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W209 2255063-1•Bundesverwaltungsgericht W209 2255063-1
W209 2255063-1Federal Administrative CourtNov 16, 2022
Berufstätigkeit Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung mangelnde Asylrelevanz private Verfolgung Religion religiöse Gründe soziale Gruppe staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit
W209 2255063-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2022, Zl. 1271339908-201158217, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2022 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 19.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Anlässlich seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.11.2020 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, die Lage in Afghanistan sei sehr schlecht und unsicher. Die Familie des Beschwerdeführers sei gegen dessen Ehe mit einer gebildeten Frau, die für eine deutsche Behörde gearbeitet habe, gewesen. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
3. Am 09.06.2021 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, dass seine Familie aus religiösen Gründen nicht damit einverstanden gewesen sei, dass seine Ehegattin eine Ausbildung absolviert und gearbeitet habe. Seine Angehörigen hätten ihm vorgeworfen, ein Ungläubiger zu sein. Der Beschwerdeführer habe weder seine Frau die Arbeit verbieten noch sich scheiden lassen wollen. Eines Abends sei sein Haus von bewaffneten Männern aufgesucht worden, woraufhin er geflohen sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Österreich begonnen, sich für das Christentum zu interessieren.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen sei.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 22.04.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen und relevanten Länderberichten nicht ausreichend auseinandergesetzt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
7. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag wurde eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von etwa 13 und neun Jahren.
Der Beschwerdeführer reiste im November 2020 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 19.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Zur Ausbildung und Berufstätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat vor etwa 14 Jahren in Afghanistan geheiratet. Seine Ehegattin war zu diesem Zeitpunkt ungefähr 14 Jahre alt. Die gemeinsamen Kinder sind ungefähr 13 und neun Jahre alt.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat eine achtjährige Schulbildung sowie eine dreijährige Ausbildung zur Krankenpflegerin und ein sechsmonatiges Praktikum absolviert. Nachfolgend war sie für die Japanische Agentur für internationale Zusammenarbeit (JICA) und in der gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses tätig.
Die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohung durch seine Familie aufgrund der Ausbildung bzw. Berufstätigkeit seiner Ehegattin hat so nicht stattgefunden. Im Falle der Rückkehr wäre der Beschwerdeführer nicht Gewalt seitens seiner Familie oder der Taliban aufgrund der (früheren) Tätigkeit seiner Ehegattin ausgesetzt.
Zur behaupteten Tätigkeit als LKW-Fahrer
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nicht als Lastwagenfahrer für ein amerikanisch-deutsches und ein amerikanisches Unternehmen tätig.
Zum Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben
Der Beschwerdeführer bekannte sich bislang zum muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Er ist interessiert am Christentum und besucht regelmäßig eine Freikirche. Eine tiefergreifende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben sowie der besuchten Glaubensgemeinschaft hat jedoch nicht stattgefunden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Glaube noch kein wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist, sodass ihn der Verzicht auf das Bekenntnis zu der neuen Glaubensgemeinschaft bzw. zu religiösen Betätigungen im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht unzumutbar belasten würden.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren maßgeblich auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der aktualisierten Version 7 vom 04.05.2022 (LIB) sowie den aktuellen Leitlinien der Asylagentur der EU (EUAA, ehemals EASO) vom April 2022.
Politische Lage
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 40 Millionen Menschen. Der Staat befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; inwieweit die Talibanregierung landesweit über umfassende Kontroll- und Durchgriffsmöglichkeiten verfügt, kann gegenwärtig nicht bewertet werden (LIB, Regionen Afghanistans).
Nach dem endgültigen Abzug der US-Truppen nahmen die nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen ab April 2021 stark zu. Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (LIB, Sicherheitslage; Politische Lage).
Die Taliban lehnen Demokratie sowie Wahlen generell ab. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch – zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (LIB, Politische Lage).
Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Durch die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und wurde die Registrierung von politischen Parteien ausgeschlossen. Anfang Mai 2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz Forderungen aus dem In- und Ausland nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das Kabinett und sämtliche Provinzgouverneure mehrheitlich paschtunisch, alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste gemäß der Sicherheitsratsresolution 1988 (2011) (LIB, Politische Lage).
Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen. Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (LIB, Politische Lage).
Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt. Im Juni 2022 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst, dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten An griffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern (LIB, Politische Lage).
Sicherheitslage
Im Allgemeinen ist die aktuelle Lage weiterhin von einer nicht absehbaren Dynamik und plötzlichen und abrupten Veränderungen gekennzeichnet, womit manche Informationen sehr rasch veralten können (LIB, Länderspezifische Anmerkungen). Insbesondere seit der Machtübernahme der Taliban herrscht ein genereller Mangel an ausführlichen Berichten und Quellen zu regionalen sicherheitsrelevanten und anderen Vorfällen; unter Umständen wird über bestimmte Ereignisse nicht oder nicht ausführlich berichtet bzw scheinen die jeweiligen Quellen bei Recherchen [der Staatendokumentation] nicht auf (LIB, Regionen Afghanistans).
Grund- und Menschenrechte
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfassung der afghanischen Republik aus Sicht der Taliban aktuell fortbesteht. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht; politische Aussagen der Taliban, übergangsweise die Verfassung von 1964 in Teilen nutzen zu wollen, blieben bislang ohne unmittelbare Auswirkungen. Die gewählte Regierung Afghanistans, die durch einen von den Taliban geführten Aufstand sowie durch Gewalt, Korruption und mangelhafte Wahlverfahren unterminiert wurde, bot vor ihrem Zusammenbruch im Jahr 2021 dennoch ein breites Spektrum an individuellen Rechten. Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban den politischen Raum des Landes geschlossen; Opposition gegen ihre Herrschaft wird nicht geduldet, während Frauen und Minderheitengruppen durch das neue Regime in ihren Rechten beschnitten wurden. Unter der Taliban-Herrschaft werden die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Freiheit und Versammlungsfreiheit zunehmend eingeschränkt, und jede Form von Dissens wird mit Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und unrechtmäßiger Inhaftierung bestraft (LIB, Allgemeine Menschenrechtslage).
Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen. Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet. Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien. Es existieren Berichte über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen oÄ durchführen. Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban etwa Ende Juli 2021 getötet, ein Volkssänger von den Taliban erschossen und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen. Im Juni 2022 wurde berichtet, dass einige der Männer, die in der britischen Botschaft in Afghanistan arbeiteten und im Land geblieben waren, geschlagen und gefoltert wurden. UNAMA, AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es sowohl unter der früheren Regierung als auch unter den Taliban im ganzen Land zu willkürlichen und lang andauernden Inhaftierungen kam, einschließlich von Personen, die ohne richterliche Genehmigung festgehalten wurden. Die ehemaligen Regierungsbehörden informierten die Inhaftierten häufig nicht über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen (LIB, Allgemeine Menschenrechtslage).
Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (LIB, Allgemeine Menschenrechtslage).
Religionsfreiheit
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (LIB, Religionsfreiheit).
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Musliminnen durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten. Nach Dafürhalten der der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghaninnen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhängerinnen anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungen in großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohnerinnen der von ihnen kontrollierten Gebiete gemäß ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden. Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören, die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw zu töten (LIB, Religionsfreiheit).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (LIB, Religionsfreiheit).
Ethnische Gruppen
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42% Paschtunen, ca. 27% Tadschiken, 9 bis 20% Hazara, ca. 9% Usbeken, 2% Turkmenen und 2% Belutschen (LIB, Ethnische Gruppen).
Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Ethnische Gruppen).
Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu. Am 20.12.2021 waren alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren. Darüber hinaus unterliegen – soweit bislang erkennbar – ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (LIB, Ethnische Gruppen).
Tadschik*innen
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie macht etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Während Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badashkshan im Nordosten lebten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik „Tadschike“ fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (LIB, Tadschiken).
Berufstätigkeit von Frauen, Politische Partizipation und Öffentlichkeit
Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Expert*innen ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (LIB, Berufstätigkeit von Frauen, Politische Partizipation und Öffentlichkeit).
