Bundesverwaltungsgericht L503 2257023-1

L503 2257023-1Federal Administrative CourtNov 18, 2022

Regest

Ermittlungspflicht Gesundheitszustand Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Notstandshilfe Vereitelung

Full text

Bundesverwaltungsgericht L503 2257023-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L503.2257023.1.00

Spruch

L503 2257023-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Jasmine SENK, gegen den Bescheid des AMS Linz vom 24.02.2022 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2022, GZ: XXXX , beschlossen:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Linz zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 24.2.2022 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 3.2.2022 bis zum 16.3.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, der BF habe eine Beschäftigung als LKW-Fahrer beim Dienstgeber Fa. B. nicht angetreten. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2.1. Im Akt befindet sich diesbezüglich unter anderem ein dem BF vom AMS am 5.1.2022 übermitteltes Stellenangebot als LKW-Lenker – Zustelldienst im Linienverkehr, Arbeitszeiten 04:45 – 08:15 Uhr und 14:00 – 19:00 Uhr, Sonntag immer frei, Mindestentgelt 10,50 EUR brutto pro Stunde.

2.2. Im Akt befindet sich hierzu weiters ein Aktenvermerk des AMS vom 3.2.2022 (SfU-Meldung) mit folgendem Wortlaut: „Arbeitswilligkeit, SEL/KD per Telefon, will nicht, die Arbeit ist ihm zu schwer“.

2.3. Im Akt befindet sich weiters unter anderem eine auf Aufforderung des AMS abgegebene Stellungnahme des BF vom 15.2.2022, in welcher der BF ausführte, er sei bei der Fa. B. vorstellen gewesen und im Gespräch mit der Dame habe sich herausgestellt, dass die Stelle für ihn aufgrund seines Alters nicht geeignet sei, weil er den hohen Anforderungen des Unternehmers leider nicht nachkommen könne. Bei der Post gehe es um die reine ZEIT-Zustellung, wobei die Lieferzeiten tadellos einzuhalten seien. Die Personalangestellte habe ihm mitgeteilt, dass selbst die jungen Leute nach ein paar Tagen wieder gehen würden. Er habe nicht angegeben, dass im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand ein ständig forciertes Arbeitstempo nicht zulässig sei.

Vorgelegt wurde vom BF ein ärztlicher Befund von Dr. R. H., Facharzt für Innere Medizin und Gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger, vom 28.6.2019, demzufolge dem 1958 geborenen BF fallweise forciertes Arbeitstempo zumutbar, häufig forciertes Arbeitstempo und ständig forciertes Arbeitstempo hingegen nicht zumutbar seien.

3. Mit Schreiben vom 22.3.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.2.2022. Darin führte er aus, er habe sich beim Dienstgeber beworben und es habe ein persönliches Vorstellungsgespräch gegeben. Während dieses Gespräches sei dem BF vom Dienstgeber mitgeteilt worden, dass die Zustellung zwischen den unterschiedlichen Zustellzielen pünktlichst erfolgen müsse. Der BF habe dem Dienstgeber bekannt gegeben, dass er nicht sicher sei, ob er aufgrund seines Alters (Anmerkung des BVwG: der BF ist 1958 geboren) den hohen Anforderungen gerecht werden könne. Daraufhin habe seine Gesprächspartnerin bekanntgegeben, dass selbst junge Personen Probleme mit den Vorgaben hätten und nach ein paar Tagen die Arbeit im Unternehmen wieder aufgeben würden. Ihm seien Arbeiten mit dauerhaft überdurchschnittlichem Zeitdruck mit häufig forciertem Arbeitstempo sowie Akkord-, Nacht- oder Schichtarbeit nicht zumutbar.

Beigelegt wurde vom BF ein ärztlicher Befundbericht von Dr. R. H., Facharzt für Innere Medizin und Gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger, vom 17.3.2022, wonach ihm durchschnittlicher Zeitdruck mit normalem Arbeitstempo und zeitweise überdurchschnittlicher Zeitdruck mit forciertem Arbeitstempo zumutbar seien, dauerhaft überdurchschnittlicher Zeitdruck mit häufig forciertem Arbeitstempo sowie Akkord-, Nacht- oder Schwerarbeit seien hingegen seiner Gesundheit abträglich.

