Bundesverwaltungsgericht W296 2250552-1

W296 2250552-1Federal Administrative CourtNov 18, 2022

Regest

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Full text

Bundesverwaltungsgericht W296 2250552-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W296.2250552.1.00

Spruch

W296 2250552-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, diese vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2022, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Äthiopiens, reiste am 31.05.2021 legal in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Am 05.10.2021 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. In der diesbezüglichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.10.2021 brachte die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vor, sie sei nach Österreich gekommen, weil ihre hier aufhältige Tochter ein Kind bekommen habe. Während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet habe sich die Sicherheitslage im Herkunftsland jedoch sehr verschlechtert. Die Lage sei sehr gefährlich und es gäbe dort Krieg. Sie komme aus der Region Tigray und Personen von dort würden in der Hauptstadt nicht akzeptiert und teilweise sogar grundlos festgenommen werden. Die Beschwerdeführerin fürchte bei einer Rückkehr um ihr Leben.

4. Nach Zulassung des Verfahrens fand am 24.11.2021 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie im Herkunftsland über einen Bruder, vier Söhne und drei Enkelkinder verfüge. Mit diesen stehe sie derzeit nicht in Kontakt, weil es dazu keine Möglichkeit gebe. Ein Sohn sei Soldat. Der Gatte der Beschwerdeführerin sei bereits im Jahr 2013/2014 verstorben. Die Tochter der Beschwerdeführerin lebe bereits sehr lange in Österreich und sei auch österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Tigray an und sei Christin. Im Herkunftsland habe sie als Landwirtin gearbeitet. Dadurch und durch die finanzielle Unterstützung ihrer in Österreich aufhältigen Tochter habe sie ihren Lebensunterhalt finanzieren können.

In Bezug auf den Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin an, dass sie hauptsächlich wegen ihrer Tochter nach Österreich gekommen sei. Wegen der allgemeinen Lage im Herkunftsland könne sie aber nicht zurückkehren. In Österreich sei die Beschwerdeführerin bei ihrer Tochter wohnhaft und passe auf die Enkelkinder auf, sonst mache sie keine Kurse, Ausbildungen oder Ähnliches.

5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.10.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde auch ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihr auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig festgestellt und gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur angegeben habe, dass sich die Lage im Herkunftsland allgemein verschlechtert habe. Eine Verfolgung in Äthiopien habe sie nicht für sich geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsland Familienangehörige, die nach wie vor in Äthiopien leben. Es wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls zuzumuten, sich mit der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern. Aufgrund des bestehenden Familienlebens sei der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

6. Gegen die Spruchpunkte I. bis III. des oben genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2021, erhob die vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht am 04.01.2022 Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin an Depressionen und Diabetes leide. Die Situation im Herkunftsland habe sich seit der Einreise in das österreichische Bundesgebiet drastisch verschlechtert. Ihre Volksgruppe sei bereits in der Vergangenheit diskriminiert worden und nunmehr werde diese auch spezifisch verfolgt. Aufgrund der Tätigkeit ihres Sohnes als Soldat bei der Tigray Defence Forces fürchte die Beschwerdeführerin, dass ihre Familie bereits im Visier der Regierung stehe. Der Beschwerdeführerin drohe somit asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie eine individuelle Verfolgung. Ferner sei die humanitäre Situation in Äthiopien sehr schlecht und habe sich dieser Zustand in den letzten Monaten zugespitzt.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.04.2022 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W296 zugewiesen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu ihren Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde. In einem wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör binnen Frist zu dem am 02.11.2022 zwischen der äthiopischen Regierung und der Volksgruppe der Tigray abgeschlossenen Friedensabkommen gewährt.

9. Mit Stellungnahme vom 17.11.2022 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass das Anfang November 2022 zwischen der äthiopischen Regierung und der Volksbefreiungsfront von Tigray unterzeichnete Friedensabkommen zwar von internationalen Beobachtern begrüßt werde und dieses Abkommen nach dem zweijährigen Bürgerkrieg einen ersten Schritt Richtung dauerhaften Frieden darstellen würde, viele Punkte jedoch noch ungeklärt und die humanitäre Situation im Tigray verheerend seien. Verwiesen wurde auf einen BBC-Bericht vom 02.11.2022 bzw. BBC-Artikel vom Oktober 2022, einen Artikel in „The New Humanitarian“ vom 04.11.2022, auf Berichte von Human Rights Watch vom 4.11.2022 und Amnesty International vom 03.11.2022 und auf eine UNHCR-Position von März 2022. Abermals wurde zudem vorgebracht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sechzigjährige, an mehreren Krankheiten und gesundheitlichen Beschwerden (u.a. Diabetes, starke Magenschmerzen, Kopfschmerzen) leidende, alleinstehende Frau handeln würde und sie als Angehörige der ethnischen Minderheit der Tigray aufgrund ihrer sichtbaren Tattoos und ihrer Sprache sofort erkennbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Äthiopiens und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Tigray und ihre Muttersprache ist Tigrinya. Ihre Identität steht fest.

Im Herkunftsland war die Beschwerdeführerin in XXXX in der Region Tigray wohnhaft.

Die Beschwerdeführerin reiste am 31.05.2021 legal mit ihrem Reisepass via Flugzeug über den Flughafen in Addis Abeba, Äthiopien, in das österreichische Bundesgebiet ein. Grund für die Einreise war die Geburt des Kindes ihrer in Österreich wohnhaften Tochter. Die Reise wurde durch ihre Kinder organisiert und der Flug wurde von ihrer in Österreich aufhältigen Tochter bezahlt.

Die Beschwerdeführerin ist verwitwet, ihr Gatte starb im Jahr 2013/2014.

Im Herkunftsland sind nach wie vor drei Söhne der Beschwerdeführerin im Alter von 14, 28 und 43 Jahren, sowie die Enkelkinder der Beschwerdeführerin im Alter von 10, 12 und 14 Jahren aufhältig. Mit ihnen steht die Beschwerdeführerin derzeit nicht in Kontakt, es besteht aber ein gutes Verhältnis zu ihnen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein Sohn der Beschwerdeführerin Soldat der Tigray Defence Forces (TDF) ist.

Im Bundesgebiet verfügt die Beschwerdeführerin über eine Tochter, die bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Tochter ist verheiratet und geht in Österreich einer Beschäftigung nach; derzeit ist sie in Karenz.

Im Herkunftsland besuchte die Beschwerdeführerin keine Schule. Sie war als Landwirtin tätig und finanzierte dadurch, sowie durch die Unterstützung ihrer in Österreich aufhältigen Tochter ihren Lebensunterhalt.

In Österreich ist die Beschwerdeführerin bei ihrer Tochter aufhältig und wird von dieser finanziell unterstützt. Einer Beschäftigung geht die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht nach und sie besucht auch keine Kurse oder Schulen. Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied in einem Verein und hat abgesehen von der Tochter in Österreich auch keine sozialen Anknüpfungspunkte.

Die Beschwerdeführerin leidet an Diabetes und Depressionen und hat in Österreich Standardmedikamente verschrieben bekommen; laut ihren Angaben in der Verhandlung am 10.11.2022 geht es ihr jedoch momentan „sehr gut“.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin und einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Fluchtvorbringen, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und/oder aufgrund der vermeintlichen Zugehörigkeit ihres Sohnes zu den Tigray Defence Forces (TDF) im Herkunftsland Verfolgung ausgesetzt zu sein, hat sich letztlich als unglaubwürdig erwiesen.

Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass sie im Falle einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte.

Die Beschwerdeführerin wäre im Falle ihrer Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Ihre Existenz ist durch eine mögliche Erwerbstätigkeit sowie durch die Unterstützung ihrer im Herkunftsland sowie in Österreich aufhältigen Kinder gesichert; zudem lebte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Herkunftsland und ist mit den dortigen Gepflogenheiten sowie der Landessprache bestens vertraut.

1.3. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Äthiopien:

Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Äthiopien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Äthiopien aus dem COI-CMS, Stand 08.01.2019 mit letzter Kurzinformation vom 04.11.2021.

Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 4.11.2021: Der Bürgerkrieg weitet sich aus – Äthiopien verhängt den Ausnahmezustand (betrifft: Abschnitt 2/ Politische Lage; Abschnitt 3/ Sicherheitslage; Abschnitt 9/ Allgemeine Menschenrechte und Abschnitt 17/ Grundversorgung

In Äthiopien droht sich der Konflikt der Regierung mit den rebellischen Tigray auf den Rest des Landes auszuweiten (TS 2.11.2021). Tigrayische Rebellen rücken in Richtung Addis Abeba vor (SC 4.11.2021). Die Regierung in Addis Abeba rief angesichts des Vormarschs der Rebellen am 2.11.2021 einen landesweiten Ausnahmezustand aus. Dieser soll vorerst für sechs Monate gelten (TS 2.11.2021; vgl. SC 4.11.2021, AS 4.11.2021). Zuvor hatten die tigrayischen Kämpfer in den letzten Tagen Gebietsgewinne tief in der Region Amhara erzielen können. Sie haben außerdem damit gedroht, gegen die Hauptstadt Addis Abeba zu marschieren (AJ 4.11.2021; vgl. TS 2.11.2021).

Zudem haben sich die Tigray mit einer weiteren Rebellengruppe, der Oromo Liberation Army (OLA), verbündet, welche den Vormarsch verstärkt hat (SC 4.11.2021). Die äthiopische Armee musste sich aus wichtigen Städten in der Region Amhara zurückziehen. Gemeinsam mit Rebellen der OLA konnten sich die Tigray Zugang zu einer der wichtigsten Autobahnen im Land verschaffen (ORF 2.11.2021). Derweil riefen die Behörden in Addis Abeba die Bevölkerung zur Verteidigung der Hauptstadt auf. Präsident Abiy hat die Bevölkerung zur Gewalt gegen die Rebellen aufgerufen (TS 2.11.2021).

Der nun ausgerufene Ausnahmezustand gibt der äthiopischen Regierung die Möglichkeit, Kritiker zu verhaften, Medien zu schließen und Ausgangssperren zu verhängen, um die Bewegungsfreiheit einzuschränken (SC 4.11.2021; vgl. TS 2.11.2021). Im Rahmen des Ausnahmezustands kann jede Person, die der Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen verdächtigt wird, ohne richterlichen Beschluss inhaftiert werden. Dies hat die Besorgnis der ethnischen Tigrayer noch verstärkt (AJ 4.11.2021). Weiters ermöglicht der Ausnahmezustand unter anderem die Errichtung von Straßensperren, die Unterbrechung von Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen sowie die Übernahme der Verwaltung durch das Militär in bestimmten Bereichen (TS 2.11.2021).

Eine gemeinsame Untersuchung des UN-Menschenrechtsbüros und der äthiopischen Menschenrechtskommission hat Beweise dafür gefunden, dass alle Konfliktparteien in der Region Tigray in unterschiedlichem Maße Übergriffe begangen haben, von denen einige auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. Der UN-Menschenrechtsbeauftragte spricht beim anhaltenden Krieg in Äthiopien von extremer Brutalität auf allen beteiligten Seiten (AJ 3.11.2021). Im Krieg in und um Tigray wurden bislang Tausende von Menschen getötet und mehr als 2,5 Millionen Menschen aus ihren Häusern vertrieben. In den letzten Monaten hatte sich der Konflikt auf die benachbarten Regionen Amhara und Afar ausgeweitet. Die Zivilbevölkerung hat unter den Folgen des Krieges zu leiden – einschließlich Massakern und Vergewaltigungen. Hunderttausende von Menschen sind von einer Hungersnot betroffen (AJ 4.11.2021). Gleichzeitig warnen die USA vor einer weiteren Verschlechterung der humanitären Lage. Durch den Konflikt wurde eine humanitäre Krise ausgelöst. UN-Schätzungen zufolge leben etwa 400.000 Menschen in Tigray in einer Hungersnot. Rund 5,2 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, um zu überleben. In den Regionen Afar und Amhara haben demnach 1,7 Millionen Menschen nicht genug zu essen (TS 2.11.2021).

Quellen:

•AJ - Al Jazeera (4.11.2021): A year into war, fate of Tigrayan federal forces still a mystery, https://www.aljazeera.com/news/2021/11/4/ethiopia-war-fate-of-tigrayan-federal-forces-still-a-mystery, Zugriff 4.11.2021

•AJ - Al Jazeera (3.11.2021): Ethiopia’s escalating conflict and allegations of war crimes, https://www.aljazeera.com/program/inside-story/2021/11/3/ethiopias-escalating-conflict-and-allegations-of-war-crimes, Zugriff 4.11.2021

•AS - Addis Standard (4.11.2021): News: Parlament approves State of emergency proclamation, Board of Inquiry commission, https://addisstandard.com/news-parliament-approves-state-of-emergency-proclamation-board-of-inquiry-commission/, Zugriff 4.11.2021

•ORF - Österreichischer Rundfunk und Fernsehen (2.11.2021): Rebellen auf Vormarsch: Äthiopien verhängt Ausnahmezustand, https://orf.at/stories/3235063/, Zugriff 4.11.2021

•SC - The Soufan Center (4.11.2021): Ethiopia declares State of Emergency as civil war escalates sharply, https://mailchi.mp/thesoufancenter/ethiopia-declares-state-of-emergency-as-civil-war-escalates-sharply?e=86dc7d3075, Zugriff 4.11.2021

•TS - Tagesschau (2.11.2021): Vormarsch der Tigray-Kämpfer: Äthiopien ruft Ausnahmezustand aus, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/aethiopien-ausnahmezustand-105.html, Zugriff 4.11.2021

KI vom 7.7.2020: Ethnische Unruhen (betrifft: Abschnitt 3. Sicherheitslage und 13. Ethnische Minderheiten).

Nach der Ermordung des Musikers und Aktivisten Hachalu Hundessa am 29.6.2020 ist es in Äthiopien in mehreren Städten zu gewalttätigen Unruhen gekommen (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 3.7.2020, DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Mindestens 166 Menschen wurden bei den Protesten getötet. Im Bundesstaat Oromia wurden 145 Zivilisten und 11 Sicherheitskräfte getötet, zehn weitere Menschen, darunter zwei Polizisten, starben in der Hauptstadt Addis Abeba. Die Zahl der Todesopfer könnte steigen, da viele Menschen ins Krankenhaus eingeliefert wurden (DW 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). Zudem wurden rund 2.300 Personen festgenommen (BAMF 6.7.2020; vgl. FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). In Addis Abeba wurde von mehreren Explosionen berichtet, Geschäfte wurden in Brand gesetzt (BAMF 6.7.2020; vgl. IPN 1.7.2020).

Der ermordete Sänger Hachalu wird von vielen als ein Verfechter der Rechte der Oromo angesehen, dessen Lieder die Kämpfe und Frustrationen der Oromo während der Protestbewegung 2014-2018 wiedergaben und vor allem von Jugendlichen gehört wurden (BAMF 6.7.2020; vgl. DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Noch kurz vor seinem Tod hatte Hachalu die Politik Abiys stark kritisiert, weil er nicht die Interessen der Oromo vertrete. Gleichzeitig berichtete Hachalu von Morddrohungen gegen ihn. Obwohl sie die größte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens bilden, fühlten sich die Oromo über Jahre von der Regierung diskriminiert (BAMF 6.7.2020).

Inzwischen habe sich die Lage – so die Polizei – wieder beruhigt. Drei Verdächtige des Mordes am Sänger seien in Untersuchungshaft, die Hintergründe des Anschlages sind jedoch bislang noch unklar (BAMF 6.7.2020). Premierminister Abiy Ahmed rief die Bewohner der Region zur Einheit auf und versicherte ihnen, dass strenge Maßnahmen gegen die Täter ergriffen würden (Regnum 3.7.2020). Abiy Ahmed machte „interne und externe Kräfte“ für die Ausschreitungen verantwortlich und bezog sich dabei auch auf die anhaltenden Spannungen mit Ägypten im Zusammenhang mit dem Bau des Staudamms am Nil (BAMF 6.7.2020; vgl. Regnum 3.7.2020).

Als Reaktion auf die Unruhen blockierte die äthiopische Regierung alle Internetverbindungen im Land. Auch die Telefonverbindungen wurden unterbrochen (BAMF 6.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Am Wochenende (4./5.7.2020) war die Lage in Oromia weiter angespannt. In der Hauptstadt hatte sich die Lage bis zum 5.7.2020 wieder entspannt, allerdings bleibt das Internet weiter ausgeschalten (FAZ 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, AN 6.7.2020).Human Rights Watch befürchtet, dass die Abschaltung des Internets durch die Behörden, die offensichtlich exzessive Anwendung von Gewalt und die Verhaftung von politischen Oppositionellen die instabile Situation noch verschlimmern könne, anstatt die staatliche Ordnung wieder herzustellen (HRW 1.7.2020).

Schwere Unruhen gab es auch in Halachus Heimatstadt Ambo im Zusammenhang mit dessen Begräbniszeremonie (AN 2.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020). Im Umfeld der Beisetzung führte die Inhaftierung des Medienunternehmers Jawar Mohammed zu einer weiteren Eskalation (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 2.7.2020, AN 6.7.2020, AN 2.7.2020). Der Medienunternehmer galt lange als Unterstützer Abiys, wirft dem Premierminister jedoch vor, zu wenig für die Oromo zu tun und befürwortet die Abspaltung des Regionalstaates Oromia. Nach Einschätzung politischer Beobachter wäre Jawar bei den ursprünglich für dieses Jahr geplanten – wegen COVID-19 jedoch verschobenen – Parlamentswahlen wohl größter Konkurrent Abiys geworden (BAMF 6.7.2020; vgl. AJ 25.10.2019).

Im April 2018 übernahm Abiy als erster Oromo das Amt des Premierministers. Er leitete umfassende Reformen ein und wurde 2019 unter anderem wegen seiner Befriedungsbemühungen am Horn von Afrika mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Spannungen innerhalb der Gesellschaft haben unter seiner Amtszeit jedoch zugenommen (BAMF 6.7.2020). Abiy versprach den Äthiopiern, den Staat zu dezentralisieren und den Föderalismus zu stärken. Die meisten der neuerdings zehn semiautonomen äthiopischen Verwaltungsregionen sind ethnisch definiert. Dass die Regionen nun mehr Rechte bekommen haben, verstärkt die separatistischen Kräfte im Land. Abiys Vorhaben, die föderalen Strukturen zu stärken, ohne ein Zerbrechen entlang ethnischer Trennlinien zu provozieren, ist ein riskanter Plan, dessen Erfolg nun immer fraglicher scheint (Spiegel 3.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Allein 2018 flohen drei Millionen Menschen aus ihren Heimatregionen, zum Großteil wegen ethnischer Konflikte (Spiegel 3.7.2020).

Quellen:

•AJ - Al Jazeera (25.10.2019): Prominent activist may challenge Ethiopian PM in 2020 election, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/prominent-activist-challenge-ethiopian-pm-2020-election-191025154446076.html, Zugriff 7.7.2020

•AN - Africanews (2.7.2020): Ethiopia protest singer buried in Ambo, Addis under heavy security, https://www.africanews.com/2020/07/02/death-of-famed-oromo-singer-violent-protests-net-blackout-in-ethiopia/, Zugriff 7.7.2020

•AN - Africanews (6.7.2020): Ethiopia protest death toll 166, mass arrests, net still blocked, https://www.africanews.com/2020/07/06/ethiopia-arrests-oromo-activist-jawar-mohammed-omn-shut-down/, Zugriff 7.7.2020

•BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration (6.7.2020): Briefing Notes 06.Juli 2020, per E-Mail.

