Bundesverwaltungsgericht W104 2220737-1

W104 2220737-1Federal Administrative CourtNov 21, 2022

Regest

Behebung der Entscheidung beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Beschwerdevorentscheidung Bewirtschaftung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kassation Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung mündliche Verhandlung Nachvollziehbarkeit Neuberechnung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Referenzfläche Revision zulässig Rückforderung Vorlageantrag Zahlungsansprüche

Full text

Bundesverwaltungsgericht W104 2220737-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W104.2220737.1.00

Spruch

W104 2220737-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde des XXXX BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11712092010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.5.2019, AZ II/4-DZ/18-13065542010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.5.2019, AZ II/4-DZ/18-13065542010, wird aufgehoben.

II. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11712092010, wie folgt geändert wird:

Die beantragte Fläche der Feldstücke 33, 87 Schlag 3 (0,0298 ha), 118 und 161 stellt beihilfefähige Fläche dar. Ausgehend von einer behördlich festgestellten sanktionsrelevanten Differenzfläche von 6,6915 ha ist von dieser Differenzfläche die beantragte Fläche der angeführten Feldstücke abzuziehen.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

IV. Der belangten Behörde wird aufgetragen, die Beihilfeberechnung (einschließlich Flächenberechnung und Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche) durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.5.2018 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 9.1.2019, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.143,84 gewährt. In dieser Entscheidung wurde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 40,6473 ha bzw. einer im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 3.8.2018 festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 33,7616 ha ausgegangen. Von den beantragten 50,5654 Zahlungsansprüchen wurden 16,5654 als verfallen erklärt und 34,0000 als verfügbar angegeben. Daraus resultierte eine zu sanktionierende Differenzfläche mit einem Ausmaß von 6,8875 ha, sodass in dieser Entscheidung eine Sanktion in Höhe von EUR 1.677,36 verfügt wurde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 7.2.2019 Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, die Berechnung sei nicht nachvollziehbar, jedenfalls aber falsch. Die Anzahl der verbliebenen Zahlungsansprüche sei nicht hergeleitet, jedenfalls aber falsch. Die Tabelle „VWK Heimbetrieb“ baue auf dem noch nicht in Rechtskraft erwachsenen DIZA-Bescheid 2017 auf und sein nicht nachvollziehbar und nicht korrekt. Die Tabelle „Vor-Ort-Kontrolle-Heimbetrieb“ enthalte überwiegend nicht nachvollziehbare Wertungen und sei daher nicht korrekt. Der Beschwerdeführer beantragte den Bescheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 14.5.2019 wurde der Bescheid der AMA vom 9.1.2019 insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.234,70 gewährt wurden, und damit ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 90,86 zuerkannt wurde.

In dieser Entscheidung wurde aufgrund einer Nachkontrolle nunmehr von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 33,9558 ha ausgegangen. Daraus resultiert nunmehr eine zu sanktionierende Differenzfläche mit einem Ausmaß von 6,6915 ha, sodass in dieser Entscheidung nur mehr eine Sanktion in Höhe von EUR 1.630,05 verfügt wurde.

5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.5.2019 einen Vorlageantrag ein.

6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 2.7.2019 die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. In einem Begleitschreiben wurde von der AMA auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 3.9.2018 und die Nachkontrolle vom 6.2.2019 hingewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:

  • Zur Referenz: Einige der beantragten Flächen seien referenzlos. Im MFA 2017 sei die Referenz vorhanden gewesen, im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 9.8.2017 für die Förderart MFA 2017 seien einige VOK-Sperrflächen festgestellt worden, diese würden in die nächste Förderart (MFA 2018) übernommen, weshalb es im Antragsjahr 2018 keine Referenz gebe. Im Rahmen des MFA 2018 sei kein Referenzflächenänderungsantrag abgegeben worden, daher sei die Beschwerde diesbezüglich negativ beurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht mittels Brief über seine Plausibilitätsfehler verständigt worden, da sie zum Zeitpunkt der Beantragung des MFA 2018 bereits vorhanden und im eAMA ersichtlich gewesen seien. Bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 3.9.2018 für die Förderart MFA 2018 sei "Landschaftliche Nutzfläche" festgestellt worden. Diese werde nun wiederum in die nächste Förderart (MFA 2019) übernommen. Die Referenz sei somit im MFA 2019 wieder vorhanden.

  • Zur Reduktion der Zahlungsansprüche (ZA): Die ZA reduzierten sich im Vergleich zum Antragsjahr 2017 von 80,8748 ZA auf 50,5654, dies aufgrund von Nichtnutzung in zwei aufeinander folgenden Jahren und Übertragung von ZA. Dies lasse sich mit den an den Beschwerdeführer gesendeten Dokumenten (Bescheide, Kontrollreports, etc.) schlüssig herleiten.

Bereits im Antragsjahr 2016 hätten mit der vorhandenen Fläche von 58,9166 ha nur 59,0000 ZA der vorhandenen 80,8749 ZA genutzt werden können (80,8749 ZA - 59,0000 ZA = 21,8748 nicht genutzte ZA). Von den beantragten 79,4551 ha, hätten nach einer Verwaltungskontrolle und der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.9.2016 und der Nachkontrolle (NK) vom 14.11.2017 nur noch 58,9166 ha als beihilfefähig ermittelt werden können.

Die bereits im Antragsjahr 2016 nicht genutzten 21,8748 ZA hätten im Antragsjahr 2017 wieder nicht genutzt werden können und hätten daher gekürzt werden müssen (80,8748 ZA - 21,8748 ZA = 59,0000 ZA). Auch in diesem Antragsjahr hätten sich eine Verwaltungskontrolle (Plausibilitätsfehler), die Vor-Ort-Kontrolle vom 9.8.2017 und die Nachkontrolle vom 19.3.2018 ausgewirkt. Von den beantragten 55,5408 ha hätten nur noch 36,3293 ha als beihilfefähig ermittelt werden können. Daher hätten weitere 22,0000 ZA nicht genutzt werden können (59,0000 ZA - 22,0000 ZA = 37,0000 genutzte ZA).

Im Antragsjahr 2018 seien im Zuge von zwei Übertragungen 8,4346 ZA an andere Bewirtschafter übergeben worden (59,0000 ZA - 8,4346 ZA = 50,5654 ZA). Da nur eine Fläche von 33,9558 ha (= 34,0000 genutzte ZA) nach oben genannten Kontrollen zu Verfügung gestanden seien, hätten weitere 16,1447 ZA aufgrund von Nichtnutzung gekürzt werden müssen (50,1447 ZA - 34,0000 genutzte ZA = 16,1447 ZA). Schlussendlich verblieben dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2018 33,9558 auszahlungsfähige ZA (Minimum Fläche 39,558 ha und 34,0000 ZA).

