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W209 2245334-1•Bundesverwaltungsgericht W209 2245334-1
W209 2245334-1Federal Administrative CourtNov 16, 2022
Arbeitslosigkeit Einkommensgrenze Geringfügigkeitsgrenze Gesetzprüfungsantrag Krankenversicherung Personengruppe Schutzwürdigkeit Sozialversicherung verfassungsrechtliche Bedenken
W209 2245334-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter im Verfahren betreffend die Beschwerde der XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Werner PLETZENAUER, Arbeiterkammer Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 09.07.2021, GZ: VA-VR 3568290200/21-Mag.Gr, beschlossen:
Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 235/2021 (B-VG) in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,
in § 1 Abs. 2 lit. d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, die Wort- und Zeichenfolge "Dienstnehmer,"
und
§ 1 Abs. 4 Satz 1 AlVG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015,
als verfassungswidrig aufzuheben.
Begründung:
I. Sachverhalt:
XXXX , SVNR XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) war im Kalenderjahr 2018 in der Zeit von 14.04.2018 bis 15.04.2018, am 17.04.2018, von 20.04.2018 bis 22.04.2018, von 24.04.2018 bis 25.04.2018, am 28.04.2018, am 03.05.2018, am 05.05.2018, am 07.05.2018, am 10.05.2018, von 13.05.2018 bis 14.05.2018, von 19.05.2018 bis 20.05.2018, am 31.05.2018, am 04.06.2018, von 07.06.2018 bis 08.06.2018, am 10.06.2018, von 15.06.2018 bis 16.06.2018, von 19.06.2018 bis 20.06.2018, von 03.07.2018 bis 04.07.2018, am 15.07.2018, von 27.07.2018 bis 30.07.2018, von 16.08.2018 bis 19.08.2018, von 21.08.2018 bis 24.08.2018, von 05.09.2018 bis 08.09.2018, von 10.09.2018 bis 14.09.2018, am 16.09.2018 und am 21.09.2018 bei der XXXX GmbH, XXXX , (im Folgenden: mitbeteiligte Dienstgeberin) als fallweise geringfügige Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 14.04.2018 bis 30.04.2018 an neun Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 685,78, von 03.05.2018 bis 31.05.2018 an neun Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 509,75, von 04.06.2018 bis 30.06.0218 an acht Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 592,16, von 03.07.2018 bis 31.07.2018 an sieben Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 539,59, von 16.08.2018 bis 31.08.2018 an acht Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 500,37 und von 05.09.2018 bis 30.09.2018 an elf Tagen mit einer allgemeinen Beitragsgrundlage von insgesamt € 734,88, somit an insgesamt 52 Tagen ausschließlich bei der mitbeteiligten Dienstgeberin fallweise geringfügig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 09.07.2021, GZ: VA-VR 3568290200/21-Mag.Gr, sprach die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung bei der mitbeteiligten Dienstgeberin von 14.04.2018 bis 30.04.2018, von 03.05.2018 bis 31.05.2018, von 04.06.2018 bis 30.06.2018, von 03.07.2018 bis 31.07.2018, von 16.08.2018 bis 31.08.2018 und von 05.09.2018 bis 30.09.2018 der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 471f ff. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliege (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus sprach sie – gestützt auf § 1 Abs. 2 lit. d AlVG – aus, dass die Beschwerdeführerin in den oben angeführten Zeiträumen nicht der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege (Spruchpunkt 2.).
Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Spruchpunkt 1. blieb unbekämpft.
Die ÖGK sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Aus Anlass der Behandlung der Beschwerde sind beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wort- und Zeichenfolge "Dienstnehmer," in § 1 Abs. 2 lit. d und des § 1 Abs. 4 Satz 1 AlVG in der im Spruch jeweils bezeichneten Fassung entstanden.
II. Zur Zulässigkeit des Antrages
1. Zum anfechtungsberechtigten Gericht
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.
Derartige Bedenken sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Wort- und Zeichenfolge "Dienstnehmer," in § 1 Abs. 2 lit. d AlVG sowie hinsichtlich des § 1 Abs. 4 Satz 1 AlVG in der im Spruch dieses Antrages jeweils bezeichneten Fassung entstanden.
2. Zum zur Anfechtung zuständigen Spruchkörper
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht (§ 410 Abs. 1 Z 2 ASVG) die Hauptfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag die Zuständigkeit eines Senats unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen würde. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages ist gegenständlich zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung der unterfertigende Einzelrichter zuständig.
