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L515 2215033-1•Bundesverwaltungsgericht L515 2215033-1
L515 2215033-1Federal Administrative CourtNov 17, 2022
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer Schutz
Verkürzte Ausfertigung der am 11.10.2022 mündlich verkündeten Entscheidung:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien
1. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan,
2. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan,
3. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX ,
4. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX ,
alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
2. ) 30.01.2019, Zl. XXXX ,3.) 30.01.2019, Zl. XXXX ,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2022, zu Recht erkannt:
A)
1. ) Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, abgewiesen.
2. ) Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, stattgegeben und den beschwerdeführenden Parteien
1. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan,
2. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan,
3. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan,
4. ) XXXX , geb. XXXX , StA Aserbaidschan,
gem. § 8 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan zuerkannt.
Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wird
1. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan,
2. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan,
3. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan,
4. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan,
eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung erteilt.
3. ) Die weiteren Spruchpunkte III. ff. der angefochtenen Bescheide werden gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.10.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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