  • Zur Beantragung von "Sonstigen Flächen": Es seien wie im MFA 2018 ersichtlich auf folgenden Feldstücken "Sonstige Flächen" beantragt worden: 12, 43, 46, 52, 55, 95, 97, 107, 108, 109, 139, 157, 169, 180. Im Zuge der Kontrollen seien weitere "Sonstige Flächen" zusätzlich ermittelt worden.

Außerdem wies die AMA in ihrem Vorlageschreiben darauf hin, dass im Zuge der Übermittlung betreffend Beschwerden gegen den DIZA-Bescheid zum Antragsjahr 2017 bereits diverse Stellungnahmen und Unterlagen zu den Prüfberichten übermittelt worden seien.

7. Am 21.12.2021 wurde der Fall einer anderen Gerichtsabteilung zugeteilt.

8. Mit Beschluss vom 8.3.2022 wurden Amtssachverständige für Ackerbau sowie für Wein- und Obstbau herangezogen, die in der Folge mit der Erstellung eines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung zu bestimmten Fragen aus Sicht ihres Fachbereiches beauftragt wurden.

9. Am 6.4., 18.5., 7.7., 16.9. und 9.11.2022 fanden Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung zu den Beschwerden gegen die Direktzahlungsbescheide für die Antragsjahre 2017, 2018 und 2019 statt, in der sämtliche Feldstücke diskutiert und Gutachten der Sachverständigen dazu erstellt wurden.

Mit Fax vom 5.7.2022 spezifizierte der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu den einzelnen Feldstücken.

Zur Beantwortung bestimmter in den Verhandlungen aufgetauchter Fragen gab die belangte Behörde am 29.8.2022 eine schriftliche Stellungnahme ab, die in der Verhandlung vom 7.7.2022 besprochen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.5.2018 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Am 3.9.2018 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle der beantragten Flächen statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden diverse Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Die Behörde ging im angefochtenen Bescheid (i. d. Fassung der Beschwerdevorentscheidung) von einer beantragten Fläche von 40,6473 ha und einer ermittelten Fläche von 33,9558 ha, sohin von einer sanktionsrelevanten Differenz von 6,6915 ha aus.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und wurden von keiner Partei bestritten.

1.2. Zum Ausmaß der im Antragsjahr 2018 auf den strittigen Feldstücken (FS) vorhandenen Futterfläche:

FS 15 und 25/1:

Die Abzüge auf diesen Feldstücken ergeben sich daraus, dass die beantragte Fläche nicht zur Gänze in der Referenzfläche gelegen ist, worauf durch einen angezeigten Plausibilitäts-Fehler bereits bei der Beantragung hingewiesen wurde. Die förderfähige Restfläche war kleiner als 1 a. Ein Referenzflächen-Änderungsantrag wurde im Antragsjahr vom Beschwerdeführer nicht gestellt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Beschwerdeverhandlung vom 7.7.2022 (S. 13 der Verhandlungsschrift) und wurden schlussendlich von keiner Partei mehr bestritten.

FS 25/21:

Eine Fläche von 0,0463 ha wurde nicht beantragt, jedoch für die Prämienberechnung (Saldierung negativer Flächenabweichungen) herangezogen.

Diese Feststellung ergibt sich aus der Beschwerdeverhandlung (S. 13 der Verhandlungsschrift).

FS 33 (Grünbrache):

Auf diesem als Grünbrache beantragten Feldstück befanden sich zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle mit Resten von Folientunnel und – zumindest in einem Teilbereich – Eisenstangen, Bewässerungsschläuche und sonstige nicht in unmittelbarem Gebrauch stehende Dinge. Nach Ansicht des Prüfers war ein vollflächiges Mulchen auf dieser Fläche nicht möglich, allerdings war es dem Beschwerdeführer nicht unmöglich, im Antragsjahr diese Dinge noch zu entfernen und die Fläche zu mulchen.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Sachverständigen für Pflanzenbau in der Beschwerdeverhandlung am 7.7.2022 (S. 14 der Verhandlungsschrift).

Dass auf der Fläche auch im Antragsjahr 2019 Gegenstände herumlagen, wie der Prüfer argumentiert, schließt nicht aus, dass die Fläche dazwischen gemulcht wurde. Es konnte sich, wie der Beschwerdeführer argumentiert, um Teile anderer Folientunnels gehandelt haben.

FS 39:

Der Flächenabzug auf diesem Feldstück kam dadurch zustande, dass ein kleiner Streifen des als Grünbrache beantragten Grundstückes vom einem anderen Antragsteller als Acker bewirtschaftet wurde.

Diese Feststellung ergibt sich aus einer Zusammenschau mit dem in der Beschwerdeverhandlung gezeigten Luftbild aus 2016 und den nachvollziehbaren Ausführungen der AMA dazu; auf dem gezeigten Luftbild ist deutlich die Bewirtschaftung dieses Streifens als Acker erkennbar.

Zwar stammt das Luftbild aus dem Jahr 2016, doch hat sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2017 verlassen (dessen Fehlerhaftigkeit er behauptet), weil er im Antragsjahr 2017 und 2018 genau die gleiche Fläche beantragt hat; das bedeutet, dass er im Jahr 2018 nicht die bei der VOK 2017 ermittelte Fläche beantragt hat.

Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Darlegungen der Behörde in der Beschwerdeverhandlung vom 7.7.2022 und wurde vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten.

FS 46, Schlag 2 (Tafeläpfel):

Zu diesem Feldstück kann – mit Zustimmung aller Parteien – auf die Feststellungen zu diesem Feldstück zum Antragsjahr 2017 verwiesen werden:

Auf einem großen Teil des FS sind auf den von der AMA vorgelegten Fotos überhaupt keine Bäume erkennbar. Bei Heranziehung von Mindestbewirtschaftungskriterien ist ein Wildschutz für Apfelbäume unbedingt notwendig, und zwar auch bei mittelstarkwüchsigen Unterlagen, damit die Bäume aufkommen können. Die Bäume müssen vor Schäl- und Verbissschäden geschützt werden. Dies war auf diesem FS nicht der Fall. Wenn auf einen Wildzaun verzichtet wird, ist ein Einzelbaumschutz unbedingt notwendig, um die Bäume aus dem empfindlichen Stadium herauszubekommen. Ohne Zaun oder Einzelschutz und Beikrautregulierung kann der Zustand eines entwickelten Obstbaumes nicht erreicht werden.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung (S. 12/13 der Verhandlungsschrift vom 6.4.2022).