4. In weiterer Folge holte das AMS ein arbeitsmedizinisches Gutachten den BF betreffend, einen psychiatrischen Untersuchungsbericht sowie eine Arbeitsplatzanalyse („War die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt – ‚LKW-Lenker in der Postverteilung‘“) ein.

Die Arbeitsplatzanalyse vom 19.4.2022 lautet auszugsweise wie folgt:

Tätigkeit: „LKW-Lenker in der Postverteilung“

[…]

Telefonische Informationen lt. Frau A.:

  • Postabholung in den Postämtern, Briefe und Pakete sind schon vorsortiert und auf Rollwagen vorbereitet und müssen nur mehr auf den LKW gerollt werden

  • Zustellung der Briefe und Pakete bei den zugeordneten Postämtern

  • Zeitplan sollte eingehalten werden, bei routinierten Mitarbeiter:innen ist das kein Problem lt. Fr. A.

  • Sitzende Tätigkeiten beim LKW-Fahren ganztags, unterbrochen durch Stehen und Gehen bei Abladetätigkeiten der Briefe und Pakete

  • Heben und Tragen: hier konnte Fr. A. keine genaueren Angaben machen, nur dass die Rollwagen schon sehr schwer sein können, da ein Paket bis 31,5 kg schwer sein kann

  • Eingabetätigkeiten auf einem Scanner

  • Konzentration im Straßenverkehr

  • Tätigkeiten bei jeder Witterung

  • Keine Tätigkeiten mit Überkopf, Armvorhalt, vorgebeugt, gebückt, im Hocken oder im Knien

  • Keine Tätigkeiten auf Steighilfen oder Haushaltsleitern

Das arbeitsmedizinische Gutachten vom 13.6.2022 lautete zusammengefasst dahingehend, dass der BF für körperlich leichte, leichte bis mittelschwere und mittelschwere Tätigkeiten in sämtlichen Körperhaltungen, vorwiegend im Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Einschränkung im Bereich der Zwangshaltungen einsetzbar sei; normales Arbeitstempo sei möglich, forciertes Arbeitstempo halbzeitig bis 50%, ständig forciertes Arbeitstempo sei nicht möglich, Einschränkungen in der Arbeitszeit gebe es keine.

Das Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung vom 9.6.2022 (Fragestellung: „War die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründe gerechtfertigt?“) lautete (nach Darstellung der aktuellen Situation des BF, seiner Medikation, der gesichteten Befunde und der Diagnose) wie folgt: „Psychiatrischerseits wären Tätigkeiten ohne Akkord und ohne Alkoholexposition unter fallweise besonderem Zeitdruck bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar. Der Kunde wäre mit sofortiger Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar, aus psychiatrischer Sicht. GdB psychiatrischerseits liegt aktuell nicht vor, wie bereits erwähnt, ist der Kunde unbehandelt. Es liegt anamnestisch ein Pensionierungsbegehren vor, er könne in ca. 1 Jahr in die Pension gehen. Die Ablehnung der angebotenen Stelle war aus psychiatrischer Sicht nicht gerechtfertigt.“

5. Mit Bescheid vom 28.6.2022 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Begründend traf das AMS nach Darstellung des Verfahrensgangs folgende Feststellungen: Das dem BF vom AMS am 26.1.2022 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als LKW-Lenker zur Firma B. sei nicht zustande gekommen, weil der BF behauptet habe, diese Stelle sei ihm gesundheitlich nicht zumutbar. Ein diesbezügliches ärztliches Gutachten sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Laut Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchung vom 7.6.2022 und der psychiatrischen Untersuchung vom 9.6.2022 sei die Ablehnung dieser Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen.