§ 1 Abs. 2 lit. d und § 1 Abs. 4 Satz 1 AlVG in der im Spruch dieses Beschlusses jeweils bezeichneten Fassung wurden im Verfahren vor der ÖGK als Grundlage für den Ausspruch herangezogen, dass die Beschwerdeführerin in den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Zeiträumen nicht der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.
Die ÖGK hatte die genannten Normen auch anzuwenden, weil Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 45 Abs. 1 AlVG in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden sind.
III. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die relevanten (zeitraumbezogen anzuwendenden) Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 144/2015:
„Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
b) bis h) …
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind
a) bis c) …
d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind;
e) bis g) …
(3) …
(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. ...
(5) bis (8) …“
Die relevanten (zeitraumbezogen anzuwendenden) Bestimmungen des ASVG lauten:
§ 4 ASVG idF BGBl. I Nr. 75/2016:
„Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)
(6) …
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)“
§ 5 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017:
„Ausnahmen von der Vollversicherung
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 438,05 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(3) …“
IV. Zum Umfang der Anfechtung
Zum Anfechtungsumfang ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu führen soll, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit – wenn sie tatsächlich vorliegt – zu beseitigen, dass aber der nach Aufhebung verbleibende Teil des Gesetzes möglichst nicht mehr verändert werden soll als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist. Es sollen also keine oder möglichst wenige Regelungen aufgehoben werden, gegen die sich die vorgebrachten Bedenken nicht richten (VfSlg. 13.739/1994).
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen sich die Bedenken bei einer Norm, die aus einer Regel und Ausnahmen besteht und die daher gemeinsam zu lesen ist, nicht gegen die Regel, aber gegen die Ausnahme richten, auf Grund des untrennbaren Zusammenhanges zwischen Regel und Ausnahme die gesamte Norm einschließlich der verfassungsrechtlich bedenklichen Ausnahme in den Blick zu nehmen und die Verfassungsmäßigkeit der Norm gegebenenfalls durch Aufhebung der als verfassungswidrig erkannten Ausnahme herzustellen (vgl. die seit VfSlg. 14.805/1997 ständige Rechtsprechung; z.B. VfSlg. 15.316/1998, 15.391/1998 u.v.a.).
Die Verfassungswidrigkeit ist vorliegend durch die Aufhebung des die Ausnahme von der Arbeitslosenversicherung bewirkenden präjudiziellen Ausdruckes "Dienstnehmer," in § 1 Abs. 2 lit. d AlVG zu beseitigen, weil durch dessen Aufhebung der Inhalt des Gesetzes insgesamt in wesentlich geringerem Maße verändert wird, als dies im Falle der Aufhebung der die Arbeitslosenversicherung für Dienstnehmer begründenden Bestimmung des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Fall wäre.
Die in § 1 Abs. 2 lit. d AlVG normierte Ausnahme von Heimarbeitern und selbständigen Pechern, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, von der Arbeitslosenversicherung, steht nicht in einem untrennbaren Zusammenhang, der es erfordert, § 1 Abs. 2 lit. d AlVG zur Gänze aufzuheben (vgl. VfSlg. 20.356/2019, 20.361/2019, 20.395/2020; VfGH 6.10.2020, G 166/2020 u.a.; 7.10.2020, G 164/2020 u.a.). Im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Ausnahme einer geringfügig beschäftigten Dienstnehmerin geht, kommt ihr keine Präjudizialität zu. Schließlich verbliebe damit auch kein Rest einer Gesetzesstelle, die als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg. 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G 211/2014; 7.10.2015, G 444/2015; 10.10.2016, G 662/2015).
Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 AlVG ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Ausweislich der Materialien (Erläut. zur RV der Änderung des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1958, 146 BlgNR 14. GP, 13 f.) hat dieser Verweis den Zweck, "die automatische Anpassung der Geringfügigkeitsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung an die Geringfügigkeitsgrenzen in der Krankenversicherung scherzustellen und somit eine jeweils gesonderte Novellierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in diesem Punkt zu vermeiden" (vgl. auch R. Müller, §§ 1, 2 AlVG, in: Pfeil [Hrsg.], Der AlV-Komm, 67. Lfg. 2020, Rz 47).
