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W104 2258424-2•Bundesverwaltungsgericht W104 2258424-2
W104 2258424-2Federal Administrative CourtNov 21, 2022
Antragsfristen Bewirtschaftung Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung landwirtschaftliche Tätigkeit minderer Grad eines Versehens Mindestanforderung Prämiengewährung unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspäteter Antrag Voraussetzungen Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund Zahlungsansprüche Zurückweisung
W104 2258424-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über den Antrag von XXXX , BNr. XXXX , auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2022, AZ II/4-DZ/21-19081829010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021:
A)
Der Wiederaufnahmeantrag wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.5.2021 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2021, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Am selben Tag beantragte der Beschwerdeführer mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve gemäß Art. 30 (6) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013“ die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“. Der Antrag langte am 14.5.2021 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer ZZ886K21 zugewiesen.
3. Mit Bescheid der AMA vom 10.1.2022, AZ II/4-DZ/21-19081829010, wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen betreffend das Antragsjahr 2021 und den Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mit der laufenden Nummer ZZ886K21 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Der Antrag mit der laufenden Nummer ZZ886K21 sei abgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer bereits vor dem Jahr 2019 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Hinweis auf Art. 28 Z 4 VO 639/2014).
4. In seiner dagegen gerichteten Beschwerde vom 8.2.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe ab 1.1.2014 lediglich landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 0,4956 ha und forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 12,3794 ha bewirtschaftet. Da er bis 2020 nur Wald bewirtschaftet habe, werde ersucht, dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve stattzugeben. Als Nachweis legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 31.1.2022 mit dem Betreff „Bestätigung Bewirtschaftung“ vor.
5. Mit Erkenntnis vom 1.9.2022, GZ W104 2258424-2, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer vor der Übernahme zusätzlicher Flächen per 1.1.2021 zwar keine Basisprämie beantragen konnte, da er die erforderliche Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha landwirtschaftlicher Fläche nicht erreicht hat, dass allerdings die anzuwendenden Rechtsvorschriften keine „Bagatellschwelle“ für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen etwa dergestalt vorsehen, dass die bisherige Bewirtschaftung kleinerer Flächen für die Anerkennung als „Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt“, nicht schadet und damit der Beschwerdeführer, welcher zumindest seit dem Antragsjahr 2014 landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, nicht erfüllt.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 7.9.2022 zugestellt.
6. Mit Schreiben vom 7.10.2022, eingelangt am 12.10.2020, brachte er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vor, er lege eine eidesstattliche Erklärung ab, seit 2014 bis 2020 keinen Quadratmeter seiner landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet zu haben, diese seien verpachtet gewesen. Er könne es sich nur so vorstellen, dass die bei der Sozialversicherung angegebenen 0,5 Hektar Teilstücke unproduktiver landwirtschaftlicher Flächen sind, die durch die Digitalisierung bei der AMA zustande gekommen sind. Zu den Angaben, dass er selbst geschrieben habe, er würde diese Flächen bewirtschaften, könne er nur sagen, die Landwirtschaftskammer (Lk) Winklern habe für ihn diese Beschwerde übernommen; er wisse nicht wie diese auf die Aussage gekommen sei, er habe nie eine Unterschrift gegeben, dass dies so sei. Er erwarte eine Neuaufrollung seines Falles.
Auf Vorhalt des Gerichts, dass dieses Schreiben – obzwar nicht als solcher bezeichnet – vom Gericht als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gewertet werde, dass jedoch bereits die subjektive Frist für Wiederaufnahmeanträge gem. § 32 Abs. 2 VwGVG verstrichen zu sein scheine und damit der Wiederaufnahmeantrag als verspätet zurückzuweisen sein werde, gab Herr XXXX mit Schreiben vom 26.10.2022 an, er habe das Erkenntnis nach Erhalt sofort an die Lk Winklern weitergeleitet. Nach mehrmaligen Telefonaten habe ihm ein Lk-Mitarbeiter gesagt, dass er es an die Rechtsabteilung der Lk weitergeleitet habe, um es zu überprüfen. Es seien über zwei Wochen vergangen, bis feststand, das die Lk-Rechtsabteilung ihn in diesem Fall nicht vertreten könne.
7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte daraufhin die Lk Kärnten, Außenstelle Spittal, zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen, was prompt erfolgte. In der Beantwortung der Lk wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde vom 8.2.2022 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Bestätigung der SVS erstellt wurde. Dabei sei niemand davon ausgegangen, dass die kleine, nicht förderfähige Restfläche an landwirtschaftlicher Nutzfläche für eine positive Bearbeitung hinderlich sein könnte und daher sei die (Nicht-)Bewirtschaftung dieser Fläche nicht näher erläutert worden. Die Lk Kärnten legt in dem Schreiben auch dar, dass der Beschwerdeführer das Erkenntnis wenige Tage nach dem 12.9. bei der Lk vorbeigebracht habe und die Prüfung auf Sinnhaftigkeit eines Rechtsmittels bis zur Hinterlegung in seinem Postkasten am 26.9. gedauert habe.