Die Taliban haben keine landesweite Politik für Frauen und Arbeit festgelegt, und die Möglichkeiten der Frauen, zu arbeiten, sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. Dennoch haben sich in den Richtlinien der Taliban zu diesem Thema einige Muster herauskristallisiert. Die meisten weiblichen Regierungsangestellten wurden angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Sektoren, wie Gesundheit und Bildung, tätig sind. Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies als schwierig und belastend, weil die Taliban Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung, ihr Verhalten und ihre Möglichkeiten erließen. Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und die nun von den Taliban-Kämpfern freigelassen wurden und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten. Anfang November 2021 wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Es gibt weitere Berichte, dass afghanische Frauen aus ihren Häusern geholt und verhaftet wurden, nachdem sie an Protesten teilgenommen hatten. Wochen später wurden verhaftete Frauen wieder freigelassen. Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen Angehörige ihres beruflichen und familiären Umfelds, die in Afghanistan geblieben sind (LIB, Berufstätigkeit von Frauen, Politische Partizipation und Öffentlichkeit).
Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen. Die Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen waren auch Ende des Jahres 2021 gravierend. Im dritten Quartal 2021 ging diese um schätzungsweise 16 % zurück und es wird geschätzt, dass bei einer unveränderten Politik, die Verluste bei der Beschäftigung von Frauen bis Mitte 2022 voraussichtlich auf 21 % ansteigen werden. Die meisten von Frauen geführten Unternehmen haben ihre Tätigkeit aufgrund der anhaltenden Liquiditätskrise und aus Angst vor Verstößen gegen die Erlässe der Taliban gegen Frauen auf dem Markt eingestellt (LIB, Berufstätigkeit von Frauen, Politische Partizipation und Öffentlichkeit).
Rückkehr
IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migrantinnen. Von den mehr als 865.700 Afghaninnen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im Jahr 2021 wurden bis November bis 1,2 Millionen Rückkehrende verzeichnet (LIB, Rückkehr).„Erfolglosen“ Rückkehrenden aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrenden in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrende aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrende aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Rückkehrende mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen, verfügen über mehr Arbeitsmöglichkeiten als die übrige Bevölkerung, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Rückkehr).
Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrenden aus Europa liegen keine Erkenntnisse vor. Am 30.8.2021 äußerte sich ein Taliban-Sprecher und gab an, dass Menschen Afghanistan aufgrund von Propaganda verlassen hätte und die Taliban darüber nicht glücklich seien; Personen mit Dokumenten seien zur Ausreise berechtigt. Abgeschobene aus Deutschland oder Österreich, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, würden aufgenommen und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgelegt. Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrende im Allgemeinen oder nur straffällig gewordene bezogen hat. Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge würden ausgereiste Afghaninnen als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen sie nicht einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die „Eliten“ die das Land verließen. Sie würden nicht als „Afghanen“, sondern als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivistinnen, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein „guter Muslim“ nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht „gut genug als Muslime“ seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als „die richtige Art von Mensch“ bzw nicht als „gute Muslime“ wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die Tradition der paschtunischen Männer, die ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten, was eine lange Tradition hat, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten – was nicht „der richtige Weg“ sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, auch wenn es sich nur um Personen mit westlichen Kontakten handelt (LIB, Rückkehr).
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2022.
Zur Person des Beschwerdeführers
Mangels vorgelegter unbedenklicher Urkunden konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und dienen ausschließlich seiner Identifizierung im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Muttersprache und zum Familienstand und den Kindern des Beschwerdeführers basieren auf den in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren konsistenten, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Einreise, Antragstellung und Aufenthalt im Bundesgebiet sowie der Unterhalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Zur behaupteten Bedrohung durch die Familie des Beschwerdeführers
In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.06.2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe vor 13 Jahren die Ehe geschlossen und sei seine Ehegattin derzeit 27 Jahre alt. Auf Nachfrage bestätigte er, dass seine Ehegattin bei der Hochzeit 14 Jahre alt gewesen sei. Im ersten Jahr nach der Hochzeit hätten sie beide im Elternhaus des Beschwerdeführers gewohnt, bis sie in ein eigenes Haus gezogen seien. Seine Ehegattin habe nach der zwölfjährigen Schulbildung eine dreijährige Ausbildung zur Krankenpflegerin und ein halbjähriges Praktikum bei einer deutschen Einrichtung in Afghanistan absolviert. Sie habe für eine japanische Organisation (JICA) und die „Deutschen“ gearbeitet und sei in der gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses tätig gewesen, wo sie u.a. für Kinderimpfungen zuständig gewesen sei.
