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W157 2238566-1•Bundesverwaltungsgericht W157 2238566-1
W157 2238566-1Federal Administrative CourtNov 21, 2022
Aufsichtsbehörde Auslegung Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung Feststellungsbescheid Genehmigungsverfahren Kassation mündliche Verhandlung Rechtskraft Übertragung Veröffentlichungspflicht Vertrauensschutz Verwertungsgesellschaft Vorlageantrag Wahrnehmungsgenehmigung Wahrnehmungsvertrag
W157 2238566-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER aufgrund des Vorlageantrages vom XXXX über die Beschwerde der XXXX vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften vom XXXX , GZ. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ. XXXX , nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen am XXXX und XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.VERFAHRENSGANG
1. Aufgrund umfangreicher personeller Veränderungen innerhalb der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (im Folgenden: „belangte Behörde“) ersuchte diese die XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) mit E-Mail vom XXXX , ihr im einzelnen aufgezählte Unterlagen zu übermitteln.
2. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung am XXXX nach und übersandte mehrere angeforderte Dokumente. Daneben teilte sie der belangten Behörde mit, aufgrund ihres sehr eingeschränkten Wahrnehmungsbereiches, ihres kurzen Bestehens und ihrer gesellschaftsrechtlichen Konstruktion keinen der weiteren aufgelisteten Punkte betreffend die Veröffentlichungs- bzw. Mitteilungspflicht zu erfüllen.
3. Am XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge fehlen würden und sich auch auf ihrer Website keinerlei Hinweise zu den Voraussetzungen für den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages mit ihr finden würden, was im Widerspruch zur Veröffentlichungspflicht stehe.
4. Dazu führte die Beschwerdeführerin am XXXX aus, dass sie bloß für die kollektive Rechtewahrnehmung gegenüber Nutzern zuständig sei. Die kollektive Rechteeinholung werde durch ihre beiden Gesellschafterinnen, die XXXX (kurz: „ XXXX “) und die XXXX (kurz: „ XXXX “), vorgenommen: Der XXXX seien die Rechte über ihre Gesellschafterinnen eingeräumt; die XXXX verfüge als österreichische Verwertungsgesellschaft über die Wahrnehmungsgenehmigung gegenüber Rechteinhabern.
Dem elektronischen Schreiben war ein Textvorschlag für die Website der Beschwerdeführerin beigeschlossen, in dem auf die Befugnis der Beschwerdeführerin zur Rechtewahrnehmung gegenüber Nutzern hingewiesen und hinsichtlich der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge der Beschwerdeführerin auf die Wahrnehmungsverträge ihrer beiden Gesellschafterinnen verwiesen wurde.
5. Am XXXX bemerkte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Bestehens einer Wahrnehmungsgenehmigung der Wahrnehmungspflicht unabhängig vom Wahrnehmungsumfang unterliege, weshalb sie selbst Bedingungen für Wahrnehmungsverträge veröffentlichen müsse; sämtliche Pflichten des VerwGesG 2016 müssten von jedem Rechtssubjekt, das diesem Gesetz unterliege, erfüllt werden. Einem Rechteinhaber, der nicht mit der XXXX , sondern nur mit der Beschwerdeführerin kontrahieren wolle, sei dies zu ermöglichen. Darüber hinaus sei ein Verweis auf die Dokumente anderer Verwertungsgesellschaften intransparent und könne die XXXX gar keine Bedingungen für Wahrnehmungsverträge haben, weil sie nicht wie eine Verwertungsgesellschaft in Österreich tätig sein dürfe.
6. Die Beschwerdeführerin replizierte am XXXX , dass ihre Gründung das Ergebnis eines aufwendigen Prozesses gewesen sei, der mit der belangten Behörde, aber auch dem Justizministerium abgestimmt gewesen sei.
7. Mit Bescheid vom XXXX trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, binnen sechs Wochen angemessene und einheitliche Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen, die im Einklang mit ihrer gesetzlichen Wahrnehmungspflicht stehen würden, und auf Basis dieser Bedingungen mit Rechteinhabern auf deren Verlangen Verträge über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte zu schließen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin, Rechteinhaber über ihre beiden Gesellschafterinnen zu kanalisieren, mit der Wahrnehmungspflicht in Konflikt stehe. Die Beschwerdeführerin habe selbst Wahrnehmungsverträge mit Rechteinhabern abzuschließen und müsse dementsprechend auch eigene Bedingungen für Wahrnehmungsverträge veröffentlichen. Ein Verweis auf fremde Vertragsbestimmungen reiche nicht aus, um die gesetzliche Pflicht zu erfüllen. Weiters irre die Beschwerdeführerin in der Annahme, eine Einrichtung zu sein.
8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom XXXX .
Darin machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass das Ausmaß der einer Verwertungsgesellschaft zukommenden Pflichten nur anhand der konkreten Wahrnehmungsgenehmigung beurteilt werden könne. Der rechtskräftige und verbindliche Feststellungsbescheid vom XXXX lege den Umfang der Befugnis der Beschwerdeführerin in verbindlicher Weise fest. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruches sei die Wahrnehmungsgenehmigung der Beschwerdeführerin auf eine kollektive Rechtewahrnehmung gegenüber Nutzern beschränkt, weshalb der Beschwerdeführerin mit dem bekämpften Bescheid ein rechtswidriges Verhalten aufgetragen werde. Eine geteilte Wahrnehmung der beiden Teilaspekte der kollektiven Rechtswahrnehmung sei zweifellos zulässig. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin keine Einrichtung sei, sei zudem verfehlt. Auch stelle die Änderung der Rechtsansicht der belangten Behörde einen gravierenden Eingriff in den Vertrauensschutz dar.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet ab; die im angefochtenen Bescheid erteilten Aufträge würden vollinhaltlich aufrecht bleiben.
Die belangte Behörde wies in ihrer Entscheidung insbesondere darauf hin, dass eine Ausnahme von der Wahrnehmungspflicht nicht konstruiert werden könne. Da eine Einschränkung der Rechtewahrnehmung auf Nutzer dem Verwertungsgesellschaftenrecht völlig fremd und daher rechtlich unmöglich sei, sei eine dahingehende Interpretation der Übertragungsanzeige vom XXXX bzw. des (darüber hinaus gesetzlich nicht vorgesehenen) Feststellungbescheides vom XXXX unzulässig – die Beschwerdeführerin sei nicht von der Veröffentlichungspflicht befreit. Sie genieße auch keinen Vertrauensschutz.
10. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin am XXXX einen Vorlageantrag.
Die Beschwerdeführerin brachte darin vor, dass im gegenständlichen Aufsichtsverfahren als Vorfrage der Umfang der Wahrnehmungsgenehmigung der Beschwerdeführerin zu beurteilen sei und diese Vorfrage durch den Feststellungsbescheid vom XXXX , der sehr wohl Bindungswirkung entfalte, rechtskräftig entschieden worden sei. Ferner habe die belangte Behörde die angezeigte Übertragung nicht untersagt, weshalb diese durch die Kundmachung am XXXX wirksam geworden sei. Die Wahrnehmungsgenehmigung der Beschwerdeführerin sei deshalb auf eine kollektive Rechtewahrnehmung gegenüber Nutzern beschränkt.
