Bundesverwaltungsgericht W104 2220850-1

W104 2220850-1Federal Administrative CourtNov 21, 2022

Regest

Behebung der Entscheidung beihilfefähige Fläche Direktzahlung Ermittlungspflicht Flächenabweichung Haushaltsgrundsätze Kassation Kontrolle Kürzung mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rückforderung Zurückverweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W104 2220850-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W104.2220850.1.00

Spruch

W104 2220850-1/31E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 13.9.2018, AZ II/4-HHD/17-10603516010, betreffend die Erstattung Haushaltsdisziplin 2017 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.5.2017 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 12.1.2018, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.627,62 gewährt. In dieser Entscheidung wurde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 55,5408 ha bzw. einer im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 9.8.2017 festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 35,5666 ha ausgegangen. Daraus resultiert eine zu sanktionierende Differenzfläche mit einem Ausmaß von 19,9742 ha, sodass in dieser Entscheidung eine Sanktion in Höhe von EUR 3.649,29 verfügt wurde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.1.2018 Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 13.9.2018 wurde der Bescheid der AMA vom 12.1.2018 insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.860,54 gewährt wurden, und damit ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 232,92 zuerkannt wurde. Darin wurde auch eine Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin um EUR 12,11 vorgenommen.

4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.9.2018 einen Vorlageantrag ein, aufgrund dessen das Bundesverwaltungsgericht mit heutigem Tag der Beschwerde teilweise stattgegeben hat (GZ W104 2243390-1).

5. Der hier angefochtene Bescheid erging am 13.9.2018 zwecks Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen der Haushaltsdisziplin von den Direktzahlungen 2017 abgezogen worden waren. Mit Beschwerde vom 28.9.2018 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Rechtsmittel gegen den Direktzahlungsbescheid 2017 die Aufhebung des ggstdl. Bescheides.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer stellte am 15.5.2017 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Der hier angefochtene Bescheid erging am 13.9.2018 zwecks Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen der Haushaltsdisziplin von den Direktzahlungen 2017 abgezogen worden waren. Durch die teilweise Stattgabe der Beschwerde gegen den Direktzahlungsbescheid 2017 ändert sich auch der durch den ggstdl. Bescheid festgesetzte Rückzahlungsbetrag betreffend Haushaltsdisziplin.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag betreffend Direktzahlungen 2017 vom heutigen Tag, GZ W104 2243390-1.

2. Rechtliche Beurteilung:

Kürzungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin stellen einen Mechanismus dar, der gewährleisten soll, dass die Haushaltsgrenzen der Europäischen Union, konkret die im mehrjährigen Finanzrahmen festgesetzten jährlichen Obergrenzen, nicht überschritten werden. Für das Antragsjahr 2017 wurden ein Freibetrag von EUR 2.000, sowie ein Kürzungssatz in Höhe von 1,388149 % festgelegt. Die sich hieraus ergebenden Kürzungen im Rahmen der Gewährung der Direktzahlungen wurden von der AMA im Direktzahlungsbescheid 2017 entsprechend berücksichtigt.

Da die im Antragsjahr 2017 einbehaltenen Mittel nicht vollständig benötigt wurden, waren gemäß VO (EU) 2017/2197 die zur Verfügung stehenden Mittel den Endempfängern zu erstatten. Hierbei wurde von der belangten Behörde ein Erstattungsfaktor in Höhe von 0,0136 zur Anwendung gebracht.

Da sich die aufgrund des Direktzahlungsbescheides 2017 auszubezahlenden Förderungen und damit der Kürzungsbetrag sowie der in Folge aus der Haushaltsdisziplinskürzung wieder zurückzuerstattende Betrag verändert haben, hat eine vollständige Neuberechnung des durch den ggstdl. Bescheid zuzuerkennenden Betrages zu erfolgen.

Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichten die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Da sich im gerichtlichen Beschwerdeverfahren ergeben hat, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle z.T. anders zu bewerten sind als von der Behörde vorgenommen, wurde der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

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