Bundesverwaltungsgericht I416 2262567-1

I416 2262567-1Federal Administrative CourtNov 18, 2022

Regest

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Full text

Bundesverwaltungsgericht I416 2262567-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I416.2262567.1.00

Spruch

I416 2262567-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. KROATIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. Damit kommt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2022, Zl. XXXX die aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Über den BF, einen kroatischen Staatsangehörigen, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 03.03.2022, GZ: XXXX , die Untersuchungshaft wegen §§ 127, 128 (1) Z5, 129 (1) Z1, 130 (2) StGB § 15 StGB verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.09.2022, Zl. XXXX wurde der BF wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs. 2 zweiter Fall, teils durch 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig (24) Monaten, davon sechzehn (16) Monate bedingt, unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.

Mit Schriftsatz vom 23.09.2022, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - Parteiengehör“, wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Dem BF wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt und ihm dieses Parteiengehör noch am selben Tag persönlich ausgefolgt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.10.2022 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und sein weiterer Verbleib die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährden würde. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ledig, im Bundegebiet wiederholt melderechtlich erfasst gewesen sei und zwischenzeitlich während seines letzten Aufenthaltes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Zum Parteiengehör habe er keine Stellungnahme abgegeben und könne nicht festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet über private, soziale, wirtschaftliche bzw. familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem BF nachweislich zugestellt.

Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde den BF nicht persönlich einvernommen habe und ergänzende Ermittlungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich hätte anstellen müssen. Eine Übersiedlung des BF nach Kroatien sei aufgrund seiner familiären Verankerung in Österreich nicht zumutbar und sei von einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen und werde dazu die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin beantragt. Letztlich wurde ausgeführt, dass der BF seine Tat bereuen würde und er in Kroatien keine Familie und Unterkunft haben würde. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.

Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.11.2022 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen, Beweiswürdigung:

Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben.

Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, sowie den Ausführungen der vorgelegten Beschwerde.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 18 Abs. 3 BFA-VG lautet:

„Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.“

Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).

Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN).

Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Der BF macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere des Art. 8 EMRK geltend, zudem widerspricht er mit seinem Vorbringen in der Beschwerde bei einer Grobprüfung den Feststellungen der belangten Behörde und kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.

Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.).

Dadurch, dass der BF in der Beschwerde den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nicht bloß unsubstantiiert bestritten hat, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet hat, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht abschließend fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Befragung des BF und der Einvernahme der beantragten Zeugin durchzuführen, was innerhalb von einer Wochenfrist nicht möglich ist. Da der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage bereits aus der Haft entlassen ist und über eine aufrechte Meldeadresse im Bundegebiet verfügt, erscheint die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall weder erforderlich noch zweckmäßig und führt dies lediglich dazu, das Bundesverwaltungsgericht zeitlich unter Druck zu setzen.

Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben war.

Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils III. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).

Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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