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L504 2262424-1•Bundesverwaltungsgericht L504 2262424-1
L504 2262424-1Federal Administrative CourtNov 21, 2022
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall ausländische Verurteilung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung negative Zukunftsprognose öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Schlepperei selbstständig Erwerbstätiger Straffälligkeit Strafhaft Versagungsgrund
L504 2262424-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Wolfgang Weber, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
„(…)
-Sie reisten mit Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und meldeten ab dem 28.01.2015 Hauptwohnsitze in Wien.
-Sie verfügten über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“.
-In den Zeiträumen 09.02.2015-10.06.2015, 01.07.2015-03.02.2016, 11.02.2016-25.04.2017, 26.04.2017-19-08.2017, 29.08.2017-09.01.2018, 10.01.2018-14.02.2018, 15.02.2018-15.03.2020 und 01.05.2020-24.10.2020 waren Sie als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt.
-Im Zeitraum16.06.2015-30.06.2015 waren Sie geringfügig beschäftigt.
-Im Zeitraum 16.03.2020-30.04.2020 bezogen Sie Arbeitslosengeld.
-Seit dem 27.10.2020 sind Sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert (KV-PflVers. § 2/1/1 - § 2/1/3 GSVG SachL).
-Mit Urteil des Kreisgerichts XXXX in Ungarn wurden Sie wegen Menschenschmuggels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und verbüßen Sie derzeit die Haftstrafe in Ungarn.
-Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.05.2022 wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen. Ihnen wurde schriftliches Parteiengehör gewährt, und eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage allf. Beweismittel eingeräumt.
-In Ihrer Stellungnahme vom 01.07.2022 wir im Wesentlichen angeführt, dass Sie am 04.11.2014 in der Türkei eine österreichische Staatsangehörige geehelicht hätten und nach der Heirat nach Österreich gezogen wären, und hätten Sie ab Jänner 2015 über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt. Der Ehe entstammen 2 Kinder (2016 und 2019 geb.), die österreichische Staatsangehörige sind. Sie hätten in Österreich ein Friseurgeschäft betrieben, das derzeit von Ihrer Gattin und einem Geschäftsführer betrieben werde. Ihre Familie lebe derzeit vom Karenzgeld Ihrer Gattin. In der Türkei leben Ihre Eltern und Ihre Geschwister und werden Sie dort weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.
(…)“
Die Behörde zog folgende Beweismittel heran:
Von der beschwerdeführenden Partei [bP] vorgelegte Beweismittel:
−Stellungnahme
Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:
−Sämtliche im Fremdenakt befindliche Unterlagen
−Ungarisches Gerichtsurteil samt Übersetzung
−Zentrales Melderegister
−Strafregister
−Kriminalpolizeilicher Aktenindex
−Versicherungsdatenauszug
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die Behörde entschieden:
„I.Gemäß § 52 Absatz 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.
II.Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach der Türkei zulässig ist.
III.Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein
•auf die Dauer von 5 Jahren befristetes
Einreiseverbot erlassen.
IV.Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
V.Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“
Dagegen hat die bP durch ihren Rechtsfreund innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Moniert wird, dass die Behörde das Privat- und Familienleben in Österreich nicht entsprechend berücksichtigt habe. Nach der Heirat mit der österr. Staatsangehörigen XXXX sei sie nach Österreich gezogen und habe ab Jänner 2015 auch über entsprechende Aufenthaltstitel verfügt. Aus der Ehe würden zwei Kinder (2016 u. 2019 geb.) resultieren. Beide Kinder seien wie die Mutter österr. Staatsbürger. Die bP habe bis zur Verhaftung als Frisör gearbeit und auch entsprechende Einkünfte erzielt. Sie spreche gut Deutsch und sei in Österreich vollkommen integriert. Die Familie der Ehegattin würde zur Gänze in Österreich leben. Beantragt werde die Stattgebung der Beschwerde in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen.