8. Diese Stellungnahme der Lk Kärnten wurde dem Beschwerdeführer – nunmehr Antragsteller um Wiederaufnahme – zum Parteiengehör übermittelt und in der Folge nicht konkret bestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
1.1. Das Erkenntnis im Beschwerdeverfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde, vom 1.9.2022, GZ W104 2258424-2, wurde dem Antragsteller am 7.9.2022 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von keiner Partei bestritten.
1.2. Der Antragsteller brachte das Erkenntnis wenige Tage nach dem 12.9. bei der Lk vorbei und ersuchte die Lk um Prüfung auf Sinnhaftigkeit eines Rechtsmittels. Diese Prüfung dauerte bis zur Hinterlegung in seinem Postkasten am 26.9. durch die Lk.
Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Lk Kärnten, Außenstelle Spittal, vom 3.11.2022 und wurde vom Antragsteller nicht bestritten.
1.3. Am 7.10.2022 ersuchte der nunmehrige Antragsteller um Neuaufrollung seines Falles, ohne jedoch auf die Einhaltung Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags einzugehen und ohne einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Erst mit Schreiben vom 26.10.2022 aufgrund eines Vorhalts des Gerichts erklärte der Beschwerdeführer die ihm vom Gericht vorgehaltene Tatsache der Fristversäumnis damit, dass er die Lk Kärnten um Prüfung des Erkenntnisses ersucht und nach Abschluss dieser Prüfung unverzüglich den Antrag auf Neuaufrollung gestellt habe. Einen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte der Antragsteller wiederum nicht.
Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
1.4. Das Vorbringen in der Beschwerde, ab 1.1.2014 lediglich landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 0,4956 ha und forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 12,3794 ha bewirtschaftet zu haben, stammt vom Antragsteller selbst und erfolgte nicht aufgrund einer Eigenmächtigkeit der Lk Kärntnen, die offensichtlich für den Antragsteller die Beschwerde einbrachte.
Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Schreiben der Lk Kärnten, Außenstelle Spittal, vom 3.11.2022 und wurde vom Antragsteller nicht konkret bestritten.
2.1. Zum Vorliegen eines Antrags auf Wiederaufnahme:
Nach § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist dem Antrag einer Partei eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Der nunmehrige Antragsteller hat mit Schreiben vom 7.10.2022, das Bundesverwaltungsgericht unter Anführung von Gründen um „Neuaufrollung“ seines Falles ersucht. Da dem Verwaltungsrecht ein übertriebener Formalismus fremd ist, ist dieser Antrag aufgrund der leichten Erkennbarkeit seines Zwecks nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu werten.
2.2. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme:
Nach § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
Der Antragsteller hat zweifelsohne mit Zustellung des Erkenntnisses am 7.9.2022 vom Wiederaufnahmegrund erfahren. Er hätte daher spätestens am 21.9.2022 einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen müssen, was nicht erfolgt ist. Der Antrag ist daher verspätet.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Auf Vorhalt des Gerichts erklärte der Beschwerdeführer die Versäumung der Antragsfrist für die Wiederaufnahme mit Schreiben vom 26.10.2022 damit, dass er die Lk Kärnten um Prüfung des Erkenntnisses ersucht und nach Abschluss dieser Prüfung unverzüglich den Antrag auf Neuaufrollung gestellt habe. Damit hat er die Notwendigkeit, die für seine weitere zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Beratungsleistungen durch die Lk in Anspruch zu nehmen, geltend gemacht und den Zeitraum glaubhaft gemacht, der dafür erforderlich war. Aus Sicht des Gerichts hat er dadurch, dass er als nicht Rechtskundiger unverzüglich die Beratung einer dafür geschaffenen Stelle in Anspruch genommen hat, keine auffallende Sorglosigkeit bewiesen und es ist ihm nur ein minderer Grad des Versehens unterlaufen. Eine Wiedereinsetzung käme daher im Prinzip in Betracht.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags findet nicht statt (§ 33 Abs. 6 VwGVG).
Der Antragsteller hat jedoch erst am 26.10, d.i. einen Monat nach Wegfall des Hindernisses, also der Prüfung durch die Lk, die mit 26.9. durch Einlegen des Erkenntnisses in seinen Briefkasten beendet war, und erst nach Aufforderung durch das Gericht, die Gründe für die Fristversäumnis geltend gemacht. Selbst wenn man von jedem Formalismus absieht und diese Äußerung als Wiedereinsetzungsantrag werten würde, so wäre diese nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist von zwei Wochen gestellt worden.
Die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags wurde daher vom Antragsteller jedenfalls versäumt, der Antrag war als verspätet zurückzuweisen.
Im Übrigen würde auch eine inhaltliche Beurteilung den Wiederaufnahmeantrag nicht zum Erfolg führen, da nicht davon die Rede sein kann, dass Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten; vielmehr hätte der Antragsteller im Verfahren darlegen können, warum er keine landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet hat. Stattdessen hat er – unterstützt durch einen Beleg der SVS – selbst begründet dargelegt, dass er eine bestimmte (kleine) Fläche bewirtschaftet hat.
2.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, in deren Rahmen sich die vorliegende Entscheidung bewegt, sodass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
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