Bundesverwaltungsgericht I407 2166567-2

I407 2166567-2Federal Administrative CourtNov 18, 2022

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung Behebung der Entscheidung entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache Kassation Kindeswohl Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr

Full text

Bundesverwaltungsgericht I407 2166567-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I407.2166567.2.01

Spruch

I407 2166567-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2022, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2022, Zl. XXXX , wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: der Fremde) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 18.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass sein Vater in Nigeria mehrere Jahre gegen verschiedene Kult-Gruppen gekämpft habe und u.a. auch von Mitgliedern des Kultes IYE angeschossen worden sei. Nachdem sein Vater schließlich im Jahr 2012 an einem Herzinfarkt verstorben sei, sei der Fremde selbst von Kultisten mit dem Tod bedroht worden, weswegen er seinen Herkunftsstaat letztlich verlassen habe. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2021, Zl. I411 2166567-1/14E, rechtskräftig mit 03.09.2021, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Das Fluchtvorbringen des Fremden wurde in Anbetracht diverser Widersprüche und Ungereimtheiten für nicht glaubhaft befunden. Zudem wurde unter Verweis auf einschlägige Länderberichte festgestellt, dass es in Nigeria kein funktionierendes Meldesystem oder nationales polizeiliches Fahndungssystem gebe, sodass man sich der Gefahr einer Verfolgung ausgehend von religiösen Kulten auch durch eine innerstaatliche Relokation entziehen könne und dem Vorbringen des Fremden in Anbetracht des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative somit selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukäme. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden wurde festgestellt, dass dieser „seit ca. eineinhalb Jahren“ eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, welche über eine "Rot-Weiß-Rot Karte plus" verfüge, führe und sich regelmäßig um deren Sohn, welcher aus einer früheren Beziehung stamme, kümmere. Zwischen dem Fremden und seiner Lebensgefährtin bestehe jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis.

Der Fremde kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 28.08.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.09.2022 entgegnete er auf die Frage, weswegen er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit rechtskräftiger Abweisung seines vorangegangenen Antrags konkret im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und die Gefährdungslage in seinem Herkunftsstaat geändert habe, dass er seine „alten Fluchtgründe“ aufrecht halte, jedoch seien seine „ehemaligen Feinde“ nunmehr in der Regierung und hätten „auch polizeiliche Macht“, daher sei sein Leben in Gefahr. Darüber hinaus habe er nunmehr eine im September2022 geborene Tochter mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Partnerin, mit welcher er hier gemeinsam lebe.

Mit Verfahrensanordnung vom 16.09.2022 wurde dem Fremden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.

Am 19.10.2022 wurde der Fremde vor dem BFA niederschriftlich zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hierbei gab er an, dass die Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien. Ein Kult in Nigeria suche nach ihm und seien diese Leute sehr mächtig und hätten eine Liste ihrer Gegner, welche sie vor Gericht bringen wollen würden. Sein Vater sei der Anführer der „Antikultbewegung“ gewesen, der Fremde selbst ebenfalls „Teil der Anführerschaft“. Es habe einen Mordfall an einem Kult-Mitglied gegeben und seien infolge dessen Leute festgenommen worden, die Mitglieder der „Antikultbewegung“ seien daraufhin allesamt geflohen. Bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse gab der Fremde an, er habe mittlerweile eine im September 2022 geborene Tochter mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin und würden sie alle in einem gemeinsamen Haushalt leben. Als Beweismittel brachte er u.a. die Geburtsurkunde seiner Tochter sowie eine Beurkundung der Anerkennung seiner Vaterschaft in Vorlage.

Im Zuge der Einvernahme am 19.10.2022 wurde dem Fremden seitens des BFA der verfahrensgegenständliche Bescheid in Bezug auf die Aufhebung seines faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich im Hinblick auf die seitens des Fremden geltend gemachten Fluchtgründe und die Situation in seinem Herkunftsstaat seit rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz mit 03.09.2021 keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben hätten, ebenso wenig wie im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2021 bereits zu Grunde gelegt worden, neu hinzugekommen sei nunmehr lediglich die zwischenzeitliche Geburt seiner Tochter, wobei der Fremde – ungeachtet der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung – eine Familie gegründet habe.

Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2022 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der volljährige Fremde ist Staatsangehöriger von Nigeria und strafgerichtlich unbescholten. Seine Identität steht nicht fest.

Der erste Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 18.04.2017 wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2021, Zl. I411 2166567-1/14E, rechtskräftig mit 03.09.2021, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens kam der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 28.08.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich des nunmehr erstatteten Fluchtvorbringens des Fremden im Rahmen seines Folgeverfahrens ist seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens mit 03.09.2021 von keiner maßgeblichen Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz auszugehen. Ebenso wenig haben sich seitdem hinsichtlich der allgemeinen Lage in Nigeria oder der anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen maßgebliche Änderung ergeben.