Der Verwaltungsakt langte am 17.11.2022 bei der zuständigen Geschäftsabteilung des BVwG in Linz ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Zur Person:
Die bP ist Staatsangehörige der Türkei. Sie wurde in der Türkei sozialisiert und führt den im Einleitungssatz des Spruches angeführten Namen und GeburtsdatumSie ist seit 2014 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und resultieren aus dieser Ehe 2 Kinder, 2016 u. 2019 geboren. Sie betrieb in Wien einen Frisörsalon und war selbsterhaltungsfähig.
Zum bisherigen Aufenthalt in Österreich:
Sie reiste 2015 mit Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete ab dem 28.01.2015 Hauptwohnsitze in Wien.
Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG „Familienangehöriger“. Der Aufenthaltstitel war zuletzt bis 04.04.2022 gültig. Sie stellte rechtzeitig vor Ablauf einen Verlängerungsantrag worüber bis dato nicht entschieden wurde. Sie verfügt durch diesen Verlängerungsantrag weiterhin über ein Aufenthaltsrecht gem. NAG in Österreich.
In den Zeiträumen 09.02.2015-10.06.2015, 01.07.2015-03.02.2016, 11.02.2016-25.04.2017, 26.04.2017-19-08.2017, 29.08.2017-09.01.2018, 10.01.2018-14.02.2018, 15.02.2018-15.03.2020 und 01.05.2020-24.10.2020 war sie als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Im Zeitraum16.06.2015-30.06.2015 war sie geringfügig beschäftigt.
Im Zeitraum 16.03.2020-30.04.2020 bezog sie Arbeitslosengeld.
Seit dem 27.10.2020 ist sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert und bezog Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Frisör.
Sie ist in Österreich bislang nicht vorbestraft.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
In Österreich leben ihre Gattin und ihre beiden minderjährigen Kinder. Weitere Familienangehörige der bP im Bundesgebiet wurden nicht dargelegt und konnten auch sonst nicht festgestellt werden.
Vom Vorhandensein von Deutschkenntnissen sowie von Bekannten und Freunden in Österreich wird ausgegangen.
Sie hat vor ihrer Inhaftierung in Ungarn in Österreich ein Friseurgeschäft betrieben. Mitgliedschaften in Vereinen oder Organisationen oder ehrenamtliche Tätigkeiten wurden nicht dargelegt. Mit der Ehegattin und den Kindern besteht ein Familienleben. Die bP ist durch die Strafhaft in Ungarn von der Ehegattin und den Kindern getrennt. Ein Familienleben kann nur sehr eingeschränkt stattfinden. Etwa durch von den ungarischen Behörden zugelassene Besuche in der Haftanstalt und sonstigen Kontakten wie zB Telefonate.
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:
Sie ist seit 06.01.2022 in Ungarn in einer Haftanstalt untergebracht. Sie wurde mit rechtskräftigem, gekürztem Urteil des ungarischen Kreisgerichtes S. am 07.01.2022 für schuldig befunden als Mittäter die Straftat des Menschenschmuggels § 353 Abs 1, Abs 2, lit a und b Ungarisches Strafgesetz gegangen zu haben und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie einer Ausweisung aus dem ungarischen Staatsgebiet für den Zeitraum von 5 Jahren verurteilt. Demnach hat E.E, Angeklagter ersten Grades, über Whatsapp 4 afghanische und einen türkischen Staatsbürger, während die bP, Angeklagter zweiten Grades, mit ihrem Pkw 4 afghanische Staatsbürger in der Nähe von Asotthalom aufgenommen, um ihnen zu helfen die ungarisch-österreichische Grenze in einer unlaubten Weise – durch Überschreitung der Gesetzesregelungen- zu passieren. Die geschmuggelten Personen wollten nach Österreich oder Deutschland kommen und die Angeklagen hätten sie in die Nähe der Grenze transportieren müssen. E.E. sowie die bP wurden zusammen mit den geschmuggelten Personen am 06.01.2022 bei einem näher bez. Straßenabschnitt einer Verkehrskontrolle unterzogen und dann in Gewahrsam genommen. Das Urteil wurde gekürzt ausgefertigt und am 07.01.2022 rechtskräftig.