Während die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Verehelichung sowie das Alter seiner Ehegattin stimmig und nachvollziehbar waren, blieb sein Vorbringen zum Grund seiner Flucht aus Afghanistan insgesamt vage und wies erhebliche Widersprüche auf.
Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht vor, seine konservative Familie sei weder mit der Schulausbildung seiner Ehegattin noch mit deren Berufsausbildung und -tätigkeit einverstanden gewesen. Sie habe den Beschwerdeführer bedroht und unter Druck gesetzt, damit er seiner Ehegattin untersage, das Haus zu verlassen, oder sich scheiden zu lassen.
Wiewohl der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zur Haltung seiner Familie ausführte: „Bildung ist für Frauen untersagt. Meine Familie ist streng religiös und ist gegen Bildung“, bejahte er die Frage, ob seine eigenen Schwestern eine (zwölfjährige) Schulbildung genossen hätten. Auf Vorhalt des darin liegenden Widerspruchs relativierte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde seinen Angaben und sagte, der Schulbesuch sei erlaubt, aber darüber hinaus eine Ausbildung zu machen oder zu arbeiten sei untersagt gewesen.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer hingegen wiederum an, es habe bereits nach der Hochzeit Probleme mit seinen Eltern gegeben, da seine Ehegattin die Schule über die siebte Schulklasse hinaus weiter besuchen habe wollen, was zur Übersiedlung in eine eigene Wohnung geführt habe. Auf den (erneuten) Vorhalt der Bildung seiner Schwestern stellte der Beschwerdeführer es nunmehr so dar, dass seine Eltern explizit seiner Ehegattin bzw. seinen Schwägerinnen einen Schulbesuch nur bis zu siebten Klasse erlaubt hätten, den eigenen Töchtern jedoch mehr. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Inkonsistenz wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht.
Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt der Geburt der beiden Kinder – nach den Angaben des Beschwerdeführers ca. in den Jahren 2010 und 2014 bzw. für die Ehegattin im Alter von 16 und 20 Jahren – mit dem Vorbringen, die Schulausbildung seiner Ehegattin habe zwölf Jahre gedauert, nicht vereinbar ist, zumal es nicht lebensnah erscheint, dass diese nach der Eheschließung trotz zweier Schwangerschaften noch vier Jahre lang die Schule besucht hat. Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, sich möglicherweise beim Alter seiner Ehegattin geirrt zu haben. Im Hinblick auf die übereinstimmenden Altersangaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und vor der belangten Behörde ist es jedoch auszuschließen, dass er über das Alter seiner Frau nicht genau Bescheid wüsste, zumal er auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht auf Vorhalt der unstimmigen Biografie seiner Ehegattin angab sicher zu sein, dass seine Frau 14 Jahre alt gewesen ist, als sie geheiratet haben.