11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX die gegenständliche Beschwerde vor.
12. Die Rechtssache wurde am XXXX der Gerichtsabteilung W157 neu zugewiesen.
13. Am XXXX fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
14. Die Beschwerdeführerin erstattete am XXXX eine Stellungnahme, in der sie näher auf in der Beschwerdeverhandlung getätigte Äußerungen der belangten Behörde einging.
15. Am XXXX fand ein weiterer Verhandlungstermin am Bundesverwaltungsgericht statt. Die belangte Behörde legte dabei eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin XXXX vor.
II.DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine seit dem XXXX zur FN XXXX beim XXXX eingetragene, nicht auf Gewinn ausgerichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX , deren Unternehmensgegenstand u.a. „die gesammelte, treuhändige Wahrnehmung und Verwertung von Urheber- und Leistungsschutzrechten an Werken der XXXX […] ihrer Gesellschafter im eigenen Namen aber im Interesse der Gesellschafter in Österreich; dies im Rahmen der von der XXXX übertragenen Wahrnehmungsgenehmigung und der mit den Gesellschaftern geschlossenen Verträge“ ist.
1.1.2. Sie wurde von der XXXX (FN XXXX ), einer österreichischen Verwertungsgesellschaft, und der XXXX (FN XXXX ) errichtet. Beide Gesellschafterinnen sind zu je 50 % an der Beschwerdeführerin beteiligt.
1.1.3. Der XXXX wurden von ihren Bezugsberechtigten im Rahmen der mit der XXXX abgeschlossenen Wahrnehmungsverträge und von ausländischen Verwertungsgesellschaften im Rahmen von Gegenseitigkeits-/Vertretungsverträgen Rechte der öffentlichen Aufführung, einschließlich der öffentlichen Wiedergabe von gesendeten/öffentlich zur Verfügung gestellten Filmwerken/Laufbildern (§ 18 Abs. 1 bis 3 UrhG), zur gesammelten Wahrnehmung in Österreich eingeräumt bzw. übertragen.
Der XXXX wurden von der XXXX und der XXXX Rechte der öffentlichen Aufführung, einschließlich der öffentlichen Wiedergabe von gesendeten/öffentlich zur Verfügung gestellten Filmwerken/Laufbildern (§ 18 Abs. 1 bis 3 UrhG), zur gesammelten Wahrnehmung in Österreich eingeräumt bzw. übertragen.
Beide Gesellschafterinnen räumten der Beschwerdeführerin im XXXX das Recht ein, sämtliche ihnen gegenwärtig und zukünftig zustehenden Rechte der öffentlichen Aufführung, einschließlich der öffentlichen Wiedergabe von gesendeten/öffentlich zur Verfügung gestellten Filmwerken/Laufbildern (§ 18 Abs. 1 bis 3 UrhG), geltend zu machen, und zwar für Zwecke der gesammelten Geltendmachung dieser Rechte gegenüber Nutzern in Österreich.
1.1.4. Die Beschwerdeführerin verteilt ihre Einnahmen, einschließlich der aus der Veranlagung der Einnahmen erzielten und sonstige Erträge an ihre beiden Gesellschafterinnen auf Basis der relativen Werte der Repertoires der jeweiligen Gesellschafterin im Verhältnis zum Gesamtwert des von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Repertoires. Zu diesem Zweck haben die beiden Gesellschafterinnen in der Mitgliederhauptversammlung einen jährlichen Zuteilungsplan zu beschließen, der den Wert des Repertoires der jeweiligen Gesellschafterin für den von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Nutzungsbereich, insbesondere anhand des periodischen Marktanteils auf der Grundlage des bewerteten Fernsehprogramms bzw. der Fernsehprogrammminuten, festlegt.
Teilnahmeberechtigt an und stimmberechtigt in der Mitgliederhauptversammlung sind die beiden Gesellschafterinnen, deren Stimmrecht sich anhand des Verhältnisses, in dem Beträge im vergangenen Kalenderjahr von der Beschwerdeführerin an die beiden Gesellschafterinnen verteilt wurden, bemisst.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind u.a. Beschlüsse über die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge und für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und von den Erträgen aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten, die ausschließlich einstimmig gefasst werden können.
1.1.5. Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist die Anwesenheit oder rechtsgültige Vertretung beider Gesellschafterinnen erforderlich. Beschlüsse in der Generalversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der bei der Generalversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst.
Das Stimmrecht einer jeden Gesellschafterin bemisst sich anhand des relativen Wertes, den das Repertoire der Gesellschafterin im Verhältnis zum Gesamtwert des Repertoires der Beschwerdeführerin hat. Dieser Wert wird alle vier Jahre durch Beschluss der Mitgliederhauptversammlung auf Basis des durchschnittlichen Verhältnisses festgestellt, in dem Beträge in den vergangenen vier Kalenderjahren von der Beschwerdeführerin an die beiden Gesellschafterinnen verteilt wurden.
Da nach Ablauf des Geschäftsjahres XXXX kein Beschluss der Mitgliederhauptversammlung zur Neufestlegung der Stimmrechte erfolgte, stehen der XXXX nach wie vor 49 % und der XXXX 51 % der Stimmen zu.
1.1.6. Die Beschwerdeführerin hat drei Geschäftsführer/innen, wobei sie durch zwei Geschäftsführer/innen gemeinsam vertreten wird. Zwei Geschäftsführer/innen werden von der XXXX und ein/e Geschäftsführer/in von der XXXX normiert. Bei der Bestellung des jeweiligen normierten Geschäftsführers ist die andere Gesellschafterin verpflichtet, die Stimmrechte entsprechend auszuüben.
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sind derzeit XXXX .
XXXX ., die als Leiterin der belangten Behörde bis Mitte XXXX und in weiterer Folge als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin tätig war, wurde im XXXX als Geschäftsführerin abberufen.
1.1.7. Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern, wovon zwei Mitglieder von der XXXX und zwei Mitglieder von der XXXX normiert werden. Dieser ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind.
Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der aus der Mitte des Aufsichtsrates bestellt wird. Die beiden Gesellschafterinnen sind verpflichtet, bei Wahlen in den Aufsichtsrat ihr Stimmrecht entsprechend der von der jeweiligen Gesellschafterin ausgesprochenen Nominierung auszuüben.
1.1.8. Die Beschwerdeführerin wird außer den im Gesetz bestimmten Gründen auch durch Kündigung durch eine der beiden Gesellschafterinnen aufgelöst. Jeder Gesellschafterin steht das Recht zu, die Beschwerdeführerin unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres aufzukündigen.
Falls sich die beiden Gesellschafterinnen nicht binnen XXXX Tagen nach Zugang der Kündigung auf eine Fortsetzung und Übernahme des Gesellschaftsanteils der aufkündigenden Gesellschafterin durch die andere Gesellschafterin einigen, ist die Beschwerdeführerin mit dem Kündigungstermin aufgelöst.
