Bundesverwaltungsgericht W145 2260166-1

W145 2260166-1Federal Administrative CourtNov 21, 2022

Regest

Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Pflegebedarf Selbstversicherung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W145 2260166-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W145.2260166.1.00

Spruch

W145 2260166-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX SVNR XXXX vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 11.07.2022, Zl. HVBA/ XXXX wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 11.07.2022, Zl. HVBA/ XXXX hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 07.01.2022 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gem. § 18b ASVG abgelehnt.

Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass die Feststellung, ob die Arbeitskraft erheblich von der Pflege beansprucht wird, auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin im entsprechenden Formular erfolgt sei. Aus dieser Erklärung ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert, sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Personen (zB: Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren. Eine Berechtigung zur Selbstversicherung gem. § 18b ASVG sei somit nicht gegeben.

2. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 08.08.2022 erläuterte die Vertretung der Beschwerdeführerin, in welchem Zeitausmaß die Beschwerdeführerin ihren Vater pflege und dass dieses Zeitausmaß über 125 Stunden monatlich betrage. Weiters rügt die Beschwerdeführerin die formelle und materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides und führt an, dass im darin lediglich pauschaliert darauf verwiesen werde, dass sie das geforderte Mindestmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten nicht erreiche. Die belangte Behörde habe auch die Pflicht, den verfahrenswesentlichen Sachverhalt festzustellen missachtet und den von der Beschwerdeführerin übermitteltet Fragebogen, in welchen sie detailliert den individuellen Tagesablauf schilderte, gar nicht gewürdigt.

3. Mit Schreiben vom 27.09.2022 legte die belangte Behörde (nunmehr durch die XXXX ) die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend legte diese erstmals eine umfassende Stellungnahme vor, in der sie ausführt, dass laut der Rechtsprechung des VwGH eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen sei. In der Äußerung wird detailliert die von der Beschwerdeführerin angegebenen Tätigkeiten mit der Einstufungsverordnung verglichen und ein konkreter Stundenwert angegeben. Als Schlussfolgerung gibt die belangte Behörde an, dass das geforderte Stundenausmaß nicht erreicht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:

2.1. Zu ermittelnder Sachverhalt:

Gemäß § 18 Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

Die praktisch wohl am meist entscheidende Voraussetzung für eine begünstigte Selbstversicherung nach § 18b betrifft den Umfang der Pflege, die eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft ausmachen muss. Aus diesem unbestimmten Rechtsbegriff ist zunächst zu schließen, dass weder eine überwiegende oder gar gänzliche Inanspruchnahme gefordert wird. Nicht verlang wirf weiters, dass der/die Pflegebedürftige überwiegend von der betreffenden Person betreut wird [vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG (stand 1.7.2018), rdb.at].

Eine Konkretisierung wird sich va dadurch erzielen lassen, dass Pflegegeldstufe 3 vorausgesetzt wird, also nach § 4 Abs. 2 BPGG ein Aufwand von mehr als 120 Stunden pro Monat (und damit im Schnitt von knapp 30 Stunden pro Woche) erforderlich ist. Das wäre aber angesichts des regelmäßigen Höchstmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden (§ 9 Abs. 1 AZG) schon wesentlich mehr als „erheblich“. Dieser Begriff wird daher etwa iS eines Drittels dieses Ausmaßes zu verstehen sein (ähnlich Rudolf Müller, Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege 35 [40]), was inzwischen auch der VwGH so sieht: Demnach ist von einer „erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft“ bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentliche bzw. ab 60 Stunden monatlich auszugehen (VwGH Ro 2014/08/0084) (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at Rz 7).

2.2. Delegierung der Ermittlungs- und Entscheidungspflicht an das BvwG:

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid beschränkt sich lediglich auf die Begründung, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im entsprechenden Formular – ohne weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin – ergebe, dass die Beschwerdeführerin nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Personen (z.B.: Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien somit nicht mehr gegeben.

Festgehalten wird, dass der bekämpfte Bescheid weder den nach dem Bundespflegegeldgesetz ermittelnden Wert bezeichnet, noch Feststellungen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten einzelnen Pflegeleistungen und den hierfür anzuwendenden Richtwerten sowie dem daraus resultierenden Gesamtstundenausmaß des Pflegeaufwandes der Beschwerdeführerin trifft. Es wird unter Verweis auf die Angaben der Beschwerdeführerin im entsprechenden Formular und auf die Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes lediglich pauschal festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe, jedoch an keiner Stelle konkret dargelegt, wie die belangte Behörde zu dieser Einschätzung gelangt. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist mangels Begründung der Entscheidung zu diesem Punkt nicht überprüfbar und würde dieser Mangel dazu führen, dass sämtliche Ermittlungen dazu erstmals vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden müssten.

Die belangte Behörde hat es zudem unterlassen, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde diverse Pflegeleistungen zur Begründung eines bestehenden Anspruches auf Selbstversicherung vorgebracht hatte, die nötigen Ermittlungen durchzuführen. Hingewiesen wird auch darauf, dass die belangte Behörde im Wege der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt umfassend und rechtskonform nach durchgeführten Ermittlungen erlassen hätte können, was sie jedoch unterließ und vielmehr diese Schritte an das Bundeverwaltungsgericht delegierte. Stattdessen brachte sie zugleich mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Stellungnahme ein, in der sie sich erstmals mit den vorgebrachten Pflegeleistungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und diese im Einzelnen anhand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes bzw. der dazu ergangenen Einstufungsverordnung und unter Berücksichtigung einschlägiger Judikatur umfassen rechtlich würdigte.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass § 14 VwGVG alleine keine Pflicht der Behörde zu entnehmen ist, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038, unter Hinweis auf Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2014), § 14 Rn 4). Durch das Instrument der Beschwerdevorentscheidung soll allerdings der Verwaltungsbehörde, die bereits mit der Sache befasst war, aus System- wie Effizienzgründen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre zunächst (oft vereinfacht und schematisiert) getroffene Entscheidung auf Grund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at) unter Verweis auf VfSlg 19.905/2014].

Im Gegensatz dazu führt die gegenständliche Vorgangsweise der belangten Behörde, die darin besteht, einen bloß rudimentär begründeten Bescheid zu erlassen, von der Durchführung eines umfassenden und allenfalls ergänzenden Ermittlungsverfahrens und Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und sodann die Begründung des Bescheides im Beschwerdeverfahren im Wege des Beschwerdevorlageschreibens nachzureichen, letztlich dazu, dass es der Beschwerdeführerin durch Verletzung des Parteiengehörs verwehrt ist, bereits im Verwaltungsverfahren ihren Rechtsstandpunkt abschließend darzulegen. Diese Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln – und idealerweise auszuräumen – wären. Im Ergebnis wird auf diesem Wege die Durchführung des Ermittlungsverfahrens gänzlich auf die Ebene des Bundesverwaltungsgerichts verschoben.

Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht – jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde – die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der Beschwerdeführerin de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend die tatsächlich durch die Beschwerdeführerin verübten Pflegeleistungen zu erheben haben und in einem neuen Bescheid konkrete Feststellungen dazu zu treffen haben.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

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