•DW - Deutsche Welle (5.7.2020): Во время беспорядков в Эфиопии после убийства певца погибли не менее 166 человек, https://www.dw.com/ru/%D0%B2%D0%BE-%D0%B2%D1%80%D0%B5%D0%BC%D1%8F-%D0%B1%D0%B5%D1%81%D0%BF%D0%BE%D1%80%D1%8F%D0%B4%D0%BA%D0%BE%D0%B2-%D0%B2-%D1%8D%D1%84%D0%B8%D0%BE%D0%BF%D0%B8%D0%B8-%D0%BF%D0%BE%D1%81%D0%BB%D0%B5-%D1%83%D0%B1%D0%B8%D0%B9%D1%81%D1%82%D0%B2%D0%B0-%D0%BF%D0%B5%D0%B2%D1%86%D0%B0-%D0%BF%D0%BE%D0%B3%D0%B8%D0%B1%D0%BB%D0%B8-%D0%BD%D0%B5-%D0%BC%D0%B5%D0%BD%D0%B5%D0%B5-166-%D1%87%D0%B5%D0%BB%D0%BE%D0%B2%D0%B5%D0%BA/a-54059780, Zugriff 7.7.2020

•FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (5.7.2020): Mehr als 160 Tote bei Unruhen in Äthiopien, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unruhen-in-aethiopien-mehr-als-160-tote-16847270.html, Zugriff 7.7.2020

•HRW - Human Rights Watch (1.7.2020):

Ethiopia Cracks Down Following Popular Singer’s Killing, https://www.hrw.org/news/2020/07/01/ethiopia-cracks-down-following-popular-singers-killing, Zugriff 7.7.2020

•IPN - Interpressnews (1.7.2020): ეთიოპიაში მომღერლის მკვლელობის გამო დაწყებულ არეულობას 50-ზე მეტი ადამიანი ემსხვერპლა, https://www.interpressnews.ge/ka/article/607454-etiopiashi-momgerlis-mkvlelobis-gamo-dacqebul-areulobas-50-ze-meti-adamiani-emsxverpla/, Zugriff 7.7.2020

•Regnum, Informazionnoje Agentstwo (3.7.2020): Премьер-министр Эфиопии выступил с обращением к протестующим, https://regnum.ru/news/polit/3000488.html, Zugriff 7.7.2020

•Spiegel Politik (2.7.2020): 81 Menschen bei Protesten in Äthiopien getötet, https://www.spiegel.de/politik/ausland/aethiopien-81-menschen-bei-protesten-nach-mord-an-saenger-getoetet-a-abc99fec-89ad-4c30-98f2-47dd5c4e1d40, Zugriff 7.7.2020

•Spiegel Politik (3.7.2020): Lieder des Zorns, https://www.spiegel.de/politik/ausland/aethiopien-ethnische-gewalt-nach-tod-von-hachalu-hundessa-a-f425b977-8931-4973-93aa-153b29d49dc7, Zugriff 7.7.2020

KI vom 8.11.2019: Unruhen, Gewalt und Proteste (betrifft: Abschnitt 3. Sicherheitslage samt Unterabschnitten).

Ende Juni 2019 kam es zu mehreren Angriffen auf führende Politiker landesweit. Der Regionalpräsident von Bahir Dar wurde, gemeinsam mit zwei weiteren Regionalregierungsmitgliedern und Dutzender weiterer Personen bei einem „Putschversuch“ durch den Sicherheitsregionalleiter am 22.6.2019 getötet. Am 20.6.2019 wurde der Bürgermeister von Dembir Bolo angeschossen und schwer verletzt. In Guba wurden bei einem Angriff einer Amhara-Miliz am 23.6.2019 mehr als 50 Personen getötet. In Addis Abeba wurde der Militärstabschef durch seinen eigenen Personenschützer erschossen (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019, Standard 23.6.2019).

Die Ereignisse von Juni 2019 stehen in scharfem Kontrast zum Rückgang der Gewalt seit der Amtseinsetzung von Premierminister Abiy im April 2018 (ACLED 16.7.2019). Abiy schlug danach eine härtere Linie ein (TNH 16.10.2019; vgl. ACLED 16.7.2019). Das Internet wurde für vier Tage landesweit blockiert und hunderte Personen wurden in Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019); der Druck der Regierung hat seitdem nicht nachgelassen (TNH 16.10.2019). Amnesty International verurteilt die Regierung dafür, dass es seit Juni 2019 im Namen von Anti-Terror-Maßnahmen zu willkürlichen Festnahmen, darunter auch von Journalisten, kam (AI 4.10.2019; vgl. TNH 16.10.2019).

Ende Oktober 2019 kam es nach Gerüchten über die Misshandlung des Abiy-Kritikers und Internetaktivisten Jawar Mohammed durch Sicherheitskräfte zu Protesten und Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstrierenden (Standard 24.10.2019; vgl. Standard 25.10.2019). Aus den Protesten entwickelten sich in der Folge ethnisch und religiös motivierte Unruhen (taz 26.10.2019; vgl. EN 26.10.2019, Guardian 1.11.2019). In den darauffolgenden Tagen kam es in vielen Städten zu gewaltsamen Sicherheitsmaßnahmen, gewalttätigen Konfrontationen und Kämpfen (AS 28.10.2019). Im Zuge dieser gewaltsamen Zusammenstöße zwischen verschiedenen Volksgruppen wurden nach Angaben des Premierministers 86 Menschen getötet, darunter zehn Tote durch Sicherheitskräfte (BBC 4.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Stand 25.10.2019 wurden von offizieller Seite mindestens 67 Todesopfer gemeldet (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019) und im Zusammenhang mit den Unruhen wurden 409 Personen verhaftet (Guardian 1.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Premierminister Abiy kündigte an, dass die Behörden gegen all jene vorgehen würden, die "den Frieden und die Stabilität Äthiopiens bedrohen" (RIA 3.11.2019).

In zahlreichen Städten in der Provinz Oromia kam es zu Angriffen von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo. Die Opfer entstammen der ethnischen Gruppen der Oromo, Amhara und Sidama (EN 26.10.2019). Etwa 55 Menschen sind bei Kämpfen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien in der Region Oromia ums Leben gekommen (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019); der Großteil der Todesopfer geht auf Gewalt zwischen Zivilisten zurück (EN 26.10.2019), die übrigen Personen wurden von der Polizei getötet (Zeit 26.10.2019). Die Armee wurde in die Region Oromia entsandt (AS 28.10.2019; vgl. ZDF 26.10.2019, OKA 28.10.2019), bei deren Einsatz kamen sieben Personen ums Leben (AS 28.10.2019). Es gibt Berichte über Angriffe gegen Mitglieder und Glaubensstätten religiöser Minderheiten (EN 26.10.2019; vgl. Guardian 1.11.2019, Sputnik 29.10.2019).

Die Spannungen zwischen den Regionen Somali und Oromia sind besonders hoch, während Tigray und Amhara weiterhin über ihre gemeinsame Grenze streiten (TNH 16.10.2019). Die politische Öffnung und Zulassung vieler Parteien hat auch dazu geführt, dass viele Regionen und Völker nach Unabhängigkeit streben und ihren eigenen Staat gründen wollen. Viele Rebellen haben ihre Waffen niedergelegt, andere tun sich schwer damit, Konflikte plötzlich friedlich auszutragen (BAZ 12.10.2019). Die Proteste der Oromo haben viele Menschen dazu veranlasst, ein unabhängiges Oromia zu fordern und sich von Äthiopien zu lösen, während seit langem von der Unabhängigkeit der Tigray gesprochen wird (TNH 16.10.2019).

Am 14.10.2019 griff eine nicht identifizierte bewaffnete Gruppe in der Region Afar, an der Grenze zu Dschibuti und Eritrea, ein Dorf an, tötete 17 Zivilisten und verletzte mindestens 34 weitere. Die Beweggründe der Gruppe, die Berichten zufolge von Dschibuti aus nach Äthiopien gekommen sein soll, sind unklar. Die Regierung von Dschibuti erklärte, dass das dschibutische Militär an dem Angriff nicht beteiligt war. Als Reaktion auf die Angriffe versammelten sich Demonstranten in mehreren Städten der Region Afar, um gegen die Angriffe zu protestieren (ACLED 23.10.2019).

Die Auseinandersetzungen zwischen der Bodi-Gemeinschaft und äthiopischen Soldaten in Jinka gehen weiter, da Umsiedlungsprogramme die Einheimischen vertreiben, um Platz für den neuen Gibe III-Staudamm und die Zuckerplantagen zu schaffen. Schätzungsweise vierzig Menschen sind seit dem 15.9.2019 in diesem Streit gestorben (ACLED 23.10.2019).

Quellen:

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (16.7.2019): Armed Conflict Location and Event Data Project, Bad Blood: Violence in Ethiopia Reveals the Strain of Ethno-Federalism under Prime Minister Abiy, https://www.acleddata.com/2019/07/15/bad-blood-violence-in-ethiopia-reveals-the-strain-of-ethno-federalism-under-prime-minister-abiy/, Zugriff 29.10.2019

ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (23.10.2019): Regional Overview: Africa - 13 – 19 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/23/regional-overview-africa-13-19-october-2019/, Zugriff 29.10.2019

AI – Amnesty International (4.10.2019): Ethiopia: Release journalists arrested on unsubstantiated terrorism charges, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/10/ethiopia-release-journalists-arrested-on-unsubstantiated-terrorism-charges/, Zugriff 29.10.2019

AS – Addis Standard (28.10.2019): Analysis: Tragedy struck Ethiopia, again. “We are dealing with a different scenario”, https://addisstandard.com/analysis-tragedy-struck-ethiopia-again-we-are-dealing-with-a-different-scenario/, Zugriff 29.10.2019

BAZ – Basler Zeitung (12.10.2019): Er stellte sein Land auf den Kopf, https://www.bazonline.ch/er-stellte-sein-land-auf-den-kopf-sie-wurden-ausgezeichnet-und-dann/story/11390725, Zugriff 29.10.2019

BBC – British Broadcasting Corporation (4.11.2019): Abiy says 86 Ethiopians died in wave of violence, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia, Zugriff 4.11.2019

EN – Euronews (26.10.2019): Violence during Ethiopian protests was ethnically tinged, say eyewitnesses, https://www.euronews.com/2019/10/26/violence-during-ethiopian-protests-was-ethnically-tinged-say-eyewitnesses, Zugriff 29.10.2019

Guardian, the (1.11.2019): Deadly unrest in Ethiopia hampers PM's political reform attempts, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/01/ethiopia-unrest-abiy-ahmed-jawar-mohammed-nobel-peace-prize, Zugriff 4.11.2019

OKA – Okayafrica (28.10.2019): The Army Has Been Deployed in Ethiopia Amid Deadly Protests, https://www.okayafrica.com/ethiopia-protest-oromia/, Zugriff 29.10.2019

RIA Nowosti (3.11.2019): В Эфиопии число погибших в результате протестов возросло до 86 человек, https://ria.ru/20191103/1560548773.html, Zugriff 4.11.2019

Sputnik Belarus (29.10.2019): Беспорядки в Эфиопии: церкви и мечеть сожжены, десятки человек убиты, https://sputnik.by/incidents/20191029/1043124593/Besporyadki-v-Efiopii-tserkvi-i-mechet-sozhzheny-desyatki-chelovek-ubity.html, Zugriff 4.11.2019

Standard, der (23.6.2019): Putschversuch in Äthiopien: Armeechef und Regionalpräsident getötet, https://www.derstandard.at/story/2000105290605/aethiopiens-armeechef-und-regionalpraesident-bei-angriffen-getoetet, Zugriff 29.10.2019

Standard, der (24.10.2019): Machtkampf in Äthiopien fordert 16 Todesopfer, https://www.derstandard.at/story/2000110302304/machtkampf-in-aethiopien-fordert-16-todesopfer, Zugriff 29.10.2019

Standard, der (25.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten und Gewalt in Äthiopien, https://www.derstandard.at/story/2000110333475/mehr-als-60-tote-bei-protesten-und-gewalt-in-aethiopien, Zugriff 29.10.2019

taz – Die Tageszeitung (26.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten, https://taz.de/Gewalt-in-Aethiopien/!5636230/, Zugriff 29.10.2019

TNH – The New Humanitarian (ehemals IRIN News) (16.10.2019): Briefing: Five challenges facing Ethiopia’s Abiy, http://www.thenewhumanitarian.org/analysis/2019/10/16/Abiy-Ethiopia-Eritrea-Nobel-peace-Tigray, Zugriff 29.10.2019

ZDF – Zweites Deutsches Fernsehen (26.10.2019): Äthiopien: 67 Tote bei Protesten, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/regierungskritische-demos-aethiopien--67-tote-bei-protesten-100.html, Zugriff 29.10.2019

Zeit Online, die (26.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten und Gewalt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-10/proteste-aethiopien-abiy-ahmed-tote, Zugriff 29.10.20191.Politische Lage

Entsprechend der Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat. Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen. Seit Mai 1991 regiert in Äthiopien die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier regionalen Parteien zusammensetzt: Tigray People's Liberation Front (TPLF), Amhara National Democratic Movement (ANDM), Oromo People’s Democratic Organisation (OPDO) und Southern Ethiopian Peoples’ Democratic Movement (SEPDM). Traditionellen Führungsanspruch in der EPRDF hat die TPLF, die zentrale Stellen des Machtapparates und der Wirtschaft unter ihre Kontrolle gebracht hat (AA 17.10.2018).

Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind. Bei den Parlamentswahlen im Mai 2015 gewannen die regierende EPRDF und ihr nahestehende Parteien nach Mehrheitswahlrecht alle 547 Parlamentssitze. Auf allen administrativen Ebenen dominiert die EPRDF. Auch in den Regionalstaaten liegt das Übergewicht der Politikgestaltung weiter bei der Exekutive. Staat und Regierung bzw. Regierungspartei sind in der Praxis nicht eindeutig getrennt (AA 17.10.2018).

Äthiopien ist politisch sehr fragil (GIZ 9.2018). Zudem befindet sich das Land derzeit unter Premierminister Abiy Ahmed in einem politischen Wandel (GIZ 9.2018a). Abiy Ahmed kam im April 2018 nach dem Rücktritt von Hailemariam Desalegn an die Macht. Seitdem hat er den Ausnahmezustand des Landes beendet, politische Gefangene freigelassen, umstrittene Kabinettsmitglieder und Beamte entlassen, Verbote für Websites und sozialen Medien aufgehoben und ein Friedensabkommen mit dem benachbarten Eritrea geschlossen (RI 14.11.2018; vgl. EI 12.12.2018, JA 23.12.2018). Bereits seit Anfang des Jahres waren noch unter der Vorgängerregierung erste Schritte einer politischen Öffnung unternommen worden. In der ersten Jahreshälfte 2018 wurden ca. 25.000 teilweise aus politischen Gründen inhaftierte bzw. verdächtige Personen vorzeitig entlassen. Oppositionsparteien wurden eingeladen, aus dem Exil zurückzukehren, und wurden entkriminalisiert. Abiy Ahmed hat eine Kehrtwende weg von der repressiven Politik seiner Vorgänger vorgenommen. Er bemüht sich seit seinem Amtsantritt mit Erfolg für stärkeren zivilgesellschaftlichen Freiraum und hat die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien de facto beendet. Im Mai 2018 gab es mehrere Dialogformate in Addis Abeba und der benachbarten Region Oromia, unter Beteiligung von Vertretern der Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft. Abiy hat zudem angekündigt, dass die für 2020 angesetzten Wahlen frei und fair und ohne weitere Verzögerungen stattfinden sollen (AA 17.10.2018).

Unter der neuen Führung begann Äthiopien mit dem benachbarten Eritrea einen Friedensprozess hinsichtlich des seit 1998 andauernden Konfliktes (JA 23.12.2018). Im Juni 2018 kündigte die äthiopische Regierung an, den Friedensvertrag mit Eritrea von 2002 vollständig zu akzeptieren (GIZ 9.2018a). Mithilfe der USA, Saudi-Arabiens und der Vereinigten Arabischen Emirate begann Abiy Ahmed Gespräche und begrüßte den eritreischen Präsidenten Isaias Afeworki im Juli 2018 in Addis Abeba (JA 23.12.2018). Nach gegenseitigen Staatsbesuchen sowie der Grenzöffnung erfolgte Mitte September 2018 die offizielle Unterzeichnung eines Freundschaftsvertrages zwischen den beiden Ländern (GIZ 9.2018a). Die Handels- und Flugverbindungen wurden wieder aufgenommen, und die UN-Sanktionen gegen Eritrea wurden aufgehoben (JA 23.12.2018).

Am 7.8.2018 unterzeichneten Vertreter der äthiopischen Regierung und der Oromo Liberation Front (OLF) in Asmara ein Versöhnungsabkommen und verkündeten am 12.8.2018 einen einseitigen Waffenstillstand (BAMF 13.8.2018). Am 15.9.2018 kehrten frühere Oromo-Rebellen aus dem Exil in die Hauptstadt Addis Abeba zurück. Die Führung der OLF kündigte an, nach der Aussöhnung mit der Regierung fortan einen friedlichen Kampf für Reformen führen zu wollen. Neben OLF-Chef Dawud Ibsa und anderen Funktionären kamen auch etwa 1.500 Kämpfer aus dem benachbarten Eritrea zurück. Obwohl die Feier von einer massiven Sicherheitspräsenz begleitet wurde, kam es zu Ausschreitungen (BAMF 17.9.2018). Nach offiziellen Angaben wurden nach den Ausschreitungen rund 1.200 Personen inhaftiert (BAMF 1.10.2018).

Abiy Ahmeds Entscheidung Frauen in Führungspositionen zu befördern, wurde weitgehend begrüßt. Die Hälfte der 20 Ministerposten der Regierung wurden an Frauen vergeben, darunter Schlüsselressorts wie das Ministerium für Handel und Industrie und das Verteidigungsministerium. Abiy hat u. a. die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt, die ehemalige UNO-Beamtin Sahle-Work Zewde wurde einstimmig vom Parlament zur Präsidentin gewählt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018, EZ 25.10.2018, GIZ 9.2018a). Die Präsidentin hat vor allem eine repräsentative Funktion, da die politische Macht beim Ministerpräsidenten liegt (BAMF 29.10.2018; vgl. BBC 18.11.2018). Aisha Mohammed ist nun Verteidigungsministerin, Muferiat Kamil Friedensministerin. Letzterer sind Polizei und Geheimdienste unterstellt. Die Ernennung der beiden Frauen ist auch deshalb historisch, weil es sich um Muslime aus ethnischen Minderheiten (Oromo) handelt, die noch nie zuvor so mächtige Ämter bekleideten. Ihre Anwesenheit im Kabinett hilft Abiy Ahmed nicht nur, Geschlechterparität zu erreichen, sondern auch, seine Unterstützungsbasis unter ethnischen Minderheiten und Muslimen zu erweitern, die sich manchmal über politische Ausgrenzung beklagen (BBC 18.11.2018).

Darüber hinaus ging die Regierung gegen Offizielle vor, die der Korruption und Rechtsverletzungen verdächtigt wurden. 60 Personen wurden verhaftet, darunter der ehemalige Leiter eines militärisch geführten Geschäftskonzerns und ehemalige stellvertretende Leiter des Geheimdienstes, Getachew Assefa. Dieser wurde wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen verhaftet (BBC 18.11.2018; vgl. EI 12.12.2018). Assefa war ein führendes Mitglied des Tigray-Flügels der regierenden EPRDF. Vertreter der EPRDF - darunter die Führung der TPLF - haben erklärt, dass es einen allgemeinen Konsens darüber gibt, dass Kriminelle vor Gericht gestellt werden sollten. Ältere Vertreter der TPLF fordern, dass derartige Verhaftungen nicht politisch motiviert und nur auf Tigray abzielen dürfen. Aktivisten von Tigray erachten die Verhaftungen allerdings als politisch motiviert – mit dem Ziel, die Tigray zu schwächen. Auf einen Protest in neun Großstädten in Tigray folgte am 8.12. und 9.12.2018 eine große Kundgebung in Mekele, bei der Zehntausende teilnahmen. Die Spannungen zwischen der Bundesregierung und der Region Tigray haben sich verschärft (EI 12.12.2018). Es bleibt abzuwarten, ob diese Säuberungen den Staat nicht zu destabilisieren drohen. Zudem sind die Gewaltkonflikte in den Regionen nach wie vor nicht unter Kontrolle, und Abiy weigert sich, Gewalt anzuwenden. Sein Ruf nach Ruhe und Einheit bleibt jedoch ungehört. Die Zahl der IDPs ist gestiegen, und die Gefahr einer Teilung des Landes bleibt nicht ausgeschlossen (JA 23.12.2018).