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, den zeitlichen Ablauf der behaupteten Bedrohungen nachvollziehbar und konsistent darzustellen. Nach Angaben des Beschwerdeführers liegen zwischen der Eheschließung und der Ausreise des Beschwerdeführers etwa zehn Jahre. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers lässt sich diese lange Zeitspanne bis zum fluchtauslösenden Ereignis aber nicht sinnvoll erklären, zumal es seinen Angaben zufolge schon im ersten Jahr der Ehe zum Konflikt mit seinen Eltern gekommen sein soll. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer den Ablauf so, dass seine Familie ihm wegen der Erwerbstätigkeit seiner Frau zunächst eine dreimonatige Frist gesetzt hätte, dann eine „letzte Frist“ von einem Monat, sonst würden sie ihn „holen und umbringen“. Nach Ablauf dieser Frist sei der Beschwerdeführer weiterhin bedroht worden. Dennoch habe er an seiner Tür ein Schild angebracht, wonach seine Frau als Hebamme Geburtshilfe leisten könne. Eines Abends, als seine Ehegattin Nachtdienst gehabt habe und die Kinder bei den Schwiegereltern gewesen seien, sei der Beschwerdeführer von vier bewaffneten Männern zuhause aufgesucht worden. Er habe die Tür nicht geöffnet, sondern sei mit einem Sprung von einer Mauer, bei dem er sich verletzt habe, geflohen und habe am selben Abend seine Ausreise angetreten. Gemäß diesen Zeitangaben müssten sich die Bedrohungen somit tatsächlich nur im letzten Jahr vor der Ausreise ereignet haben.
Auch was den vom Beschwerdeführer geschilderten Abend, an dem vier bewaffnete Unbekannte sein Haus aufgesucht hätten, betrifft, ergaben sich Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers. So gab er vor der belangten Behörde an, die Männer hätten seinen Namen gerufen, ihn als Ungläubigen bezeichnet und aufgefordert, aus dem Haus zu kommen. Sie hätten dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er hätte ein Schild aufgestellt und würde seine Frau wie ein Zuhälter zum Anschaffen ins Krankenhaus schicken. Während diese Details bei seiner Einvernahme im Verwaltungsverfahren Erwähnung fanden, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Nachfrage an, er sei lediglich zum Herauskommen aufgefordert worden.
Über diesen Vorfall hinaus blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen äußerst vage: Lediglich auf explizite Nachfrage der belangten Behörde, ob er jemals bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei zuhause bedroht und geschlagen worden, insgesamt über 25 Mal. Auf Vorhalt, warum er das nicht zuvor erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer sowohl an, er hätte gedacht, er würde danach gefragt werden, als auch, er hätte es vergessen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht thematisierte der Beschwerdeführer von sich aus wiederum nur den Vorfall mit den vier Unbekannten, nicht jedoch weitere Vorfälle.
Insgesamt entstand für das Bundesverwaltungsgericht somit der Eindruck, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte, von der Familie ausgehende Bedrohungsszenario nicht den Tatsachen entspricht.
Nicht zuletzt liegt auch schon ein erheblicher Widerspruch zur behaupteten strengen Religiosität der Familie darin, dass nicht bereits die Heirat mit der Tochter – nach den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde – „offener und gebildeter Menschen“ zum Konflikt geführt haben soll. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die Ehegattin selbst weiterhin lediglich zehn Minuten entfernt von der Familie des Beschwerdeführers unbehelligt leben kann, wenn tatsächlich eine derartige Bedrohungssituation bestünde.
Zur behaupteten Bedrohung durch die Taliban aufgrund der (ehemaligen) Tätigkeit der Ehegattin
Auch ein Interesse der Taliban am Beschwerdeführer aufgrund der (ehemaligen) Tätigkeit seiner Ehegattin ist – vier Jahre nach seiner Ausreise und vor dem Hintergrund, dass die Ehegattin selbst keine Bedrohung im Zusammenhang mit ihrer Arbeit erfahren hat – nicht plausibel. Nach den aktuellen Leitlinien der Asylagentur der EU sind unter der Risikogruppe der Angehörigen der Gesundheitsberufe und humanitären Helfer, einschließlich Personen, die für nationale und internationale NGOs arbeiten, nicht alle Personen, die diesem Profil entsprechen, einem Risiko ausgesetzt, das erforderlich ist, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Vom Beschwerdeführer wurden keine Anhaltspunkte vorgebracht, die auf ein erhöhtes Interesse der Taliban an der Ehegattin des Beschwerdeführers oder ihm selbst hindeuten könnten – wie etwa eine aktivistische Tätigkeit der Ehegattin, vergleichbar dem in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.11.2022 genannten Fall. Zwar zählt die Verabreichung von Impfungen zu jenen Tätigkeiten, die eine Verfolgung seitens der Taliban nach sich ziehen können. In Anbetracht des Umstandes, dass die Gattin des Beschwerdeführers bislang keiner Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war, ist nicht zu erwarten, dass sie von den Taliban verfolgt wird, zumal sie die Tätigkeit im Krankenhaus den Angaben des Beschwerdeführers nach bereits eingestellt hat.