Beweiswürdigend führte das AMS aus, als Nachweis für die zugewiesene Stelle bei der Firma B. gelte der Vermittlungsvorschlag vom 26.1.2022. Dass der BF diesen auch erhalten hat, ergebe sich aus dem vereinbarten Vorstellungsgespräch. Seine Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen ergebe sich aus der Rückmeldung der Firma B. (Aktenvermerk vom 3.2.2022) und seinem E-Mail an das AMS vom 15.2.2022. Die Untersuchungsergebnisse des BBRZ vom 7.6.2022 und 9.6.2022 würden beim AMS aufliegen (Kopien in der Anlage) und würden bescheinigen, dass die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Darstellung von § 10 AlVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH – aus, beim Vorstellungsgespräch bei der Firma B. am 3.2.2022 habe der BF angegeben, dass er die Stelle nicht annehmen könne, da er dazu gesundheitlich nicht in der Lage sei. Ein ärztliches Gutachten sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2022 habe der BF ein Gutachten vom 15.3.2022 von Dr. R. H. (Facharzt für Innere Medizin) beigelegt. Da dieses Facharztgutachten nicht speziell auf die dem BF zugewiesene Stelle bei der Firma B. eingehe, sei eine ärztliche Untersuchung im BBRZ veranlasst worden. Das Ergebnis dieser Untersuchung habe ergeben, dass die Ablehnung der zugewiesenen Stelle bei der Firma B. aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Durch seine Angaben beim Vorstellungsgespräch, er könne die Stelle nicht annehmen, da er dazu gesundheitlich nicht in der Lage sei, ohne dass er zum Zeitpunkt des Bewerbungsgespräches tatsächlich ein Gutachten vorliegen gehabt habe, das seinen subjektiven Eindruck objektivieren hätte können, habe der BF in Kauf genommen, dass das vom AMS verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt. Der BF habe daher eine ihm vom AMS zugewiesene zumutbare Stelle nicht angenommen und im Zeitraum vom 3.2.2022 bis 16.3.2022 bestehe mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit folglich kein Anspruch auf Notstandshilfe.

6. Mit Schreiben seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 6.7.2022 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.

7. Am 14.7.2022 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

8. Mit ergänzendem Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 6.7.2022 bemängelte der BF – näher begründet – die vom AMS eingeholten Gutachten und wies darauf hin, dass diesbezüglich kein Parteiengehör gewährt worden sei. Zudem habe das AMS den potentiellen Dienstgeber nicht niederschriftlich befragt und habe ungeprüft dessen Angaben zugrunde gelegt. Es sei lebensnah, dass der Hinweis darauf, dass die Anlieferungen pünktlichst zu erfolgen hätten, ein Rückfragen des BF auslöst, vor allem, wenn ihm bereits befundet worden sei, dass er hohem Arbeitstempo nicht gewachsen sei. Im Übrigen sei es die Beurteilung des Dienstgebers gewesen, dass der BF für die Arbeit nicht geeignet sei. Beim Vorstellungsgespräch sei darauf hingewiesen worden, dass viele Jüngere diese Arbeit nicht schaffen würden. Die Auskunft, dass kein Stress herrsche und oftmals früher Dienstschluss sei, sei lebensfremd. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Einschlägige Bestimmungen im AlVG:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 38 AlVG lautet:

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.4. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:

[...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.5. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Was konkret die dem BF zur Last gelegte Vereitelungshandlung anbelangt, so wurde das gesamte Verfahren lediglich auf folgenden Aktenvermerk des AMS vom 3.2.2022 gestützt: „Arbeitswilligkeit, SEL/KD per Telefon, will nicht, die Arbeit ist ihm zu schwer“. Auch in der Beschwerdevorentscheidung wird – auf diesem Aktenvermerk vom 3.2.2022 aufbauend – lediglich in einem einzigen Satz festgestellt, die Beschäftigung als LKW-Lenker bei der Firma B. sei nicht zustande gekommen, „weil der BF behauptet habe, diese Stelle sei ihm gesundheitlich nicht zumutbar“. Das AMS hat weder eine Stellungnahme des Dienstgebers B. über den Verlauf des (offensichtlich stattgefundenen) Bewerbungsgesprächs eingeholt, noch etwa jene (bis dato unbekannte) Person befragt, mit der der BF das (offensichtlich stattgefundene) Bewerbungsgespräch geführt hat. Der erwähnte, aus wenigen losen Wörtern bestehende Aktenvermerk ist – insbesondere auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des BF in seiner Stellungnahme vom 15.2.2022 und seiner Beschwerde – kein auch nur ansatzweise brauchbarer Sachverhalt im Hinblick auf die potentielle Vereitelungshandlung des BF. Erforderlich wären Feststellungen zum Verlauf des Vorstellungsgesprächs, insbesondere dahingehend, ob der BF sein Alter (63 Jahre) bzw. damit in Zusammenhang stehende Einschränkungen in den Vordergrund des Vorstellungsgesprächs gestellt hat oder aber die Voraussetzungen für die Stelle bloß sachlich erörtert hat. In diesem Zusammenhang wird etwa auch zu klären sein, ob es zutreffend ist, dass, wie der BF in seiner Stellungnahme vom 25.2.2022 und in seiner Beschwerde vorbringt, der Dienstgeber ihm beim Vorstellungsgespräch mitgeteilt hat, dass selbst junge Menschen Probleme mit den (zeitlichen) Vorgaben der Stelle hätten, würde dies – im Falle des Zutreffens dieses Vorbringens - doch indizieren, dass der Dienstgeber den BF (dem Grunde nach) für nicht geeignet gehalten hätte. All diese Umstände blieben jedoch völlig offen.