Nur durch das Eingreifen der ungarischen Behörden konnte die weitere Schleppung nach Österreich verhindert werden.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat Türkei dargestellt. Die bP hat im Falle der Rückkehr in die Türkei im Verfahren vor dem Bundesamt und auch in der Beschwerde keine entscheidungsrelevante Gefährdung vorgebracht. Eine solche ergibt sich auch nicht bei gerichtswegiger Beurteilung der abschiebungsrelevanten Lage aus aktueller Sicht. Sie verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Türkei.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen unstreitig aus dem Verwaltungsakt bzw. aus dem angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde zeigt keine neuen und relevanten Umstände auf. Sie wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung, wonach die belangte Behörde das Privat- u. Familienleben in Österreich nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Ad A)
Rückkehrentscheidung
Das Bundesamt hat eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 4 FPG erlassen.
§ 52 Abs 4 Z 4 FPG lautet:
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(…)
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht (…)
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11 NAG
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(…)
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die bP ist rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Sie stellte rechtzeitig vor Ablauf des befristeten NAG Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer österreichischen Staatsangehörigen einen Verlängerungsantrag. Gem. § 24 Abs 1 NAG ist bis zur rk. Entscheidung über diesen Antrag der weitere Aufenthalt – trotz abgelaufenem Aufenthaltstitel – noch rechtmäßig.
Das Bundesamt stützt die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf Z1 des § 52 Abs 4 FPG (..wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre). Wenn, wie gegenständlich, die Gültigkeit des dem Fremden zu erteilenden Aufenthaltstitels - zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung - abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig ist, ist jedoch die Ziffer 4 des § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 einschlägig (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148; VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0031). Demnach ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn „der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht“.
Gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt nicht „öffentlichen Interessen“ widerstreitet; dies ist nach Abs 4 leg. cit insbesondere dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die „öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ gefährden würde
Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911).
Bei der Beurteilung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Es kann ebenso ein - Anzeigen an Behörden oder Gerichte zu Grunde liegendes - Verhalten wie auch ein sonstiges Fehlverhalten zu einer Gefährdungsannahme führen. Bei der Würdigung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist auf die Art und Schwere des zu Grunde liegenden Fehlverhaltens abzustellen, das von der Behörde (vom VwG) festzustellen ist (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (Hinweis B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).
Die bP ist seit 06.01.2022 in Ungarn in einer Haftanstalt untergebracht. Sie wurde mit rechtskräftigem, gekürztem Urteil des ungarischen Kreisgerichtes S. am 07.01.2022 für schuldig befunden, als Mittäter die Straftat des Menschenschmuggels gem. § 353 Abs 1, Abs 2, lit a und b gegangen zu haben und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie einer Ausweisung aus dem ungarischen Staatsgebiet für den Zeitraum von 5 Jahren verurteilt. Demnach hat E.E, Angeklagter ersten Grades, über Whatsapp 4 afghanische und einen türkischen Staatsbürger, während die bP, als Angeklagter zweiten Grades, mit ihrem Pkw 4 afghanische Staatsbürger in der Nähe von Asotthalom aufgenommen, um ihnen zu helfen die ungarisch-österreichische Grenze in einer unlaubten Weise – durch Überschreitung der Gesetzesregelungen- zu passieren. Die geschmuggelten Personen wollten nach Österreich oder Deutschland kommen und die Angeklagen hätten sie in die Nähe der Grenze transportieren müssen. E.E. sowie die bP wurden zusammen mit den geschmuggelten Personen am 06.01.2022 bei einem näher bez. Straßenabschnitt einer Verkehrskontrolle unterzogen und in Gewahrsam genommen. Das Urteil wurde – ohne Anführung von Milderungs oder Erschwerungsgründen - gekürzt ausgefertigt und am 07.01.2022 rechtskräftig. Nur durch das Eingreifen der ungarischen Polizei konnte die weitere Schleppung nach Österreich verhindert werden.
