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W218 2259168-1•Bundesverwaltungsgericht W218 2259168-1
W218 2259168-1Federal Administrative CourtNov 17, 2022
Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Teilzeitbeschäftigung Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W218 2259168-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mara MIKOVITS sowie den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Johnstraße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2022, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 07.04.2022 bis 18.05.2022 gem. § 38 iVm § 10 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (= belangte Behörde) vom 17.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.04.2022 bis 18.05.2022 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG gesperrt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, ein von der belangten Behörde zugewiesenes, zumutbares Dienstverhältnis mit möglichem Arbeitsbeginn am 07.04.2022 anzunehmen und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ihr eine Stelle als Urlaubsvertretung mit 15 bis 20 Wochenstunden angeboten worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich erkundigt, ob eine Stelle mit 30 bis 50 Wochenstunden vorhanden sei und sei dies verneint worden. Die Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers sei daraufhin „genervt“ gewesen und habe angedroht, der Beschwerdeführerin Probleme mit der belangten Behörde zu machen. Die Beschwerdeführerin suche eine Stelle zwischen 30 und 50 Wochenstunden und ersuche um Überweisung der Leistung für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum, da sie bereits Schulden betreffend Wohnungskosten habe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2022 wurde die Beschwerde vom 13.06.2022 abgewiesen.
Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführerin eine Vollzeitstelle angeboten worden sei und diese die zumutbare Beschäftigung vereitelt habe. Die belangte Behörde führte weiters aus, eine Teilzeitbeschäftigung führe nicht automatisch zur Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung.
4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin eine Urlaubsvertretungsstelle mit 15 bis 20 Wochenstunden angeboten worden sei, sie jedoch eine Stelle mit mindestens 30 Wochenstunden benötige. Daraufhin sei die Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers laut geworden und habe gedroht, der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde Probleme zu machen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie sich nicht von einem Arbeitgeber müsse anschreien lassen und sie habe Zeugen für das inkorrekte Verhalten der Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers.
5. Am 05.09.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.08.2020 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von täglich € 27,87. Ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 01.05.2016 bis 31.07.2020 als Arbeiterin beim Dienstgeber XXXX .
Der Beschwerdeführerin wurde die verfahrensgegenständliche Stelle als Reinigungskraft mit Schreiben vom 04.04.2022 übermittelt.
Die Beschwerdeführerin hatte am 06.04.2022 ein Vorstellungsgespräch und wurde ihr im Zuge dessen eine Vollzeitstelle als Reinigungskraft für die geteilte Arbeitszeit MO bis DO 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie FR von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr angeboten.
Die Beschwerdeführerin lehnte die Stelle ab, da sie keine geteilte Arbeitszeit wollte.
Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande.
Die Beschwerdeführerin hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ein Nachsichtsgrund liegt nicht vor.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen, sowie, dass die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 12.09.2022.
Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass sie den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag von der belangten Behörde erhalten hat.
Dass die Beschwerdeführerin am 06.04.2022 ein Vorstellungsgespräch beim potenziellen Dienstgeber hatte und zu diesem auch erschienen ist, steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.
Die Beschwerdeführerin führte aus, ihr sei beim Vorstellungsgespräch lediglich ein Dienstverhältnis im Ausmaß von 15 bis 20 Wochenstunden angeboten worden. Es geht zwar aus dem Vermittlungsvorschlag hervor, dass eine Reinigungskraft als Teilzeit- oder Vollzeitstelle im Ausmaß von 15 bis 40 Wochenstunden gesucht werde, doch gab die Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 13.07.2022 gegenüber der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Vollzeitstelle angeboten worden sei, jedoch in geteilter Arbeitszeit. Die Zeugin führte zudem aus, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitszeitmodell abgelehnt habe. Bereits im Zuge der schriftlichen Stellungnahme vom 13.04.2022 wurde von einer anderen Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers in Vertretung ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin eine Vollzeitstelle angeboten worden sei, diese die Stelle jedoch aufgrund der geteilten Arbeitszeiten abgelehnt habe. Die Angaben der Mitarbeiterinnen des potenziellen Dienstgebers sind für den erkennenden Senat glaubhaft, da kein Grund ersichtlich ist, weswegen der potenzielle Dienstgeber gegenüber der belangten Behörde falsche Angaben tätigen sollte.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, selbst bei Wahrunterstellung ihrer Ausführungen betreffend Teilzeitstelle, verpflichtet gewesen wäre, dem potenziellen Dienstgeber klar verständlich zu machen, dass sie auch die angebotene Teilzeitstelle annehmen werde. Dass sie dies dem potentiellen Dienstgeber gegenüber nicht eindeutig kommuniziert hat, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, führte sie durchgehend an, nicht unter 30 Wochenstunden arbeiten zu wollen.
