines Sohnes. Desweiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, weshalb gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen ist, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Der Beschwerdeführer hat eine Bestätigung über eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vorgelegt, wodurch er gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb ihm der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Aufgrund der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung waren im Übrigen die darauf aufbauenden Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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