Die bP musste sich als Fremder dessen bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht dauerhaft, sondern lediglich befristet ist und es für den weiteren Aufenthalt in Österreich maßgeblich ist, dass ihr weiterer Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Gerade der Menschenhandel und die Förderung der illegalen Einreise – nicht nur nach Österreich - stellt ein Verhalten dar, das als Massenphänomen immer zunehmender die öffentliche Ordnung und Sicherheit und zudem auch das wirtschaftliche Wohl des Landes zu gefährden geeignet ist. Das ungarische Gericht sah es in Bezug auf die Person der bP und der von ihr begangenen Straftat auch als erforderlich an, bereits beim ersten Delik – die bP galt bislang als unbescholten – sogleich eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen. Auch Österreich sieht in einem solchen Verhalten ein Strafbedürfnis, vgl. § 114 FPG, und wird zudem ein hoher Einsatz zur internationalen Bekämpfung dieser Kriminalitätsform, die zuweilen auch Todesopfer von geschleppten Personen fordert, betrieben. Nicht einmal die intensiven familiären und privaten Bindungen, einschließlich ein bestehendes Frisörgewerbe in Österreich, vermochten sie davon abhalten diese Straftat – dies sogar in Bezug auf mehrere geschleppte Personen – zu begehen. Sie nahm damit das Risiko des Aufgriffes durch die Polizei und folglich eine strafgerichtliche Verurteilung samt Trennung von der Familie durch eine Strafhaft zumindest latent in Kauf.
Die bP befindet sich nach wie vor in Strafhaft. Sie war bis zu diesem Zeitpunkt strafrechtlich unbescholten. Ein Verhalten in Freiheit nach der Haftverbüßung kann angesichts der andauernden Strafhaft in Ungarn in die Verhaltensprognose noch nicht einfließen. Unter Berücksichtigung der festgestellten Gesamtumstände ist dem Bundesamt jedenfalls zuzustimmen, wenn die Behörde zur Ansicht gelangt, dass ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Damit liegen grds. die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 4 Z4 FPG vor, weil der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gem. § 11 Abs 2 Z 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreitet.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
§ 9 BFA-VG
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).
Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).
Die Rückkehrentscheidung stellt einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar, weshalb es einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung bedarf, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;
das wirtschaftliche Wohl des Landes;
die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen;
Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes:
Für die bP spricht im Wesentlichen, dass sie 2015 mit Visum D in das österreichische Bundesgebiet legal einreiste. Sie verfügte über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG „Familienangehöriger“. Der Aufenthaltstitel war zuletzt bis 04.04.2022 gültig. Sie stellte rechtzeitig vor Ablauf einen Verlängerungsantrag worüber bis dato nicht entschieden wurde. Sie hat durch diesen Verlängerungsantrag bis zur Entscheidung weiterhin ein Aufenthaltsrecht gem. NAG in Österreich.
In den Zeiträumen 09.02.2015-10.06.2015, 01.07.2015-03.02.2016, 11.02.2016-25.04.2017, 26.04.2017-19-08.2017, 29.08.2017-09.01.2018, 10.01.2018-14.02.2018, 15.02.2018-15.03.2020 und 01.05.2020-24.10.2020 war sie als Dienstnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Im Zeitraum 16.06.2015-30.06.2015 war sie geringfügig beschäftigt.
Im Zeitraum 16.03.2020-30.04.2020 bezog sie Arbeitslosengeld.