FS 64:

Zu diesem Feldstück kann – mit Zustimmung aller Parteien – auf die Feststellungen zu diesem Feldstück zum Antragsjahr 2017 verwiesen werden:

Auf dem Feldstück hat zwar antragsgemäß landwirtschaftliche Produktion stattgefunden, doch haben die Taglilien nur einen untergeordneten Anteil an der dort wachsenden Flora ausgemacht, die Pflanzen waren einem enormen Konkurrenzdruck ausgesetzt durch die natürliche Grasflora und es hat sich die kanadische Goldrute ausgebreitet, welche als Neophyt zu klassifizieren. Damit wurden bei sehr extensiver Bewirtschaftung die Mindestkriterien für die Erhaltung der Fläche in einem agronomisch zufriedenstellenden Zustand nicht erfüllt, die Fläche stellt sich als nicht beihilfefähig dar.

FS 73:

Zu diesem Feldstück kann – mit Zustimmung aller Parteien – auf die Feststellungen zu diesem Feldstück zum Antragsjahr 2017 verwiesen werden:

Der Bestand von Marillenbäumen auf FS 73 war sehr lückenhaft, es waren abgestorbene Astbereiche vorhanden, der Triebwuchs sehr schwach, sodass eine Fruchtholzerneuerung nicht stattfinden konnte. Es war natürlicher Bewuchs vorhanden unter den Bäumen, die Entwicklung der Marillenbäume hat unter der Konkurrenz der Beikräuter und Beigräser und der extensiven Pflege ohne Möglichkeit von Bewässerung so stark gelitten, dass nur fallweise geringe Mengen an Früchten und Qualitäten heranreifen konnten. Es kann zwar von einer Dauerkultur gesprochen werden, doch ist der Zustand der Obstbaumkultur und der sie umgebenden Fläche nicht so beschaffen, dass – bei sehr extensiver Nutzung – von einer Hintanhaltung von Verödung gesprochen werden kann. Die Fläche war aus diesem Grund nicht beihilfefähig.

FS 81:

Die nicht anerkannte Fläche lag nicht innerhalb der Referenzfläche. Es wurde kein Referenzänderungsantrag gestellt. Betroffen ist ein Stück, das von einem Begleitweg der Umfahrung Schützen im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen wurde.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Darlegungen der AMA in der Beschwerdeverhandlung am 7.7.2022 (S. 16 der Verhandlungsschrift) und wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter bestritten.

FS 85-87:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu FS 85–87 wurde in der Beschwerdeverhandlung vom 7.7.2022 zurückgezogen, da in der Beschwerdevorentscheidung kein Abzug mehr erfolgt ist (S. 16 der Verhandlungsschrift).

FS 87:

Bei diesem FS wurde von der AMA ein neuer Schlag 3 geschaffen, wogegen sich der Beschwerdeführer wendet, weil er die ermittelten Flächen nicht nachvollziehen konnte.

Im MFA wurde FS 87 Schlag 1 mit 0,0575 ha Nutzung Wein, FS 276 Schlag 1 mit 0,0298 ha Nutzung Wein beantragt. Die FS 87 und 276 lagen nebeneinander und wurden gleich bewirtschaftet, daher wurden sie bei der Vor-Ort-Kontrolle 2018 zusammengelegt.

Die AMA hat nach neuerlicher Überprüfung festgestellt, dass das FS 87 Schlag 3 im Ausmaß von 0,0298 ha tatsächlich mit der Nutzung Wein ermittelt wurde und beihilfefähig ist. Folglich sollte es auch als Positivfläche mit Code 98 im Bescheid aufscheinen, wurde aber irrtümlich nicht übernommen. Die entsprechende Fläche war daher als beihilfefähig anzuerkennen.

Dies ergibt sich nachvollziehbar aus der Stellungnahme der AMA vom 29.8.2022 und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

FS 92, 94 und 194:

Zu den Feldstücken 92 und 194 kann – mit Zustimmung aller Parteien – auf die Feststellungen zum Antragsjahr 2017 verwiesen werden:

Es handelt sich um keine Dauerkultur.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung (S. 10 bis 12 der Verhandlungsschrift vom 6.4.2022). Der Beschwerdeführer mag zwar auf diesen FS Aroniabeeren ausgepflanzt haben, aber diese hatten unter den gegebenen extensiven Pflegemaßnahmen keine Möglichkeit, sich durchzusetzen. Es sind auf den von der AMA vorgelegten Fotos keine Strauchbeeren erkennbar, es fand also keine Obsterzeugung statt. Wären Beerensträucher erkennbar vorhanden gewesen, hätte ihre Entwicklung unter der Konkurrenz der Beikräuter und Beigräser so stark gelitten, dass nur fallweise geringe Mengen und Qualitäten an Früchten herangereift wären.

Dies gilt auch für Feldstück 94, wie sich aus dem von der AMA in der Beschwerdeverhandlung am 7.7.2022 vorgelegten Foto und der plausiblen Aussage des Prüfers ebendort, dass hier keine Aroniabeeren oder eine Kulturführung von Aroniabeeren vorgefunden wurde, sondern lediglich eine Grünbrache, ergibt.

Die Behauptung des Beschwerdeführers hingegen, am Luftbild aus 2016, das in der Verhandlung gezeigt wurde, sehe man die in Reihen gepflanzten Aroniapflanzen deutlich, kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Auf diesem Luftbild aus 2016 sind zwar zumindest im nördlichen Teil des Feldstücks Reihen von Sträuchern erkennbar (ob es sich um Aroniabeeren handelt, ist nicht erkennbar). Im südwestlicheren Teil sind die Reihen hingegen nur mehr sehr verwaschen bis nur mehr als leichte Schattierungen erkennbar („erahnbar“).

Auf dem von der AMA vorgelegten Foto sind jedenfalls keine Strauchreihen erkennbar. Ein eigenes Foto wurde vom Beschwerdeführer dazu nicht vorgelegt.

FS 95:

Dieses Feldstück, das bisher vom Beschwerdeführer als FS 274 bezeichnet wurde, wurde nach der Vor-Ort-Kontrolle von der AMA als neuer Schlag 2 dem FS 95 zugeschlagen, wie sich aus den Aussagen der AMA in der Beschwerdeverhandlung vom 7.7.2022 ergibt. In Summe wurde gleich viel Fläche ermittelt wie beantragt, es ergibt sich daraus somit kein finanzieller Nachteil für den Beschwerdeführer. Dies ergibt sich zusätzlich aus der Stellungnahme der AMA vom 29.8.2022, die vom Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht bestritten wurde.

Auf gleiche Weise wurde bei FS 130 und 153 vorgegangen, wie sich ebenfalls aus den Aussagen der AMA in der Beschwerdeverhandlung ergibt.