Seit seinem Amtsantritt im April 2018 als äthiopischer Premierminister, hat Abiy Ahmed tiefgreifende Reformen angeschoben. Trotzdem bleiben die Herausforderungen zahlreich. Die Restriktionen gegen Bürgerrechtsorganisationen sind noch nicht aufgehoben und das Antiterrorismusgesetz muss noch reformiert werden. Für seinen Umgang mit diesen fundamentalen Problemen steht der neue Premierminister in Kritik. Das Versprechen von freien Wahlen stößt auf die Realität eines Landes, das von einer Koalition von Rebellen kontrolliert wird – der EPRDF. Diese ist seit 1991 an der Macht und behält sämtliche Institutionen im Griff (SFH 5.12.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.8.2018): Briefing Notes vom 13. August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442567/1226_1536220409_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-08-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.9.2018): Briefing Notes vom 17. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445520/1226_1539001493_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom 1. Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-BBC News (18.11.2018): The women smashing Ethiopia's glass ceiling, https://www.bbc.com/news/world-africa-46110608, Zugriff 17.12.2018

-EI - Ethiopia Inside (12.12.2018): Rebranded show trials are exactly what remodeled Ethiopia does not need, https://www.ethiopia-insight.com/2018/12/12/rebranded-show-trials-are-exactly-what-remodeled-ethiopia-does-not-need/, Zugriff 17.10.2018

-EZ - Ezega (25.10.2018): Ethiopia Names First Woman President, https://www.ezega.com/News/NewsDetails/6729/Ethiopia-Names-First-Woman-President, Zugriff 6.12.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018): Äthiopien, Überblick, https://www.liportal.de/aethiopien/ueberblick/, Zugriff 11.12.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 10.12.2018

-JA - Jeune Afrique (23.12.2018): Éthiopie: Abiy Ahmed, le négus du changement, https://www.jeuneafrique.com/mag/692770/politique/ethiopie-abiy-ahmed-le-negus-du-changement/?utm_source=newsletter-ja-actu-abonnesutm_medium=emailutm_campaign=newsletter-ja-actu-abonnes-24-12-18, Zugriff 27.12.2018

-RI - Refugees International in Reliefweb.int (14.11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia, https://reliefweb.int/report/ethiopia/crisis-below-headlines-conflict-displacement-ethiopia, Zugriff 11.12.2018

-SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.12.2018): Sind Rückführungen von äthiopischen Asylsuchenden wirklich dringend?, https://www.fluechtlingshilfe.ch/news/archiv/2018/sind-rueckfuehrungen-von-aethiopischen-asylsuchenden-wirklich-dringend.html, Zugriff 13.12.20182.Sicherheitslage

Nach der Wahl eines neuen Premierministers hat sich die Sicherheitslage derzeit wieder beruhigt. Der im Februar 2018 ausgerufene Notstand wurde am 5.6.2018 vorzeitig beendet (AA 4.1.2019). Derzeit gibt es in keiner äthiopischen Region bürgerkriegsähnliche Zustände; die Konflikte zwischen Ethnien (z.B. Gambella, SNNPR, Oromo/Somali) haben keine derartige Intensität erreicht (AA 17.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium gilt in Addis Abeba und den übrigen Landesteilen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Ein Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018).

Im ganzen Land kann es bei Demonstrationen zu Ausschreitungen kommen und Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 12.12.2018). Die politischen und sozialen Spannungen können jederzeit zu gewalttätigen Demonstrationen, Plünderungen, Straßenblockaden und Streiks führen. Auch in Addis Abeba können gewalttätige Demonstrationen jederzeit vorkommen. Zum Beispiel haben Mitte September 2018 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und Sicherheitskräfte zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 10.12.2018; vgl. BAMF 1.10.2018, BAMF 24.9.2018). Ende September 2018, sollen bei Protesten in Addis Abeba, 58 Menschen getötet worden sein, staatliche Stellen berichteten von 23 Toten. Die meisten Todesopfer habe es gegeben, als jugendliche Banden der Volksgruppe der Oromo am 16.9.2018 andere Ethnien angriffen. Zu weiteren Todesopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (BAMF 1.10.2018; vgl. BAMF 24.9.2018).

Zusammenstöße zwischen den Gemeinschaften in den Regionen Oromia, SNNPR, Somali, Benishangul Gumuz, Amhara und Tigray haben sich fortgesetzt. Dort werden immer mehr Menschen durch Gewalt vertrieben. Aufgrund der Ende September 2018 in der Region Benishangul Gumuz einsetzenden Gewalt wurden schätzungsweise 240.000 Menschen vertrieben (FEWS 29.11.2018).

Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen und der Kampf um Wasser und Weideland können in den Migrationsgebieten der nomadisierenden Viehbesitzer im Tiefland zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen, die oft erst durch den Einsatz der Sicherheitskräfte beendet werden (EDA 10.12.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (4.1.2019): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom 1. Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (24.9.2018): Briefing Notes vom 24. September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (12.12.2018): Äthiopien, Reise Aufenthalt – Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 12.12.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 10.12.2018

-FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme, in Reliefweb.int (29.11.2018): Ethiopia Key Message Update, November 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-key-message-update-november-2018, Zugriff 11.12.2018

2.1. Somali Regional State (SRS / Ogaden) und Oromia

Für den SRS gilt laut österreichischem Außenministerium eine partielle Reisewarnung (BMEIA 6.12.2018). Das deutsche Außenministerium warnt vor Reisen südlich und östlich von Harar und Jijiga (AA 4.1.2019). Die Sicherheitslage ist in diesem Landesteil volatil. Lokale Gefechte zwischen der äthiopischen Armee und verschiedenen Rebellengruppen kommen vor. Zum Beispiel forderten bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Armee und einer lokalen Miliz im August 2018 in Jijiga zahlreiche Todesopfer und Verletzte (AA 4.1.2019; vgl. EDA 6.12.2018, DW 8.8.2018). Es kam damals zu interkommunaler Gewalt zwischen ethnischen Somalis und in der Stadt lebenden Hochländern (UNOCHA 25.11.2018) und zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten (DW 8.8.2018). Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen, darunter auch Priester (AA 17.10.2018). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie zwischen verfeindeten Ethnien können auch weiterhin vorkommen. Auch besteht das Risiko von Anschlägen. Zudem besteht Minengefahr und das Risiko von Entführungen (EDA 6.12.2018; vgl. BMEIA 6.12.2018).

Rund um den Grenzübergang Moyale kam es mehrfach, zuletzt Mitte Dezember 2018, zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia Region sowie den Sicherheitskräften, bei denen zahlreiche Todesopfer zu beklagen waren (AA 4.1.2019). Auch am 12.11.2018 führte Gewalt zwischen den Gemeinschaften Gebra und Garre dazu, dass etwa 15.000 Menschen in der Stadt Moyale, einer Stadt, die sowohl zu Oromia als auch zu Somalia gehört, vertrieben wurden (UNOCHA 25.11.2018).

Im Süden Äthiopiens hatte es in jüngster Vergangenheit mehrfach blutige Zusammenstöße zwischen Angehörigen der Ethnien der Oromo und der Somali gegeben. Hintergrund ist der Streit um Weideland und andere Ressourcen (WZ 16.12.2018). Im Grenzgebiet der Oromo- und Somali-Regionen kommt es schon seit Anfang 2017 verstärkt zu gewaltsamen und teilweise tödlichen Zusammenstößen beider Volksgruppen. Betroffen sind vor allem die Gebiete Moyale, Guji, Bale, Borena, Hararghe und West Guji (AA 4.1.2019). Der Grenzkonflikt zwischen den Regionen Oromia und dem SRS hat sich verschärft (AA 17.10.2018).

Für die Region Oromia wurde ein hohes Sicherheitsrisiko ausgerufen. In den Regionen Oromia und Amhara kann es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Bevölkerung und der Polizei kommen. Zudem kommt es häufiger zu Entführungen an der somalisch-kenianischen Grenze, sowie grenzüberschreitender Stammesauseinandersetzungen (BMEIA 6.12.2018). In den Oromo-und Amhara-Regionen kommt es des Öfteren zu teils gewalttätigen Demonstrationen und Protestaktionen (AA 4.1.2019). Über 200.000 Menschen sind seit Juli 2018 vor ethnischen Konflikten im SRS geflohen. Damit steigt die Gesamtzahl auf über 700.000, die in den letzten Jahren vor interkommunaler Gewalt geflohen sind, so die neueste Displacement Tracking Matrix für Äthiopien. Die meisten kamen aus der Region Oromia. Insgesamt wurden im SRS fast 1,1 Millionen Menschen vertrieben, wenn auch andere Ursachen wie Dürre und Überschwemmungen berücksichtigt werden (NRC 20.11.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (4.1.2019): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.12.2018): Äthiopien, Reise Aufenthalt – Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 6.12.2018

-DW - Deutsche Welle (8.8.2018): Äthiopien: Ethnische Konflikte schwelen weiter, https://www.dw.com/de/%C3%A4thiopien-ethnische-konflikte-schwelen-weiter/a-45011266, Zugriff 10.12.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 6.12.2018

-NRC - Norwegian Refugee Council in Reliefweb (20.11.2018): 700,000 people flee conflict to seek safety in Somali region of Ethiopia, https://www.nrc.no/news/2018/november/700000-people-flee-conflict-to-seek-safety-in-somali-region-of-ethiopia/, Zugriff 10.12.2018

-UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.11.2018): Ethiopia Humanitarian Bulletin Issue 68 | 11 - 25 November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452480/1788_1543330695_2511.pdf, Zugriff 11.12.2018

-WZ - Wiener Zeitung (16.12.2018): Äthiopien – Mehr als 20 Tote bei ethnischen Zusammenstößen, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltchronik/1008111_Mehr-als-20-Tote-bei-ethnischen-Zusammenstoessen.html, Zugriff 17.12.2018

2.2. Gambella / Benishangul-Gumuz

In diesen Gebieten sind bewaffnete Oppositionsgruppen und Banden aktiv und es bestehen Konflikte zwischen verfeindeten Ethnien (EDA 10.12.2018), welche regelmäßig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (BMEIA 6.12.2018; vgl. AA 4.1.2019). Im April 2016 sind Konflikte im Nordwesten von Gambella aufgeflammt und haben über 200 Todesopfer gefordert (EDA 10.12.2018). In der Gambella-Region kommt es regelmäßig zu Stammeskonflikten (BMEIA 6.12.2018). Mittlerweile hat sich durch die hohe Präsenz von Regierungstruppen und Sicherheitskräften die Lage beruhigt. Von nicht notwendigen Reisen in die Region Gambella wie auch in die Region Benishangul-Gumuz rät das deutsche Außenministerium weiter ab (AA 4.1.2019). In jüngerer Vergangenheit wurden schätzungsweise 240.000 Menschen aufgrund interkommunalen Gewalt in der Zone Kamashi und aus der Region Benishangul-Gumuz vertrieben (FEWS 29.11.2018; vgl. UNOCHA 25.11.2018). Trotz des Einsatzes von Sicherheitskräften des Bundes zur Unterdrückung der Gewalt gibt es weiterhin Berichte über Konflikte (UNOCHA 25.11.2018).

Das schweizerische Außenministerium rät, die Grenzgebiete zum Sudan, zum Südsudan und zu Kenia großräumig zu meiden (EDA 10.12.2018). Das österreichische Außenministerium spricht für diese Gebiete von einem hohen Sicherheitsrisiko (BMEIA 6.12.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (4.1.2019): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.12.2018): Äthiopien, Reise Aufenthalt – Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 6.12.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 12.12.2018

-FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme, in Reliefweb.int (29.11.2018): Ethiopia Key Message Update, November 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-key-message-update-november-2018, Zugriff 11.12.2018

-UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.11.2018): Ethiopia Humanitarian Bulletin Issue 68 | 11 - 25 November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452480/1788_1543330695_2511.pdf, Zugriff 11.12.2018

2.3. Andere Regionen

An der Grenze zwischen der Region Oromia und der Southern Nations Nationalities and Peoples Region (SNNPR) gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen. Insgesamt erhöhte sich die Zahl an IDPs in Äthiopien deswegen zwischen Jänner und Juli 2018 um etwa 1,4 Millionen Menschen (GIZ 9.2018a). Seit Juni 2018 sind bei Zusammenstößen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Ethnien zahlreiche Personen getötet worden (EDA 10.12.2018). Es kam bereits in der Vergangenheit zu Zusammenstößen und zu Kämpfen zwischen zwei ethnischen Gruppen: den Gedeo, einer ethnischen Minderheit mit Sitz hauptsächlich in der SNNPR, und den Guji, einer Untergruppe der Oromo, der größten ethnischen Gruppe Äthiopiens. Die Gedeo sind in erster Linie Landwirte, und die Guji sind traditionell Pastoralisten. Die Spannungen zwischen den beiden Gruppen konzentrieren sich auf Land, Grenzziehung und Rechte ethnischer Minderheiten (RI 11.2018). Die interkommunale Gewalt, die am 13.4.2018 begann und bis Juni 2018 an den Grenzen der Zonen Gedeo (SNNPR) und West Guji (Region Oromia) anhielt, hat fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa 142.000 Menschen wurden unmittelbar nach dem 4.8.2018 in der somalischen Region vertrieben (UNOCHA 25.11.2018). Nach zwei Jahrzehnten relativer Ruhe brachen im April 2018 Kämpfe über die benachbarten Verwaltungszonen Gedeo und West Guji aus. Bewaffnete Banden und Jugendgruppen griffen Dörfer an und zwangen rund 300.000 Menschen, ihre Häuser zu verlassen. Während der genaue Auslöser noch unklar ist, haben die Regierungsbehörden nach einer kurzen Untersuchung einige Verhaftungen vorgenommen und die Situation für gelöst erklärt, so dass die Menschen mit der Rückkehr nach Hause beginnen konnten. Wenige Monate später, im Juni 2018, brach die Gewalt erneut aus, in noch stärkerem Ausmaß. Über 800.000 Menschen wurden zur Flucht gezwungen. Viele Menschen erlebten Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und Mord. Ganze Dörfer wurden niedergebrannt (RI 11.2018).

Der Konflikt, der am stärksten von interkommunaler Gewalt betroffen ist, hat sich in den letzten Monaten verschärft (BAMF 17.12.2018; vgl. RI 11.2018). Das österreichische Außenministerium nennt für die Region Amhara sowie für das Gebiet Konso in der SNNPR ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 12.12.2018). Zuletzt kam es am 13. und 14.12.2018 zu gewalttätigen Zusammenstößen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener Volksgruppen sind im Süden Äthiopiens nach Angaben staatlicher Stellen mindestens 21 Menschen getötet und mehr als 60 verletzt worden. Viele Menschen sind über die Grenze nach Kenia geflohen (WZ 16.12.2018; vgl. BAMF 17.12.2018).

Quellen:

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.12.2018): Briefing Notes vom 17. Dezember 2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (12.12.2018): Äthiopien, Reise Aufenthalt – Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 12.12.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 12.12.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 10.12.2018

-RI - Refugees International in Reliefweb.int (11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/FINAL%2BEthiopia%2BReport%2B-%2BNovember%2B2018%2B-%2BFinal.pdf, Zugriff 17.12.2018

-UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.11.2018): Ethiopia Humanitarian Bulletin Issue 68 | 11 - 25 November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452480/1788_1543330695_2511.pdf, Zugriff 11.12.2018

-WZ - Wiener Zeitung (16.12.2018): Äthiopien – Mehr als 20 Tote bei ethnischen Zusammenstößen, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltchronik/1008111_Mehr-als-20-Tote-bei-ethnischen-Zusammenstoessen.html, Zugriff 17.12.20183.Rechtsschutz / Justizwesen

Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 9.2018a). Das Gesetz bzw. die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (GIZ 9.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018, AA 17.10.2018). In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Gerichte nicht immer unabhängig arbeiten, was jedoch kaum nachzuweisen ist (AA 17.10.2018). Obwohl die Zivilgerichte weitgehend unabhängig arbeiten, bleiben die Strafgerichte schwach und überlastet und unterliegen politischem Einfluss (USDOS 20.4.2018). Das Justizwesen wird als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 9.2018a). Strukturen und Gesetzgebung der Justiz im Hinblick auf Umgang mit straffälligen Jugendlichen entsprechen nicht internationalen Standards (AA 17.10.2018).

Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen. Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Sie erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilen in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somali- und Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte (USDOS 20.4.2018).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt muslimische Aktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen (AA 17.10.2018).

Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird unter anderem wegen Überlastung der Justiz häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die z.B. das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 17.10.2018).

Das Public Defender‘s Office bietet kostenlose Rechtsberatung, allerdings sind dessen Ressourcen beschränkt. Zusätzlich gibt es zahlreiche sog. Legal Aid Clinics und in manchen Landesteilen dürfen auch Rechtsstudenten und -Professoren pro bono als Verteidiger auftreten (USDOS 20.4.2018). Pflichtverteidiger können erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Fall bei Gericht anhängig ist (AA 17.10.2018).

Im Juli 2018 wurde ein Amnestiegesetz in Kraft gesetzt, welches Personen, die bis zum 7.6.2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze strafrechtlich verfolgt wurden, die Möglichkeit der Amnestie eingeräumt. Es wurde nicht verlautbart, welche rechtlichen Konsequenzen die Ablehnung eines solchen Antrags zur Folge hätte. Es gibt keine Informationen darüber, ob und in welcher Zahl potenziell Betroffene seit dem 20.7.2018 von dieser befristeten Antragsmöglichkeit Gebrauch machen (AA 17.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 12.12.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 11.12.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 18.12.20184.Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein (AA 17.10.2018). Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018), sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und besitzen ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig eingesetzt (AA 17.10.2018). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Allerdings lässt die Regierung Polizisten und Soldaten in Menschenrechten ausbilden (USDOS 20.4.2018).

Der National Intelligence and Security Service (NISS) ist als Sicherheits- und Abwehrbehörde gut aufgestellt und verfügt über ein funktionierendes Netz an Zuträgern in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens. Sein Schwerpunkt richtete sich in erster Linie gegen die politische inländische Opposition, regierungskritische Journalisten und gegen Gruppierungen aus Eritrea und Somalia (AA 17.10.2018).

Die Bundespolizei (Federal Police) untersteht dem Premierminister und unterliegt parlamentarischer Aufsicht. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit [„Liyu“], die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 20.4.2018). Neben den staatlichen bzw. regionalen Polizeibehörden gibt es in allen Regionen staatliche Milizen (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Dies sind von Gemeindevertretern ausgewählte, bewaffnete Personen, die ehrenamtlich Militär- und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit „Community Police“). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt. Insbesondere im Somali Regional State (SRS) wurden lokale Milizen gegen die – im Juli 2018 entkriminalisierte – Ogaden National Liberation Front (ONLF) eingesetzt. Der Liyu-Police des SRS werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 17.10.2018).

Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, SRS, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z. T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor. Die beiden erstgenannten Gruppierungen wurden allerdings im Juli 2018 entkriminalisiert (AA 17.10.2018). Im Zuge der Proteste, bzw. des Ausnahmezustandes in der Region Oromia wurden hauptsächlich Militär und Bundespolizei gegen Demonstranten eingesetzt (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 12.12.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 18.12.20185.Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Allerdings wird das in Verfassung verankerte Verbot in der Praxis unterlaufen (AA 17.10.2018). Der Premierminister hat eingestanden, dass Folter angewendet wird (HRW 19.10.2018). Es gibt glaubwürdige Berichte über die Anwendung von Folter bzw. Misshandlung und extralegale Hinrichtungen (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018) während der Untersuchungshaft, durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht oppositioneller Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten Oppositionsgruppen und ein vermuteter Zusammenhang mit Terrorismus bestehen (AA 17.10.2018). Mehrere Quellen berichteten von allgemeiner Misshandlung von Gefangenen in offiziellen Haftanstalten, in inoffiziellen Haftanstalten, Polizeistationen und Bundesgefängnissen (USDOS 20.4.2018).

Eine Untersuchung derartiger Verbrechen findet in der Regel nicht statt (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt und die Regierung gibt die Untersuchungsergebnisse nur selten öffentlich bekannt. Sie bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 20.4.2018). Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z. B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen. Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben sollen (z. B. im Somali Regional State/SRS) (AA 17.10.2018).

Ermittler des Menschenrechtsrates berichten, dass Gefängnisbeamte Häftlinge schlagen und foltern (USDOS 20.4.2018). Die zukünftige Praxis bleibt abzuwarten (AA 17.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 12.12.2018

-HRW - Human Rights Watch (19.10.2018): Ethiopia: Ensure Justice for Abuses in Jail Ogaden, https://www.hrw.org/news/2018/10/19/ethiopia-ensure-justice-abuses-jail-ogaden, Zugriff 4.1.2019

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 18.12.20186.Korruption

Korruption ist gesetzlich verboten. Der Bundesstaatsanwalt ist angehalten, Korruptionsfälle zu untersuchen und zur Strafverfolgung zu bringen. Das Gesetz verpflichtet alle Regierungsbeamten und Mitarbeiter, ihr Vermögen und ihr persönliches Eigentum zu registrieren. Das Gesetz sieht finanzielle und strafrechtliche Sanktionen wegen Nichteinhaltung vor. Die Bundes-Ethik- und Korruptionsbekämpfungskommission (FEACC) meldete, dass sie zwischen Juli 2016 und Jänner 2017 das Vermögen von 6.638 ernannten Personen, Beamten und Mitarbeitern erfasst hat (USDOS 20.4.2018).

Korruption - auch bei Polizei und Justiz - bleibt ein Problem (USDOS 20.4.2018) bzw. wird diese im Alltag als Problem wahrgenommen (GIZ 9.2018a).Im Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International nimmt Äthiopien Platz 107 von 180 Ländern ein (TI 2017).

Es hat einige spektakuläre Korruptionsfälle gegeben, in die hochrangige Vertreter der Regierung verwickelt waren. In den bekannt gewordenen Fällen hat es Verurteilungen gegeben (GIZ 9.2018a; vgl USDOS 20.4.2018). Am 26.7.2017 nahm die Regierung mehr als 50 Regierungsbeamte und Geschäftsleute wegen Korruptionsvorwürfen und Missbrauchs öffentlicher Gelder im Wert von mehr als vier Milliarden Birr (181 Millionen US-Dollar) fest. Unter den Verhafteten waren ein Brigadegeneral, ein Staatsminister und der Leiter der Rechtsabteilung im Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Darüber hinaus beschlagnahmte die Regierung Vermögenswerte und Eigentum von mehr als 200 Personen (USDOS 20.4.2018).

Im November 2018 wurden dutzende Führungspersönlichkeiten aufgrund von Korruptionsvorwürfen in Zusammenhang mit dem staatlichen Firmenkonglomerat Metals and Engineering Corporation (Metec) festgenommen, darunter der ehemalige stellvertretende Chef des Geheimdienstes, Yared Zerihun (BBC 15.11.2018; vgl. JA 20.11.2018).

Quellen:

-BBC News (15.11.2018): Ethiopia arrests former deputy spy chief Yared Zerihun, https://www.bbc.co.uk/news/world-africa-46221238, Zugriff 11.12.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (9.2018a): Äthiopien, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 11.12.2018

-JA - Jeune Afrique (20.11.2018): Vague d’arrestations dans l’armée en Éthiopie : « Une des décisions les plus fortes d’Abiy Ahmed », https://www.jeuneafrique.com/667626/politique/vague-darrestations-dans-larmee-en-ethiopie-une-des-decisions-les-plus-fortes-dabiy-ahmed/, Zugriff 10.12.2018

-TI - Transparency International (2017): Corruption Perceptions Index – Results, https://www.transparency.org/country/ETH, Zugriff 10.12.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 21.12.20187.Wehrdienst und Rekrutierungen

Die äthiopische Armee ist eine Freiwilligenarmee. Rekrutierungen werden im gesamten Land flächendeckend vorgenommen (AA 17.10.2018). Für den freiwilligen Wehrdienst ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen. Wenn notwendig, kann die Armee Einberufungen veranlassen (CIA 4.12.2018).

Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Art. 288 des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden. Urteile von Militärgerichten werden nicht veröffentlicht, daher liegen keine verlässlichen Angaben vor (AA 17.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 7.12.2018

-CIA - Central Intelligence Agency (4.12.2018): The World Factbook, Ethiopia, Military and Security, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 7.12.20188.Allgemeine Menschenrechtslage

Menschenrechte und Freiheiten sind als unverletzbar und unveräußerlich in der äthiopischen Verfassung von 1995 genannt. Explizit werden Grundrechte wie Religionsfreiheit, Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Verbot von unmenschlicher Behandlung und Recht auf Privatheit aufgeführt (AA 17.10.2018). Die Verfassung garantiert also die Menschenrechte, dies deckt sich jedoch nicht mit der Realität (AA 4.2018a).

Trotzdem ist die Menschenrechtssituation in Äthiopien unbefriedigend. Dies gilt vor allem für die Rechtsstaatlichkeit (Vorführung vor Gericht, Verfahrensdauer) und die Behinderung und Verfolgung von Journalisten. Es erfolgen Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne fristgerechte gerichtliche Überprüfung. Lange Gerichtsverfahren sind verbreitet. Hierfür ist auch eine überlastete Justiz verantwortlich (GIZ 9.2018a). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötung, Verschwindenlassen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung durch Sicherheitskräfte; Verweigerung eines fairen öffentlichen Prozesses; Verletzung der Persönlichkeitsrechte; Beschränkungen der Meinungs-, Presse-, Internet-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Vergewaltigung und Gewalt gegen Frauen; Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Orientierung. Die Regierung hat im Allgemeinen keine Schritte unternommen, um Beamte, die andere Menschenrechtsverletzungen als Korruption begangen haben, zu verfolgen oder anderweitig zu bestrafen. Straffreiheit ist ein Problem; es kommt nur zu einer begrenzten Anzahl von Anklagen von Mitgliedern der Sicherheitskräfte oder von Beamten wegen Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.4.2018).

Legale Voraussetzungen zur Verbesserung der Menschenrechte sind erfolgt. Die Menschenrechtskommission des Parlaments ist ebenso wie das Amt des Ombudsmanns eingerichtet. Frauenrechte sind in der Verfassung verankert. Von einer Umsetzung dieser rechtlich festgeschriebenen Menschenrechte ist Äthiopien jedoch weit entfernt: Weibliche Genitalverstümmelung und sehr frühe Verheiratung sind zwar offiziell verboten, jedoch weiterhin Realität für viele Mädchen und junge Frauen (GIZ 9.2018a).

Bei Protesten und gewaltsamen Auseinandersetzungen in Addis Abeba im September 2018 wurden rund 1.200 Menschen verhaftet. Diese Verhaftungen erfolgten teils willkürlich, was die Fortschritte in Menschenrechtsfragen unter Premierminister Abiy Ahmed ernsthaft gefährden könnte (BAMF 1.10.2018).

Der im vergangenen Jahr mehrmals ausgerufene Ausnahmezustand schränkte die Meinungs- und Versammlungsfreiheiten weitestgehend ein und verlieh den Sicherheitskräften weitreichende neue Befugnisse: u.a. Durchsuchungen und Verhaftungen ohne richterlichen Beschluss, Unterbindung von Kommunikationswegen und von Versammlungen. Allerdings wurde der Ausnahmezustand im Juni 2018 aufgehoben (AA 17.10.2018).

Die Medienlandschaft Äthiopiens wird dominiert von staatlichen oder regierungsfreundlichen Zeitungen, Radio- und Fernsehsendern. Die staatlichen Medien werden von der Ethiopian Radio and Television Agency (ERTA) und der Ethiopian Press Agency betrieben. Es gibt private Radiosender, aber nur staatliche Fernsehsender (GIZ 9.2018a). Die Zukunft im Mediensektor ist seit dem Amtsantritt Abiys unklar. Es lassen sich erste Anzeichen einer liberaleren Politik und freieren Berichterstattung beobachten (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018a). Es gibt aber Hinweise darauf, dass die Regierung ihr Anti-Terrorismus-Gesetz dazu nutzt, die Meinungs- und Pressefreiheit auszuhebeln und Oppositionelle mundtot zu machen. Darüber hinaus gibt es Berichte über die politische Instrumentalisierung von Hilfsgütern seitens der Regierung und Zwangsumsiedlungen ganzer Dörfer zugunsten ausländischer Investoren (GIZ 9.2018a).

Internetzensur und -überwachung sind nach wie vor Thema, es ist seit dem Amtsantritt des Premiers Abiy Ahmed aber eine leichte Entspannung zu beobachten. Die Abschaltung des Internets im Zusammenhang mit lokalen gewaltsamen Auseinandersetzungen ist auch unter dem neuen Regierungschef gängige Praxis (GIZ 9.2018a). Im August 2018 wurde als Reaktion auf die Unruhen in der Region Somali das Internet zeitweise abgeschaltet. Im Anschluss wurde Mitte September 2018 im Stadtgebiet das mobile Internet für zwei Tage abgeschaltet (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018a, DW 8.8.2018). Auch das Anti-Terror-Gesetz schränkt die Meinungsfreiheit im Internet ein. Hierfür wird auch der Telefon- und Internetverkehr überwacht. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche nicht satellitengestützte Kommunikation abgefangen werden kann (AA 17.10.2018). Die äthiopische Regierung nutzt ihr Monopol in der Telekommunikation und verschiedene modernste Technologien um nicht nur die Bespitzelung bekannter Oppositioneller oder Kritiker im eigenen Land voranzutreiben, sondern ebenso zur Überwachung der äthiopischen Normalbevölkerung und Äthiopiern im Ausland (GIZ 9.2018a).

Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz („Anti-Terror-Proklamation“) auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus, denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten (AA 17.10.2018). Die Pressegesetzgebung ist restriktiv. Jahrelang hatte die Pressefreiheit in Äthiopien stetig abgenommen. Aus Angst vor Repressalien und Verhaftungen zensierten sich nicht wenige äthiopische Journalisten selbst, veröffentlichten nicht zu sensiblen Themen. Im Worldwide Press Freedom Index der Reporter ohne Grenzen belegt Äthiopien in 2018 Rang 150 von 180 untersuchten Ländern. Erste Maßnahmen des Premiers Abiy Ahmed lassen jedoch auf eine Verbesserung der Situation hoffen: Mehrere hundert bislang gesperrte - überwiegend regierungskritische - Internetseiten sind inzwischen freigegeben worden, mehrere namhafte Journalisten wurden aus Gefängnissen entlassen (GIZ 9.2018a).

Die von der Verfassung garantierte Vereinigungsfreiheit wird behindert. Unabhängige Tätigkeit von nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften werden auf unterschiedlichste Art und Weise schikaniert und untergraben (AA 17.10.2018).

Demonstrationen werden häufig gewaltsam beendet und Teilnehmer willkürlich verhaftet. Die Sicherheitskräfte setzten dabei teilweise auch scharfe Munition ein (AA 17.10.2018).

Es gibt Berichte aus der Region Somali über außergerichtliche Hinrichtungen inhaftierter Personen und über außergerichtliche Hinrichtungen von 34 Angehörigen der Wolkait in der Region Tigray. Das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter wird in der Praxis offenbar unterlaufen. Von verschiedenen Seiten wurden immer wieder Vorwürfe über Misshandlungen durch Polizei und Militär erhoben. Die zukünftige Praxis bleibt abzuwarten (AA 17.10.2018).

Das äthiopische Parlament hat am Montag, den 24.12.2018, ein Gesetz zur Einrichtung einer Versöhnungskommission verabschiedet, deren Hauptaufgabe es sein wird, der innergemeinschaftlichen Gewalt ein Ende zu setzen und Menschenrechtsverletzungen im Land zu dokumentieren. Laut Angaben des UN-Büros für humanitäre Angelegenheiten (OCHA) sind derzeit in Äthiopien mindestens 2,4 Millionen Menschen wegen interkommunaler Gewalt vertrieben worden (JA 25.12.2018).

Trotz der überraschenden Massenfreilassung von Häftlingen ist davon auszugehen, dass weiterhin eine unbekannte Zahl von Menschen, zum großen Teil ohne Anklage, inhaftiert bleibt – Menschenrechtsorganisationen sprechen von mehreren tausend Personen. Verifizieren lassen sich diese Zahlen nicht. Schwerpunktmäßig betroffen sind junge Männer, auch Schüler und Studenten in den Regionen Oromia und Amhara (AA 17.10.2018).

Das 2009 erlassene äthiopische NGO-Gesetz und die damit einhergehenden Verwaltungsvorschriften aus dem Jahr 2011 haben die Aktivitäten von NGOs, die aufgrund des niedrigen wirtschaftlichen Entwicklungsstands Äthiopiens auf ausländische Finanzierung angewiesen sind, fast zum Erliegen gebracht (AA 17.10.2018). Angesichts Antiregierungsproteste im Laufe des Jahres 2016, hatte die äthiopische Regierung die Überwachung von zivilgesellschaftlichen Bewegungen und Organisationen intensiviert und deren Arbeit z.T. erheblich erschwert. Neben Verhaftungswellen im Rahmen des Ausnahmezustandes, gab es auch Gesetzesverschärfungen (z.B. ein neues Gesetz zu Internetkriminalität) (GIZ 9.2018a). Ein Prozess zur Überarbeitung des NGO-Gesetzes wurde eingeleitet (AA 17.10.2018). Unter Premierminister Dr. Abiy Ahmed scheint sich die Lage für zivilgesellschaftliche Organisationen zu verbessern. Im Rahmen seiner dialog- und versöhnungsorientierten Politik hat er auch NGOs zu Gesprächen und Beteiligung an Reformprozessen eingeladen (GIZ 9.2018a).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (4.2018a): Länderinformation, Äthiopien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/-/209758, Zugriff 7.12.2018

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 7.12.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.10.2018): Briefing Notes vom 1. Oktober 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445533/1226_1539002314_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-01-10-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

-DW - Deutsche Welle (8.8.2018): Äthiopien: Ethnische Konflikte schwelen weiter, https://www.dw.com/de/%C3%A4thiopien-ethnische-konflikte-schwelen-weiter/a-45011266, Zugriff 12.12.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018a): Äthiopien, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 12.12.2018

-JA - Jeune Afrique (25.12.2018): Éthiopie : une commission de réconciliation pour mettre fin aux violences intercommunautaires, https://www.jeuneafrique.com/695208/societe/ethiopie-une-commission-de-reconciliation-pour-mettre-fin-aux-violences-intercommunautaires/, Zugriff 27.12.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430108.html, Zugriff 13.12.20189.Ethnische Minderheiten

Äthiopien ist ein Vielvölkerstaat mit einer großen Zahl von Ethnien und Sprachen. Die Anzahl ethnischer Gruppen wird mit mindestens 80, in einigen Quellen mit bis zu 120, angegeben. Die Sprachenvielfalt ist ebenso ausgeprägt. Diese sind entweder sehr klein, mit nur einigen tausend Menschen (z.B. Mursi) oder mit über 25 Millionen (z.B. Oromo) sehr groß (GIZ 9.2018c). Laut Volkszählung von 2007 sind Oromo mit 34,5% und Amharen mit 29,6% die zwei größten ethnischen Gruppen, gefolgt von Somali mit 6,2% und Tigray mit 6,1%. Die übrigen Ethnien machen zusammen gut 23% der Bevölkerung aus (GIZ 9.2018c; vgl. AA 4.2018, CIA 4.12.2018).

Auch wenn keine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis feststellbar ist, gibt es jedoch nicht verifizierbare Berichte, dass kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden (AA 17.10.2018).

Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien werden teils gewaltsam ausgetragen, und weder die Zentralregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte permanent zu gewährleisten. Es kam z.B. bereits mehrfach zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen umgesiedelten Äthiopiern aus dem Hochland und der einheimischen Bevölkerung in Gambella (AA 17.10.2018). Im Sommer 2018 ist die Bilanz bezüglich ethnischer Versöhnung auch in anderen Teilen des Landes ernüchternd: An der Grenze zwischen den Regionen Somali und Oromia kommt es immer wieder zu Gewaltexzessen, auch an der Grenze zwischen Oromia und der Southern Nations', Nationalities' and Peoples' Region (SNNPR) gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen (GIZ 9.2018a).

Seit Juni 2018 sind bei Zusammenstößen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Ethnien zahlreiche Personen getötet worden (EDA 10.12.2018). Es kam bereits in der Vergangenheit zu Zusammenstößen und zu Kämpfen z.B. zwischen den Gedeo und den Guji. Die Gedeo sind Landwirte, und die Guji sind traditionell Pastoralisten. Die Spannungen zwischen den beiden Gruppen konzentrierten sich auf Land, Grenzziehung und Rechte ethnischer Minderheiten (RI 11.2018), bzw. der Streit um Weideland und andere Ressourcen (WZ 16.12.2018).

In der Somali Region kam es auch zur Plünderung von Besitztümern ethnischer Minderheiten (DW 8.8.2018). Angriffe richteten sich gezielt gegen ethnische Nicht-Somalis und gegen orthodoxe Kirchen (AA 17.10.2018). Am 12.11.2018 führte Gewalt zwischen den Gemeinschaften Gebra und Garre dazu, dass etwa 15.000 Menschen in der Stadt Moyale, einer Stadt, die sowohl zu Oromia als auch zu Somalia gehört, vertrieben wurden (UNOCHA 25.11.2018).

Mitte Dezember 2018, kam es erneut zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Volksgruppen der Somali- und Oromia Region (AA 4.1.2019; vgl. BAMF 17.12.2018; WZ 16.12.2018).