Ein Zusammenhang der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verletzungen seines Sohns mit der ehemaligen Tätigkeit seiner Ehegattin ist nicht nachvollziehbar und gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst an, er wisse nichts Näheres dazu. Auch im Schreiben der Vertrauensperson vom 07.09.2022 wurde kein Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit der Ehegattin der Beschwerdeführerin hergestellt.
Zur behaupteten Bedrohung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer
Mit Schreiben vom 07.09.2022 wurde eine Stellungnahme einer Vertrauensperson vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als Lastwagenfahrer für ein amerikanisch-deutsches sowie ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet habe. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst bei der expliziten Nachfrage, ob er in Afghanistan eine Tätigkeit ausgeübt habe, die ihm von den Taliban vorgehalten werden könnte, nicht erwähnt wurde, ist diese Angabe nicht als glaubwürdig zu betrachten, zumal vom Beschwerdeführer auch im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt ein konkretes Vorbringen zu einer solchen Tätigkeit erstattet wurde. Dementsprechend ist es auch nicht glaubwürdig, dass von den Angreifern auf seinen Sohn – so nicht andere Gründe für die Verletzungen ursächlich sind – nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt worden ist.
Zum Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben
Der Beschwerdeführer bezeichnete sich vor der belangten Behörde als Muslim sunnitischer Ausrichtung. Am Ende der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, er habe vor, die Religion zu wechseln und sei dabei sich zu informieren. Er gehe seit einem Monat in eine Kirche an seinem Wohnort, deren Namen und genauen Ort er jedoch nicht nennen könne. Er sei bereits viermal dort gewesen und habe Lesungen aus der Bibel mit Erklärungen gehört.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, er besuche weiterhin zweimal in der Woche nach der Arbeit die Kirche, wo er Bibellesungen höre. Dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich vom Islam abgewendet und zum Christentum konvertiert wäre, ist den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht war er nicht in der Lage, den Namen seiner Kirche zu nennen. Er sei der Gemeinschaft noch nicht beigetreten, da man ihm dort nichts Näheres diesbezüglich gesagt habe. Nach eigenen Angaben habe er zwar seiner Ehegattin von seinen Kirchenbesuchen berichtet, nicht jedoch anderen Angehörigen. Er beabsichtige, sich taufen zu lassen, brauche jedoch noch Zeit. Insgesamt beschränkt sich das Interesse des Beschwerdeführers sohin auf das Zuhören; eine tiefergehende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit Glaubensinhalten oder aktive Bemühungen, Teil der Gemeinschaft zu werden, waren nicht zu erkennen. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die Beschäftigung mit dem Christentum bereits ein wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist, der über ein bloßes Interesse am Christentum hinausgeht, das aber zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht ausreicht (vgl. VwGH 25.03.2020, Ra 2020/14/0130). Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits einen inneren Entschluss gefasst hätte, nach dem christlichen Glauben zu leben und im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 04.08.2021, Ra 2021/20/0243, mwN).
Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das zitierte aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und die ergänzend konsultierten EUAA-Länderleitlinien. Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell, wobei nicht verkannt wird, dass sich die Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 nach wie vor volatil und ungewiss darstellt und es nicht zuletzt infolge fehlender (unabhängiger) Berichterstattung seit der Machtübernahme der Taliban teilweise kaum gesicherte Informationen gibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch die Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt davon vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Länderberichten zu äußern. In einer Stellungnahme vom selben Tag führte der Beschwerdeführer mit Verweis auf einen EUAA-Bericht vom August 2022 aus, dass ihm als Angehörigen seiner Ehegattin aufgrund deren Tätigkeit Verfolgung durch die Taliban drohe.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der Verfolgungstatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch durch die „Angehörigeneigenschaft“ begründet werden, und zwar unabhängig davon, ob bei den jeweiligen Familienmitgliedern selbst eine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Der Fluchtgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Familie“ kann demnach sowohl dann erfüllt sein, wenn die Zugehörigkeit zu einem Familienverband den Grund für eine private Verfolgung darstellt, als auch dann, wenn auf Grund der Angehörigeneigenschaft Verfolgung von staatlicher Seite droht (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, U 1067/2012; s. etwa auch VwGH 19.12.2001, 98/20/0312).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zudem ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. wiederum VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).
Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er im Herkunftsstaat von Familienangehörigen oder den Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Gewalt oder Tötung bedroht wäre: Zwar ist die vom Beschwerdeführer geschilderte Tätigkeit seiner Ehegattin als Krankenpflegerin bzw. Hebamme selbst grundsätzlich glaubhaft, nicht jedoch das vom Beschwerdeführer geschilderte darauf aufbauende Bedrohungsszenario, welches erhebliche Ungereimtheiten aufwies.
Was eine Verfolgung seitens der Taliban im Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit der Ehegattin betrifft, so ist eine aktuell und konkret drohende Verfolgung des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich. Wiewohl eine derartige Verfolgung nach den Länderinformationen durchaus denkbar ist, ist eine solche im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass die Ehegattin selbst noch deren vor Ort lebenden Angehörigen jemals selbst Bedrohung seitens der Taliban erfahren hätten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob es sich um eine bloße „Scheinkonversion“ oder um eine Konversion aus innerem Entschluss handelt. In letzterem Fall ist weiters darauf abzustellen, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind maßgebliche Indizien für eine Konversion aus innerer Überzeugung etwa das Wissen des Beschwerdeführers über seine neue Religion, die Ernsthaftigkeit seiner Religionsausübung – z. B. in Gestalt regelmäßiger Gottesdienstbesuche oder Teilnahme an anderen religiösen Aktivitäten –, eine zugleich eingetretene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel. Im Falle von Zweifeln an der inneren Überzeugung hinter der Konversion kommt den Aussagen von Zeugen (wie Priestern, Taufpaten) umso mehr Bedeutung zu (vgl. VwGH 25. Juni 2020, Ra 2019/18/0380).
Wie den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer zwar ein gewisses Interesse am Christentum geäußert, jedoch über das regelmäßige Zuhören bei Bibellesungen hinaus nichts unternommen, das auf eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum schließen ließe. Eine Konversion wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch gar nicht konkret behauptet. Ein bloßes Interesse am Christentum, wie es im vorliegenden Fall allenfalls vorliegt, reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus (vgl. VwGH 25.03.2020, Ra 2020/14/0130). Da der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat allein seiner Ehegattin von den Kirchenbesuchen erzählt hat, ist auch eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund dieser Besuche nicht zu erwarten.
In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).
Der Beschwerdeführer ist volljährig, Angehöriger der zweitgrößten Volksgruppe und der Mehrheitsreligion Afghanistans. Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Hinsichtlich einer möglichen Verfolgung als Rückkehrer (aus dem Iran bzw. aus Europa) hat der Beschwerdeführer weder konkrete Angaben gemacht noch sind sonst von Amts wegen aufzugreifende Umstände hervorgekommen, die eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung als Rückkehrer glaubhaft machen. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige Gruppenverfolgung kann auf Basis der Quellenlage nicht erkannt werden: Aus den oben angeführten Länderberichten kann nicht abgeleitet werden, dass Rückkehrende aus Iran oder aus Europa in einem Ausmaß verfolgt würden, um von einer spezifischen Verfolgung aller Rückkehrenden aus Europa ausgehen zu können. Aus den Länderinformationen geht im Gegenteil hervor, dass sogar ein erheblicher Teil der afghanischen Bevölkerung Rückkehrende sind. Allfällige Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nicht jenes Ausmaß, das erforderlich wäre, um von einer spezifischen Verfolgung aller Rückkehrenden aus Pakistan, Iran oder Europa ausgehen zu können.
Insgesamt liegen sohin keine Umstände vor, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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