Seit dem 27.10.2020 ist sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert und bezieht Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Frisör. Sie ist in Österreich bislang nicht vorbestraft. Sie hat 2014 in der Türkei eine österr. Staatsangehörige geheiratet und lebt mit dieser seit 2015 in Österreich zusammen. Aus dieser Ehe resultieren 2 Kinder (2016 u. 2019 geb.). Es besteht ein übliches Familienleben mit der Familie, das durch die andauernde Haft der bP in Ungarn jedoch erheblich eingeschränkt ist und sich der allg. Lebenserfahrung nach auf vereinzelte Besuche und telefonische Kontakte beschränken wird.
Die bP hat auch private Kontakte in Österreich und kann von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden. Die bP verfügt in der Türkei noch über Familienangehörige und besitzt einen türkischen Reisepass.
Gegen die bP spricht, dass sie, obwohl sie wusste, dass ihr Aufenthaltsrecht nur befristet ist und gerade ein Wohlverhalten für die Verlängerung und eine Fortsetzung des Familienlebens in Österreich notwendig ist, oa. strafbares und gravierend gegen öffentliche Interessen verstoßendes Verhalten gesetzt hat, das eine negative Zukunftsprognose zur Folge hat.
Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN). Derartige Probleme wurden von der bP auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Durch diese Rückkehrentscheidung kann es – abgesehen von der durch die Haft in Ungarn ohnedies schon bestehenden Kontaktminimierung - zu einer zumindest temporären Trennung von der Ehegattin und den Kindern kommen.
Eine Trennung der Ehepartner ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (VwGH 201.10.2016, Ra 2016/21/0271).
Auch wenn die Ehegattin nicht mit der bP Österreich verlassen würde, ist gegenständlich im öffentlichen Interesse eine Trennung notwendig und gerechtfertigt. Die bP und die Ehegattin wussten auch, dass der Aufenthaltstitel der bP nach dem NAG nur befristet befristet war und eine Beendigung des Aufenthaltes unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist.
Auch wenn dies schon durch das strafbare Verhalten der bP verursacht wurde, kommt es durch die Rückkehrentscheidung zu einer (weiteren) Beeinträchtigung des Rechtes der Kinder auf Kontakt mit dem Vater, und vice versa. Aber auch hier erscheint diese Beeinträchtigung im öffentlichen Interesse notwendig und gerechtfertigt. Sowohl die Ehegattin als auch die Kinder sind österreichische Staatsangehörige und können Besuche – wie derzeit schon - auch außerhalb Österreichs, zB auch in der Türkei stattfinden.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG Verbot der Abschiebung
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenständlich wurden weder im Verfahren vor der Behörde noch in der Beschwerde Gründe aufgezeigt, die ein Verbot der Abschiebung zur Folge hätten.
Einreiseverbot
Das Bundesamt hat von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und mit dieser Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot, gestützt auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z1 FPG, erlassen und dieses mit einer Dauer von 5 Jahren bemessen.
§ 53 Einreiseverbot
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1.wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3.wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4.wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5.wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;6.den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;7.bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8.eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9.an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;2.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;3.ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;4.ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;5.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;6.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);7.auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;8.ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder9.der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.
Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, der Fall sein (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311; zu § 53 Abs. 2 FrPolG 2005: VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt stützte das Einreiseverbot auf eine gerichtliche Verurteilung durch ein ungarisches Gericht zu einer rk. unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen Menschenhandel, weil diese versuchte mehrere Drittstaatsangehörige über die ungarische Grenze nach Österreich zu schleppen.
§ 53 Abs. 5 FrPolG 2005 normiert im letzten Satz "§ 73 StGB gilt." Nach dieser Bestimmung des StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.
Das von der bP gesetzte Verhalten ist auch nach österr. Recht gerichtlich strafbar (vgl. § 114 FPG). Dass das Urteil nicht in einem den Grundsätzen des Art 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen wäre, wurde seitens der bP weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde dargetan. Auch bei gerichtswegiger Betrachtung ergeben sich diesbezüglich keine konkreten Hinweise darauf.