Die Polizei in Äthiopien berichtete, dass sie im Zuge von Untersuchungen angeblicher Gräueltaten des ehemaligen Regionalpräsidenten der Region Somali, Abdi Mohamed Omar, ein Massengrab mit 200 Leichen an der Grenze zwischen den Regionen Somali und Oromia gefunden hat (BBC 8.11.2018). Abdi Mohamed Omar wird beschuldigt, für Verhaftungen, Folter und Vergewaltigungen von Somali in der Region Somali verantwortlich gewesen zu sein. Zudem habe er den ethnischen Konflikt angeheizt, indem er Somali-Nomaden gegen Oromo-Bauern aufhetzte (BBC 8.11.2018; vgl. GfbV 9.11.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt Deutschland (4.1.2019): Äthiopien, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 4.1.2019

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-AA - Auswärtiges Amt Deutschland (4.2018): Äthiopien, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopien/209502, Zugriff 7.12.2018

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.12.2018): Briefing Notes vom 17. Dezember 2018

-BBC News Africa (8.11.2018): Ethiopia police find mass grave of 200 people, https://www.bbc.com/news/world-europe-46145307, Zugriff 8.1.2019

-CIA - Central Intelligence Agency (4.12.2018): The World Factbook, Ethiopia, Peoples and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/et.html, Zugriff 7.12.2018

-DW - Deutsche Welle (8.8.2018): Äthiopien: Ethnische Konflikte schwelen weiter, https://www.dw.com/de/%C3%A4thiopien-ethnische-konflikte-schwelen-weiter/a-45011266, Zugriff 10.12.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 10.12.2018

-GfbV.de – Gesellschaft für bedrohte Völker (9.11.2018): Äthiopien: Massengrab im Ogaden gefunden, https://www.gfbv.de/de/news/aethiopien-massengrab-im-ogaden-gefunden-verbrechen-muessen-aufgearbeitet-werden-9482/, Zugriff 8.1.2019

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018a): Äthiopien, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/aethiopien/geschichte-staat/, Zugriff 12.12.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018c): Äthiopien, Gesellschaft, www.liportal.de/aethiopien/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2018

-RI - Refugees International in Reliefweb.int (11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/FINAL%2BEthiopia%2BReport%2B-%2BNovember%2B2018%2B-%2BFinal.pdf, Zugriff 17.12.2018

-UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.11.2018): Ethiopia Humanitarian Bulletin Issue 68 | 11 - 25 November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452480/1788_1543330695_2511.pdf, Zugriff 11.12.2018

-WZ - Wiener Zeitung (16.12.2018): Äthiopien – Mehr als 20 Tote bei ethnischen Zusammenstößen, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltchronik/1008111_Mehr-als-20-Tote-bei-ethnischen-Zusammenstoessen.html, Zugriff 17.12.201810.Relevante Bevölkerungsgruppen

10.1. Frauen und Kinder

Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. Allerdings beinhalten Gesetze diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als legales Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über 5 Jahre (AA 17.10.2018). Unter Premierminister Abiy Ahmed ist es im Bezug auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen zu ersten symboltträchtigen Veränderungen innerhalb der Regierung gekommen: Bei einer Kabinettsumformung im Oktober 2018 wurden erstmals besonders bedeutende Ministerposten an Frauen vergeben, darunter das Verteidigungsministerium sowie das neu geschaffene Friedensministerium, das u. a. den Geheimdienst kontrolliert. Das Kabinett besteht nun zur Hälfte aus Frauen. Ebenfalls Symbolwirkung hatte die Wahl von Sahle-Work Zewde zur ersten Staatspräsidentin des Landes (GIZ 9.2018c). In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen allerdings eine schwächere Position als Männer, nur wenige Frauen haben Führungspositionen inne (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018c). Die Situation von Frauen ist oft von körperlich sehr harter Arbeit, Benachteiligung und Bevormundung, von traditioneller Rollenzuschreibung und Gewalterfahrungen geprägt (GIZ 9.2018c).

Trotz steigender Tendenz ist die Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedriger als bei Buben. Das gilt auch für den Hochschulbereich. Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen nur über sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten (AA 17.10.2018; vgl. GIZ 9.2018c). In den Städten ist die Situation der meisten Frauen deutlich besser als auf dem Land. Vor allem in der noch in der Entstehung befindlichen neuen Mittelschicht sind die Töchter mindestens genauso gut ausgebildet wie die Söhne. Berufstätige Mütter sind in Addis Abeba an der Tagesordnung. Dennoch sind auch viele urbane Frauen von Benachteiligung und Gewalt betroffen: Sie bekommen weniger Lohn für die gleiche Arbeit (GIZ 9.2018c).

Häusliche Gewalt ist ein weit verbreitetes Problem in Äthiopien (GIZ 9.2018c) und wird meist nicht gerichtlich verfolgt oder als Scheidungsgrund anerkannt. Vergewaltigung in der Ehe ist kein Strafdelikt. Traditionelle Praktiken zum Nachteil von Frauen, wie Beschneidung, Kinderehe und Brautraub mit Zwangsverheiratung stehen unter Strafe, kommen aber, insbesondere in ländlichen Gegenden, weiterhin vor (AA 17.10.2018).

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist illegal, aber die Regierung setzt dieses Verbot nicht konsequent durch. FGM ist weit verbreitet (GIZ 9.2018c; vgl. USDOS 20.4.2018). Aktuell sind etwa drei Viertel aller Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten (GIZ 9.2018c). FGM ist seit der Reformierung des Strafgesetzbuches 2005 gemäß Art. 565 mit Geldstrafe ab 500 Birr (ca. 15 Euro) oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu 10 Jahren Gefängnisstrafe bedroht (AA 17.10.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Trotz sinkender Zahlen bleibt FGM nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet. Die Zahlen schwanken zwischen 56% und über 70% landesweit (AA 17.10.2018). In städtischen Gebieten ist FGM weniger verbreitet (USDOS 20.4.2018). Am häufigsten ist sie in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. In den Grenzregionen Tigray (Grenze zu Eritrea) und Gambella (Grenze zum Südsudan) ist FGM am wenigsten verbreitet. Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führen Kampagnen gegen FGM durch und haben sich zum Ziel gesetzt schädliche traditionell oder kulturell bedingte Praktiken, bis zum Jahr 2025 endgültig abzuschaffen (AA 17.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018c): Äthiopien, Gesellschaft, www.liportal.de/aethiopien/gesellschaft/, Zugriff 6.12.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 21.12.201811.Bewegungsfreiheit

Obwohl das Gesetz die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vorsieht, kam es während des Ausnahmezustands zu Einschränkungen der internen Bewegungsfreiheit. Diese Beschränkungen wurden mit dem Ende des Ausnahmezustands aufgehoben (USDOS 20.4.2018). Bei der Ein- und Ausreise über den internationalen Flughafen in Addis Abeba erfolgt eine genaue Personen- und Passkontrolle mit digitaler Erfassung. An den wenigen Grenzübergängen der Landgrenze wird die Ein- und Ausreise manuell erfasst. Abseits der offiziellen Grenzübergänge sind die Grenzen passierbar, der Verlauf der Grenzen ist nicht demarkiert (AA 17.10.2018).

Opfer staatlicher Repressionen können ihren Wohnsitz in andere Landesteile verlegen, um einer lokalen Bedrohungssituation zu entgehen. Der niedrige Entwicklungsstand, Schwierigkeiten beim Landerwerb und ethnische sowie sprachliche Abgrenzungen machen die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen mitunter schwierig. In größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (AA 17.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 14.12.201812.IDPs und Flüchtlinge

Es gibt ca. 2,5 Millionen IDPs in Äthiopien (AA 17.10.2018). Mittels Katastrophenrisikomanagement, dem Disaster Risk Management Food Security Sector (DRMFSS), spielt die Regierung weiterhin eine aktive Rolle bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe für IDPs (USDOS 20.4.2018).

Die Regierung von Premierminister Abiy arbeitet mit UN-Organisationen und anderen humanitären Organisationen zusammen, um auf die Situation der IDPs in Gedeo und West Guji zu reagieren (RI 14.11.2018; vgl. UNOCHA 2.11.2018). Es wird versucht, den IDPs von Gedeo-Guji Hilfe zukommen zu lassen, sowohl in den Vertreibungsgebieten als auch in den Rückkehrgebieten. Allerdings bleibt die Finanzierungslücke eine große Herausforderung und aufgrund anhaltender Konflikte leistet die Regierung nur begrenzt Hilfe (UNOCHA 25.11.2018).

Generell hat sich im Süden des Landes eine große humanitäre Krise entwickelt. Durch die interkommunale Gewalt wurden Hunderttausende Äthiopier vertrieben. Zu Beginn der Krise hat die Regierung noch Maßnahmen ergriffen, indem sie offen mit der UN und anderen humanitären Organisationen zusammenarbeitete. In jüngerer Vergangenheit hat sie jedoch Maßnahmen ergriffen, die das Leiden der IDPs noch verschlimmert haben, indem die Regierung etwa auf ihre Rückkehr nach Hause drängt, bevor die Bedingungen dafür gegeben sind (RI 14.11.2018). Gewaltsame Konflikte haben nach Angaben von IOM allein in Gedeo und West Guji zu rund einer Million IDPs geführt. Alleine zwischen April und Juni 2018 waren es 700.000 (AA 17.10.2018).

Zu Beginn der Krise gab es nur wenige humanitäre Organisationen mit Sitz im Süden Äthiopiens. Staatliche Genehmigungen sind allerdings auf lokaler Ebene erforderlich. Viele der Hilfsorganisationen, die in Äthiopien tätig sind, bleiben auf langfristige Entwicklungshilfe, wie Dürre, ausgerichtet (UNOCHA 25.11.2018). Ärzte ohne Grenzen (MSF) reagierten auf die dringenden medizinischen und humanitären Bedürfnisse von Vertriebenen entlang der Grenze zwischen Gedeo und West Guji in den SNNPR und der Oromia Region. Trotz der Bemühungen der Regierung um medizinische Versorgung, Nahrungsmittel und lebenswichtige Hilfsgüter, haben viele IDPs keine angemessenen Unterkünfte, Wasser, sanitäre Einrichtungen und Hygienedienste. In Zusammenarbeit mit anderen humanitären Akteuren baut Ärzte ohne Grenzen in den Bezirken Kochere und Gedeb Latrinen und Wasserinfrastruktur. Die Organisation befördert auch sauberes Trinkwasser und verbessert die Hygiene und den Wasserzugang in örtlichen Gesundheitseinrichtungen (MSF 23.8.2018).

Auch Überschwemmungen haben in einer Reihe von Regionen - darunter Afar, Oromia und Somali - zu Vertreibungen geführt (RI 14.11.2018).

Darüber hinaus ist Äthiopien ein großzügiger Gastgeber für fast 900.000 Flüchtlinge, vor allem aus dem benachbarten Ausland - Südsudan, Somalia und Eritrea (RI 14.11.2018; vgl. AA 17.10.2018). Äthiopiens Flüchtlingspolitik ist die der offenen Tür. Flüchtlinge aus den Nachbarländern werden in der Regel ohne weitergehende Prüfung aufgenommen. Die Grundversorgung registrierter Flüchtlinge wird durch UNHCR, WFP u.a. gewährleistet. Für Flüchtlinge gilt eine strikte Lagerpolitik, von der es nur für Teile der eritreischen Flüchtlinge Ausnahmen gibt (AA 17.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-MSF - Médecins Sans Frontières (23.8.2018): Ethiopia: Aid needed for more than 900,000 people displaced by violence in the south, https://www.ecoi.net/de/dokument/1441883.html, Zugriff 18.12.2018

-RI - Refugees International in Reliefweb.int (14.11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia, https://reliefweb.int/report/ethiopia/crisis-below-headlines-conflict-displacement-ethiopia, Zugriff 11.12.2018

-UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (25.11.2018): Ethiopia Humanitarian Bulletin Issue 68 | 11 - 25 November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452480/1788_1543330695_2511.pdf, Zugriff 11.12.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 21.12.201813.Grundversorgung

Äthiopien ist bei etwa 92,7 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 927,4 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze, das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei (AA 3.2018). Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen, ebenso wie von häufigen Überschwemmungen (GIZ 9.2018; vgl. RI 14.11.2018) und die Regierung steht noch vor enormen humanitären Herausforderungen. Das Land leidet immer noch unter den Auswirkungen der Dürre 2015-16, welche durch unterdurchschnittliche Niederschläge im Jahr 2017 verstärkt wurden. Hunderttausende waren zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen - vor allem im Süden und Südosten des Landes. Derzeit leiden fast 8 Millionen Menschen an einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung und benötigen humanitäre Hilfe (RI 14.11.2018).

Viele Menschen können nicht lesen oder schreiben, sind nicht in die moderne Ökonomie eingebunden und haben nur unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung (GIZ 9.2018).

Staatliche soziale Sicherungssysteme sind auf die Agenda der Regierung getreten: Mit der Arbeit an einer National Social Protection Policy hat die Arbeit an Themen wie Kindergeld, Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten begonnen (GIZ 9.2018c).

Äthiopien ist traditionell ein Land der Landwirtschaft und Viehzucht, wandelt sich durch massive Anstrengungen in den letzten Jahrzehnten aber immer mehr zu einem Land mit aufstrebenden Dienstleistungs- und Industriesektoren. Die weitreichenden Reformen unter Premierminister Abiy Ahmed beinhalten auch Pläne, staatliche Unternehmen wie Ethiopian Airlines, den bisher einzigen Telekommunikationsanbieter Ethio Telecom sowie weitere staatliche Unternehmen teilweise oder vollständig zu privatisieren. Im Index of Economic Freedom von 2017 steht Äthiopien an Stelle 142 von 169 in der Welt. Beim Ibrahim Index of African Governance, der sich u.a. mit nachhaltigen Wirtschaftschancen befasst, liegt Äthiopien aktuell auf Platz 36 von 54. Die äthiopische Wirtschaftslage entwickelt sich insgesamt gut. Im Jahr 2016 war ein Wirtschaftswachstum von etwa 8-10% (je nach Quelle) zu verzeichnen. Die Wirtschaft des Landes zählt damit zu den am schnellsten wachsenden der Welt (GIZ 9.2018b).

Die meisten Menschen in Äthiopien (ca. 80%) leben auf dem Land als sesshafte Bauern, Viehhirten oder (Halb-) Nomaden. Neben der Millionenstadt Addis Abeba gibt es 16 Großstädte mit mehr als 120.000 Einwohnern. Das Bevölkerungswachstum in den Städten ist mit fast 5% deutlich höher als das ländliche. Dieses Wachstum geht einher mit der Überforderung von Stadtverwaltungen, dem schlechten Umgang mit den kommunalen Finanzen sowie einer schwachen städtischen Infrastruktur. Hinzu kommt eine hohe Arbeitslosigkeit, die durch die Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und die anhaltend hohe Zuwanderung aus dem ländlichen Raum verstärkt wird (GIZ 9.2018).

Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2016 rund 40% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (GIZ 9.2018). Die saisonalen Niederschläge von Oktober bis Dezember 2018 waren unterdurchschnittlich und unregelmäßig, es ist zu langen Trockenperioden gekommen. Die Entwicklung nicht-saisonaler Niederschläge, insbesondere in Teilen von Tigray, Amhara, SNNPR sowie im westlichen und zentralen Oromia, hat die Ernte- und Lageraktivitäten behindert und die Ernteerträge in den betroffenen Gebieten beeinträchtigt (FEWS 31.12.2018). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab. Viele Kleinbauern können sich und ihre Familien mit ihrer Ernte nicht ganzjährig ernähren. Jährlich erhalten daher rund 3 Millionen Äthiopier Nahrungsmittelhilfe zur Überbrückung ihrer Engpässe, weitere ca. 8 Millionen werden über das staatliche Productive Saftey Net Programme (PSNP, Landwirtschafts- und Sozialprogramm) 6 Monate im Jahr durch Cash-for-Work oder auch direkte Nahrungsmittelhilfe unterstützt (GIZ 9.2018). Zudem besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung im Rahmen der Dürrehilfe mit einem Volumen von 948 Mio. USD. Darüber hinaus sind 7,9 Mio. Menschen auf ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 17.10.2018).

Teile der Regionalstaaten Somali, Oromia und Harar befinden sich in IPC-Phase 3 (IPC = Integrated Phase Classification der Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln; Stufe 1 – Minimal, Stufe 2 – Stressed, Stufe 3 Crisis, Stufe 4 – Emergency, Stufe 5 – Hungersnot). Daran wird sich auch im ersten Halbjahr 2019 nichts ändern (FEWS 31.12.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018

-AA - Auswärtiges Amt (3.2018): Äthiopien, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/-/209506, Zugriff 12.12.2018

-FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme (31.12.2018): Ethiopia Food Security Outlook, December 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-food-security-outlook-december-2018, Zugriff 2.1.2019

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018): Äthiopien, Überblick, https://www.liportal.de/aethiopien/ueberblick/, Zugriff 11.12.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018b): Äthiopien, Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/aethiopien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.12.2018

-GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018c): Äthiopien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/aethiopien/gesellschaft/, Zugriff 11.12.2018

-RI - Refugees International in Reliefweb.int (14.11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia, https://reliefweb.int/report/ethiopia/crisis-below-headlines-conflict-displacement-ethiopia, Zugriff 11.12.201814.Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in Addis Abeba nur beschränkt gewährleistet (EDA 10.12.2018) und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 12.12.2018). Die Gesundheitsversorgung ist trotz erheblicher Anstrengungen und bereits erzielter Fortschritte noch mangelhaft (GIZ 9.2018c). Medizinische Versorgungsmöglichkeiten sind begrenzt, die Qualität ist unvorhersehbar, eine staatliche notfallmedizinische Versorgung auf europäischem Niveau ist landesweit nicht vorhanden (BMEIA 12.12.2018; vgl. AA 12.12.2018) Vor allem im medizinischen Bereich stellt die Abwanderung qualifizierter Fachkräfte (brain drain) ein Problem dar (BMEIA 12.12.2018).

Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren (AA 17.10.2018). Ernsthafte Krankheiten und Verletzungen werden im Ausland behandelt (EDA 10.12.2018).

Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen (AA 17.10.2018). Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2018). Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden (AA 17.10.2018).

Viele Menschen sind von häufigen Durchfällen betroffen. Diese stellen bei Kindern die häufigste Todesursache dar (GIZ 9.2018c). Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind (AA 17.10.2018). Andere Herausforderungen bleiben Malaria, Hepatitis, Meningitis, Bilharziose sowie HIV/AIDS. HIV/AIDS ist in Äthiopien stark verbreitet. Äthiopiens Regierung unternimmt in Zusammenarbeit mit internationalen Gebern große Anstrengungen im Kampf gegen HIV/AIDS (GIZ 9.2018c). Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kommt es bei bestimmten Medikamenten immer wieder einmal zu Versorgungsengpässen (AA 17.10.2018). Der Zugang zu den wesentlichen Medikamenten ist nur einem Teil der Bevölkerung möglich. Fast die Hälfte der Bevölkerung muss mehr als 15 Kilometer zurücklegen, um zum nächstgelegenen Gesundheitsposten zu gelangen (GIZ 9.2018c).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (12.12.2018): Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/aethiopiensicherheit/209504, Zugriff 12.10.2018

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 5.12.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (12.12.2018): Reise Aufenthalt – Äthiopien – Gesundheit Impfungen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, Zugriff 12.12.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2018): Reisehinweise für Äthiopien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/aethiopien/reisehinweise-aethiopien.html, Zugriff 12.12.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018c): Äthiopien, Gesellschaft, Gesundheit und Sozialwesen, http://liportal.giz.de/aethiopien/gesellschaft/, Zugriff 5.12.201815.Rückkehr

Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt – soweit bekannt – ohne Konsequenzen. U.a. sind Fälle von Zwangsrückführungen aus Norwegen, Dänemark und den Niederlanden bekannt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen ausgesetzt waren oder diese gar festgenommen oder misshandelt worden wären. Im direkten persönlichen Umfeld wird eine Rückkehr jedoch häufig als Scheitern gewertet. Daher suchen einige der zwangsweise nach Äthiopien zurückgeführten Personen erneut den Weg nach Europa. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Für schutzbedürftige Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige, gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden (AA 17.10.2018). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu gewährleisten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 5.12.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 17.12.201816.Dokumente

Sogenannte „Gefälligkeitsbescheinigungen“ sind relativ leicht erhältlich. Gegen Zahlungen können auch Zeugen für Aussagen vor Gericht oder Behörden gekauft werden. Es kommt häufig vor, dass äthiopische Beamte – auf Bitte – Urkunden ausstellen, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Weit verbreitet sind auch falsche Bescheinigungen z.B. von privaten Arbeitgebern (z.B. über Arbeitsverhältnisse, Einkommen etc.) (AA 17.10.2018).