FS 118:

Zu diesem Feldstück kann – mit Zustimmung aller Parteien – auf die Feststellungen zu diesem Feldstück zum Antragsjahr 2017 verwiesen werden:

Es handelt sich um Zweigeltreben, am unteren Ende des FS befinden sich ein Holunderstrauch der beerntet wird, und Gojisträucher. Außerdem befinden sich im nördlichen Drittel einige Weingartenpfirsiche, die ebenfalls beerntet werden. Im besten Fall werden 1500 kg geerntet auf diesem FS. Es bestehen zwei eng nebeneinander gesetzte Reihen. Auch diese Anlage ist alt und es sind aber nicht mehr als 10 % der Stöcke ausgefallen. Es findet Weinproduktion statt. In Wien oder im südlichen Weinviertel würde eine solche Kultivierung zu starken Problemen mit Pilzkrankheiten führen, auf dem vorhandenen Foto sieht das Laub jedoch gesund aus.

Dies ergibt sich aus den Darlegungen des Beschwerdeführers und des Sachverständigen für Obst- und Weinbau in der mündlichen Verhandlung am 18.5.2022 (S. 7/8 der Verhandlungsschrift).

FS 158:

Bei Feldstück 158 gibt es in der Beschwerdevorentscheidung keine Abzüge mehr, der Beschwerdeführer hat daher seine Beschwerde diesbezüglich zurückgezogen. Dies ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 7.7.2022, S. 18.

FS 169, Schlag 1:

Das FS 169 wurde von der AMA nach der Vor-Ort-Kontrolle geteilt, weil der am vorgelegten Foto erkennbare mittlere Schlag, beantragt als „sonstige Weinflächen“, als „Grünbrache“ qualifiziert wurde. Daher wurden aus dem FS 169 die FS 280 und 281.

Dies ergibt sich aus den Darlegungen der AMA in der Beschwerdeverhandlung am 7.7.2022 (S. 18 der Verhandlungsschrift vom 7.7.2022.

Der Beschwerdeführer fühlt sich dadurch insofern beschwert, als er auf als Grünbrache qualifizierten Flächen keine Bodenbearbeitung machen darf, bei den sonstigen Weinflächen schon. Im Antragsjahr hat er allerdings keine Bodenbearbeitung durchgeführt, eine finanzielle Einbuße ergibt sich für ihn daher nicht.

FS 203:

Bei diesem FS wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle weniger Fläche vorgefunden als beantragt, sowie bewirtschaftete, aber nicht beantragte Fläche. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, warum die Beurteilung der AMA falsch sein sollte, insbesondere wurden von ihm keine Fotos oder andere Beweismittel dazu vorgelegt. Es wird daher von der Beurteilung der Behörde ausgegangen.

FS 204:

Der nicht als beihilfefähig anerkannte Teil des Feldstücks ist mit verholzten Pflanzen bewachsen, kann daher nicht jährlich gemulcht worden sein. Dies ergibt sich aus dem von der AMA vorgelegten Foto (S. 18/19 der Verhandlungsschrift).

FS 282:

Dazu hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde in der Beschwerdeverhandlung vom 7.7.2022 zurückgezogen.

1.3. Zur Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche:

Durch die im ggstdl. Verfahren erfolgten Abänderungen des Bescheides kann der Beschwerdeführer nunmehr etwas mehr Zahlungsansprüche nutzen und es kommt in geringerem Ausmaß zu einem Verfall. Auch durch die Abänderungen des Direktzahlungs-Bescheides zum Antragsjahr 2017 vom heutigen Tag (W104 2209327-1) kommt es zu einer zusätzlichen Nutzung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2017. Insgesamt hat die Behörde die Anzahl der nutzbaren Zahlungsansprüche nunmehr auf Basis der neuen Flächenzahlen neu zu berechnen (Spruchpunkt A.IV).

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[…];

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[…];

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

f) "Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;

g) "Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;

h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;

i) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden; […]

(2) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a) die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlicher Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

b) gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat, die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhalten werden;

c) die Gehölzarten festzulegen, die als Niederwald mit Kurzumtrieb gelten und die maximalen Erntezyklen für die Gehölzarten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe k zu bestimmen;

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, als Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h gelten;

(3) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

(a) den Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien festlegen müssen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

[…]“„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […], die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

[…].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

„Artikel 4

Rahmenvorgaben für Kriterien für die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand

1. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 legen die Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden die Kriterien fest, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, erfüllen:

a) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betriebsinhaber, auf den betreffenden Flächen mindestens eine Tätigkeit pro Jahr auszuführen. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden.

b) Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, die eine landwirtschaftliche Fläche aufweisen muss, um als Fläche angesehen zu werden, die sich in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand befindet.

2. Bei der Aufstellung von Kriterien gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Arten von landwirtschaftlichen Flächen unterscheiden.

Artikel 5

Rahmenvorgaben für Mindesttätigkeiten auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht die von den Mitgliedstaaten festzulegende Mindesttätigkeit, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, in mindestens einer vom Betriebsinhaber pro Jahr auszuführenden Tätigkeit. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden.

Artikel 6

Vorherrschen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen auf Dauergrünland

Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten Gras und andere Grünfutterpflanzen als weiterhin vorherrschend, wenn sie auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mehr als 50 % der beihilfefähigen Fläche einnehmen.“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […].

25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[…].“

„Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;

c) Lage und Größe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen bestimmen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 heran;

d) feststellen, ob Bestimmungen Anwendung finden, die folgende Gebiete bzw. Flächen betreffen: Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Natura-2000-Gebiete, unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) fallende Gebiete, für den Baumwollanbau zugelassene landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, von den Mitgliedstaaten ausgewiesene Flächen für die regionale und/oder gemeinsame Umsetzung der Vorschriften für im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Artikel 46 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mitgeteilte Flächen, Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 2 ) oder die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) fallen, und in sonstigen sensiblen Gebieten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und/oder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesene Gebiete.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb einer Marge von maximal 2 % korrekt quantifiziert wird, wobei dem Umriss und dem Zustand der Referenzparzelle Rechnung getragen wird.

[…]

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.“

„Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[…]“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden DIZA-VO:

„Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung

§ 2. Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

„Begriffsbestimmungen

§ 14. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1. Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß § 16, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht;

2. Schlag: eine zusammenhängende Fläche eines Feldstücks, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur (Schlagnutzungsart) und einheitlicher Bewirtschaftungsauflage bzw. als ein Landschaftselementetyp gemäß Anlage 1 bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhalten wird und im GIS als Polygon oder als Punkt digitalisiert ist;

[…]

Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:

1. Heimgutflächen,

2. Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil,

3. Almflächen,

4. Forstflächen,

5. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und

6. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen.