Der Bekämpfung von - auch aus unionsrechtlicher Sicht besonders verpönten (vgl. VwGH 27. März 2007, 2007/18/0135) - Schlepperei kommt ein hohes öffentliches Interesse zu, wie auch die aktuellen Geschehnisse in Europa unzweifelhaft belegen. Bei der Schlepperei handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten, hat die (geförderte) unkontrollierte Zuwanderung von Fremden doch gravierende, weitreichende negative Auswirkungen auf das gesellschaftliche Gefüge der Bevölkerung eines Staates der davon betroffen ist. Bei der Schlepperkriminalität besteht - insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise – zudem Wiederholungsgefahr (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343).
Die Beurteilung eines Gesinnungswandels eines Straftäters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat und dass demnach für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12, mwN; 09.11.2020, Ra 2020/21/0417-6). Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (VwGH 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).
Gegenständlich verbüßt die bP nach wie vor die Strafhaft in Ungarn, weshalb ein Gesinnungswandel „nach“ verbüßter Strafhaft, somit in Freiheit nicht beurteilt werden kann. Zugute gehalten kann der bP werden, dass sie bis dahin in Österreich gerichtlich unbescholten blieb. Faktum ist jedoch, dass sie trotz gravierender familiärer und privater Kontakte und einem bloß befristeten Aufenthaltstitel das Risiko in Kauf nahm dies durch die Begehung dieser Straftat zu gefährden, was doch für eine erhebliche kriminelle Energie spricht. Der Bekämpfung der Schlepperkriminalität, die zuweilen sogar zu Todesopfern von geschleppten Personen führt, kommt nicht nur national ein hohes öffentliches Interesse zu. So erhielt die bP mit dem Urteil auch eine Ausweisung aus Ungarn mit einer Dauer von 5 Jahren. Der Behörde ist somit zuzustimmen, wenn sie zur Ansicht gelangte, dass die bP unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Die Behörde hat dem zur Folge die Dauer des Einreiseverbotes – so wie auch Ungarn – mit 5 Jahren bemessen. Gemäß § 53 Abs 3 Z1 FPG beträgt die Höchstdauer diesfalls 10 Jahre. Die belangte Behörde ist somit wesentlich unter der Höchstdauer geblieben, womit sie den Gesamtumständen nach Ansicht des BVwG hinreichend Rechnung trug.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung / Keine Frist für die freiwillige Ausreise
Das Bundesamt hat gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Wie oben erörtert, stellt ein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Ausreise ist daher erforderlich. Das Bundesamt hat somit die aufschiebende Wirkung zu Recht gem. § 18 As 2 Z1 BFA-VG aberkannt.
Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu Recht abgesehen, weil die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Beide Verfahrensparteien haben keine Verhandlung beantragt.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG zudem unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer Anhörung der in Ungarn in Strafhaft befindlichen bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.
Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052).
Das BVwG hat alle von der bP für sich ins Treffen geführten Angaben und Bescheinigungsmittel zur Darlegung ihrer Integration, welche sie beim Bundesamt und in der Beschwerde tätigte, der Abwägung bzw. rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Auf Grund ihrer gesetzlich auferlegten Mitwirkungsverpflichtung (§ 15 AsylG) und Verfahrensförderungspflicht iSd § 39 Abs 2a AVG, hatte sie schon beim Bundesamt bzw. spätestens in der Beschwerde oder einer allfälligen Beschwerdeergänzung ihr Vorbringen „vollständig“ zu erstatten bzw. im Falle von Änderungen unverzüglich nachzureichen.
Persönliche Eindrücke des Entscheiders, wie etwa Sympathie/Antipathie, sind kein Abwägungskriterium für die Beurteilung der Integration und bedarf es dazu somit keiner Verhandlung.
Alle anderen, für diese Entscheidung maßgeblichen sachlich, objektivierbaren Kriterien für die Integration, auch in sprachlicher Hinsicht, liegen, wie bereits angeführt, auf Grund der Aktenlage und der Beschwerdeangaben offen und werden seitens des BVwG nicht in Zweifel gezogen, sie sind somit unstreitig.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Ad B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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