Komplettfälschungen von Ausweisdokumenten oder Urkunden sind in Äthiopien wegen ihrer schlechten Qualität meist als solche erkennbar. Weitaus schwerer aufzudecken, aber weit stärker verbreitet sind echte Dokumente mit falschem Inhalt – v.a. Personenstandsurkunden (Geburts- und Heiratsurkunden) und Pässe – die auf der Grundlage von unrichtigen Dokumenten und/oder von Zeugenaussagen ausgestellt wurden. Geburtsurkunden werden erst seit einigen Jahren und nicht in allen Fällen auf der Grundlage von Geburtsbescheinigungen von Krankenhäusern ausgestellt (AA 17.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 5.12.2018

Auszug aus dem Ecoi-Net vom 04.11.2022:

Truce Needs Robust Rights Monitoring

(Nairobi) – The “cessation of hostilities” agreement between Ethiopia’s federal government and Tigrayan authorities announced on November 2, 2022 provides a crucial opportunity for immediate and rigorous international monitoring to avert further atrocities and a humanitarian catastrophe, Human Rights Watch said today. Intensified fighting in the Tigray region during the past two months has heightened fears of further rights abuses and caused large-scale displacement of civilians.

The two main warring parties reached an agreement following 10 days of African Union-led negotiations in South Africa, nearly two years after the war began on November 4, 2020. The devastating conflict has affected Tigray and the neighboring Afar and Amhara regions. Much of the Tigrayan population remains without access to desperately needed humanitarian assistance, which the Ethiopian government has largely blocked from the region.“The cessation of hostilities in northern Ethiopia after nearly two years of bloodshed is a critical moment to end atrocities and the immense suffering of millions of civilians,” said Carine Kaneza Nantulya, deputy Africa director at Human Rights Watch. “International scrutiny will be key to ensuring that the warring parties, which committed widespread abuses, don’t prolong the harm to the civilian population.”Key backers of the agreement should prioritize protecting civilians, press for robust monitoring, and ensure that the Ethiopian government and Tigrayan authorities fully carry out their rights commitments, Human Rights Watch said.Human Rights Watch has documented serious violations of the laws of war and human rights abuses by all parties to the conflict. Ethiopian and Eritrean government forces, at times with allied militias, have committed extrajudicial killings, rape and sexual violence, unlawful shelling and airstrikes, and pillage. Tigrayan forces have also killed civilians and been responsible for sexual violence, and looting and destruction of property.In Western Tigray Zone, Human Rights Watch jointly with Amnesty International, documented an ethnic cleansing campaign against the Tigrayan population by Amhara regional forces and militias, at times with the participation of Ethiopian federal forces.The conflict has led to one of the world’s worst humanitarian crises. In June 2022, the United Nations estimated that 13 million people required humanitarian assistance in Afar, Amhara, and Tigray regions. Since June 2021, Ethiopian authorities have effectively besieged the Tigray region, preventing humanitarian aid from reaching hundreds of thousands of people and blocking basic services, including banking, electricity, and telecommunications. In September, the International Commission of Human Rights Experts, mandated by the UN Human Rights Council, found that Ethiopian forces were “intentionally using starvation of civilians as a method of warfare.“

The UN reported that 27 aid workers have been killed since November 2020. In the most recent incidents, separate attacks in the Tigray region killed an Ethiopian Red Cross ambulance driver and an International Rescue Committee worker. In a joint statement released by the warring parties on November 2, 2022, the Ethiopian government agreed to “enhance its cooperation with humanitarian agencies to expedite aid to all those in need of assistance,” and “continue efforts to restore public services…of all communities affected by the conflict.” Given the Ethiopian authorities’ denials since the war began that they were obstructing humanitarian assistance in the Tigray region, it will be critical for the African Union and others monitoring the agreement to ensure that the obstructions end, Human Rights Watch said. This should include ensuring that basic services to the Tigray region are immediately restored and that independent humanitarian assistance reaches all affected communities.

Ethiopia’s partners should ensure that any mechanism established to oversee compliance with the cessation of hostilities includes a human rights monitoring component and gender rights experts to release timely public reports on the situation. They should be prepared to take concrete measures in the event of future rights abuses.The agreement seen by Human Rights Watch does not explicitly mention the situation for civilians in Western Tigray zone, the site of the ethnic cleansing campaign. The warring parties should facilitate immediate and safe access for international humanitarian agencies – including to formal and informal detention sites without prior notification.Federal and regional authorities should also grant the International Commission of Human Rights Experts on Ethiopia and other independent rights monitors full and safe access to conflict-affected areas to press for full implementation of the rights commitments in the agreement.The agreement lacks details on formal accountability, with the joint statement only mentioning a “transitional justice policy framework to ensure accountability, truth, reconciliation, and healing.

The Ethiopian government and its partners should support investigations into violations of international law by all parties to the conflict in addition to transitional justice measures such as a forum for people to recount their experiences.

“Over the past two years, impunity for serious crimes has taken root and driven further abuses,” Kaneza Nantulya said. “Ethiopia’s partners and the agreement’s backers need to make clear that accountability for the gravest crimes will remain on the agenda so the countless victims of this heinous war can obtain a measure of justice.”

Quelle: HRW – Human Rights Watch: „Truce Needs Robust Rights Monitoring“, Dokument #2081252 - ecoi.net (abgerufen am 09.11.2022).

Auszug aus dem Artikel von The New York Times vom 02.11.2022 „Ethiopia and Tigray Forces Agree to Truce in Calamitous Civil War“:

After two years of brutal civil war, the Ethiopian government and the leadership of the northern Tigray region agreed to stop fighting on Wednesday as part of a deal that offered a path out of a conflict that has killed hundreds of thousands and displaced millions in Africa’s second-mostpopulous country.

Senior officials from both sides shook hands and smiled after signing an agreement in South Africa to cease hostilities, following 10 days of peace talks convened by the African Union.

The surprise deal came one day before the second anniversary of the start of the war, on Nov. 3, 2020, when simmering tensions between Prime Minister Abiy Ahmed of Ethiopia and the defiant leaders of the country’s Tigray region exploded into violence.

Mr. Abiy, a Nobel Peace Prize laureate, initially billed the war as a “law and order” campaign that he promised would be swift, even bloodless. But it quickly degenerated into a grinding conflict accompanied by countless atrocities, including civilian massacres, gang rape and the use of starvation as a weapon of war.

The deal was signed by Getachew Reda, a senior leader in the Tigray People’s Liberation Front, and Redwan Hussien, Mr. Abiy’s national security adviser, in Pretoria, South Africa’s administrative capital.

It contained a raft of provisions for disarming fighters, permitting humanitarian supplies to reach Tigray — where five million people urgently need food aid — and bringing a measure of stability to Ethiopia.

“We have agreed to permanently silence the guns and end the two years of conflict in northern Ethiopia,” the two sides said in a joint statement.

But mediators warned that it was just the first step in what would most likely be difficult negotiations before a permanent peace could be achieved. It was unclear how the deal’s provisions would be monitored or carried out. And negotiators cautioned that forces inside and outside Ethiopia could yet derail the process and tip the country back into war.

“This moment is not the end of the peace process,” said Olusegun Obasanjo, the former Nigerian president, representing the African Union, “but the beginning of it.”

Mr. Abiy agreed to the deal at a moment of military supremacy, following weeks of sweeping military advances by his troops across Tigray with the help of allied forces from Eritrea, the neighboring country to the north.

But it also came against a backdrop of loud warnings from the United States and the United Nations about the possibility of new atrocities in a war already scarred by widespread abuses, including ethnic cleansing.

“The situation in Ethiopia is spiraling out of control,” the U.N. secretary general, António Guterres, warned last month.

The scale of fighting in Ethiopia rivals that of Ukraine, the American ambassador to the United Nations, Linda Thomas-Greenfield, said on Oct. 21. As many as half a million people have died as a result of the war in Ethiopia, and the United States was “deeply concerned about the potential for further mass atrocities,” she said.

As African Union-led peace efforts floundered this year, American diplomats brought the two sides together for three secret meetings outside Ethiopia. But while that initiative resulted in a five-month humanitarian cease-fire, it also provided both sides with a chance to rearm for the round of fighting that erupted in August.

After that, American officials, who spoke on condition of anonymity because of the sensitivity of the matter, said they were considering imposing sanctions, authorized by President Biden last year, in an effort to force the belligerents to stop fighting. But they wanted to give the talks a chance.

Ned Price, a State Department spokesman, welcomed Wednesday’s deal as an “important step toward peace.”

Karine Jean-Pierre, the White House spokeswoman, said, “The United States remains committed to supporting this African Union-led process.”

Mr. Abiy hailed it as a “monumental” deal, seeking in a statement to frame it as part of a broader program of “reforms” led by his government. In a less conciliatory note, Ethiopia’s ambassador to Kenya, Bacha Debele Buta, said in a tweet that “Ethiopia has prevailed” and the federal government would rule Tigray “through a command post.”

Still, there was no immediate reaction from Eritrea, which has played a key role in the fighting and which was not formally represented in the peace talks.

The autocratic leader of Eritrea, Isaias Afwerki, has for decades harbored a bitter rivalry with the leaders of Tigray. It was unclear if he had agreed to the deal signed in South Africa and, crucially, if he would withdraw his troops from the region.

Equally uncertain was the political reception by the leaders of Ethiopia’s ethnic Amhara group, who provided crucial political and military support to Mr. Abiy in his campaign against the Tigrayans. They have long claimed that western Tigray, where Ethiopian forces were accused of ethnic cleansing, rightfully belongs to the Amhara region.

The war in Tigray, one of several conflicts in Ethiopia, is rooted in the seismic shifts that have defined the country over the past three decades.

The main Tigrayan group, the Tigrayan People’s Liberation Front, came to power in 1991, when it led a rebellion that ousted a Marxist dictator. It was shunted aside in 2018, after Mr. Abiy, a former ally, came to power amid a popular clamor for change in Ethiopia.

The two sides coexisted uneasily for several years. The Tigrayans retreated to their stronghold in the north of the country. Mr. Abiy built an unlikely alliance with Mr. Isaias, the leader of Eritrea, who had long despised the Tigrayans.

Tensions came to a head in September 2020, when the Tigrayans held regional elections in defiance of Mr. Abiy. Two months later, the feud erupted into war.

The joint agreement signed on Wednesday outlines a plan to allow humanitarian access to Tigray, where a punishing government siege of the region has cut off electricity, banking and other vital services for over 16 months. The deal also has provisions for reintegrating Tigray’s regional government back into the central government, and noted that the Ethiopian government would rebuild all infrastructure damaged in the war.

The two sides also agreed to “a detailed program of disarmament, demobilization and reintegration” of Tigrayan forces, they said.

Analysts said that the coming days would be crucial in determining if the deal could stick, and that much depended on how leaders on both sides sold it to their most vociferous, and heavily armed, supporters.

In South Africa, Uhuru Kenyatta, the former president of Kenya who helped broker the deal, warned in brief comments that unnamed “destructive” actors “from within or without” could scupper the deal — a likely reference to the leader of Eritrea and the Amhara militias that have been fighting alongside the Ethiopian military.

“The devil will be in the implementation,” Mr. Kenyatta said. “We still have a lot of work to do in terms of beginning the political process.”

For civilians across northern Ethiopia, the deal is a welcome respite from a conflict that has become notorious for gross abuses.

At least 2.4 million people have been forced from their homes, according to the United Nations. Rights groups have accused both sides of war crimes including extrajudicial killings, looting and sexual violence. U.N. investigators recently singled out Mr. Abiy’s forces for engaging in “warfare by starvation” and submitting detained women to “sexual slavery.”

American officials said that the same abuses had recurred alongside the recent surge in fighting. After the breakthrough on Wednesday, Mr. Price, the State Department spokesman, said, “It’s our hope that what was announced today will see an end to those reports and, ultimately, the underlying abuses and atrocities.”

For much of the conflict, it has been hard to know exactly what was going on in Tigray. Mr. Abiy’s government cut off the internet and electricity to Tigray in June 2021 and had prohibited reporters from visiting the area. How much that will change now remains unclear.

But the main priority for aid groups, and many international officials, will be to open up access to a region that has undergone immense suffering in the past two years.

The World Health Organization said last week that Tigray had run out of vital medicines, including vaccines and antibiotics. Doctors had resorted to using rags to dress wounds, it said.

In the joint statement released on Wednesday, Mr. Abiy’s government said it would cooperate with humanitarian agencies “to continue expediting aid to those in need of assistance.”

Whether that happens, and how soon, could be an early test of the commitment to peace on both sides.

Quelle: https://www.nytimes.com/2022/11/02/world/africa/ethiopia-tigray-civil-war.html (abgerufen am 07.11.2022)

Auszug aus dem Artikel von Der Standard vom 02.11.2022 „Durchbruch in Äthiopien: Bürgerkriegsparteien schließen Waffenstillstand“:

Pretoria/Mekelle – Nach zwei Jahren blutigem Krieg gibt es vorsichtige Hoffnung: Die äthiopische Regierung und die Volksbefreiungsfront von Tigray (TPLF) haben einen sofortigen Waffenstillstand vereinbart. Vor laufenden Kameras unterzeichneten die Konfliktparteien am Mittwoch ein entsprechendes Abkommen. In einer gemeinsamen Mitteilung hieß es dazu: "Nach zehn Tagen intensiver Verhandlungen haben (wir) ein Friedensabkommen geschlossen." Details dazu, worauf die politische Lösung basiert, gab es am Mittwoch nicht.

"Beide Parteien haben sich formell auf die Einstellung der Feindseligkeiten sowie (...) auf Abrüstung geeinigt", erklärte der Vermittler der Afrikanischen Union, der ehemalige nigerianische Präsident Olusegun Obasanjo. Teil des Abkommens sei eine Vereinbarung, Recht, Ordnung und öffentliche Dienstleistungen wiederherzustellen sowie Zugang zu Hilfsgütern zu ermöglichen, so Obasanjo. Die Konfliktparteien hatten mehr als eine Woche hinter verschlossenen Türen verhandelt. Eigentlich sollten die Gespräche nur ein paar Tage dauern.

Mit der Vereinbarung ist eine erste Hürde genommen. Nun sei die schnelle Umsetzung des Abkommens mit all seinen Aspekten "von entscheidender Bedeutung", sagte Obasanjo. "Dieser Moment ist nicht das Ende des Prozesses, sondern der Anfang davon."

Konflikt seit November 2020

Der Konflikt zwischen der Regierung in Addis Abeba und der TPLF begann im November 2020, nachdem die TPLF trotz Verbots aus Addis Abeba Regionalwahlen in der nördlichen Tigray-Region abhielt. Kurzzeitig gab es im Frühjahr 2022 einen humanitären Waffenstillstand. Doch dieser währte nicht lange. Bereits fünf Monate später, im August, entfachte der Krieg erneut. Beobachter der Vereinten Nationen gehen von mehr als einer halben Million Toten seit Kriegsbeginn aus.

Daher brennt Äthiopiern nun vor allem eine Frage auf der Seele: Wird die Waffenruhe diesmal halten? Selbst die Vermittler betonten am Mittwoch, wie fragil die Situation sei. "Die tief liegenden Gründe für den Konflikt werden ausnahmslos bestehen bleiben, es sei denn, sie werden durch Dialog gelöst", warnte die südafrikanische Außenministerin Naledi Pandor. Der ehemalige kenianische Präsident Uhuru Kenyatta betonte, die Implementierung der Vereinbarungen werde streng von der AU überwacht werden.

"Einer der tödlichsten Konflikte weltweit"

Den Preis, den die rund 118 Millionen Menschen in dem Land am Horn Afrikas aufgrund des Konflikts zahlen mussten und weiterhin müssen, ist enorm. Der Konflikt ist nach Angaben des Forschungsinstituts International Crisis Group (ICG) "einer der tödlichsten weltweit". Allein in den vergangenen zwei Monaten sollen laut ICG Zehntausende Menschen getötet worden sein. Die US-Botschafterin bei den Vereinten Nationen, Linda Thomas-Greenfield, hatte kurz vor Beginn der Friedensgespräche noch gewarnt, die "Situation im Land gerate außer Kontrolle".

Die überwältigende Brutalität des Krieges hatte unlängst ein Bericht der UN-Menschenrechtskommission belegt. Beide Kriegsparteien sollen demnach in eroberten Gebieten Zivilisten misshandelt und Frauen vergewaltigt haben. Durch die Blockade der Region Tigray durch die Regierungstruppen konnten die Menschen in Tigray kaum noch mit der Außenwelt kommunizieren. Konten waren eingefroren, Hilfslieferungen blockiert. Dem Bericht zufolge hat der Konflikt zu einem Anstieg von Kinderarbeit, Menschenhandel und Transaktionssex – also Sex für Geld, Lebensmittel oder Geschenke – geführt. Eltern verheirateten ihre minderjährigen Kinder in der Hoffnung, ihr Überleben zu sichern, hieß es. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation WHO leiden 89 Prozent der gut sieben Millionen Einwohner Tigrays unter Lebensmittelknappheit.

UN-Sprecher Stephane Dujarric zeigte sich nach Unterzeichnung des Abkommens vorsichtig hoffnungsvoll: Es sei "ein sehr willkommener erster Schritt, von dem wir hoffen, dass er den Millionen von äthiopischen Zivilisten, die während dieses Konflikts wirklich gelitten haben, etwas Trost bringt." (APA, 2.11.2022)

Quelle: https://www.derstandard.at/story/2000140486479/durchbruch-in-aethiopien-buergerkriegsparteien-beschliessen-waffenstillstand (abgerufen am 07.11.2022)

Auszug aus dem Artikel von „DW – made for minds“ vom 13.11.2022 „Tigray-Rebellen sollen entwaffnet werden“:

„Tigray-Rebellen sollen entwaffnet werden

Gleichzeitig soll die humanitäre Hilfe für die Tigray-Region schnell anlaufen. Die Regierung in Addis Abeba und die Tigray-Rebellen unterzeichnen ein Abkommen, das den Fahrplan für das geplante Friedensabkommen festlegt.

Zehn Tage nach dem Waffenstillstandsabkommen haben Vertreter der äthiopischen Armee und der Volksbefreiungsfront von Tigray (TPLF) eine gemeinsame Erklärung zur Umsetzung des Abkommens verabschiedet. In Nairobi einigten sie sich darauf, ab dem 15. November mit der Entwaffnung der TPLF zu beginnen. Ein Komitee der Afrikanischen Union (AU) soll die Umsetzung überwachen.

[…]

Auch der Schutz der Zivilbevölkerung und der zivilen Infrastruktur wurde als gemeinsames Ziel bekräftigt, Verstöße sollen "Strafaktionen" nach sich ziehen. Amnesty International hatte in der Region Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit dokumentiert, die vor allem von den Sicherheitskräften begangen wurden.

Humanitäre Hilfe soll schnell anlaufen

Zudem wollen die Unterzeichner der Erklärung gemeinsam dafür sorgen, dass humanitäre Hilfe dort ankommt, wo sie dringend gebraucht wird. Die Regierung schrieb in einer Pressemitteilung, dass allmählich eine grundlegende Infrastruktur in einigen Regionen wiederhergestellt werde.“

Quelle: Tigray-Rebellen sollen entwaffnet werden | Aktuell Afrika | DW | 13.11.2022 (abgerufen am 18.11.2022).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in das Protokoll der Erstbefragung vom 09.10.2021, die niederschriftliche Einvernahme vom 24.11.2021 und in die Beschwerde vom 04.01.2022 ebenso durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Äthiopien vom 08.01.2019 mit letzter Kurzinformation vom 04.11.2021, die eingefügten aktuellen Presseberichte und Einsichtnahme in das Strafregister. Ferner wurde durch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.11.2022 Beweis erhoben.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Ihre Identität konnte aufgrund des vorgelegten äthiopischen Reisepasses festgestellt werden (AS 21, VS 7-8).

Der Wohnort der Beschwerdeführerin im Herkunftsland ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 55, VS 7).

Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht (AS 58, VS 13).