§ 1 Abs. 4 Satz 1 AlVG verweist hinsichtlich der Geringfügigkeit nur auf § 5 Abs. 2 ASVG. Aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG ist zu folgern, dass bei geringfügig Beschäftigten selbst dann keine Arbeitslosenversicherungspflicht eintritt, wenn das Entgelt aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und insofern eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG begründet wird (vgl. idS auch Zechner, § 1 AlVG, in: Sdoutz/Zechner [Hrsg.], Arbeitslosenversicherungsgesetz. Praxiskommentar, Bd. 1, 19. Lfg. 2022, Rz 106; Resch, Sozialrecht8, 2020, 154).
Die durch § 1 Abs. 1 AlVG hergestellte Verknüpfung von Arbeitslosen- und Krankenversicherungspflicht (arg. "soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind"; vgl. Tomandl, Arbeitslosenversicherung, 2019, Rz 3 f., 8, 31; R. Müller, aaO, Rz 1 und 49) wird daher bei mehrfach geringfügig Beschäftigten, die nach dem ASVG krankenversicherungspflichtig sind, durch § 1 Abs. 4 Satz 1 AlVG durchbrochen.
Vor dem Hintergrund der formulierten Bedenken hat das antragstellende Gericht daher § 1 Abs. 4 Satz 1 AlVG mitanzufechten, um den Verfassungsgerichtshof – im Falle des Zutreffens der Bedenken – in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann (vgl. den im vorliegenden Fall ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 04.10.2022, G 193/2022, mwN).
V. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken
Die Arbeitslosenversicherung ist – ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht in Selbstverwaltung besorgt wird – ein Zweig der Sozialversicherung (vgl. VfSlg. 7313/1974, 14.842/1997).
Grundgedanke jeder Sozialversicherung ist es, die Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Riskengemeinschaft zusammenzufassen (vgl. VfSlg. 12.739/1991 mwN).
Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit innerhalb der Schranken der Verfassung und dabei insbesondere des dem Gleichheitsgrundsatz innewohnenden Sachlichkeitsgebotes die Grenzen für die Einbeziehung bestimmter Berufsgruppen in eine Sozialversicherungspflicht zu ziehen und zu entscheiden, welche bisher nicht versicherten Berufsgruppen in die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden (VfSlg. 9551/1982).
Der Gesetzgeber darf sich hierbei u.a. von der sozialen Schutzbedürftigkeit der betreffenden Personen- oder Berufsgruppe leiten lassen, wobei nicht die Ausnahme-, sondern die typischen Fälle den Ausschlag geben sollten (vgl. VfSlg. 4688/1964, S 171 f; s. auch VfSlg. 11.469/1987, S 232 f. mwN; zuletzt VfSlg. 16.007/2000).
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass diese Grundsätze auch für die Ausnahme einer Personengruppe von der Sozial- einschließlich der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten (vgl. VfGH 29.11.2003, G 64/03 u.a.).
Die Beschwerdeführerin war in den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeiträumen bei der mitbeteiligten Dienstgeberin als fallweise geringfügige Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet.
Unter fallweise Beschäftigten versteht man Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist (vgl. § 471b ASVG idF BGBl. I Nr. 79/2015 bzw. § 33 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 44/2016).
Bei der fallweisen bzw. tageweisen Beschäftigung ist zu beachten, dass jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten ist. Eine Zusammenrechnung hat nicht zu erfolgen. Daher ist stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für den jeweiligen Kalendertag (00.00 Uhr bis 24.00 Uhr) tatsächlich auszuzahlen ist. Dieses ist dann der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gegenüber zu stellen (www.gesundheitskasse.at).
§ 1 Abs. 2 lit. d AlVG nimmt Dienstnehmer, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, von der Arbeitslosenversicherungspflicht von Dienstnehmer aus.
Wie bereits eingangs erwähnt, verweist § 1 Abs. 4 Satz 1 AlVG hinsichtlich der Geringfügigkeit nur auf § 5 Abs. 2 ASVG und ist aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG zu folgern, dass bei geringfügig Beschäftigten selbst dann keine Arbeitslosenversicherungspflicht eintritt, wenn das Entgelt aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und insofern eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG begründet wird.
§ 1 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 Satz 1 AlVG blieben zwar seit ihrer Schaffung im Wesentlichen unverändert. Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 79/2015, erhielten sie aber eine wesentlich andere Bedeutung. Im Rahmen dieser Novelle wurde ab 1. Jänner 2017 die tägliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG abgeschafft. Dies hat zur Folge, dass nunmehr tageweise fallweise Beschäftigte – wie die Beschwerdeführerin –, die nur bei Bedarf und daher in der Regel über den gesamten Arbeitstag hindurch mit einer die bislang geltende tägliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entlohnung beschäftigt werden, nicht mehr der Arbeitslosenversicherung unterliegen, weil ihr (tägliches) Einkommen aus den tageweisen Beschäftigungsverhältnissen jeweils die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Vor der Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze bestand nur dann keine Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn auch die tägliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wurde, was aber damit sachlich gerechtfertigt werden konnte, dass das aus einer solchen Beschäftigung erzielte Einkommen in der Regel nicht der Existenzsicherung diente und daher eine Versicherung gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht erforderlich war.