1.1.9. Vor der Gründung der Beschwerdeführerin gab es intensive Gespräche mit der belangten Behörde (in einer anderen personellen Zusammensetzung als der derzeitigen) zur Strukturierung der Wahrnehmungsgenehmigung zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX .
1.1.10. Auf der Homepage der Beschwerdeführerin sind keine Bedingungen für Wahrnehmungsverträge veröffentlicht. Derartige Bedingungen finden sich auf der Internetseite der XXXX .
1.2. ZUR WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNG DER BESCHWERDEFÜHRERIN
1.2.1. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Wahrnehmungsgenehmigung, die ihr von der XXXX übertragen wurde.
1.2.2. In der zwischen der XXXX und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Übertragungsvereinbarung vom XXXX heißt es u.a. wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):
„1.Die XXXX ist Inhaberin verschiedener aufrechter Wahrnehmungsgenehmigungen nach § 3 Abs 1 VerwGesG in der Fassung des Bescheides der KommAustria, XXXX vom XXXX und des Bescheids des Urhebersenats, XXXX vom XXXX und des Bescheids der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften, XXXX vom XXXX sowie des konsolidierten Bescheids der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften XXXX . Sie verfügt demnach ua über die Genehmigung zur gesammelten Wahrnehmung, dh des Sammelns und der Geltendmachung von Rechten der XXXX in Österreich.
2. Die XXXX ist eine im gemeinsamen Eigentum der XXXX und der XXXX […] stehende Einrichtung gemäß § 1 Abs. 3 VerwGesG.
3. Um der XXXX die Tätigkeit der gesammelten Geltendmachung des Rechtes der XXXX in Österreich zu ermöglichen, bedarf sie einer diesbezüglichen Wahrnehmungsgenehmigung im Sinne des § 3 Abs. 1 VerwGesG.
4. Mit Abschluss dieser Vereinbarung überträgt die XXXX der XXXX die ihr zustehende Wahrnehmungsgenehmigung umfänglich nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
5. Ausgenommen von der Übertragung ist generell das Recht zur Geltendmachung von Rechten, soweit diese der XXXX von der XXXX zur Wahrnehmung in Österreich übertragen wurden bzw soweit von XXXX bezahlt werden muss.
6. Nicht übertragen werden auch die Wahrnehmungsgenehmigungen soweit sie sich auf die Geltendmachung allfälliger mit der XXXX beziehen.
7. Im Übrigen wird die Wahrnehmungsgenehmigung nur hinsichtlich des Rechtes zur gesammelten Geltendmachung gegenüber Nutzern, nicht jedoch auch hinsichtlich des Rechtes zum (gesammelten) Sammeln dieses Rechtes (das weiterhin bei der XXXX verbleibt), auf die XXXX übertragen. Insofern bleiben die XXXX und die XXXX weiterhin zur Erteilung von XXXX berechtigt.
8. Die gegenständliche Übertragungsvereinbarung bezieht sich ausschließlich auf die Rechte gemäß XXXX in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung geltenden Fassung des UrhG.
[…]
11. Mit endgültiger Wirksamkeit der Übertragung verfügt die XXXX demnach über nachstehende Wahrnehmungsgenehmigung, wobei in demselben Umfang die der XXXX bis dahin zustehenden Wahrnehmungsgenehmigungen eigeschränkt wird:
‚WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNG
I.
1. Die XXXX verfügt - gegenüber Nutzern - über die Wahrnehmungsgenehmigung für XXXX die der XXXX jeweils von ihren Mitgliedern eingeräumt werden.
2. Die Wahrnehmungsgenehmigung nach Punkt I.1. bezieht sich auch auf
a) XXXX ;
b) XXXX .
3. Ausgenommen von der Wahrnehmungsgenehmigung sind
a) XXXX ;
b) XXXX ;
c) XXXX ;
d) XXXX .
II.
Die XXXX verfügt weiters über die Wahrnehmungsgenehmigung XXXX .‘“
1.2.3. Die Übertragung eines Teiles ihrer Wahrnehmungsgenehmigung an die Beschwerdeführerin zeigte die XXXX der belangten Behörde am XXXX an, die die Teilübertragung sowie deren Inhalt am XXXX auf ihrer Website veröffentlichte. Eine Untersagung der Teilübertragung durch die belangte Behörde erfolgte nicht.
Die Übertragungsanzeige und die Kundmachung haben folgenden übereinstimmenden Wortlaut (Hervorhebungen nicht im Original):
„WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNG
I.
1. Die XXXX verfügt - gegenüber Nutzern - über die Wahrnehmungsgenehmigung für XXXX , die der XXXX jeweils von ihren Mitgliedern eingeräumt werden.
2. Die Wahrnehmungsgenehmigung nach Punkt I.1. bezieht sich auch auf
a) XXXX
.
3. Ausgenommen von der Wahrnehmungsgenehmigung sind
a) XXXX ;
b) XXXX ;
c) XXXX ;
d) XXXX .
II.
Die XXXX verfügt weiters über die Wahrnehmungsgenehmigung XXXX .“
1.2.4. Am XXXX erließ die belangte Behörde einen Feststellungsbescheid zur GZ. XXXX .
Der Spruch des Feststellungsbescheides lautet wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):
„1. Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften stellt nach § 11 Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 (in der Folge: VerwGesG 2016), BGBl I 27/2016, fest:
I.
1. Die XXXX verfügt – gegenüber Nutzern – über die Wahrnehmungsgenehmigung für
XXXX , die der XXXX jeweils von ihren Mitgliedern eingeräumt werden.
2. Die Wahrnehmungsgenehmigung nach Punkt I.1. bezieht sich auch auf
a) XXXX ;
b) XXXX .
3. Ausgenommen von der Wahrnehmungsgenehmigung sind
a) XXXX ;
b) XXXX ;
c) XXXX ;
d) XXXX .
II.
Die XXXX verfügt weiters über die Wahrnehmungsgenehmigung XXXX .
2. Die Aufsichtsbehörde stellt weiters fest:
I.
Die XXXX verfügt über die Wahrnehmungsgenehmigung für
XXXX
1. Die Wahrnehmungsgenehmigung gilt für den Fall:
a) XXXX ;
XXXX
2. Die Wahrnehmungsgenehmigung nach Punkt I.1. bezieht sich auch auf
XXXX
3. Ausgenommen von der Wahrnehmungsgenehmigung sind
XXXX
II.
Die XXXX verfügt weiters über die Wahrnehmungsgenehmigung XXXX
XXXX
III.