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen […]

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.

Nutzungsarten

§ 16. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

1. Acker,

2. Grünland,

3. Dauer-/Spezialkulturen,

4. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten,

5. Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten – Terrassenanlagen,

6. Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen,

7. Alm,

8a. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen,

8. Gemeinschaftsweide,

9. Forst und

10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten.“

Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

2.2. Rechtliche Würdigung:

2.2.1. Allgemeines:

Der vorliegende Fall betrifft in erster Line die Frage, ob und wenn ja in welchem Ausmaß auf Flächen, die der Beschwerdeführer für Direktzahlungen beantragt hat, landwirtschaftliche Tätigkeit stattgefunden bzw. ob diese Flächen im Antragsjahr überhaupt als landwirtschaftliche Flächen anzusprechen waren.

2.2.2. Zur Beihilfefähigkeit von Flächen:

2.2.2.1. Landwirtschaftliche Nutzung:

Beihilfefähig ist gemäß Art. 32 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e) VO (EU) 1307/2013 e) bedeutet "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

"Ackerland" sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht.

"Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") werden gemäß lit. h) definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind gemäß lit. i) alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Grünland setzt sich in Österreich aus den Artengruppen „Gräser“, „Kräuter“ und „Leguminosen“ zusammen (vgl. Buchgraber, Zeitgemäße Grünlandbewirtschaftung3, 44).

"Dauerkulturen" sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb.

Aus den angeführten Bestimmungen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VO [EU]1307/2013) ergibt sich auch, dass die beantragten Flächen, um beihilfefähig zu sein, tatsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden müssen. Die landwirtschaftliche Tätigkeit besteht dabei gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c) VO (EU) 1307/2013 im Wesentlichen bestehen aus der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Für Dauergrünland bestimmt Art. 6 VO (EU) 639/2014, dass Gras und andere Grünfutterpflanzen als vorherrschend gelten, wenn sie auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle mehr als 50 % der beihilfefähigen Fläche einnehmen. Dies kann auch für Ackerland und Dauerkulturen als Anhaltspunkt dafür dienen, wie intensiv eine Fläche genutzt werden muss, um kraft Nutzung als beihilfefähig zu gelten. Ein flächenhaft vorherrschender Aufwuchs von nicht landwirtschaftlich nutzbaren oder genutzten Pflanzen bzw. von nicht beantragten Kulturen kann nicht als landwirtschaftliche Nutzung gelten.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c) VO (EU) 1307/2013 kann die landwirtschaftliche Tätigkeit aber auch aus bestimmten Mindesttätigkeiten, für die die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 entsprechende Kriterien festzulegen haben, bestehen. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des Wortlauts der Ermächtigung in Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 zwar davon aus, dass die Mindestbewirtschaftungskriterien nur für solche Flächen einzuhalten sind, die aus der Erzeugung genommen wurden. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, wird allerdings wohl auch im Fall einer sehr extensiven Erzeugung zumindest eine solche Bewirtschaftungsintensität zu erreichen sein, die dem Niveau der Mindestbewirtschaftungskritierien entspricht.

In Ausführung von Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 bestimmt § 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015, dass landwirtschaftliche Flächen, um beihilfefähig zu sein, über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen müssen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der strittigen Flächen ist somit die Mindestnutzung einer Fläche für Ackerland oder Dauerkulturen (es sind keine Flächen als Grünland beantragt worden) unter gleichzeitiger Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung, oder aber eine Durchführung jährlicher Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung der Flächen (für die als Grünbrache beantragten Flächen).

Dabei kann eine sehr extensive Erzeugung, selbst eine, bei der – wie im Fall des Beschwerdeführers – um Größenordnungen weniger produziert wird, als bei konventioneller oder selbst bei biologischer Produktionsweise erzielt werden könnte, landwirtschaftliche Tätigkeit darstellen, wenn die Fläche in zufriedenstellendem agronomischem Zustand erhalten wird, d.h. keine Verödung oder Verbuschung stattfindet. Umgekehrt sind Flächen, die sich als völlig ungepflegt darstellen, sodass es zu einer Verbuschung und/oder Verödung der Kulturen kommt, selbst dann nicht als beihilfefähig zu klassifizieren, wenn dort Kulturen bestehen und von den dortigen Kulturen Produkte geerntet werden.

Eine allfällige Entnahme einzelner Pflanzen(teile) zu Erntezwecken stellt noch keine Pflegemaßnahme dar (vgl. BVwG 15.2.2018, W118 2150083-1).

2.2.2.2. Bedenken gegen Rechtsvorschriften

Der Beschwerdeführer hat in der letzten Beschwerdeverhandlung am 9.11.2022 Bedenken zur Konformität von § 2 DIZA-VO mit Unionsrecht geäußert und die Einholung einer Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof angeregt. Seine Bedenken gehen dahin, dass § 2 DIZA-VO der VO (EU) Nr. 1306/2013, insbesondere deren Art. 93 i.V.m. Anhang II, weil die Nationalstaaten den Minimumstandard für die Flächenbewirtschaftung unter Berücksichtigung der spezifischen Charakteristika der betroffenen Flächen inklusive der Boden- und Klimaverhältnisse der Landnutzung der Fruchtfolge, der betrieblichen Praktiken und der Betriebsstrukturen zu definieren hätten. Es erscheine auf dem ersten Blick offensichtlich, dass in einem Land, das rein geographisch so vielfältig sei, wie Österreich, das aber auch so viele Ökosystemtypen und Bodenarten aufweise, eine über das gesamte Bundesgebiet einheitliche Mindestvorgabe diesen nicht entspreche und daher auch nicht geeignet sei, die Zielsetzungen, die in Art 93 Punkt 1a der genannten EU-VO angeführt sind, zu erreichen; eine einheitliche Mindestvorgabe sei auch in fachlicher Hinsicht überhaupt nicht sinnvoll, da zum Beispiel moderne bodenschonende Verfahren, wie Minimalbodenbearbeitung, Schlitzsaat und Ähnliches keine Berücksichtigung finden würden. Auch seien die in § 2 DIZA-VO verwendeten Begriffe „Verbuschung“ und „Verödung“ nicht definiert und daher auch nicht sinnvoll interpretierbar. Ein Busch oder auch Strauch stellt botanisch eine mehrjährige Pflanze dar, die jährlich aus bodennahen Knospen neu austreibt. Dieser Begriff umfasse sowohl krautig-niederliegende Pflanzen, als auch teilverholzende oder verholzende Arten. Der einzige Begriff in § 2, der hinreichend definiert erscheine, sei der Begriff der „Verwaldung“, da die Entstehung eines Waldes im Forstgesetz hinreichend definiert sei. Für den weiten Bereich jener Pflanzenarten, die botanisch als Büsche bezeichnet werden müssen, gebe es viele, deren Wuchshöhen einen Meter nicht überschreiten und fast alle könnten keine Wuchshöhen größer als drei Meter erreichen. Diese als Büsche bezeichneten Lampen stellten meistens wertvolle Lebensräume für verschiedenste, an diese Lebensräume angepassten Organismen bereit, deren Schutz und Erhalt in verschiedensten EU-Vorschriften gefordert werde. Die maßgebenden EU-Vorschriften könnten nicht erkennen lassen, dass der Nutzen für Umwelt und Biodiversität, den ein Landwirt durch seine Bewirtschaftungsform wählt, begrenzen werden solle. Daher sei die Formulierung des § 2 DIZA-VO negativ für die Erreichung der Ziele des Schutzes und der Erhaltung der Biodiversität, für die Optimierung des Erosionsschutzes und einen nachhaltigen Humusaufbau.

Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Festlegung in § 2 DIZA-VO nicht auf Art. 93 i.V.m. Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 beruht, sondern auf der Ermächtigung des Art. 4 Abs. 1 lit. c Pkt. ii und iii i.V.m. Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1306/2013, die in Art. 4 und 5 der VO (EU) Nr. 639/2014 weiter ausgeführt werden. Diese Ermächtigung lässt nicht erkennen, dass eine einheitliche Festlegung von Kriterien für die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, oder für die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, über die gesamte Fläche des Mitgliedstaaten hinweg, unzulässig oder ungeeignet sein soll.

Weiters kann auch keine unionsrechtswidrige oder dem Legalitätsprinzip widersprechende, weil unbestimmte Umsetzung darin erblickt werden, dass die Hintanhaltung einer Verbuschung, Verödung oder Verwaldung gefordert wird. Aus den zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften lässt sich nämlich ebenso wie aus § 2 DIZA-VO selbst die Auslegungsmaxime ableiten, dass die landwirtschaftliche Fläche in einem Zustand erhalten werden soll, die sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht. Dabei kann nach Ansicht des Gerichts davon ausgegangen werden, dass die Abholzung von stark mit verholzten Büschen besetzten Flächen ebenso nicht mehr unter derartige Vorbereitungsmaßnahmen für eine Ackerfläche fällt wie die Wiederherstellung stark vekrüppelter oder nur durch mehrjährige Anstrengungen wieder zur Fruchttragung führbarer Gewächse im Obstbau.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine konkreten Unterlagen vorgelegt, die seine Behauptungen einer unsachlichen Festlegung der Mindestkriterien durch § 2 DIZA-VO untermauern würden und das Gericht zur Einholung der angesprochenen Vorabentscheidung bewogen hätten.

Zur Argumentation des Beschwerdeführers, § 2 DIZA-VO wirke sich negativ auf die Erreichung der Ziele des Schutzes und der Erhaltung der Biodiversität, auf die Optimierung des Erosionsschutzes und einen nachhaltigen Humusaufbau aus, ist auf das - oben bereits angeführte – näher substantiierte Vorbringen der AMA in ihren Stellungnahmen zu verweisen, wonach die Direktzahlungen in hohem Maß auch der Sicherung der Ernährungssicherheit dienten, dass die landwirtschaftliche Produktion bereits in hohem Maße von unabwägbaren Faktoren (Niederschlag, Schädlingsbefall, etc.) betroffen sei und dass durch die Bewirtschaftungsmethode des Beschwerdeführers dieses immanente Risiko noch um ein Vielfaches gesteigert werde. Eine rein auf Zufall basierende Nahrungsmittelproduktion kann auch nach Ansicht des Gerichts nicht zur Ernährungssicherheit beitragen. Die Einhaltung bestimmter allgemeiner Mindestbewirtschaftungskriterien ist daher auch aus Sicht des Gerichts notwendig und sachlich gerechtfertigt, um das Ziel der Sicherstellung der Nahrungsmittelproduktion nicht aus den Augen zu verlieren. Es kann auch den Ausführungen der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie anführt, dass wenn der Beschwerdeführer nach eigener Aussage mit seinem Betrieb dennoch ein zufriedenstellendes wirtschaftliches Ergebnis erziele, sich dies daraus erklären lasse, dass zum einen die derzeitige Marktlage eine besonders günstige Gelegenheit biete, naturbelassene Nahrungsmittel gewinnbringend zu vermarkten, zum anderen daraus, dass sich der überwiegende Teil der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Felder in einem besseren Zustand befinde.

2.2.2.3. Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle:

In der letzten Verhandlungstagsatzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass seiner Ansicht nach § 15 Abs. 5 Horizontale GAP-V vorsehe, dass er keinen Referenzflächen-Änderungsantrag stellen muss, wenn er der Ansicht ist, dass eine Fläche zu Unrecht aus der Referenzfläche entfernt wurde, sondern dies im Verwaltungsverfahren betreffend den MFA für das jeweilige Antragsjahr und somit auch im dazugehörigen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG geltend machen könne. Ergänzend dazu brachte er vor, dass die Tabellen „Übersicht über beanstandete Flächen bezüglich Referenz“, der in Rede stehenden Bescheide 2017 bis 2019 Flächen enthielten, die zu Unrecht als „ohne Referenz“ beurteilt wurden (Code 20350).

Die Behörde verwies darauf, dass gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-V der Antragssteller verpflichtet sei, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend zu veranlassen, spätestens jedoch anlässlich des Mehrfachantrags mittels Referenzänderungsantrag. Der Antragssteller habe in den Jahren 2017, 2018 und 2019 keinen Referenzänderungsantrag gestellt. § 15 Abs. 5 dieser Verordnung bedeute jedoch nicht, dass mit der Beschwerde gegen den Bescheid ein Referenzänderungsantrag eingereicht werden könne.

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-V sich nur auf jene Fälle beziehen kann, wo aufgrund einer Bewirtschaftungsänderung durch den Antragssteller eine Änderung der Referenzparzelle erforderlich wird, nicht aber auf jene Fälle, wo ohne Bewirtschaftungsänderung, aber aufgrund fehlerhafter Beurteilungen seitens der AMA, die Referenzparzelle nicht der Wirklichkeit entspricht. Dies lasse sich aus § 15 Abs. 5 auch insofern deutlich herauslesen, als dieser sich auf alle Verfahren nicht nur zur Gewährung, sondern auch zur Rückforderung von Beihilfen erstreckt und somit vom Verordnungsgeber klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass Einwände gegen die Referenzparzelle auch in dieser Lage des Verfahrens erhoben werden können. Andernfalls würde eine Verletzung des Rechts auf faires Verfahren durch den Antragssteller vorliegen.