In Bezug auf die Feststellungen zum Familienstand und den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ist ebenso auf ihre Angaben vor dem BFA und Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2022 zu verweisen (AS 55f, VS 9, 10).

Zu den Feststellungen betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin und seine vermeintliche Verbindung zu den Tigray Defence Forces (TDF): Befragt vom Bundesverwaltungsgericht, wieso die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vorbrachte, dass einer ihrer Söhne bei den TDF sei, vermeint sie, dass sie vor dem BFA wohl angegeben hätte, dass ihr Sohn Soldat sei (AS 152). Angesprochen von der erkennenden Richterin, wieso die Beschwerdeführerin nicht dezidiert schon bei der Polizei oder dem BFA angegeben hätte, dass ihr Sohn bei den TDF sei, vermeinte sie lediglich, dass sie vom BFA über die Anzahl der Kinder und was sie selbst arbeiten würde befragt worden sei. Auf den abermaligen Hinweis der Richterin, dass sie zweimal, einmal von der Polizei und einmal vom BFA, über ihre Fluchtgründe befragt wurde, vermeinte die Beschwerdeführerin lediglich, sie hätte vor dem BFA gesagt, dass ihr Sohn bei der TDF mitkämpfen würde; auf den Vorhalt der Richterin, dass dies jedoch nicht in der rückübersetzten verschriftlichten Einvernahme des BFA enthalten sei und die Beschwerdeführerin dies lediglich ihrer Rechtsvertretung, der BBU, für die Beschwerde mitgeteilt hätte, konnte sie nichts Klärendes erwidern (VS 14), weswegen davon auszugehen war, dass dieses neue Vorbringen ausschließlich dazu diente, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz Nachdruck zu verleihen. Auf dem im Akt enthaltenen und weiteren, dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2022 vorgelegten Fotos ist/sind ein Mann/Männer in Uniform zu sehen (AS 173, Beilage 1); ob es sich hierbei unter anderem um den Sohn der Beschwerdeführerin handelt, war nicht feststellbar. Es konnte daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden, dass einer der Söhne der Beschwerdeführerin für die TDF kämpft(e).

Die Feststellungen zu der in Österreich aufhältigen Tochter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin (AS 56f) sowie aus dem im Akt enthaltenen Personalausweis der Tochter (AS 63).

Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin im Herkunftsland und im Bundesgebiet ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und Bundesverwaltungsgericht (AS 57f, AS 60, VS 7).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde in Zusammenschau mit den vorgelegten diesbezüglichen Unterlagen und vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 173ff, VS 5, 13).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug ersichtlich.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2022 und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin davon aus, dass ihr hinsichtlich ihres Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Beschwerdeführerin wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht gerecht geworden. Sie präsentierte sowohl beim BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rahmengeschichte, die sie selbst auf mehrfaches Nachfragen kaum mit glaubhaften Details ergänzen konnte. Es ergaben sich viele Widersprüche und Unplausibilitäten, die ihre Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass die Beschwerdeführerin die Ereignisse jedoch in einer derart widersprüchlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Die erzählte Geschichte erweckte für das Bundesverwaltungsgericht daher den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte konstruierte Rahmengeschichte handelt.

In einer Gesamtbetrachtung ist die Beschwerdeführerin persönlich unglaubwürdig. Ihre Angaben waren nicht konsistent und von Widersprüchlichkeiten sowohl zu dem (gesteigerten) Fluchtvorbringen als auch bei untergeordneten Nebenfragen geprägt.

Auffällig war zunächst, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft erklären konnte, wieso sie (individuelle- oder Gruppen)Verfolgung nicht unmittelbar nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 22.05.2021 vor den österreichischen Behörden bekanntgegeben und sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. diesen erst fünf Monate später gestellt hatte (VS 13 und 14).

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag vom 05.10.2021 auf internationalen Schutz inhaltlich im Wesentlichen damit, dass sie der Volksgruppe der Tigray angehöre und sich die Situation für diese Volksgruppe während des Besuchs der Beschwerdeführerin in Österreich massiv verschlechtert habe.

Von der Polizei befragt gab sie zu Protokoll, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil ihre im Bundesgebiet aufhältige Tochter Mutter geworden wäre. In der Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich hätte sich die Sicherheitslage in ihrer Heimat Tigray verschlechtert. Es gäbe Krieg, die Lage sei gefährlich. Sie komme aus der Region Tigray, die Personen von dort würden in der Hauptstadt nicht akzeptiert (AS 15).

Vor dem BFA gab die Beschwerdeführerin (jedoch) zu Protokoll, dass sie bislang noch nie persönlich verfolgt oder bedroht worden wäre (AS 59).

Erstmalig in der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass einer ihrer Söhne mit den Tigray Defence Forces (TDF) kämpfen würde und fürchte die Beschwerdeführerin deshalb, dass ihr Familie bereits im Visier der Regierung sei. Ferner wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aufgrund der herrschenden Hungersnot im Herkunftsland in eine aussichtlose Lage geraten würde (AS 152).

Wiederum erstmalig brachte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2022 vor, dass sie [zudem] inhaftiert gewesen sei (VS 6, 13).

Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG dient die Erstbefragung zwar insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbingens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einvernahme eines Asylwerbers vor dem BFA und sodann vor Gericht zu stützen. Die beweiswürdigende Berücksichtigung des Fluchtvorbringens der Erstaufnahme ist daher zulässig.

Es scheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht erklärbar, wieso die Beschwerdeführerin nicht schon bei der Erstbefragung oder vor dem BFA oder spätestens in der Beschwerde solche, unter Umständen rechtlich relevanten Informationen zu ihren Fluchtgründen preisgegeben hat, zumal jedenfalls eine Inhaftierung traumatisierend und damit im Gedächtnis behalten bzw. bei Befragungen sofort dargelegt worden wären. Auch ist nicht erklärlich, wieso die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerde angegeben hätte, ihr Sohn würde bei den TDF kämpfen und konnte sie diesen Widerspruch auch nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht auflösen.

Es liegt daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls sowohl in der Beschwerde, als auch in der Beschwerdeverhandlung eine unglaubhafte Steigerung des Fluchtvorbringens vor, wobei betreffend diese Steigerungen weder die der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts hierüber bereits aufgezeigten Bedenken gegen die Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung (vgl. etwa VfGH vom 20. Februar 2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und E vom 28.Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) übersehen wird noch, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.

Die Beschwerdeführerin brachte bei jeder einzelnen Möglichkeit, die ihr geboten wurde, um ihre Fluchtgeschichte zu erzählen (Erstbefragung, Einvernahme durch das BFA, Beschwerde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung) neue Fluchtgründe vor und konnte dabei zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar erklären, weshalb es ihr nicht bereits möglich war, dieses neue Vorbringen schon früher bekanntzugeben. Diese mehrfache inhaltliche Steigerung des Fluchtvorbringens vermag somit die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin stark in Zweifel zu ziehen und diente ausschließlich dazu, ihrem Antrag auf internationalen Schutz Nachdruck zu verleihen.

Insbesondere legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2022 eine bloße, sehr vage gehaltene Rahmengeschichte dar, deren Widersprüche trotz Nachfragen der erkennenden Richterin sie nicht aufzuklären vermochte (VS 13f.). So konnte sie vor allem die Fragen, wieso ihre tigrinische Bekannte problemlos dauerhaft in Addis Abeba leben könne oder wieso die Beschwerdeführerin selbst einen Monat vor dem Abflug in der Hauptstadt leben und von dort wegfliegen konnte, wenngleich nach ihrem Vorbringen Angehörige der ethnischen Minderheit der Tigray prinzipiell in Addis Abeba, da unter Kontrolle der Regierung, verfolgt werden würden, nicht glaubhaft beantworten und verlor sich in Allgemeinfloskeln (VS 15f).

Abgesehen von dem schon Relevierten, dass die Beschwerdeführerin eine Inhaftierung aufgrund der Traumatisierung im Rahmen ihres Asylverfahrens schon früher bekannt gegeben hätte, wäre sie tatsächlich passiert, konnte die Beschwerdeführerin die näheren Umstände ihrer vermeintlichen Verhaftung auch inhaltlich dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft darlegen, insbesondere nicht die Umstände ihrer Freilassung.

So gab sie vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, dass sie im April 2021 von den Soldaten der Regierung verhaftet worden sei, um den Aufenthaltsort ihres Sohnes preiszugeben. Da sie das nicht gekonnt hätte, wäre sie ins Gefängnis gekommen. Befragt vom Bundesverwaltungsgericht, in welches Gefängnis sie verbracht worden wäre, meinte die Beschwerdeführerin, dass es ein großes Gefängnis in ihrem Heimatort gewesen sei. Sie hätte dann die Kaution gezahlt und wäre freigekommen (VS 13f). Erst nach Durchsicht und Rückübersetzung des Protokolls gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem an, dass sie nicht persönlich, sondern ein Verwandter die Kaution in der Höhe von 10.000 Birr gezahlt hätte, weswegen sie nach einer Woche freigekommen wäre (VS 19).

Zunächst erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von feindlichen Soldaten ausgerechnet in ein Gefängnis in ihrem Heimatort gebracht worden wäre, da Regierungssoldaten auf feindlichem Gebiet realistischer Weise keine Kontrolle über ein Gefängnis in Tigray gehabt bzw. dort mangels assoziiertem oder loyalem Personals die tigrinische Bevölkerung nicht vor Ort hätten inhaftieren können.

Dass die Beschwerdeführerin nach einer Woche und nach Zahlung einer Kaution freigekommen wäre, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls unglaubhaft, da der Sinn einer Verhaftung der Beschwerdeführerin seitens der Regierungssoldaten nur hätte sein können, den Sohn der Beschwerdeführerin, bei Wahrunterstellung, dieser wäre Soldat der TDF gewesen, durch die Gefangenschaft der Mutter aus der Reserve- bzw. anzulocken, sodass die Freilassung der Beschwerdeführerin für die gegnerischen Truppen sinnlos gewesen wäre, da sie nicht den Zweck erfüllt hätte.

Dem gesteigerten Vorbringen betreffend die Inhaftierung der Beschwerdeführerin durch Soldaten der äthiopischen Regierung wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sohin mangels Glaubhaftigkeit nicht gefolgt.

Befragt vom Bundesverwaltungsgericht zu ihrem Vorbringen vor der Polizei am 09.10.2021, die Beschwerdeführerin wisse „von einer Frau, die sogar festgenommen wurde, weil diese aus Tigray gekommen und in der Hauptstadt Addis Abeba am Flughafen gelandet sei“, gab die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Nachfrage eine völlig andere Geschichte preis, nämlich plötzlich war „diese Frau“ eine Bekannte der Beschwerdeführerin, welche nicht nur mit ihr von XXXX nach Addis Abeba geflogen sei, sondern ihr auch noch vor ihrem Abflug nach Österreich Kost und Logis für einen Monat zur Verfügung gestellt hatte. In der Version vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte die Bekannte der Beschwerdeführerin (auch) erst nach deren Abflug aus Addis Abeba vermeintlich Probleme bekommen. Befragt hierzu, wieso die Beschwerdeführerin dies wisse, meinte diese, sie hätte es von der Nachbarin gehört, doch konnte sie nicht glaubhaft erklären, wie sie die Telefonnummer der Nachbarin hätte eruieren können (VS 9).

Das (mehrfach gesteigerte) individuelle Fluchtvorbringen war sohin nach dem Dargelegten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, für die Beschwerdeführerin eine Bedrohung oder Verfolgung iSd der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu vermitteln.

Betreffend eine Gruppenverfolgung ist auf die aktuelle Entwicklung bzw. die neuesten Länderberichte zu verweisen, in welchem offenbar ist, dass im Herkunftsland – wie die Beschwerdeführerin auch vorbrachte – ein Konflikt zwischen der Regierung mit den rebellischen Tigray herrschte, welcher sich beinahe über das gesamte Land ausweitete und auch dazu führte, dass ein landesweiter Ausnahmezustand ausgerufen wurde.

Wie sich aus den zitierten aktuellen Presseberichten ergibt, trat nunmehr jedoch eine wesentliche Änderung dieser Situation ein und wurde am 02.11.2022 zwischen der äthiopischen Regierung und der Volksbefreiungsfront der Tigray ein sofortiger Waffenstillstand vereinbart. Teil des Abkommens ist ferner eine Vereinbarung, Recht, Ordnung und öffentliche Dienstleistungen wiederherzustellen sowie Zugang zu Hilfsgütern zu ermöglichen.

Zehn Tage nach dem Friedensabkommen zwischen Äthiopiens Regierung und der in der Region Tigray herrschenden Tigray-Volksbefreiungsfront (TPLF) haben die äthiopischen Regierung und die Volksbefreiungsfront der Tigray somit konkrete Schritte zur Umsetzung des Friedensabkommens vereinbart. In Nairobi unterzeichneten am 12.11.2022 hochrangige Kommandeure beider Seiten eine „Erklärung über die Modalitäten der Implementierung“ des Abkommens, das am 02.11.2022 in Pretoria geschlossen worden war. Es wurde insbesondere ein Zeitplan zur Truppenentflechtung und zur Entwaffnung der TPLF festgelegt. Nach einer siebentägigen Phase der „Orientierung“, in der den Soldaten beider Seiten die Lage erklärt wird und die am 15.11.2022 beginnt, soll über vier Tage die Truppenentflechtung vollzogen werden, die somit am 19.11.2022 endet. Ab dann übernehmen die äthiopischen Behörden die Verantwortung in ganz Tigray. Bis 26.11.2022 soll ein gemeinsamer Ausschuss beider Seiten einen „klaren Plan für den Ablauf und den zeitlichen Rahmen“ der Abgabe der leichten Waffen der TPLF erarbeiten. Die Afrikanische Union (AU) wird als Friedensvermittlerin daran teilnehmen, wobei bereits ab 22.11.2022 die im Friedensvertrag vereinbarte AU-Überwachungsmission ihre Arbeit aufnehmen soll.

Es ist somit jedenfalls wieder eine massive Verbesserung der Lage für die Volksgruppe der Tigray eingetreten, für die Beschwerdeführerin besteht sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine unmittelbare Gefahr, bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt zu sein.

Auch andere asylrelevante Gründe für eine individuelle- oder Gruppenverfolgung im Herkunftsland kamen im Verfahren nicht hervor bzw. wurden nicht vorgebracht.

Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist anhand der Länderberichte und aktuellen Presseartikel nicht objektivierbar.

Sonstige besondere Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat die Beschwerdeführerin nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen.

2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:

Die Feststellung, wonach die Existenz der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nicht bedroht wäre, erschließt sich aus den individuellen Umständen. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Mai 2021 problemlos im Herkunftsland. Der Beschwerdeführerin war es mit der Unterstützung durch ihre Kinder jedenfalls möglich, ihren Lebensunterhalt, wenn auch auf bescheidenem Niveau, zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin spricht die Landessprache und ist mit den Gepflogenheiten im Herkunftsland bestens vertraut, nachdem sie ihr gesamtes Leben – bis zur Ausreise nach Österreich – im Herkunftsland verbracht hat.

Die Beschwerdeführerin verfügt ferner im Herkunftsland nach wie vor über ein umfangreiches familiäres Netzwerk, das sie im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien finanziell unterstützen könnte. Wenngleich die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie derzeit keinen Kontakt zu ihren im Herkunftsland aufhältigen zahlreichen Familienangehörigen hat, so ist davon auszugehen, dass dieser jederzeit wiederaufgenommen werden könnte, zumal die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, ein gutes Verhältnis zu ihren zahlreichen Familienangehörigen aufzuweisen. Bei einer Rückkehr wäre es ihr somit jedenfalls möglich, wieder die Unterstützung ihrer Kinder im Herkunftsland sowie ihrer Tochter im österreichischen Bundesgebiet in Anspruch zu nehmen.

Nachdem die Beschwerdeführerin die Reise nach Österreich auch nur als Besuch ihrer Tochter angesichts der Geburt ihres Kindes ansah, ist zudem jedenfalls anzunehmen, dass weiterhin eine Wohnmöglichkeit bestehen würde, sobald sie sich zurück in ihr Herkunftsland begeben würde.

Zwar ergibt sich aus den Länderberichten generell eine schlechte Versorgungslage in ganz Äthiopien, so auch in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, doch ist auch diesbezüglich im Hinblick auf ihr vorhandenes großes familiäres Netzwerk sowohl im Herkunftsland als auch in Österreich zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin durch diese Unterstützung erhalten würde.

Wenngleich in Äthiopien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht gesprochen werden kann, zumal sie weiterhin jedenfalls die Unterstützung durch ihre Familienangehörigen erwarten könnte.

Auch in Bezug auf ihre Erkrankungen ist auszuführen, dass sich aus den Länderberichten ergibt, dass es sich bei Diabetes um eine weit verbreitete Erkrankung im Herkunftsland handelt, die auch wenngleich mit Einschränkungen behandelt werden kann. Bezüglich ihrer Depressionen ist anzumerken, dass die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin nicht angab, derzeit in regelmäßiger ärztlicher Behandlung zu sein, sondern nur Medikamente einzunehmen. Eine Fortsetzung der derartigen rein medikamentösen Behandlung wäre im Herkunftsland jedenfalls auch möglich, da nach den Länderberichten chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. mit der Einschränkung behandelt werden können, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind (AA 17.10.2018). Zudem gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass ihr psychischer Zustand vor allem auf die Unsicherheit ihrer in Äthiopien verbliebenen Kinder zurückzuführen sei (VS 5). Aufgrund des am 02.11.2022 abgeschlossenen Friedensabkommen zwischen der äthiopischen Regierung und den Tigray ist eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Information über den Verbleib ihrer Kinder nicht mehr gerechtfertigt erscheinen. Zudem ist zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf ihre Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, in welcher sie zu Protokoll gab, dass sie vor ihrem Abflug im Mai 2021 von Addis Abeba die ganze Zeit Angst gehabt hätte; sie hätte Angstzustände gehabt und hätte nicht in Ruhe schlafen können. Momentan jedoch ginge es ihr „sehr gut“ (VS 13).

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention

droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu

einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist,

sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf

diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet

sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich

eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine

mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl.

VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff

von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.

Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht

mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende

Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern

bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten

(VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die

"Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens

der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, droht der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. Die Lage in Bezug auf die Konflikte zwischen der äthiopischen Regierung und der Volksgruppe der Tigray hat sich entspannt und brachte die Beschwerdeführerin, abgesehen von der schlechten Lage, keine glaubhafte individuelle Verfolgung vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Die allgemeine Situation in Äthiopien ist nicht derart gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Asylwerbers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR 09.04.2013, Nr. 70073/10 und 44539/11 H. und B./Vereinigtes Königreich, sowie zuletzt die Urteile vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07). Die allgemeine Situation in Äthiopien steht daher als solche einer Rückführung des BF im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entgegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Im vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten:

Wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, ist im gegenständlichen Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ersichtlich.

Aus den Länderfeststellungen ergaben sich zudem keine Umstände, wonach in Äthiopien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Wenngleich sich die Versorgungs- und Sicherheitslage in Äthiopien als problematisch darstellt, so ist aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin auch kein besonderes individuelles Risiko zu erblicken. Es war ihr bis zur Ausreise im Mai 2021 mit der Unterstützung ihrer Kinder problemlos möglich, im Herkunftsland zu leben und besteht kein Grund zur Annahme, dass ihr dies bei einer eventuellen Rückkehr nicht erneut möglich wäre. Hinsichtlich der obigen Ausführungen besteht somit im gegenständlichen Fall kein hinreichender Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer individuellen Lebensumstände aufgrund generell schwankender Versorgungssicherheit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könnte. Schwierige Lebensumstände allein genügen jedenfalls nicht für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005.

Auch bei Betrachtung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich – wie bereits erwähnt – keine andere Sichtweise, zumal die Erkrankungen der Beschwerdeführerin sehr verbreitet sind und somit jedenfalls anzunehmen ist, dass eine medizinische Versorgung auch im Herkunftsland möglich wäre.