Die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG definiert nicht nur, ab welchem Einkommen eine Einbeziehung in die Sozialversicherung erfolgt, sondern auch, ab welchem Einkommen ein Schutz durch die Einbeziehung in die Sozialversicherung gewährt wird. Anders formuliert: Mit der Festlegung auf eine Einkommensgrenze, ab der Versicherungsschutz besteht, anerkennt der Gesetzgeber, dass ab Überschreiten dieser Grenze generell ein Schutzbedürfnis besteht.
Nun unterscheidet sich aber das Schutzbedürfnis einer Person, deren monatliches Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses übersteigt, nicht vom Schutzbedürfnis einer Person, deren monatliches Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze auf Grund von mehreren geringfügigen Beschäftigungen übersteigt.
So bedeutet für beide Personengruppen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit einen Einkommensausfall. Für beide Personengruppen hat der Gesetzgeber durch die Einbeziehung in die Krankenversicherung das Vorliegen eines Schutzbedürfnisses anerkannt (§ 5 Abs. 1 Z 2 ASVG und § 471f ASVG). Beide Personengruppen haben bei Eintritt des Risikos der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anspruch auf einen vom Schutzzweck der Krankenversicherung umfassten Anspruch auf Einkommensersatzleistung.
Für beide Personengruppen bedeutet aber auch Arbeitslosigkeit einen Einkommensausfall. Geschützt vor Eintritt dieses Risikos wurde jedoch, obwohl beide Personengruppen auf Grund der Höhe ihres Einkommens krankenversichert sind, nur die Personengruppe, deren monatliches Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund eines die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnisses übersteigt, nicht aber jene, deren monatliches Einkommen aufgrund von mehreren geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Eine sachliche Rechtfertigung dafür, warum bei gleichem Schutzbedürfnis den geringfügig Beschäftigten, deren Einkommen aufgrund von mehreren geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, kein Schutz vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit eingeräumt wird, liegt nicht vor.
Nach einer dem antragstellenden Gericht vorliegenden Auswertung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger führten im Jahr 2019 bei insgesamt 232.325 Personen die ausgeübten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zu einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 471f ASVG bzw. wurden diesen 232.325 Personen gemäß § 53a ASVG Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben.
Von diesen 232.325 Personen waren im Jahr 2019 insgesamt 31.090 Personen als mehrfach geringfügig Beschäftigte mit einer monatlichen Beitragsgrundlage über der Geringfügigkeitsgrenze und somit nach § 471f ASVG versichert. 182.021 Personen übten neben einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung aus und waren als geringfügig Beschäftigte nach § 53a ASVG versichert. 16.441 Personen haben beide Tatbestände erfüllt und waren somit nach § 471f ASVG und § 53a ASVG versichert. Bei weiteren 2.773 Fällen (sog. Fehlerfälle), bei denen eine exakte Auswertung nicht möglich war, liegen die Voraussetzungen entweder nach § 471f ASVG und/oder § 53a ASVG vor.
Im Hinblick auf die hohe Zahl der potentiell Betroffenen ist somit auch nicht von einem bloßen Härtefall auszugehen.
Darüber hinaus sind die unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzunehmenden Härtefälle in der Regel Folgen einer (zulässigen) Durchschnittsbetrachtung und haben ihre Ursache darin, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, alle Fallgestaltungen und daher auch nicht jene, die dann als Härtefall empfunden werden, vorherzusehen und bei seinen Regelungen im Voraus zu bedenken, mit anderen Worten, dass es sich um nicht vermeidbare "Systemfehler" handelt. Im vorliegenden Fall sind die beschriebenen Auswirkungen jedoch nicht nur zufällige Folge einer an sich sachlichen Regelung im Härtefall, sondern bereits in den angefochtenen Regelungen angelegt.
Aus diesen Gründen erscheint nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof geboten.
Hinweis
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W209, am 16.11.2022
Mag. Reinhard SEITZ
(Richter)
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