Darüber hinaus geht aus der SfU Meldung des potenziellen Dienstgebers vom 07.04.2022 hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in geteilter Arbeitszeit arbeiten wolle, dies wird von der Beschwerdeführerin im Zuge des SfU Screening bestätigt, wo die Beschwerdeführerin ausführte, keine geteilten Dienste verrichten zu wollen. Es geht jedoch bereits aus dem Stellenangebot hervor, dass eine geteilte Arbeitszeit besteht und wäre die Beschwerdeführerin sohin verpflichtet gewesen, die verfahrensgegenständliche Stelle auch mit geteilten Arbeitszeiten anzunehmen.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin ein Vorstellungsgespräch angeboten und der Beschwerdeführerin sohin die Gelegenheit geboten, sich persönlich um den Erhalt der Stelle zu bemühen. Zu einem Termin lediglich hinzugehen, um diesen "abzuhaken" kann nicht als ausreichend angesehen werden. Die Beschwerdeführerin hätte dem potenziellen Dienstgeber klar verständlich machen müssen, dass sie auch die Stelle mit den geteilten Diensten annehmen werde. Dass sie dies dem potentiellen Dienstgeber gegenüber nicht eindeutig kommuniziert hat, ergibt sich aus den gesamten Verfahrensunterlagen. Darüber hinaus wäre die Beschwerdeführerin, selbst unter Berücksichtigung ihrer eigenen Angaben und der angebotenen Teilzeitstelle, verpflichtet gewesen, diese Stelle anzunehmen. Es ist lebensfremd, dass ein potentieller Dienstgeber diese Rückmeldung erstattet hätte, wenn sich die Bewerberin tatsächlich für die Stelle interessiert hätte und lediglich gefragt hätte, ob es auch möglich wäre, Vollzeit zu arbeiten.
In Zusammenschau ihres Gesamtverhaltens, ist ihr ein vorsätzliches Handeln bzw. zumindest grob fahrlässiges Handeln vorwerfbar. Es musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass sie die zugewiesene Beschäftigung nicht erhalten kann, wenn sie trotz Kenntnis der ausgeschriebenen Stelle mit geteilten Arbeitszeiten und selbst, wie von ihr vorgebracht, bei Angebot einer Teilzeitstelle eine Vollzeitstelle ohne geteilte Arbeitszeiten wünscht. Da die Beschwerdeführerin im Verfahren mehrfach ausführte, dass sie kein Interesse an der zugewiesenen Stelle hatte, ist davon auszugehen, dass sie sich im Vorstellungsgespräch vorsätzlich nicht um die Stelle bemühte.
Ein solches Verhalten einer regelmäßig in Leistungsbezug stehenden und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch mit diesem Verhalten offenkundig in Kauf genommen, dass kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommen wird.
Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass sie sich auf zugewiesene Beschäftigungen nicht nur bewerben muss, sondern darüber hinaus ein auf den Erhalt der Stelle ausgerichtetes Verhalten setzen muss, um ihre Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden. Die Beschwerdeführerin gab dem potenziellen Dienstgeber gegenüber mit ihrem Verhalten jedoch zu verstehen, dass sie nicht bereit ist, die angebotene Stelle anzunehmen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (6) (...)
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“
„§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin während des Vorstellungsgespräches – die Weigerung der Annahme einer Arbeitsstelle mit geteilter Arbeitszeit bzw. unter Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin die Annahme einer Teilzeitstelle, da sie zu wenig verdienen würde – war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Darüber hinaus musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass sie durch die Weigerung der Annahme der Beschäftigung beim Bewerbungsgespräch ihre Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme vereitelt. Der Beschwerdeführerin ist daher ein vorsätzliches Handeln vorwerfbar.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.
Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209).
Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG als zumutbar gibt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion.
Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301).
Unter Vereitelung ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten zu verstehen, das das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Vereitelungshandlung ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes. Das Setzen eines Vereitelungstatbestandes bedingt dagegen nicht zwingend, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die inkriminierte Handlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. (Gerhartl in Aschauer/Brameshuber (Hrsg), Sozialversicherungsrecht (2016) Aktuelle Gesetzgebung und Judikatur zum Arbeitslosenversicherungsrecht, Seite 162).
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224).
Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).
In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).
Hinsichtlich des individuellen Entgeltschutzes gilt es aus Sicht des erkennenden Senates auszuführen, dass gemäß § 9 Abs 3 zweiter Satz AlVG idF BGBl I 2004/77 ist seit 1. 1. 2005 eine Stellenzuweisung während der ersten 120 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder jede Teilzeitbeschäftigung nur mehr dann zumutbar ist, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt aus dieser Beschäftigung mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 233). Da die Beschwerdeführerin bereits im Bezug der Notstandshilfe war, sind etwaige Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend Entgelt unbegründet, wobei sie im Verfahren keine Einwendungen diesbezüglich mehr vorbrachte.
Ein Recht des Arbeitslosen zur Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes ist dem Gesetz ebenso wenig zu entnehmen, wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztags- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (siehe dazu Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, während des Bezuges von Arbeitslosengeld ist jedoch seit 1. 1. 2005 der individuelle Entgeltschutz zu beachten, vgl Rz 232 ff).
Die Beschwerdeführerin hat bis zum Entscheidungszeitpunkt weder eine vollversicherungspflichtige Stelle aufgenommen, noch liegt eine berücksichtigungswürdige, unverhältnismäßige finanzielle Belastung vor.
Bei der Einwendung der Beschwerdeführerin, sie könne die Stelle nicht annehmen, da sie bei einer Teilzeitstelle ein niedrigeres Gehalt hätte, bzw. unter Wahrunterstellung ihrer Angaben im Verfahren betreffend Teilzeitbeschäftigung handelt es sich um keinen berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Beschäftigung an und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Zum Verhältnis des § 7 Abs 7 AlVG zu § 9 AlVG führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 9 AlVG die Zumutbarkeit von Beschäftigungen regle, während § 7 Abs 7 AlVG lediglich eine Klarstellung des zeitlichen (Mindest)Ausmaßes der „üblicherweise“ auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen beinhalte, hinsichtlich derer ein Arbeitsuchender verfügbar sein müsse. Für eine „Ausweitung“ von § 9 AlVG im Sinne, dass Beschäftigungsverhältnisse mit einer geringeren Wochenarbeitszeit als jener nach § 7 Abs 7 AlVG, keine zumutbaren Beschäftigungen darstellen würden, bleibt kein Raum (VwGH 20. 10. 2010, 2008/08/0192). Sollten daher keine anderen Unzumutbarkeitskriterien vorliegen, wird die Ablehnung bzw. Vereitelung einer solchen Beschäftigung die Sanktion gemäß § 10 iVm § 38 AlVG auslösen. (siehe dazu Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 269 ff)
Im gegenständlichen Fall muss die Beschwerdeführerin daher bereit sein, eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 15 bis 20 Stunden, anzunehmen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgespräches eine Vollzeitstelle angeboten wurde.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren ist ein Desinteresse an der zugewiesenen Stelle abzuleiten und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Stelle auch tatsächlich hätte annehmen wollen, gab sie mehrfach an, sie wolle lieber Vollzeit arbeiten bzw. führte sie aus, keine geteilte Arbeitszeit haben zu wollen. Die Beschwerdeführerin hat ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln, dessen musste sie sich auch bewusst gewesen sein.
Bei dieser Sachlage bestehen somit keine Bedenken, wenn die belangte Behörde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für den gegenständlichen Zeitraum den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen und keinen Grund für die Nachsicht der dadurch eintretenden Rechtsfolgen gesehen hat. (vgl. VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0192)
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AlVG ist der Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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