Bundesverwaltungsgericht W121 2257793-1

W121 2257793-1Federal Administrative CourtNov 21, 2022

Regest

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W121 2257793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W121.2257793.1.00

Spruch

W121 2257793-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) am XXXX ein Stellenangebot als Mitarbeiterin beim Arbeitgeber XXXX mit der Bitte übermittelt wurde, sich zu bewerben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann.

Am XXXX erfolgte die Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers, dass die Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch angab, mit dem Lebensmittelhandel nichts zu tun haben zu wollen und vor der Tätigkeit an der Kassa „Angst“ habe. Dies sei jedoch unbegründet, da die Beschwerdeführerin eine Kassatätigkeit infolge ausführlicher Einschulung und persönlicher Betreuung durchaus ohne Angst und unverhältnismäßigen Stress zu bewältigt hätte.

In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom XXXX und XXXX führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass die Aussage des potenziellen Arbeitgebers nicht stimme. Des Weiteren gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe arterielle Hypertonie und bei Stresssituationen steige ihr Blutdruck bedenklich hoch an, somit sei ihr die Arbeit an der Kassa nicht zumutbar, da diese mit viel Stress verbunden sei. Sie bevorzuge daher die Arbeit als Regalbetreuerin im Ausmaß von 20 Wochenstunden.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX und vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme mit möglichem Arbeitsantritt vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie sich ordnungsgemäß beworben habe und gerne ausschließlich als Regalbetreuerin für 20 Wochenstunden gearbeitet hätte, da man als Regalbetreuerin im Vergleich zur Kassatätigkeit weniger stressbeladen sei. Die Stelle als Lebensmittelverkäuferin habe sie jedoch niemals abgelehnt. Ausschließlich an der Kassatätigkeit habe die Beschwerdeführer aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung Bedenken. Dies habe sie auch dem potenziellen Arbeitgeber beim Vorstellungstermin bekannt gegeben.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom XXXX ausgeschlossen ist, weshalb die Leistung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX eingestellt bleibt. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2003 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege. Des Weiteren handle es sich im konkreten Fall bereits um die zweite Sanktion gemäß § 10 AlVG seit der letzten erworbenen Anwartschaft, wodurch die Eindringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX und vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführerin am XXXX eine Teilzeitbeschäftigung als Lebensmittelverkäuferin im Ausmaß von 20 Wochenstunden übermittelt worden sei. Die Bewerbung erfolge im Rahmen einer Jobbörse beim AMS XXXX . Beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Arbeitgeber habe die Beschwerdeführerin von Anfang an die Kassatätigkeit abgelehnt. Die Beschwerdeführerin stelle ihre gesundheitlichen Einschränkungen generell in den Vordergrund und verwende sie als Rechtfertigungsgrund für das Nichtzustandekommen jedweder Beschäftigung. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung für die zugewiesene Stelle würden ins Leere laufen, da ihr Bluthochdruck zwar erhöht, aber medikamentös gut eingestellt sei und laut Stellungnahme des potenziellen Arbeitgebers eine Kassatätigkeit infolge ausführlicher Einschulung und persönlicher Betreuung durchaus ohne Angst und unverhältnismäßigen Stress zu bewältigt wäre. Die angebotene Beschäftigung sei entgegen dem Beschwerdevorbringen zumutbar im Sinne des § 9 AlVG gewesen. Im Hinblick auf das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin könne im Vergleich zu einer ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen nicht bezweifelt werden, dass sie kein Interesse an einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme gehabt habe und daher der Tatbestand des § 38 iVm § 10 AlVG erfüllt worden sei, der den Verlust des Leistungsanspruches für acht Wochen rechtfertige.

Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Beschwerdevorbringen. Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung bei, wonach sie unter erhöhtem Blutdruck leide.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Diese verwiesen im Wesentlichen auf die in der Beschwerdevorentscheidung dargelegte Rechtsansicht des AMS. Die Beschwerdeführerin gab wiederholt an, nicht an der Kassa arbeiten zu wollen, da dies eine stressbeladene Arbeit für die Beschwerdeführerin darstellt.

Am XXXX (eingelangt am XXXX ) übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme betreffend die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom XXXX . Die Beschwerdeführerin gab ergänzend an, dass im Stellenangebot vom XXXX als Profilanforderung „Belastbarkeit unter Zeitdruck“ angeführt wird, wofür die Beschwerdeführerin nicht geeignet sei. Dies sei durch eine ärztliche Bestätigung bewiesen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX 2001 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.

Die Beschwerdeführerin hat XXXX , für welche sie XXXX im normalen Ausmaß bezieht.

Die Beschwerdeführerin hat Berufserfahrung als gelernte Industriekauffrau.