Konkret monierte der Beschwerdeführer, dass Feldstücke 25 Schlag 1, 83, 161, 175, 192 und 195 im Antragsjahr 2018 zu Unrecht nicht in der Referenzfläche enthalten gewesen seien. Dazu klärte die Behörde in der Verhandlung auf, der angefochtene Direktzahlungsbescheid sei am 9.1.2019 ergangen, die inkriminierten Flächen seien aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2017 aus der Referenz entfernt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:

Liegt der Grund für die Entfernung einer Fläche aus der Referenzparzelle in den Ergebnissen einer Vor-Ort-Kontrolle, wurden diese Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle in einem Antragsjahr berücksichtigt und haben diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung, so können Einwände gegen den Grund für die daraus folgende Neufestsetzung der Referenzparzelle nur gegen den Direktzahlungsbescheid jenes Antragsjahres erhoben werden, in dem die Vor-Ort-Kontrolle erstmals berücksichtigt wurde (hier: Direktzahlungsbescheide 2016 oder 2017). Wird dagegen kein Einwand bzw. keine Beschwerde erhoben, so mag es zwar zulässig sein, aufgrund des § 15 Abs. 5 Horizontale GAP-V gegen die Festlegung der Referenzparzelle im darauffolgenden Antragsjahr (hier: 2018) Einwände vorzubringen, doch wurde über den Grund, aus dem die Herausnahme aus der Referenzparzelle erfolgt ist, bereits rechtskräftig entschieden. Diese Grundlage kann daher, da im System der Direktzahlungen jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres aufsetzt (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051), im darauffolgenden Antragsjahr nicht mehr aufgegriffen werden. Hat ein Beschwerdeführer daher verabsäumt, gegen einen Direktzahlungsbescheid Beschwerde zu erheben und möchte er eine daraus resultierende Neufestsetzung der Referenzparzelle im folgenden Antragsjahr bekämpfen, so muss er – so ihm die Neufestsetzung rechtzeitig mitgeteilt worden ist – in diesem Antragsjahr einen Referenzänderungsantrag nach § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung stellen.

Soweit der Beschwerdeführer nun Feldstücke moniert, die bereits aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle 2016, deren Ergebnisse im Direktzahlungsbescheid 2016 berücksichtigt wurden, aus der Referenz genommen wurden, so hätte der Beschwerdeführer Einwände gegen diese Festlegung bereits im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung bzw. Rückforderung der Direktzahlungen 2016 erheben müssen (siehe dazu die Feststellungen in Pkt. II.1.4. der Begründung zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zum Direktzahlungsbescheid 2017 vom heutigen Tag, W104 2209327-1). Diese sind nicht Gegenstand des ggstdl. Beschwerdeverfahrens. Dies betrifft einen Teil des Feldstücks 192 (0,0127 ha) und 195 (0.0154 ha).

Die Gründe der Herausnahme der restlichen monierten Flächen aus der Referenz können geltend gemacht werden, weil diese erst aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle 2017 (die im Direktzahlungsbescheid 2017 berücksichtigt wurde) aus der Referenz genommen wurden und gegen den Direktzahlungsbescheid 2017 Beschwerde erhoben wurde, die gemeinsam mit der ggstdl. Beschwerde zum Antragsjahr 2018 zu verhandeln und beurteilen war. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Festlegung der Referenzparzelle zu den Feldstücken 25 Schlag 1, 83, 175 und 195 führen jedoch nicht zum Erfolg, da das Beschwerdeverfahren zum Antragsjahr 2017 zu keiner anderen als der behördlichen Beurteilung geführt hat (FS 25 Schlag 1, 83, 175, 195). Die Entfernung der Flächen aus der Referenzparzelle war daher nicht zu beanstanden.

Das Feldstück 161 wurde, soweit beantragt, für das Antragsjahr 2017 – anders als von der Behörde – vom Gericht als beihilfefähig festgestellt. Die Referenz für das Antragsjahr 2018 ist daher gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war entsprechend zu ändern.

2.2.3. Zu den strittigen Flächen im Einzelnen:

FS 15, 25/1 und 81:

Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a) Verordnung (EU) Nr. 640/2014 i.V.m. § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.

Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulars statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen gemäß § 21 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Hofkarten sind auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen gemäß § 15 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.

Ein entsprechender Antrag ist gemäß § 18 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen.

Die beanstandete Fläche lag im Antragsjahr nicht in der von der AMA festgelegten Referenzfläche. Der Beschwerdeführer hat keinen diesbezüglichen Referenzänderungsantrag eingebracht. Die Fläche kann daher nicht als beihilfefähig anerkannt werden.

FS 25/21:

Der Beschwerdeführer moniert, dass nicht nachvollziehbar sei, warum hier eine nicht beantragte Fläche dennoch als beihilfefähig anerkannt werde, obwohl dies im vorangehenden Antragsjahr nicht der Fall gewesen sei.

Aus Art. 18 Abs. 5 VO (EU) 640/2014 i.V.m. Erwägungsgrund 23 dieser Verordnung („Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle können daher mit Untererklärungen in Bezug auf andere Parzellen derselben Kulturgruppe verrechnet werden“) und Ausführungen in einem Leitfaden der Europäischen Kommission schließt die belangte Behörde, dass nicht beantragte aber ermittelte Flächen, die die richtige Referenz aufweisen unter der Bedingung, dass insgesamt für dieselbe Kulturgruppe nicht für mehr Fläche Förderung ausbezahlt werden darf als beantragt, bei der Flächensaldierung zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden können („Code 499“). Dies kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

FS 33, 204:

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit einer Grünbrache ist gem. § 2 DIZA-VO dass die Fläche durch jährlich durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand erhalten wird. Der Beschwerdeführer hat trotz auf der Fläche vorgefundener Gegenstände glaubhaft machen können, dass er die Fläche in FS 33 gehäckselt hat. Sie war daher als beihilfefähig anzuerkennen.

Im Gegenteil konnte die Fläche in FS 204 nicht anerkannt werden, da diese mit verholzten Pflanzen bewachsen war und somit nicht einmal jährlich gehäckselt sein konnte.

Zu FS 39:

Voraussetzung für die Zuerkennung von Direktzahlungen ist die Bewirtschaftung durch den Antragsteller (Art. 4 Abs. 1 lit b: "Betrieb" ist die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden). Nicht vom Antragsteller bewirtschaftete Fläche kann daher nicht als beihilfefähig anerkannt werden.