1. Im Falle von Novellierungen des UrhG schließt diese Wahrnehmungsgenehmigung die den oben genannten Bestimmungen entsprechenden geänderten Vorschriften ein.“
2.1. Die Feststellungen zu Pkt. II.1.1. („Zur Beschwerdeführerin“) gründen auf einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Firmenbuchauszug zur Beschwerdeführerin und den im Behördenakt einliegenden Unterlagen (insbesondere Gesellschaftsvertrag vom XXXX , Rechteeinräumungsverträge vom jeweils XXXX , Gesellschafterbeschluss vom XXXX und E-Mail vom XXXX ). Weiters nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Websites der Beschwerdeführerin ( XXXX – abgerufen am XXXX ) und der XXXX ( XXXX – abgerufen am XXXX ).
Die getroffenen Feststellungen decken sich zu großen Teilen mit den Feststellungen im bekämpften Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung, die die Beschwerdeführerin nicht bestritt (vgl. dazu 1. VH-Protokoll, Seite 4).
2.2. Die Feststellungen zu Pkt. II.1.2. („Zur Wahrnehmungsgenehmigung der Beschwerdeführerin“) ergeben sich aus den dort zitierten Dokumenten (Übertragungsvereinbarung vom XXXX , Anzeige vom XXXX und Feststellungsbescheid vom XXXX ) bzw. der Homepage der belangten Behörde (Kundmachung vom XXXX
Zu A)
3.1. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
3.1.1. Gemäß § 83 Abs. 4 VerwGesG 2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften, eine gemäß § 83 Abs. 3 VerwGesG 2016 dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete Behörde.
3.1.2. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften.
3.1.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.1.4. Da eine Senatsentscheidung im einschlägigen Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.5. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es einer Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
3.1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX ergriffene Beschwerde vom XXXX ab. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin am XXXX einen Vorlageantrag.
3.1.7. Eine Beschwerdevorentscheidung tritt – außer im Falle einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Fallbezogen bildet damit die Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand.
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016), BGBl. I Nr. 27/2016 idF BGBl. I Nr. 244/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1 VerwGesG 2016:
„Gegenstand dieses Bundesgesetzes
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014, S. 72, umgesetzt. Mit §§ 25a und 25b in der Fassung der Urheberrechts-Novelle 2021 BGBl. I Nr. 244/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2019 S. 92, umgesetzt.
(2) Es regelt die Anforderungen an die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten.
(3) Die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Einrichtungen, die, wenn auch nur teilweise, im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft stehen oder von einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden und Tätigkeiten ausüben, die, würden sie von einer Verwertungsgesellschaft ausgeführt, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterlägen.“
§ 2 VerwGesG 2016:
„Definitionen
§ 2. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
1. ‚Verwertungsgesellschaft‘ eine Organisation, die
a) ausschließlich oder hauptsächlich darauf gerichtet ist, in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken oder verwandte Schutzrechte auf Grundlage einer gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigung wahrzunehmen, und
b) im Eigentum von Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, steht oder von Rechteinhabern oder deren Einrichtungen beherrscht wird oder nicht auf Gewinn gerichtet ist;
[…]
3. ‚Rechteinhaber‘ einen Inhaber von Ausschließungsrechten oder Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen unabhängig davon, ob er diese Rechte oder Ansprüche als ursprünglicher Berechtigter oder Inhaber abgeleiteter Rechte innehat; Verwertungsgesellschaften sind nicht Rechteinhaber im Sinn dieses Bundesgesetzes;
[…]
7. ‚Wahrnehmung von Rechten‘ die Wahrnehmung von ausschließlichen Rechten und von Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen ohne Rücksicht auf die Art der Betrauung der Verwertungsgesellschaft mit deren Wahrnehmung;
[…]
12. ‚Nutzer‘ jede natürliche oder juristische Person, die Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis eines Rechteinhabers bedürfen oder die die Zahlung einer Vergütung oder eines Ausgleichs an einen Rechteinhaber bedingen;
[…]“
§ 3 VerwGesG 2016:
„Erfordernis und Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung
§ 3. (1) Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung).
(2) Die Wahrnehmungsgenehmigung darf nur einer Verwertungsgesellschaft oder unabhängigen Verwertungseinrichtung mit Sitz im Inland erteilt werden, die die in den §§ 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Einer Verwertungsgesellschaften darf sie darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn sie die in § 6 genannten Voraussetzungen erfüllt.
[…]“
§ 7 VerwGesG 2016:
„Monopolgrundsatz
§ 7. (1) Für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt werden.
[…]“
§ 9 VerwGesG 2016:
„Dauer und Kundmachung von Wahrnehmungsgenehmigungen
§ 9. (1) Die Wahrnehmungsgenehmigung ist ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen. Sie endet durch Verzicht oder Widerruf durch die Aufsichtsbehörde.
[…]“
§ 11 VerwGesG 2016:
„Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung und Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften
§ 11. (1) Eine Verwertungsgesellschaft kann von einer ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigung auch dadurch Gebrauch machen, dass sie die Wahrnehmung des Rechts zur Gänze oder zum Teil einer anderen Verwertungsgesellschaft überträgt.
(2) Eine solche Übertragung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 3 darzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige untersagen. Sie hat die Übertragung sowie deren Inhalt auf ihrer Website kundzumachen; die Übertragung wird mit dieser Kundmachung wirksam.
(3) Die angezeigte Übertragung kann untersagt werden, wenn die übernehmende Verwertungsgesellschaft nicht volle Gewähr dafür bietet, dass sie die der übertragenden Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten für das zur Wahrnehmung übertragene Recht gehörig erfüllen wird.
(4) Mit der Übertragung einer Wahrnehmungsgenehmigung gehen die Gesamtverträge, die Wahrnehmungsverträge und die Verträge über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen der übertragenden Verwertungsgesellschaft für das zur Wahrnehmung übertragene Recht auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft über; die Wirkung der Satzungen für das übertragene Recht erstreckt sich auch auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft.
(5) Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften unterliegen nicht der kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften auffordern, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen, wenn zu erwarten ist, dass ein solcher Zusammenschluss eine zweckmäßigere und sparsamere Rechtewahrnehmung ermöglicht.“
§ 23 VerwGesG 2016:
„Wahrnehmungspflicht
§ 23. (1) Verwertungsgesellschaften müssen mit den Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen Bedingungen Verträge über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte schließen (Wahrnehmungsverträge).
[…]“
§ 44 VerwGesG 2016:
„Veröffentlichungspflichten
§ 44. Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. die folgenden Angaben in aktueller Form auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:
[…]
3. die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge,
[…]“
§ 69 VerwGesG 2016:
„Inhalt der Aufsicht
§ 69. (1) Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass Verwertungsgesellschaften mit Sitz in Österreich die ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen.
[…]“
§ 71 VerwGesG 2016:
„Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
§ 71. (1) Die Aufsichtsbehörde hat einer Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn
[…]
3. die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig erfüllt.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Abs. 1 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.
[…]“
§ 75 VerwGesG 2016:
„Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörde
§ 75. Die Aufsichtsbehörde hat eine Website zu erstellen und zu betreuen und dort die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die Zusammensetzung des Urheberrechtsenates, die erteilten Wahrnehmungsgenehmigungen sowie die nach § 44 Abs. 1 zu veröffentlichenden Daten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“
3.3. Kein pflichtwidriges Verhalten der Beschwerdeführerin
3.3.1. Eingangs ist zum Beschwerdefall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – was von sämtlichen Verfahrensparteien unbestritten blieb – dem VerwGesG 2016 (zumindest teilweise) unterliegt.
