Bundesverwaltungsgericht W167 2222761-1

W167 2222761-1Federal Administrative CourtNov 17, 2022

Regest

Anspruchsberechtigter Kind Pensionsversicherung Pflege Selbstversicherung Volljährigkeit

Full text

Bundesverwaltungsgericht W167 2222761-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W167.2222761.1.00

Spruch

W167 2222761-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, vom XXXX , wegen Ablehnung des Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , gemäß §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres im Einleitungssatz namentlich genannten behinderten Kindes ab XXXX .

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin auf der Rechtsgrundlage §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des behinderten Kindes nicht gänzlich beansprucht werde.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie weitere Ausführungen machte und um neuerliche Prüfung der Angelegenheit und Bewilligung der Selbstversicherung ersuchte.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Äußerung zur Beschwerde.

5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und eine Behördenvertreterin teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX hat diese dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung für den Zeitraum XXXX stattgegeben.

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG rückwirkend ab XXXX .

1.3. Im XXXX war das behinderte Kind bereits volljährig.

1.4. Die erhöhte Familienbeihilfe wurde von der Beschwerdeführerin für das behinderte Kind u.a. von XXXX bezogen, seither bezieht das behinderte Kind diese selbst.

1.5. Im Zeitraum XXXX lebten das behinderte Kind und die Beschwerdeführerin an derselben Adresse, seit XXXX lebt das behinderte Kind an einer anderen Adresse als die Beschwerdeführerin im Inland. Das behinderte Kind hat keinen Erwachsenenvertreter.

1.6. Von XXXX war die BF gemäß § 18a ASVG in der PV-Pflichtversicherung der Angestellten pflichtversichert. XXXX ist die BF in Pflichtversicherung nach dem ASVG (Angestellte) versichert. Seit damals ist die Beschwerdeführerin als Dauerpflegemutter zur Betreuung des behinderten Kindes XXXX mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Monat angestellt. Ab dem Jahr 2015 hat die BF keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt.

1.7. Das Pflegekind der BF absolvierte von XXXX eine Kochlehre mit Assistenz, wobei in diese Zeit ein XXXX -monatiger Krankenstand fiel. Das behinderte Kind bestand die Lehrabschlussprüfung.

1.8. Diagnosen (maßgeblich für die Minderung der Erwerbsfähigkeit):

ICD-10: F33.0, rezid. depressive Störung, ggw. Leicht depressiv (Hauptdiagnose)

ICD-10: F61.0, kombinierte Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit impulsiven und ängstlich vermeidenden Zügen sowie sozial unsicheren Zügen (Nebendiagnose)

ICD-10: F90.8, ADHS (Nebendiagnose)

1.09. Es hat keine Untersuchung des behinderten Kindes im Kompetenzzentrum der PVA für das gegenständliche Verfahren stattgefunden. Die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom XXXX bezieht sich auf das fachärztliche Gutachten zum Antrag auf Gewährung von Invaliditätspension vom XXXX in dem festgehalten wurde, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes innerhalb von 12 Monaten möglich ist.

Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ablehnt.

Mittlerweile wurde die Invaliditätspension mit Bescheid vom XXXX zuerkannt. Seit XXXX bezieht das behinderte Kind einen Pensionsbezug wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

1.10. Laut Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen liegt ein Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. vor ( XXXX , an diesem Tag vidiert: der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern und keine Fähigkeit sich selbst Unterhalt zu verschaffen: Dauerzustand).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, den eingeholten Auszügen des zentralen Melderegisters und der mündlichen Verhandlung. Nach der Verhandlung hat die BF bekannt gegeben, dass der Suizidversuch ihrer Erinnerung nach zwischen XXXX stattgefunden haben muss und dass die Lehrabschlussprüfung während laufendem Krankenstand am XXXX abgelegt wurde (OZ 9). Feststellungen zu den von der BF geltend gemachten Unterstützungsleistungen sind im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Bestimmungen

§ 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der Fassung BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2021

§ 2. […]

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Persona)deren Nachkommen,b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,c)deren Stiefkinder,d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

[…]

3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Die Beschwerdeführerin hat einen rückwirkenden Antrag zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG gestellt.

Gemäß § 18a Abs. 1 erster Satz ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

„Kind: Der Verweis auf § 8 FLAG bedeutet, dass sich die Auslegung des Kindesbegriffes nach § 2 FLAG zu richten hat; dadurch ergibt sich aber auch, dass es sich bei den Pflegepersonen nur um die in § 2 Abs. 3 FLAG in Betracht kommenden Personen, an erster Stelle also um die leibliche Mutter oder den leiblichen Vater handeln kann. Gemäß § 2 Abs. 3 FLAG sind Kinder einer Person deren Nachkommen (lit a), deren Wahlkinder und deren Nachkommen (lit b), deren Stiefkinder (lit c) und deren Pflegekinder (§ 186 und 186a ABGB; lit d): vgl EB zur RV zur 44. Nov, 324 BlgNR, XVII. GP, S 38).“ (Zehetner in Sonntag [Hrsg.], ASVG13 [2022], § 18a Rz 3; siehe dazu Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at) Rz 5 „Die Begünstigung in der PV kommt somit grds für Eltern, Großeltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern in Betracht.“, siehe auch Strohhofer in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG: Praxiskommentar, § 18a ASVG (Strohofer) sowie ErläutRV 324 BlgNR 17, GP 38 S. 24).

§ 2 Abs. 3 lit. d FLAG definiert im Sinne des Abschnitts I (Familienbeihilfe) als „Kinder einer Person“ u.a. auch deren Pflegekinder und verweist in diesem Zusammenhang auf das ABGB. § 185 ABGB (vormals § 186a ABGB) stellt auf die gerichtlich an Pflegeeltern übertragene Obsorge ab. Die Obsorge endet allerdings mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit dem 18. Geburtstag.

Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor zur Pflege des behinderten Kindes angestellt. Allerdings war das behinderte Kind im Jahr XXXX bereits volljährig, weshalb keine Pflegeelterneigenschaft im oben genannten Sinn vorliegt. Die Beschwerdeführerin gehört somit nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Pflegepersonen, obwohl weiterhin erhöhte Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

Da somit im Beschwerdeverfahren bereits das Kriterium der Zugehörigkeit zu den Anspruchsberechtigten des § 18a ASVG nicht erfüllt ist, war über die weiteren Erfordernisse nicht mehr abzusprechen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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