Bundesverwaltungsgericht W112 2225521-1

W112 2225521-1Federal Administrative CourtNov 17, 2022

Regest

Barauslagen Dolmetschgebühren Ersatz mündliche Verhandlung Schubhaftverfahren

Full text

Bundesverwaltungsgericht W112 2225521-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W112.2225521.1.00

Spruch

W112 2225521-1/38Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , vertreten durch RA Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, Zl. 563500410-191136964, und die Anhaltung in Schubhaft seit 08.11.2019:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Bipin KAPALI für die Sprache NEPALI in der Verhandlung am 21.11.2019 iHv €212,30 auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 212,30 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 18.11.2019 durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 08.11.2019 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 08.11.2019 rechtswidrig gewesen sei, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorgelegen seien, Aufwandersatz gemäß der Aufwandersatzverordnung sowie der Barauslagen und Kommissionsgebühren zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen und Zeugen einvernehmen.

2. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor, erstattete am 19.11.2021 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten.

3. Am 21.11.2019 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, die Rechtsberaterin als Vertreterin, der Dolmetscher für die Sprache NEPALI und ein Vertreter des Bundesamts teilnahmen und eine Zeugin einvernommen wurde. Am 26.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 21.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses, in dem das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über die Barauslagen einer getrennten Entscheidung vorbehielt. Am 11.08.2020 fertigte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis schriftlich aus.

4. Der Dolmetscher legte mit Schriftsatz vom 21.11.2019, der am 27.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € 212,30 vor. Mit Schriftsatz vom 02.02.2022 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

Mit Beschluss vom 24.10.2022 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG nachträglich mit € 212,30. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 23.04.2020 an.

5. Mit Schriftsatz vom 03.11.2022 legte der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht und beantragte, den Beschluss vom 24.10.2022 an den rechtsfreundlichen Vertreter zuzustellen, da der Beschwerdeführer den ihm durch Hinterlegung zugestellten Beschluss mangels Identitätsdokuments nicht beheben habe können.

6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Erwägungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Barauslagenersatz

1. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63-73) sinngemäß anzuwenden.

2. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Als Barauslagen gelten nach § 76 Abs. 1 AVG ausdrücklich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Diese Bestimmung ist einerseits auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren – wobei die Beschwerde als verfahrensleitender Antrag gilt – und andererseits gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden (vgl. VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0114). Für Beschwerden nach § 22a Abs. 1 BFA-VG gelten gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG die für Maßnahmenbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Dazu gehört jedenfalls § 35 VwGVG betreffend die Kostentragung (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2015/21/0240), der in seinem Abs. 4 Z 1 u.a. den Ersatz der Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, vorsieht. Damit wird an § 76 AVG angeknüpft, weshalb es keinem Zweifel unterliegen kann, dass auch diese Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbar ist. Sie wird auch nicht von § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG verdrängt, gilt doch diese Bestimmung nicht auch im (Schubhaft-)Beschwerdeverfahren (vgl. VwGH 19.5.2015, Ro 2014/21/0071; VwGH 4.8.2016, Ro 2016/21/0009). Vielmehr erfasst sie nur jene Dolmetscherkosten, die „im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG“ entstehen, worunter zwar Verfahrenshandlungen des Bundesamtes bei der Vollziehung der im 8. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG enthaltenen Bestimmungen über die Schubhaft fallen, nicht aber auch solche im Rahmen des Verfahrens über eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung. Es besteht auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass durch diese Regelung eine Barauslagenersatzpflicht des Fremden im Schubhaftbeschwerdeverfahren ausgeschlossen werden soll, zumal er dort im Fall seines Obsiegens – anders als bei Amtshandlungen des Bundesamtes – nach § 35 VwGVG seinerseits einen Ersatzanspruch für die ihm auferlegten Barauslagen hat (vgl. demgegenüber die ausdrückliche Befreiung von Barauslagen in § 70 AsylG 2005).

Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 212,30 an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 212,30 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Rechtslage geklärt und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich ist (s. VwGH 18.03.2021, Ro 2020/21/0009).

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