3.3.2. Ob die Beschwerdeführerin den für den vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des VerwGesG 2016 unterworfen ist, weil sie eine Verwertungsgesellschaft iSd § 2 Z 1 VerwGesG 2016 (Ansicht der belangten Behörde) oder eine Einrichtung iSd § 1 Abs. 3 VerwGesG 2016 (Ansicht der Beschwerdeführerin) ist, ist gegenständlich – wie im Folgenden dargelegt wird – ohne Relevanz:
3.3.3. Unter einer Verwertungsgesellschaft ist gemäß § 2 Z 1 VerwGesG 2016 (entspricht mehr oder weniger Art. 3 lit. a der Richtlinie 2014/26/EU) eine Organisation zu verstehen, die ausschließlich oder hauptsächlich darauf gerichtet ist, in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken oder verwandte Schutzrechte auf Grundlage einer gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigung wahrzunehmen, und im Eigentum von Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, steht oder von Rechteinhabern oder deren Einrichtungen beherrscht wird oder nicht auf Gewinn gerichtet ist.
In § 1 Abs. 3 VerwGesG 2016 setzte der österreichische Gesetzgeber Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2014/26/EU („Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gelten auch für Einrichtungen, die sich direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, im Eigentum einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung befinden oder direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, von einer solchen beherrscht werden, sofern diese Einrichtungen eine Tätigkeit ausüben, die, würde sie von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeführt, den Bestimmungen dieser Richtlinie unterläge“) und Erwägungsgrund 17 zur Richtlinie 2014/26/EU („Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten Tochtergesellschaften oder andere, von ihnen kontrollierte Einrichtungen mit bestimmten Tätigkeiten, wie der Fakturierung oder der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten an die Rechtsinhaber, beauftragen können. In diesen Fällen sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie, die anwendbar wären, wenn die betreffende Tätigkeit direkt von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeführt würde, auf die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften oder anderen Einrichtungen anwendbar sein“) in nationales Recht um (ErläutRV 1057 BlgNR 25. GP, Seite 10).
Voraussetzung für die Einstufung als Einrichtung ist folglich zum einen die Eigentümerstellung von oder die Beherrschung durch eine oder mehrere Mutterverwertungsgesellschaften (die Einrichtung muss also selbst nicht die einzelnen Merkmale einer Verwertungsgesellschaft aufweisen); zum anderen ist die Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft auszuüben.
Erwägungsgrund 17 zur Richtlinie 2014/26/EU führt zwar beispielhaft nur administrative Abwicklungstätigkeiten, mit denen Einrichtungen von Verwertungsgesellschaften beauftragt werden können, an, daraus ist aber nicht zu schließen, dass andere Tätigkeitsauslagerungen von Verwertungsgesellschaften nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2014/26/EU fallen sollen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2014/26/EU, der im ursprünglichen Entwurf der Europäischen Kommission nicht enthalten war, auf Bestreben des Ministerrates (überarbeiteter Kompromissvorschlag vom 31.05.2013, 9743/13, Seite 21) und des Europäischen Parlaments (Änderungsanträge 123-331 vom 06.06.2013, PE 513.141, Seiten 81, 83, 84 ff und 86) gerade deshalb Eingang in den Text fand, um dem bewussten Umgehen der Richtlinienbestimmungen durch „Tochtergesellschaften von Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung oder anderen Gesellschaften, die Urheber- und verwandte Schutzrechte wahrnehmen,“ einen Riegel vorzuschieben. Die Richtlinie möchte möglichst viele Marktteilnehmer, die gleiche Tätigkeiten wie Verwertungsgesellschaften ausüben, erfassen, um Wettbewerbsverzerrungen hintanzuhalten.
Länder wie Deutschland (vgl. § 3 VGG) oder Liechtenstein (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b. und Art. 4 VGG) bezeichnen die in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2014/26/EU erwähnten Einrichtungen in ihren nationalen Umsetzungsgesetzen – im Unterschied zu den unabhängigen Einrichtungen (in Österreich sind diese in § 2 Z 2 VerwGesG 2016 geregelt) – als abhängige Einrichtungen. Im Gesetzesentwurf des Deutschen Bundestages wird im Einklang mit der zuvor dargelegten Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu den abhängigen Einrichtungen iSd § 3 VGG wie folgt ausgeführt (BT-Drs. 18/7223, Seiten 72 f):„Verwertungsgesellschaften können bestimmte Tätigkeiten auf andere, von ihnen abhängige Einrichtungen auslagern. In Betracht kommt das gesamte Spektrum der Rechtewahrnehmung, von der Vergabe von Nutzungsrechten über die Rechnungsstellung und den Einzug von Vergütungsforderungen (Inkasso) bis hin zur Verteilung der Einnahmen aus den Rechten. Möglich ist auch die Auslagerung ganzer Tätigkeitsbereiche wie beispielsweise der gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken. Abhängige Verwertungseinrichtungen nach Absatz 1 sind insbesondere die so genannten ‚Z-Gesellschaften‘, wie etwa die ZPÜ, aber auch Tochtergesellschaften einzelner Verwertungsgesellschaften, wie etwa die ARESA GmbH als Tochter der GEMA. Als abhängige Verwertungseinrichtungen erfasst werden auch solche Einrichtungen, deren Anteile nur indirekt oder nur teilweise von einer Verwertungsgesellschaft gehalten oder die nur indirekt oder teilweise von einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden.
Durch die Auslagerung von Tätigkeiten in abhängige Verwertungseinrichtungen sollen sich die Verwertungsgesellschaften nicht ihren Pflichten und der Regulierung nach diesem Gesetz entziehen können. Deshalb unterliegt nach § 3 Absatz 2 Satz 1 die abhängige Verwertungseinrichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt.“
3.3.4. Gemäß § 1 Abs. 3 VerwGesG 2016 gelten für Einrichtungen, die, wenn auch nur teilweise, im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft stehen oder von einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden und Tätigkeiten ausüben, die, würden sie von einer Verwertungsgesellschaft ausgeführt werden, den Bestimmungen des VerwGesG 2016 unterliegen würden, gleichermaßen die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen des VerwGesG 2016.
Damit wird eine Anwendbarkeit des VerwGesG 2016 für Einrichtungen iSd § 1 Abs. 3 VerwGesG 2016 entsprechend ihrer Tätigkeit normiert (im Umkehrschluss bedeutet das, dass nicht tätigkeitsbezogene Bestimmungen, etwa zur inneren Organisation einer Verwertungsgesellschaft, nicht auf sie anwendbar sind). Mangels anderslautender gesetzlicher Regelung bedürfen auch Einrichtungen einer Wahrnehmungsgenehmigung iSd § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016 und stehen infolgedessen unter der Aufsicht der belangten Behörde nach § 69 Abs. 1 VerwGesG 2016.