Zu FS 46/2:

Das auf einem großen Teil des FS 46 überhaupt keine Bäume mehr gestanden sein dürften, ist nicht vom Bestehen einer Dauerkultur auszugehen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass eine Dauerkultur bestanden hat, weil etwa die sehr kleinen Bäume hinter dem hohen Gras nicht sichtbar waren, ist davon auszugehen, dass die Mindestkriterien für die Erhaltung der Fläche in einem agronomisch zufriedenstellenden Zustand nicht eingehalten worden sind, da kein Wildschutz und keine Beikräuterregulierung in einem Maß stattgefunden hat, das die Verödung der Obstbaumkultur hintangehalten hätte. Die Fläche war daher verödet und nicht beihilfefähig. Im Übrigen wird auf die allgemeinen Ausführungen oben in 2.2.2. verwiesen.

Zu FS 64 (Taglilien):

Auf dem Feldstück hat zwar antragsgemäß landwirtschaftliche Produktion stattgefunden, doch haben die Taglilien nur einen untergeordneten Anteil an der dort wachsenden Flora ausgemacht, die Pflanzen waren einem enormen Konkurrenzdruck ausgesetzt durch die natürliche Grasflora und es hat sich die kanadische Goldrute ausgebreitet, welche als Neophyt zu klassifizieren. Damit wurden bei sehr extensiver Bewirtschaftung die Mindestkriterien für die Erhaltung der Fläche in einem agronomisch zufriedenstellenden Zustand nicht erfüllt, die Fläche stellt sich als nicht beihilfefähig dar. Im Übrigen wird auf die allgemeinen Ausführungen oben in 2.2.2. verwiesen.

FS 73 (Marillen):

Der Bestand von Marillenbäumen auf FS 73 war sehr lückenhaft, es waren abgestorbene Astbereiche vorhanden, der Triebwuchs sehr schwach, sodass eine Fruchtholzerneuerung nicht stattfinden konnte. Es war natürlicher Bewuchs vorhanden unter den Bäumen, die Entwicklung der Marillenbäume hat unter der Konkurrenz der Beikräuter und Beigräser und der extensiven Pflege ohne Möglichkeit von Bewässerung so stark gelitten, dass nur fallweise geringe Mengen an Früchten und Qualitäten heranreifen konnten. Es kann zwar von einer Dauerkultur gesprochen werden, doch ist der Zustand der Obstbaumkultur und der sie umgebenden Fläche nicht so beschaffen, dass – bei sehr extensiver Nutzung – von einer Hintanhaltung von Verödung gesprochen werden kann. Die Fläche war aus diesem Grund nicht beihilfefähig. Im Übrigen wird auf die allgemeinen Ausführungen oben in 2.2.2. verwiesen.

Zu FS 92, 94 und 194 (Strauchbeeren):

Auf diesen hat entweder keine Obstproduktion stattgefunden (Aroniabeeren) und es wurde daher nichts erzeugt (keine Dauerkultur), oder es war nur fallweise mit geringen Erträgen zu rechnen (Himbeeren), sodass bei gegebenem sehr starken natürlichen Beiwuchs die Mindestkriterien für die Erhaltung der Fläche in einem agronomisch zufriedenstellenden Zustand nicht eingehalten worden sind. Die Flächen waren daher nicht beihilfefähig. Im Übrigen wird auf die allgemeinen Ausführungen oben in 2.2.2. verwiesen.

Zu FS 95, 169 (Zusammenlegung von Feldstücken):

Der Beschwerdeführer hat die Vorgangsweise der AMA, Feldstücke nach Vor-Ort-Kontrollen zusammenzulegen, in der mündlichen Verhandlung immer wieder kritisiert. Die AMA hat diese Vorgangsweise in der Verhandlung und in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 29.8.2022 gerechtfertigt.

Aus rechtlicher Sicht ist dazu festzuhalten, dass gem. § 14 Z 1 Horizontale GAP-Verordnung als Feldstück eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart gemäß § 16, die im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Schlägen besteht, anzusehen ist. Flächen mit gleicher Nutzungsart, die nicht eindeutig durch deutlich in der Natur zu Tage tretende, eindeutige Merkmale voneinander abgrenzbar sind, sind als ein Feldstück zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung zu den konkreten Feldstücken nicht dargetan, warum die Einordnung der Flächen den rechtlichen Kriterien nicht entsprochen haben sollte.

FS 118 (Wein):

Diese Fläche wurde zwar sehr extensiv bewirtschaftet, doch fand eine Ernte statt und die Fläche hat sich als nicht verödet oder verbuscht dargestellt. Die Fläche war daher beihilfehähig und der Spruch des angefochtenen Bescheides in diesem Sinn zu ändern.

FS 203:

Gemäß Art. 18 VO 640/2014 kann für die Beihilfeberechnung nur die ermittelte Fläche herangezogen werden.

2.2.4. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung:

Bereits im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, „soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“. Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Auch wenn dies der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht geltend gemacht hat, so erfließt daraus, dass die Beschwerdevorentscheidung mehr als vier Monate nach dem bekämpften Bescheid erlassen wurde, gem. § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2021 die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, weil sie ihre Entscheidung deutlich verspätet erlassen hat. Die Beschwerdevorentscheidung war daher aufzuheben (so im Ergebnis wohl auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), § 14 Rz 15).

Dies führt im vorliegenden Fall zunächst dazu, dass Beschwerdegegenstand der Bescheid vom 9.1.2019 ist, in dem noch von einer sanktionsrelevanten Differenzfläche von 6,8857 ha ausgegangen wurde; die Beschwerdevorentscheidung vom 15.5.2019, die nur mehr eine sanktionsrelevante Differenzfläche von 6,6915 ha vorsah, ist demnach unbeachtlich. Da die Verwaltungsgerichte aber von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen haben (VwGH 21.10.2014, Ro2014/03/0076), sind seit der Erlassung des Bescheides erfolgte Änderungen im Sachverhalt in der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Den durch die – aus eben angeführten Gründen aufzuhebende – Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Aktualisierungen des Sachverhalts, wie insbesondere die Neuberechnung der sanktionsrelevanten Differenzfläche wird daher im vorliegenden Erkenntnis dadurch Rechnung getragen, dass die in diesem Erkenntnis verfügten Änderungen der beihilfefähigen Fläche auf der sanktionsrelevanten Differenzfläche der Beschwerdevorentscheidung aufsetzen.

2.2.5. Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ab wann Flächen, auf denen landwirtschaftliche Produkte in extensiver Produktion geerntet werden, überhaupt keine landwirtschaftliche Fläche mehr darstellen oder darauf keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet wird, ist aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht ohne Interpretationsvorgang ohne weiteres zu entnehmen und es liegt auch keine Rechtsprechung dazu vor. Es handelt sich dabei um eine durchaus bedeutsame Frage für die extensive Nutzung von Flächen.

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