Näher ausgeführt hierzu zeigt sich folgendes Bild:

Bei dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin handelt es sich keineswegs um ein solches, das dem sog. „Schwellentest“ der höchstgerichtlichen Judikatur standhalten würde, dies aus folgendem Grunde:

Zusammenfassung der Judikatur des EGMR:

Bereits 1999 beschäftigte sich der EGMR mit der Frage, ob auch eine psychische Erkrankung eine Abschiebung unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK unzulässig machen kann (EGMR E 23.2.1999, Andric gg Schweden, Nr 45917/99): Der Beschwerdeführer, der sowohl die bosnische Staatangehörigkeit besaß als auch einen kroatischen Pass, stellte 1994 einen Asylantrag in Schweden. Sein Antrag wurde abgelehnt. Daraufhin legte er ein psychiatrisches Gutachten vor, wonach er unter einem Posttraumatischen Stress Syndrom litt und deswegen in Behandlung war. Eine Abschiebung würde demnach seinen psychischen Zustand verschlechtern und womöglich zu einem Selbstmord führen. Seine Beschwerde nach Art 4 des 4. ZP (Verbot der Kollektivausweisung) untersuchte der EGMR unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK. Da jedoch die schwedischen Behörden bereits aufgrund seines Gesundheitszustandes die Abschiebung für unbestimmte Zeit aufgeschoben hatten, erachtete der EGMR die Beschwerde für unzulässig.

Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Bensaid gg das Vereinigte Königreich, Nr 44899/98) wird durch den EGMR endgültig klargestellt, dass neben HIV auch andere schwere Krankheiten in die Prüfung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen Art 3 EMRK verstößt, einbezogen werden müssen (Vgl Thurin, Das Prinzip des Non-Refoulement nach Art 3 EMRK (2009), S 49). Der algerische Beschwerdeführer kam 1989 zunächst als Tourist in das Vereinigte Königreich und blieb danach aufgrund eines Studentenvisums im Vereinigten Königreich aufhältig. 1992 wurde er mangels Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zur Ausreise aufgefordert. 1993 heiratete er eine britische Staatsbürgerin und erhielt eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund eines Aufenthalts in Algerien verwirkte er dieses Recht und wurde ihm bei der Wiedereinreise der Aufenthalt verweigert und ihm das Eingehen einer Scheinehe vorgeworfen. 1994 wurde erstmals festgestellt, dass er an Schizophrenie litt. Aufgrund der Behandlung im Vereinigten Königreich hatte er die Krankheit und ihre Symptome ausreichend im Griff und war sein Zustand stabil. 1997 erlitt er einen Rückfall, weshalb seine Medikation umgestellt wurde (Zu seiner Krankheit vgl EGMR Bensaid, Rz 7). Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens brachte er vor, dass eine Abschiebung nach Algerien aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen würde. Die Behörden entgegneten jedoch, dass in einem Krankenhaus in Blida/Algerien die notwendigen Medikamente erhältlich seien und er dorthin gefahrlos reisen könne. Zudem würde eine Abschiebung nur bei Reisetauglichkeit und unter medizinischer Begleitung stattfinden. Laut einem vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrischen Gutachten würde seine Abschiebung zu einem kompletten Rückfall seiner Symptome führen und würde es ihm in diesem Zustand unmöglich sei, Hilfe zu suchen. Daher sei es unbedingt erforderlich, dass die notwendige Behandlung ohne Hürden gleich nach seiner Rückkehr erhältlich ist, da die Krankheit sonst nicht effektiv bekämpft werden könne. Weiters würde sein Zustand dazu führen, dass er sich oder anderen Personen Schaden zufügen könnte. Darüber hinaus brachte er vor, dass seine Heimatregion sowie jene um das Krankenhaus, welches ca. 80 km von seinem Heimatdorf entfernt war, im Fokus terroristischer Aktivitäten und Gewalt stand, was eine Anreise erschwerte. In einem weiteren, von den Behörden angeforderten Gutachten wurde eine Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers festgestellt, da vor allem seine akustischen Halluzinationen stärker wurden. Deswegen wurde die Dosis seiner Medikamente erhöht, was zu einer Stabilisierung führte. Dennoch sei es eine Krankheit, die auch immer wieder dringende Hilfe benötige und ihn sein ganzes Leben beeinträchtigen werde. Mit der richtigen Behandlung und gut eingestellten Medikation könne eine Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung verhindert werden. Im Falle einer Abschiebung sei die Prognose unsicher. Nach Wiederholung seiner bisherigen Judikatur, hielt der Gerichtshof zunächst fest, dass das Leiden, das mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verbunden ist, wie das Auftreten von Halluzinationen und die Beeinträchtigung des sozialen Lebens, grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fallen kann. Das Risiko eines Rückfalles bestünde aber auch bei seinem Verbleib im Vereinigten Königreich, obgleich dieses durch die Abschiebung erhöht werde. Aus Sicht des Gerichtshofes seien die erforderlichen Medikamente in Algerien erhältlich, dass die Situation dort weniger vorteilhaft sei, sei nicht entscheidend. Die Argumente des Beschwerdeführers, dass er keine Unterstützung erhalte und die Anreise ins Krankenhaus mangels Auto sowie aufgrund der terroristischen Aktivitäten und des Glaubens seiner Eltern nahezu unmöglich sei, erachtete der Gerichthof für höchst spekulativ. Folglich liege keine Verletzung von Art 3 EMRK im Falle seiner Abschiebung vor (Zu den Entscheidungsgründen des Gerichtshofes EGMR Bensaid, Rz 32-41).

Trotz einstimmiger Entscheidung des Gerichtshofes gibt es ein Sondervotum von drei Richtern (Sondervotum der Richter Sir Nicolas Bratza, Costa und Greve). Darin führen sie aus, dass sie nur zögerlich der Feststellung, dass Art 3 EMRK nicht verletzt ist, zugestimmt haben. Dies vor allem deshalb, weil der durch die Abschiebung ausgelöste Stress zu einer Verschlimmerung seiner bereits vorhandenen Symptome führen würde. Zudem sei strittig, ob die notwendigen Medikamente für ihn, sofern er nicht als Patient in einem Krankenhaus aufgenommen ist, erhältlich sind bzw die Kosten dafür erschwinglich sind. Weiters sei fraglich, ob die Anreise in das Krankenhaus überhaupt sicher und praktisch möglich sei. Dennoch seien die außergewöhnlichen Umstände wie in D. nicht erreicht, obwohl es starke und überzeugende humanitäre Überlegungen gäbe, die eine erneute Überprüfung der Abschiebungsentscheidung durch die nationalen Behörden rechtfertigen würde.

Im Jahr darauf behandelte der EGMR die Beschwerde eines Ehepaares aus dem Iran. Ein Jahr nach ihrer Ankunft in Schweden wurden bei der Ehefrau Depressionen mit schweren psychotischen Symptomen festgestellt (EGMR E 19.3.2002, Javanmardi und Ahmadi gg Schweden, Nr 65538/01). Darüber hinaus litt sie an Halluzinationen und benötigte dringende Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund des hohen Selbstmordrisikos. Da unsicher war, inwiefern ihre Erlebnisse im Iran kausal für ihren Zustand waren, ein aktuelles Gutachten nicht von einer Außerlandesbringung abriet und sie nicht vorbrachte, dass es keine Behandlungsmöglichkeiten dort gab, wurde die Beschwerde für unzulässig erklärt.

Zwei Jahre später wies der Gerichtshof die Beschwerde von Kosovo-Albanern, von denen einer aufgrund seiner psychischen Probleme stationär in einem Krankenhaus behandelt wurde, als unzulässig zurück (EGMR E 20.1.2004, Meho und andere gg die Niederlande, Nr 76749/01). Berichten zufolge könne sein Zustand im Kosovo nicht zufriedenstellend behandelt werden, jedoch zeigen die aktuellen Entwicklungen, dass sich die Betreuungssituation für psychisch erkrankte Personen signifikant verbessert habe. Dass die Umstände im Kosovo weniger vorteilhaft waren, als in den Niederlanden, sei nicht ausschlaggebend, weswegen der Fall nicht mit einer AIDS Erkrankung im Endstadium vergleichbar sei.

Im gleichen Jahr beschäftigte sich der Gerichtshof mit einer Familie, die angab, nach ihrer Rückkehr von Deutschland nach Bosnien Opfer von Belästigungen und Übergriffen geworden zu sein (EGMR E 29.6.2004, Salkic gg Schweden, Nr 7702/04). Die Mutter sei vergewaltigt und der Vater mehrmals geschlagen worden. Alle vier Beschwerdeführer brachten vor, aufgrund der traumatischen Ereignisse an psychischen Problemen zu leiden. Beide Eltern mussten in psychiatrischer Notfallversorgung behandelt werden. Die Kinder litten unter dem sogenannten typischen „Bosnien Syndrom“ und benötigten Langzeitbehandlung. Ärzten zufolge hätte eine Abschiebung fatale Konsequenzen für die Kinder. Die Familie erhielt in Schweden sowohl Familien- als auch Einzeltherapie, damit die Eltern wieder ihre elterlichen Pflichten wahrnehmen konnten, um die Familieneinheit wiederherzustellen und um sie auf ihre Rückkehr nach Bosnien vorzubereiten. Da die Familie untertauchte, wurde die Therapie unterbrochen. Dazu hielt der Gerichtshof fest, dass sämtliche Familienmitglieder aufgrund der traumatischen Erlebnisse und der Unsicherheit ihrer Lebenssituation an ernstzunehmenden psychischen Problemen leiden. Dennoch sei im Entscheidungszeitpunkt keine schwere Depression oder Selbstmordgefährdung festzustellen. Der medizinische Standard in Bosnien sei zwar nicht mit jenem in Schweden vergleichbar, jedoch gebe es in Bosnien Gesundheitszentren auch für psychische Erkrankungen sowie Projekte, die die Versorgung vor Ort diesbezüglich verbessern sollen. Da sich zudem der Gesundheitszustand der Familie trotz bereits erfolgter Abschiebung nicht verschlechtert hatte, erklärte der Gerichtshof die Beschwerde nach Art 3 EMRK für unzulässig.

Zur Relevanz einer Suizidgefahr äußerte sich der Gerichtshof im Fall Dragan (EGMR E 7.10.2004, Dragan und andere gg Deutschland, Nr 33743/03). Bezugnehmend auf bereits vorher getroffene Entscheidungen verwies der Gerichtshof darauf, dass eine Suiziddrohung den Vertragsstaat nicht an der Durchführung einer Abschiebung hindere, wenn geeignete Maßnahmen getroffen werden, den Suizid zu verhindern. Zudem könne die Hepatitis Erkrankung der ersten Beschwerdeführerin in Rumänien behandelt werden.

In einem weiteren Fall beschäftigte sich der Gerichtshof mit der Relevanz eines Posttraumatischen Stresssyndroms sowie einer schweren Depression im Licht von Art 3 EMRK (EGMR E 31.5.2005, Ovdienko gg Finnland, Nr 1383/04). Der zweite Beschwerdeführer war noch minderjährig und wurde in der Ukraine entführt und vergewaltigt. Sein Vater und seine Großeltern wurden ermordet, woraufhin er mit seiner Mutter nach Finnland fuhr, wo sie einen Asylantrag stellten. Dort musste er mehrmals wegen seines psychischen Gesundheitszustandes sowie aufgrund von Selbstmordgefahr zwangsweise in ein psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert werden. Ärzten zufolge benötigte sein Zustand jahrelange Behandlung und Therapie. Dazu hielt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer die ersten eineinhalb Jahre in Finnland keine Behandlung seiner psychischen Probleme erhielt. Zudem seien die Entführung sowie die psychischen Probleme erst nach dem zweiten Asylantrag vorgebracht worden. Weiters stellte der EGMR fest, dass die notwendige medizinische Behandlung in der Ukraine erhältlich ist. Auch wenn die Abschiebung psychischen Stress verursache, werde nicht die hohe Schwelle des Art 3 EMRK erreicht, weshalb die Beschwerde unzulässig sei.

Noch im selben Jahr traf der Gerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls eine Unzulässigkeitsentscheidung (EGMR E 22.9.2005, Kaldik gg Deutschland, Nr 28526/05). Der Fall betraf eine türkische Staatsangehörige, die aufgrund einer Vergewaltigung ebenso an einer psychischen Erkrankung litt und selbstmordgefährdet war. Da eine Retraumatisierung im Falle einer Abschiebung nicht feststand und keine Anzeichen bestanden, dass die deutschen Behörden sie abschieben würden, solange aufgrund ihres psychischen Zustandes eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit bestand, war die Beschwerde unzulässig.

In diese Reihe an ähnlich gelagerten Fällen reiht sich auch die Beschwerde eines srilankischen Staatangehörigen, der ebenfalls angab, dass er aufgrund der traumatischen Erlebnisse und der Folter in Sri Lanka an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt und sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung verschlechtern würde (EGMR E 10.11.2005, Paramsothy gg die Niederlande, Nr 14492/03). Da es in Sri Lanka spezielle Programme für traumatisierte Patienten gab und die Eltern des Beschwerdeführers dort noch lebten und ihn daher unterstützen konnten, war auch diese Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit unzulässig.

Am selben Tag wurde eine weitere Beschwerde gegen die Niederlande für unzulässig erklärt (EGMR E 10.11.2005, Ramadan und Ramadan-Ahjredini gg die Niederlande, Nr 35989/03). Laut ärztlichen Berichten litten die mazedonischen Beschwerdeführer an psychischen Problemen, wie ua Depressionen, ausgelöst durch ihre unsichere Situation und den ungeklärten Aufenthaltsstatus. In den Niederlanden erhielten sie dagegen Medikamente und eine Therapie, die jedoch keine Verbesserung bewirkten. Der Gerichtshof stellte fest, dass Psychotherapie eine übliche Form von Behandlung in Mazedonien ist und auch einige Medikamente gegen psychische Erkrankungen dort erhältlich sind. Zudem litten die Beschwerdeführer an keiner tödlich verlaufenden Krankheit und konnten bei ihrer Rückkehr die Unterstützung durch ihre dort aufhältigen Verwandten erwarten.

Gleiches galt im Fall von ethnischen Albanern aus dem Kosovo, die ihre Kriegstraumata als Abschiebehindernisse vorbrachten.

Ende 2015 entschied der Gerichthof im Fall eines Togolesen, der an Schizophrenie litt (EGMR E 13.12.2005, Pello-Sode gg Schweden, Nr 34391/05). Aufgrund seines Zustandes befand er sich zum Entscheidungszeitpunkt noch in einer psychiatrischen Klinik, da ihm anfangs wegen seiner mangelnden Einsicht die notwendigen Medikamente zwangsweise verabreicht werden mussten. Einem Gutachten zufolge würden bei Abbruch der Medikation sofort wieder Symptome auftreten und würde er eine Gefahr für andere darstellen. Zudem benötigte er kontinuierliche soziale Unterstützung. Der Gerichtshof stellte fest, dass in Togo Medikamente gegen seine Krankheit, wenn auch gegen Bezahlung, erhältlich seien. Eine Verschlechterung seines Zustandes im Falle einer Abschiebung stufte er als höchst spekulativ ein. Ohne auf die Möglichkeit einer familiären Unterstützung vor Ort im Hinblick auf Artikel 3 EMRK einzugehen, erklärte der EGMR die Beschwerde für unzulässig.

Die Beschwerde eines Bangladeschis, der aufgrund von Folterungen und Vergewaltigungen unter posttraumatischen Belastungsstörungen und schweren Depressionen litt, wurde für offensichtlich unzulässig erklärt (EGMR E 4.7.2006, Karim gg Schweden, Nr 24171/05). Trotz psychiatrischer Behandlung in Schweden und Verabreichung von Medikamenten verbesserte sich sein Zustand nicht und war er selbstmordgefährdet, wenngleich er keinen Selbstmordversuch unternahm. Da es jedoch in Bangladesch Behandlungsmöglichkeiten gab, wie insbesondere ein Rehabilitationszentrum für Folteropfer, und eine Abschiebung laut Behörden nur durchgeführt werde, wenn es sein Zustand erlaubt, sowie bei einer Abschiebung alle möglichen Maßnahmen für seine Bedürfnisse ergriffen werden würden, war die Beschwerde unzulässig.

Ebenso wurde die Beschwerde einer Iranerin, die geltend machte, dass ihre Abschiebung aufgrund ihres schlechten psychischen Zustandes einen irreparablen Schaden verursachen und somit Art 3 EMRK verletzen würde, für unzulässig erklärt (EGMR E 7.11.2006, Ayegh gg Schweden, Nr 4701/05). Die Beschwerdeführerin litt unter schweren Depressionen und gab an, Selbstmordpläne zu haben. Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass sie deswegen nicht in regelmäßigem Kontakt mit einem Arzt war und sich auch keiner Behandlung unterzog. Zudem brachte sie nicht vor, dass es keine Behandlungsmöglichkeiten im Iran gebe. Bezüglich der Selbstmordgefahr führte der Gerichtshof aus, dass eine Selbstmorddrohung nicht zur Unzulässigkeit einer Abschiebung führe, solange Vorkehrungen getroffen werden, um diesen zu verhindern.

Ebenso lagen im Fall eines russischen Beschwerdeführers, der bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich hatte, die außergewöhnlichen Umstände nicht vor (EGMR E 3.5.2007, Goncharova und Alekseytsev gg Schweden, Nr 31246/06). Dazu hielt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich aufgrund seiner unsicheren Lebenssituation an psychischem Stress litt. Er wurde jedoch deswegen nie in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen und unterzog sich auch keiner speziellen Therapie. Außerdem gebe es auch Behandlungsmöglichkeiten in Russland und könne ihm sein dort lebender Vater helfen. Bei der bereits einmal erfolgten Abschiebung habe es keine Zwischenfälle gegeben.

Offensichtlich unbegründet war auch die Beschwerde einer Romafamilie aus Serbien (EGMR E 4.10.2007, Limoni ua gg Schweden, Nr 6576/05). Manche ihrer Kinder waren durch die Erlebnisse im Krieg schwer traumatisiert, besonders bei einem Kind war der Zustand ernst und Selbstmordgefahr gegeben, allerdings keine akute. Artikel 3 EMRK sei auch hier nicht berührt, zumal es Behandlungsmöglichkeiten in Serbien gebe.

Gleichlautend entschied der EGMR im darauffolgenden Jahr. Die vom türkischen Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Probleme, wie ua auch Suizidgefahr, vermochten nicht die hohe Schwelle für eine Verletzung von Art 3 EMRK zu erreichen (EGMR 22.5.2008, Emre gg die Schweiz, Nr 42034/04).

Subsumierung des gegenständlichen Falles unter die Rechtsprechung des EGMR und des VfGH:

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR, welche soeben detailliert ausgeführt wurde, und des VfGH zu Art. 3 hat grundsätzlich kein Fremder folglich das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind", fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D. vs Vereinigtes Königreich (EGMR vom 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Äthiopien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde.

Selbst wenn eine solche (grundsätzlich verfügbare) Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, so führt ein solcher Umstand im Falle seines Vorliegens vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu keinem anderen Ergebnis für den Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführerin im vorliegenden Falle hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihr im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.0.2017, Ra 2017/19/0095).

Der Beschwerdeführerin ist es insgesamt betrachtet aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich mithilfe der Unterstützung ihres familiären Netzwerks und jenes aufgrund ihrer Volkgruppenzugehörigkeit wieder im Herkuftsland einzufinden und dort ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dafür, dass die Beschwerdeführerin in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft, Medikamente) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall einer Abschiebung nach Äthiopien und Rückkehr in ihre Heimatregion in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr nach Äthiopien entgegenstehen würden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,

(...)

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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