Die nachstehenden Ausführungen, die sich auf Verwertungsgesellschaften beziehen, gelten demnach ebenso für den Fall, dass die Beschwerdeführerin als eine Einrichtung iSd § 1 Abs. 3 VerwGesG 2016 zu qualifizieren wäre.
3.3.5. Gemäß § 69 Abs. 1 VerwGesG 2016 obliegt der belangten Behörde die staatliche Aufsicht über die laufende Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften mit Sitz in Österreich.
Im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit wird die belangte Behörde, um den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen, zunächst ermächtigt, einen entsprechenden Auftrag mittels Bescheid zu erteilen (§ 71 Abs. 1 VerwGesG 2016). Kommt die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag gemäß § 71 Abs. 1 Z 3 VerwGesG 2016 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die belangte Behörde das dafür verantwortliche Organ abberufen (§ 71 Abs. 3 VerwGesG 2016). Zur Durchsetzung der statuierten Leistungspflicht kann die belangte Behörde schließlich auch eine Verwaltungsstrafe verhängen (§ 78 Abs. 1 Z 2 VerwGesG 2016).
Weiters steht der belangten Behörde in bestimmten Fällen der Entzug der Wahrnehmungsgenehmigung zur Verfügung (§ 72 Abs. 1 VerwGesG 2016).
3.3.6. Die belangte Behörde stützte ihren im Bescheid vom XXXX erteilten Auftrag konkret auf § 71 Abs. 1 Z 3 VerwGesG 2016 (keine gehörige Erfüllung der sonstigen nach dem VerwGesG 2016 obliegenden Aufgaben und Pflichten). Sie argumentierte, dass gemäß der in § 23 Abs. 1 VerwGesG 2016 normierten Wahrnehmungspflicht Verwertungsgesellschaften mit Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen Bedingungen Verträge über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte schließen müssten (Wahrnehmungsverträge). Die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge seien gemäß § 44 Z 3 VerwGesG 2016 auf der Website der jeweiligen Verwertungsgesellschaft in aktueller Form öffentlich zugänglich zu machen. Da die Beschwerdeführerin keine Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihrer Homepage bereitstelle, verstoße sie gegen eine ihr nach dem VerwGesG 2016 zukommende Pflicht.
In der Beschwerde vom XXXX hielt die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen entgegen, von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen zu sein; der besagten Pflicht habe nicht sie, sondern die XXXX nachzukommen. Aus diesem Grund trage ihr der bekämpfte Bescheid ein rechtswidriges Verhalten auf.
Da die belangte Behörde von ihrer Ansicht in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX nicht abrückte, stellte die Beschwerdeführerin am XXXX einen Vorlageantrag.
3.3.7. Wie im Folgenden gezeigt wird, befindet sich die Beschwerdeführerin im Recht:
3.3.8. Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016 Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz – wozu nach § 2 Z 7 VerwGesG 2016 sowohl ausschließliche Rechte, als auch Rechte von Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen zählen – nur mit Genehmigung der belangten Behörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden dürfen (Wahrnehmungsgenehmigung). Die Genehmigung ist als präventives Aufsichtsmittel zu verstehen, das den Zweck hat, ein Fehlverhalten des Adressaten der Aufsicht im Lichte der nach VerwGesG 2016 zu wahrenden öffentlichen Interessen von vornherein zu verhindern (Raschauer in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht4, Staatliche Aufsicht über Verwertungsgesellschaften, Pkt. E.).
Die Wahrnehmungsgenehmigung ist ein behördlicher Rechtsakt in Form eines Bescheides, mit dem einer Verwertungsgesellschaft die Genehmigung zur kollektiven Rechtewahrnehmung erteilt wird. Die Wahrnehmungsgenehmigung stellt die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft dar und legt ihre Rechte sowie Pflichten fest. Sie schafft den maßgeblichen Rahmen für ihren Wahrnehmungs- und Tätigkeitsbereich und grenzt diesen vom Aufgabenbereich anderer Verwertungsgesellschaften ab (Dokalik/Zemann, Urheberrecht7, § 3 VerwGesG 2016, E 1 und E3 mit Hinweisen auf UrhRS 2/10-5 und 2/13-5 bzw. UrhRS 2/10-5, 5/10-4 und 2/13-5).
Gemäß § 3 Abs. 2 VerwGesG 2016 darf die Wahrnehmungsgenehmigung einer Verwertungsgesellschaft oder unabhängigen Verwertungseinrichtung mit Sitz im Inland nur erteilt werden, wenn sie die in den §§ 5 und 7 VerwGesG 2016 (betreffen die hauptberufliche Geschäftsführung und den Monopolgrundsatz) genannten Voraussetzungen erfüllt und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Eine Verwertungsgesellschaft hat zusätzlich die in § 6 VerwGesG 2016 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
Die belangte Behörde kann gemäß § 72 Abs. 2 VerwGesG 2016 jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Wahrnehmungsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der Erteilung der Wahrnehmungsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, hat die belangte Behörde die Wahrnehmungsgenehmigung zu widerrufen.
3.3.9. Die XXXX erlangte in der Vergangenheit mehrere Wahrnehmungsgenehmigungen zur kollektiven Wahrnehmung (Sammeln und Geltendmachung) von Rechten in Österreich, u.a. von Rechten der öffentlichen Aufführung gemäß § 18 UrhG.
3.3.10. Gemäß § 9 Abs. 1 VerwGesG 2016 gilt eine Wahrnehmungsgenehmigung ohne zeitliche Beschränkung. Sie endet entweder durch Verzicht der Verwertungsgesellschaft oder Widerruf durch die belangte Behörde (§ 72 VerwGesG 2016; für die beiden „Widerrufsarten“ s. bereits Pkt. II.3.3.5. und II.3.3.8. oben). Dadurch, dass eine freiwillig aufgegebene bzw. behördlich entzogene Wahrnehmungsgenehmigung erlischt, kann eine solche von der belangten Behörde in einem (Erst-)Verfahren nach § 3 VerwGesG 2016 neu vergeben werden (bei zwei oder mehr Antragstellern um die gleiche Wahrnehmungsgenehmigung an den ihrer Ansicht nach geeignetsten Bewerber, vgl. § 7 VerwGesG 2016).
Daneben sieht der ebenfalls im zweiten Abschnitt („Wahrnehmungsgenehmigung“) angesiedelte § 11 VerwGesG 2016 vor, dass eine Verwertungsgesellschaft von einer ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigung auch dadurch Gebrauch machen kann, dass sie die Wahrnehmung des Rechts zur Gänze oder zum Teil einer anderen Verwertungsgesellschaft überträgt. Die bisher die Genehmigung (zur Gänze) innehabende Verwertungsgesellschaft kann somit selbst darüber entscheiden, wer die bereits bestehende Wahrnehmungsgenehmigung bzw. einen Teil davon erhält.