Im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse ist nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens mit 03.09.2021 insoweit eine Änderung eingetreten, als er mittlerweile mit seiner Lebensgefährtin (IFA-Zl. XXXX ), einer nigerianischen Staatsangehörigen, welche sich rechtmäßig auf Grundlage einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" im Bundesgebiet aufhält, eine gemeinsame, im September 2022 geborene Tochter hat. Seit 19.09.2022 lebt der Fremde mit der Kindesmutter und der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. In Anbetracht dieser nunmehr geänderten familiären Konstellation ist im Falle seiner Abschiebung nach Nigeria von einer realen Gefahr einer Verletzung seines von Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auszugehen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Fremden vor dieser (Einvernahmeprotokoll vom 19.10.2022) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragungsprotokoll vom 14.09.2022) sowie der seitens des Fremden in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.

Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I411 2166567-1 bezüglich des rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Asylverfahrens des Fremden.

Die Identität des Fremden steht nicht fest, da er entweder nicht imstande oder nicht willens war, vor den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage zu bringen.

Die getroffenen Feststellungen zu den Asylverfahren des Fremden ergeben sich aus den vorliegenden Akten in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

Die Vaterschaft des Fremden zu seiner im September 2022 geborenen Tochter ergibt sich aus deren im Verfahren in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde sowie einer vorgelegten, seitens des Fremden unterfertigten Anerkennung seiner Vaterschaft. Der gemeinsame Wohnsitz des Fremden mit der Kindesmutter und der gemeinsamen Tochter seit 19.09.2022 ist durch eine Einsichtnahme in das zentrale Melderegister belegt. Auf einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister fußen zudem die getroffenen Feststellungen bezüglich der Staatsangehörigkeit der Kindesmutter sowie ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Grundlage einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus".

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Fremden ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung der Entscheidung über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF BGBl. I Nr. 83/2022 lautet:

„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF BGBl. I Nr. 83/2022 lautet:

„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:

Der erste Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 18.04.2017 wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2021, Zl. I411 2166567-1/14E, rechtskräftig mit 03.09.2021, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Bei dem nunmehr zweiten Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 28.08.2022 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Es liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.

Aufrechte Rückkehrentscheidung

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist ein notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Gegenständlich besteht gegen den Fremden in Gestalt des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2021 eine aufrechte, durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.

Res iudicata

Der Folgeantrag des Fremden vom 28.08.2022 wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, da er in Bezug auf seine Fluchtgründe in Zusammenhang mit der Gefahr einer Verfolgung durch Kult-Mitglieder in Nigeria neuerlich sein bereits dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2021 zu Grunde gelegtes Fluchtvorbringen geltend gemacht hat. Ein substantiiertes Vorbringen, welches auf eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens mit 03.09.2021 schließen ließe, wurde von ihm im Folgeverfahren nicht erstattet.

Auch die Situation in Nigeria hat sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens mit 03.09.2021 nicht entscheidungswesentlich geändert. Weder wurde eine solche seitens des Fremden substantiiert dargelegt, noch entspräche dies dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Ebenso wenig ist zwischenzeitlich eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.

Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2021 wurde in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden festgestellt, dass dieser „seit ca. eineinhalb Jahren“ eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, welche über eine "Rot-Weiß-Rot Karte plus" verfüge, führe und sich regelmäßig um deren Sohn, welcher aus einer früheren Beziehung stamme, kümmere. Zwischen dem Fremden und seiner Lebensgefährtin bestehe jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis.

In der Begründung des verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheides des BFA vom 19.10.2022 wird ausgeführt, dass sich seit rechtskräftiger Abweisung des ersten Antrags auf internationalen Schutz des Fremden mit 03.09.2021 im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben hätten. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebe, sei dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2021 bereits zu Grunde gelegt worden, neu hinzugekommen sei nunmehr lediglich die zwischenzeitliche Geburt seiner Tochter, wobei der Fremde – ungeachtet der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung – eine Familie gegründet habe.

Das Bundesverwaltungsgericht kann der Einschätzung des BFA, wonach das nunmehrige Vorbringen des Fremden in Bezug auf seine zwischenzeitlich im September 2022 in Österreich geborene Tochter, wobei er seit 19.09.2022 mit der Kindesmutter und seiner Tochter auch in einem gemeinsamen Haushalt lebt, keine entscheidungswesentliche Änderung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse darstellen könnte, nicht beitreten.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass sich ein Fremder nach der Rechtsprechung des EGMR im Kontext des Art. 8 MRK grundsätzlich nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen kann, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN), ist zugleich zu betonen, dass ein von Art. 8 Abs. 1 MRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN) und eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303, mwN). Dem Fremden kann gegenständlich weder Straffälligkeit, noch eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vorgeworfen werden.

Ebenso sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN). Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322, mwN).

Das BFA hat es gegenständlich unterlassen, nähere Ermittlungen zum Kindeswohl anzustellen und ist letztlich unklar geblieben, inwieweit der Fremde bislang in die tägliche Versorgung und Erziehung seiner Tochter eingebunden ist oder diese und die Kindesmutter in besonderem Maße auf seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären.

Somit könnte sich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens mit 03.09.2021 möglicherweise sehr wohl eine entscheidungswesentliche Änderung ergeben haben und ist im Falle seiner Abschiebung nach Nigeria von einer realen Gefahr einer Verletzung seines von Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auszugehen.

Da daher insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorgelegen sind, wird der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2022, Zl. XXXX , aufgehoben.

Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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