Der Beschwerdeführerin wurde vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) am XXXX ein Stellenangebot als Lebensmittelverkäuferin beim Arbeitgeber XXXX mit dem Ersuchen übermittelt, sich zu bewerben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dazu ist auszuführen, dass die Bewerbung persönlich im Rahmen einer Jobbörse beim AMS XXXX erfolgte.

Das Bewerbungsgespräch der Beschwerdeführerin fand am XXXX um 10 Uhr statt.

Die Beschwerdeführerin gab dem potenziellen Arbeitgeber gegenüber an, dass für sie eine Arbeit an der Kassa aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in Frage komme und ausschließlich bei der Regalbetreuung tätig sein möchte.

Am XXXX erfolgte die Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers, dass aufgrund der Ablehnung der Kassatätigkeit keine Einstellung der Beschwerdeführerin erfolgte.

Bereits am XXXX wurde mit rechtskräftigem Bescheid des AMS gegen die Beschwerdeführerin eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt. Seither hat die Beschwerdeführerin keine neue Anwartschaft erfüllt, somit beträgt der Sanktionszeitraum im gegenständlichen Bescheid vom XXXX und XXXX insgesamt acht Wochen.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle als Lebensmittelverkäuferin zumutbar gewesen wäre. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, bei der Kassatätigkeit unter erhöhten Stress ausgesetzt zu sein, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Bestimmung der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar. Die Einwendung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung für die zugewiesene Stelle läuft ins Leere, da ihr Blutdruck zwar erhöht, aber medikamentös gut eingestellt ist und eine Kassatätigkeit infolge ausführlicher Einschulung und persönlicher Betreuung durchaus ohne Angst und unverhältnismäßigen Stress zu bewältigt ist.

Des Weiteren wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten, nämlich durch die fehlende Arbeitswilligkeit gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit vereitelt hat.

Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen betreffend die Dauer des Notstandshilfebezuges der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf.

Dass bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird, ist der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, da im Stellenangebot des AMS darauf hingewiesen wurde.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschäftigung zugewiesen wurde. Ebenso wenig wurde die Kenntnisnahme der Stellenausschreibung durch die Beschwerdeführerin bestritten.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde und dem Vorlageantrag im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr die Kassatätigkeit zu stressig sei und daher ausschließlich bei der Regalbetreuung tätig sein möchte.

Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen ist.

Eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit an der Kassa aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen kann aus Sicht des erkennenden Senates im konkreten Fall insgesamt nicht erblickt werden. Die Beschwerdeführerin ist zwar für Arbeiten, die mit Stress und Druck verbunden sind, nicht geeignet, jedoch sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Arbeit beim Dienstgeber XXXX nicht ausschließlich die Kassatätigkeit beinhaltet und zum anderen diese Tätigkeit durch eine ausführliche Einschulung und eine persönliche Betreuung durchaus ohne Angst und unverhältnismäßigen Stress zu bewältigt ist. Die Beschwerdeführerin hat jedoch bereits beim Vorstellungsgespräch die Kassatätigkeit abgelehnt, wodurch dem potenziellen Arbeitgeber eine fehlende Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin vermittelt wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin können nicht zuletzt aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks des Senates als Schutzbehauptung gewertet werden.

Den Feststellungen der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall daher zu folgen. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass das Verhalten die Beschwerdeführerin ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können.

Die Beschwerdeführerin hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Sie hat durch ihr Verhalten, nämlich die Ablehnung an der Kassa zu arbeiten, es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit zu vereiteln, was auch geschah. An dieser Einschätzung vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen etwas zu ändern.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

„Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich nach § 9 AlVG arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (das heißt dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund unterliegt es keinem Zweifel, dass die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie die Kassatätigkeit von Anfang an abgelehnt hat, den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht hat. Die Beschwerdeführerin hätte die Tätigkeit an der Kassa zumindest probieren müssen und nicht bereits beim Bewerbungsgespräch dies ablehnen, da sie somit mangelnde Arbeitswilligkeit gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber aufweist wird.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten der Beschwerdeführerin als Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es weiters darauf an, ob das konkrete Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich (kausal) war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, muss geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt hat.

Durch das Ablehnen der Tätigkeit an der Kassa, hielt die Beschwerdeführerin es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, die Annahme der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war somit, wie beweiswürdigend dargelegt, ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses.

Die Sanktion des § 10 AlVG besteht darin, dass die arbeitslose Person bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verliert. Diese Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde.

Da gegenüber der Beschwerdeführerin bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt wurde und seither keine neue Anwartschaft erfüllt wurde, beträgt der Sanktionszeitraum für den angefochtenen Bescheid vom XXXX und XXXX insgesamt acht Wochen.

Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor, von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine zumutbare Beschäftigung vereitelt hat.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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