Damit geht die nunmehrige Regelung weiter als ihre Vorgängerbestimmung § 6 VerwGesG 2006, der – vor dem Hintergrund des damaligen Ziels, die Anzahl der Verwertungsgesellschaften gering zu halten und das intendierte „one stop shop“ für Nutzer möglichst konsequent zu verwirklichen, dem jedoch durch die Dienstleistungsfreiheit gewisse Grenzen gesetzt sind – in rechtstechnischer Hinsicht an den kartellrechtlich vorgegebenen Begriff des „Zusammenschlusses“ anknüpfte, der alle möglichen Formen des Erwerbs der Kontrolle über ein anderes Unternehmen erfasste (ErläutRV 1057 BlgNR 25. GP, Seiten 9 und 16; für die Begriffsbestimmung „Zusammenschluss“ s. § 7 Abs. 1 und 2 KartG 2005).
3.3.11. § 11 VerwGesG 2016 ordnet ein Anzeigeverfahren an, das sicherstellen soll, dass die belangte Behörde Kenntnis von einer Übertragung erlangt, und sie in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit des angezeigten Vorganges (ex ante) zu überprüfen:
Gemäß § 11 Abs. 2 VerwGesG 2016 ist eine Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung der belangten Behörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach § 11 Abs. 3 VerwGesG 2016 darzulegen. Die belangte Behörde kann die Übertragung binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige untersagen. Sie hat die Übertragung sowie deren Inhalt auf ihrer Website kundzumachen; die Übertragung wird mit dieser Kundmachung wirksam. Die angezeigte Übertragung kann gemäß § 9 Abs. 3 VerwGesG 2016 dann untersagt werden, wenn die übernehmende Verwertungsgesellschaft nicht volle Gewähr dafür bietet, dass sie die der übertragenden Gesellschaft nach dem VerwGesG 2016 zukommenden Aufgaben und Pflichten für das zur Wahrnehmung übertragene Recht gehörig erfüllen wird. Eine Untersagung nach Ablauf der vierwöchigen Frist kommt nicht in Frage. Der Umstand, dass im Zuge der Einführung des VerwGesG 2016 hinsichtlich § 11 VerwGesG 2016 eine Klarstellung wie bei der Kontrolle der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge unterblieb (§ 74 Abs. 4 VerwGesG 2016: „Die Aufsichtsbehörde kann nachträgliche aufsichtsbehördliche Maßnahmen auch dann treffen, wenn sie die Änderungen nicht untersagt hat.“) deutet zudem darauf hin, dass vom Gesetzgeber auch die Erlassung nachträglicher aufsichtsbehördliche Maßnahmen nicht gewollt ist, wenn die belangte Behörde eine Übertragung nicht rechtzeitig unterband (keine Berücksichtigung eines Fehlerkalküls).
§ 11 VerwGesG 2016 intendiert sohin die Weiterführung einer Wahrnehmungsgenehmigung ohne ein neuerliches Genehmigungsverfahren; die Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung wird von der belangten Behörde lediglich begleitet. Diese hat die den Verwertungsgesellschaften eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit daraufhin zu überwachen, dass – wie bei der Erteilung einer neuen bzw. frei gewordenen (vgl. dazu bereits Pkt. II.3.3.10. oben) Wahrnehmungsgenehmigung – die übernehmende Verwertungsgesellschaft volle Gewähr dafür bietet, dass sie die bisher der alten Verwertungsgesellschaft nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllt; eine Bedachtnahme auf die Voraussetzungen nach §§ 5 bis 7 VerwGesG 2016 ist nicht normiert (es wird auch eine bereits behördlich überprüfte Wahrnehmungsgenehmigung bzw. ein Teil davon übertragen). Im Gegensatz zum Verfahren über die „originäre“ Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung ist ferner keine bescheidmäßige Erledigung erforderlich. Die belangte Behörde interveniert nur dann mittels Bescheid, wenn die Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung mangels Eignung der neuen Verwertungsgesellschaft untersagt werden muss (JAB 1509 BlgNR 22. GP zum ehemaligen § 42 Abs. 3 VerwGesG 2006).
Gemäß § 11 Abs. 4 VerwGesG 2016 gehen mit der Übertragung einer Wahrnehmungsgenehmigung die Gesamtverträge, die Wahrnehmungsverträge und die Verträge über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen der übertragenden Verwertungsgesellschaft für das zur Wahrnehmung übertragene Recht auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft über; die Wirkung der Satzungen für das übertragene Recht erstreckt sich auch auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft.
3.3.12. Im vorliegenden Fall wurde die von der XXXX am XXXX angezeigte Teilübertragung an die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde binnen offener Frist nicht untersagt und die Teilübertragung sowie deren Inhalt am XXXX auf der Website der belangten Behörde kundgemacht.
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der veröffentlichten Anzeige wurde der Beschwerdeführerin ausschließlich die Rechtewahrnehmung gegenüber Nutzern (und nicht auch gegenüber Rechteinhabern) in näher genannten Bereichen der öffentlichen Aufführung gemäß § 18 UrhG sowie der Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche gemäß §§ 87a und 87b UrhG in diesen umfassten Bereichen eingeräumt (s. die Parenthese „gegenüber Nutzern“ und die Wortfolge „zur Geltendmachung von Rechten […], die der XXXX jeweils von ihren Mitgliedern eingeräumt werden“ [keine Erwähnung einer Wahrnehmung oder eines Sammelns zusätzlich zur Geltendmachung]); bei diesem Ergebnis hat eine gesetzeskonforme Interpretation der Anzeige zu unterbleiben.
Mit der Kundmachung wurde die Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung im angeführten Ausmaß – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung unter Verwertungsgesellschaften gegeben oder ob eine „funktionale“ Aufteilung zulässig war – wirksam, zumal eine Übertragung auch dann wirksam wird, wenn sie zu Unrecht von der belangten Behörde nicht untersagt wurde.
3.3.13. Die belangte Behörde erließ darüber hinaus am XXXX einen Feststellungsbescheid mit fast wortidentem Spruch wie die veröffentlichte Anzeige, der anschließend in Rechtskraft erwuchs.
Mit dem (Spruch des) Feststellungsbescheid(es) einer zuständigen Behörde wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit für die anderen Behörden (bzw. dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren) und die Parteien bindenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen. Andere Behörden (bzw. dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren), für die die betreffende Rechts- eine Vorfrage darstellt, haben (bzw. hat) diese Entscheidung ihrem Bescheid daher jedenfalls zugrunde zu legen (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 56, Rz 69; s. auch VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0022). Zu beachten ist dabei, dass dies selbst dann gilt, wenn die rechtskräftige Vorfragenentscheidung unrechtmäßig ist oder (gar in eklatantem) Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine derartige Rechtswidrigkeit eine absolute Nichtigkeit bewirkt (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 38, Rz 25, mit zahlreichen Judikaturhinweisen).
