Bundesverwaltungsgericht W156 2260171-1

W156 2260171-1Federal Administrative CourtNov 21, 2022

Regest

Asylverfahren Beschwerdefrist Beschwerdevorentscheidung Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung minderer Grad eines Versehens objektiver Maßstab persönliche Übernahme Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Vorlageantrag Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt Zurückweisung Zustelldatum

Full text

Bundesverwaltungsgericht W156 2260171-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W156.2260171.1.00

Spruch

W156 2260171-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen 1. den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2022, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages vom 18.07.2022 auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand sowie 2. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2022, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2022 zu Recht erkannt und beschlossen:

A) zu 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Zu 2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 27.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III).

In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.

3. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.05.2022 durch persönliche Übernahme noch vor Beginn der Abholfrist zugestellt.

4. Mit Schreiben vom 22.06.2022 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2022 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sei und erhielt die Möglichkeit hiezu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.

6. Am 18.07.2022, bei der Behörde eingelangt am 20.07.2022, stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass er seiner Rechtsvertretung auf Frage nach dem Zustelldatum das Kuvert des Bescheides gezeigt habe, auf dem der Beginn der Abholfrist mit dem 25.05.2022 vermerkt sei. Diese sei daher von einer frühest möglichen Zustellung an diesem Tag und einem Fristende am 22.06.2022 ausgegangen. Durch das geführte Beratungsgespräch habe auch nicht in Erfahrung gebracht werden können, dass die Abholung des Bescheides bereits vor Beginn der Abholfrist erfolgt sei. Dem Rechtsvertreter sei nicht erkennbar gewesen, dass die Zustellung tatsächlich vor Abholbeginn erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei daher durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert gewesen. Daran treffe weder Ihn noch den Rechtsvertreter ein Verschulden.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.07.2022 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selbigen Tag, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde vom 22.06.2022 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

8. Gegen diesen Bescheid betreffend Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.07.2022 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 06.09.2022 fristgerecht Beschwerde. Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selbigen Tag, Zl. XXXX , wurde fristgerecht beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

9. Mit Schreiben vom 02.11.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Rahmen eines Parteiengehörs zur Verspätung Stellung zu nehmen.

10. Mit Schreiben vom 16.11.2022 brachte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und beantragte dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben und inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am 24.05.2022 rechtmäßig mittels persönlicher Übernahme zugestellt und endete die Beschwerdefrist am 21.06.2022.

Die Beschwerde wurde nicht innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht.

Am 18.07.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

Wiedereinsetzungsgründe liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtliche Bestimmungen

Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet:

„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

§ 7 Abs. 4 VwGVG lautet:

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. – 4. […]

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.

Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes Voraussetzung. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Das zuständige Organ (Behörde, Verwaltungsgericht) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 115 [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 116 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Für den gegenständlichen Fall folgt rechtlich daraus:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2022 dem Beschwerdeführer rechtswirksam durch persönliche Übernahme am 24.05.2022 zugestellt und erlassen wurde.

In seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 18.07.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seiner Rechtsvertretung auf Frage nach dem Zustelldatum das Kuvert des Bescheides gezeigt habe, auf dem der Beginn der Abholfrist mit dem 25.05.2022 vermerkt sei. Diese sei daher von einer frühest möglichen Zustellung an diesem Tag und einem Fristende am 22.06.2022 ausgegangen. Durch das geführte Beratungsgespräch habe auch nicht in Erfahrung gebracht werden können, dass die Abholung des Bescheides bereits vor Beginn der Abholfrist erfolgt sei. Dem Rechtsvertreter sei nicht erkennbar gewesen, dass die Zustellung tatsächlich vor Abholbeginn erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei daher durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert gewesen. Daran treffe weder Ihn noch den Rechtsvertreter ein Verschulden.

Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Zustellung nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 73 mit weiteren Hinweisen).

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides (durch persönliche Übernahme) noch nicht rechtsfreundlich vertreten (24.05.2022). Seiner Rechtsvertretung legte er das Kuvert des Bescheides vor, das als Abholbeginn den 25.05.2022 aufwies. Dieses unrichtige Datum wurde in weiterer Folge von seinem Rechtsvertreter für den Beginn der Beschwerdefrist gehalten.

Wie oben bereits dargelegt, ist zu prüfen, ob die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Zustellung auf einem Verschulden des Beschwerdeführers beruht.

Dem Beschwerdeführer war das Datum der Zustellung durch persönliche Übernahme jedenfalls bekannt. Es wäre ihm zumutbar und auch von ihm zu erwarten gewesen, anlässlich des Beratungstermines bei seiner Rechtsvertretung auf die Frage nach dem Datum der Zustellung nicht lediglich das Kuvert des Bescheides vorzulegen, sondern auch mitzuteilen, dass er den Bescheid bereits vor Beginn der Abholfrist persönlich übernommen hat, was dem Beschwerdeführer anlässlich des Verspätungsvorhaltes auch problemlos möglich war.

Insgesamt kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Schluss gezogen werden, dass die fehlende Mitteilung der persönlichen Übernehme und damit des korrekten Zustelldatums an die Rechtsvertretung ein die Wiedereinsetzung rechtfertigendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Nachdem der Beschwerdeführer abgesehen von diesem Vorbringen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund vorbrachte, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seitens des BFA abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich die Beschwerde gegen diese Abweisung ebenfalls abzuweisen.

3.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Der Bescheid des BFA vom 20.05.2022, Zl. XXXX , ist dem Beschwerdeführer am 24.05.2022 rechtswirksam durch persönliche Übernahme zugestellt worden. Die vierwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid begann daher gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit diesem Datum zu laufen und endete am 21.06.2022.

Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde am 22.06.2022 war die Beschwerdefrist daher bereits abgelaufen.

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

3. 4 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer sowie die ausgewiesene Rechtsvertretung hatten hinreichend Gelegenheit, ihr gesamtes Vorbringen im gegenständlichen Fall darzulegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und konnte sich auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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