Gegenständlich liegt dem BVwG somit kein brauchbarer, sondern ein qualifiziert mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor, sodass spruchgemäß mit einer Zurückverweisung im Sinne von § 28 Abs 3 VwGVG vorzugehen ist.

Der Vollständigkeit halber sei für ein allfälliges Folgeverfahren ergänzend auf Folgendes hingewiesen: In der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wird lapidar ausgeführt, laut Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchung vom 7.6.2022 und der psychiatrischen Untersuchung vom 9.6.2022 sei die Ablehnung der Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen. Hierzu ist anzumerken, dass zwar ein (allgemeines) arbeitsmedizinisches Gutachten erstellt, eine Arbeitsplatzanalyse (betreffend die konkrete Tätigkeit „LKW-Lenker in der Postverteilung“) eingeholt und schließlich eine psychiatrische Untersuchung durchgeführt wurde, deren Ergebnis vom 9.6.2022 eben dahingehend lautete, dass „die Ablehnung der angebotenen Stelle aus psychiatrischer Sicht nicht gerechtfertigt“ gewesen sei, wobei in diesem psychiatrischen Untersuchungsbericht aber in keiner Weise konkret auf die Stelle als LKW-Lenker in der Postverteilung eingegangen wird. Zudem fällt auf, dass im eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachten ein forciertes Arbeitstempo nur halbzeitig bis 50% für zulässig erklärt wird und dass im Rahmen der eingeholten Arbeitsbeschreibung als LKW-Lenker in der Postverteilung etwa ausgeführt wird „Postabholung … Zustellung der Briefe und Pakete bei den zugeordneten Postämtern … Heben und Tragen … die Rollwagen schon sehr schwer sein können, da ein Paket bis 31,5 kg schwer sein kann … Zeitplan sollte eingehalten werden, bei routinierten Mitarbeiter:innen ist das kein Problem lt. Fr. A.“ Gerade im Hinblick auf letzteren Aspekt – der im Umkehrschluss so gedeutet werden muss, dass die Einhaltung des Zeitplans für nicht routinierte Mitarbeiter schwierig ist – wird sich das AMS, allenfalls auch im Rahmen einer Gutachtensergänzung, damit auseinandersetzen müssen, ob die konkrete Stelle mit der Einschränkung, wonach forciertes Arbeitstempo (nur) zu 50% zulässig ist, vereinbar ist. Schließlich sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass das in der Arbeitsplatzanalyse abgedruckte Stellangebot nicht (gänzlich) ident ist mit jenem im Akt befindlichen Stellenangebot, das dem BF laut darauf angeführtem Datum am 5.1.2022 (das AMS spricht hingegen vom 26.1.2022) übermittelt worden war: So sind die Arbeitszeiten laut dem dem BF übermittelten Stellenangebot 04:45 – 08:15 Uhr und 14:00 – 19:00 Uhr, während hingegen in der Arbeitsplatzanalyse nur 14:00 bis 19:00 Uhr angeführt werden; das Mindestentgelt im Stellengebot für den BF wird mit EUR 10,50 brutto pro Stunde angeführt, während hingegen in der Arbeitsplatzanalyse EUR 11 angeführt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

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