Dass fallbezogen besondere Umstände vorlagen, wodurch der Feststellungsbescheid überhaupt wirkungslos blieb, sodass er niemals materielle Rechtskraft erlangen konnte (gemäß der Rechtsprechung [VwSlg 12.436 A/1987; 3391 A/1954] ist dies beispielsweise der Fall, wenn ein vermeintliches Rechtssubjekt trotz mangelnder Parteifähigkeit in einem zivilgerichtlichen Rechtsstreit handelnd auftrat), kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Damit hatte der Feststellungsbescheid auch für den Fall, dass er einen rechtswidrigen Inhalt hat, Bindungswirkung für die belangte Behörde und war von dieser zu berücksichtigen (zumal auch keine Änderung der Sach- und Rechtslage vorlag).
Lediglich obiter wird an dieser Stelle bemerkt, dass die Annahme einer Nichtigkeit der Wahrnehmungsgenehmigung zur Folge hätte, dass die belangte Behörde zur Erlassung des Bescheides unzuständig gewesen wäre, zumal die Kontrolle über eine Verwertungsgesellschaft erst mit der Rechtskraft der erteilten Wahrnehmungsgenehmigung beginnt (Raschauer in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht4, Staatliche Aufsicht über Verwertungsgesellschaften, Pkt. C und F.1.).
Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest (VwGH 15.03.2022, Ra 2021/11/0060). Bei der Auslegung von Bescheiden ist analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0272).
Da der Wortlaut des Spruches des Feststellungsbescheides keinen Zweifel daran aufkommen lässt, dass die Beschwerdeführerin bloß die Rechtewahrnehmung gegenüber Nutzern übernehmen soll (s. dazu bereits Pkt. II.3.3.12. oben), ist er keiner gesetzeskonformen Interpretation zugänglich.
Selbst bei der Annahme, dass der Spruch des Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, kann zur Auslegung auf seine Begründung zurückgegriffen werden (VwGH 15.03.2021, Ra 2021/01/0049). In der Begründung des Feststellungsbescheides heißt es unmissverständlich, dass „[d]ie der XXXX übertragene Wahrnehmungsgenehmigung für die öffentliche Aufführung von Filmwerken und Laufbildern […] auf die Lizenzierung gegenüber Nutzern beschränkt [ist]. Dies soll durch den ausdrücklichen Einschub ‚– gegenüber Nutzern –‘ in Punkt I.1. der mit diesem Bescheid konsolidierten Wahrnehmungsgenehmigung der XXXX gewährleistet werden.“
Soweit von der belangten Behörde in diesem Kontext vorgebracht wird, dass im Feststellungsbescheid kein „Restbestand“ in der Wahrnehmungsgenehmigung der XXXX erkennbar ist, wird ebenfalls auf die Begründung verwiesen: „[Die] Ausnahmen, sowie die Dokumentation der Tatsache, dass es sich bei der an die XXXX übertragenen Wahrnehmungsgenehmigung in Punkt I.1. der Übertragungsanzeige vom XXXX um einen – wenn auch großen – Teil der bis zur Übertragung der XXXX zustehenden Wahrnehmungsgenehmigung in Punkt I.1.e) handelt, sprechen dafür, die Wahrnehmungsgenehmigung der XXXX in Punkt I.1.e) sprachlich unverändert fortbestehen zu lassen. Damit ergibt sich die aus der Übertragung des in der Übertragungsanzeige umschriebenen Teils dieser Genehmigung folgende Einschränkung derselben aus einer Zusammenschau von dieser Genehmigung mit jener der XXXX . Diese Technik ist nicht neu; so ergeben sich, wie oben unter 2.2.3. ausgeführt, auch die Einschränkungen der Wahrnehmungsgenehmigung der XXXX durch jene der VGR alleine aus der Zusammenschau der beiden Genehmigungen.“
3.3.14. Die Erfüllung von Pflichten, die das VerwGesG 2016 normiert, kann denkrichtig nur in jenen Bereichen von Verwertungsgesellschaften eingefordert werden, in denen sie laut Wahrnehmungsgenehmigung überhaupt tätig sein dürfen.
Soweit die belangte Behörde argumentiert, dass die im VerwGesG 2016 genannten Pflichten schon deshalb jede/n Träger/in einer Wahrnehmungsgenehmigung individuell (also unabhängig vom Umfang der Wahrnehmungsgenehmigung) treffen müssten, weil die Entbindung von einzelnen Pflichten – vorliegend eben der Wahrnehmungspflicht – von Rechtsunterworfenen beliebig durch (gesellschafts-)rechtliche Konstruktionen herbeigeführt werden könnte, übersieht sie, dass auch von Einrichtungen iSd § 1 Abs. 3 VerwGesG 2016, auf die Verwertungsgesellschaften Teile ihrer Tätigkeiten auslagern, nur verlangt wird, dass sie in diesen ausgelagerten Bereichen den entsprechenden Bestimmungen des VerwGesG 2016 gerecht werden (im Verhältnis zu Nutzern haben sie z.B. ausschließlich die §§ 36 ff VerwGesG 2016 einzuhalten). Eine Kontrollbefugnis der belangten Behörde ist stets gegeben (vgl. dazu bereits Pkt. II. 3.3.3. f oben).
Gemäß § 23 Abs. 1 VerwGesG 2016 müssen Verwertungsgesellschaften mit den Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen Bedingungen Verträge über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte schließen (Wahrnehmungsverträge). Die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge haben Verwertungsgesellschaften gemäß § 44 Z 3 VerwGesG 2016 in aktueller Form auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen.
Die Festlegung der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge ist Teil des vierten Abschnittes („Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten“) und fällt damit nicht in den durch die Wahrnehmungsgenehmigung definierten Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin, die – wie oben mehrfach dargestellt – selbst keine Rechteinhaber aufnimmt. Die kollektive Rechteeinholung ist – neben der XXXX – Aufgabe der XXXX , die als österreichische Verwertungsgesellschaft entsprechend den Regelungen des VerwGesG 2016 im Internet Bedingungen für Wahrnehmungsverträge bereitstellt.
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin, die keine Wahrnehmungsverträge abschließt, auch keine Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihrer Homepage transparent zu halten und auf Basis dieser Bedingungen zukünftig mit Rechteinhabern auf deren Verlangen Verträge über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte zu schließen hat.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Absehen von einer beantragten Zeugeneinvernahme
Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde den Antrag, XXXX einzuvernehmen. An ihrem Beweisantrag hielt sie auch in der Beschwerdeverhandlung fest (1. VH-Protokoll, Seite 15).
Von einer Befragung – gegen die sich die belangte Behörde wiederholt aussprach – kann Abstand genommen werden, weil sich der in der Beschwerde unter den Pkt. 1.1. und 1.1. angeführte Sachverhalt, zu dem die Zeugin befragt werden sollte, ohnehin aus den Beschwerdebeilagen bzw. dem Behördenakt ergibt und er auch Berücksichtigung in den Feststellungen fand. Es ist ferner nicht zu ersehen, inwiefern der Beweis zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Verfahrensergebnis hätte führen können.
Zu B)
3.5. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Gefolgt wird den unter A) zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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