Bundesverwaltungsgericht W196 2006776-2

W196 2006776-2Federal Administrative CourtNov 16, 2022

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aufenthaltsberechtigung plus Familienverfahren geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Integration non refoulement Pandemie private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

Full text

Bundesverwaltungsgericht W196 2006776-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W196.2006776.2.00

Spruch

W196 2215989-1/12E

W196 2006770-2/12E

W196 2006771-2/12E

W196 2006773-2/12E

W196 2006774-2/12E

W196 2006776-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING über die Beschwerden von (1.) XXXX , geb. XXXX , (2.) XXXX , geb. XXXX , (3.) XXXX , geb. XXXX , (4.) XXXX , geb XXXX , (5.) XXXX , geb. XXXX und (6.) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch die RAE Dr. Kapferer, Dr. Lechner, Dr. Dellasega, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2018, Zahl (1.) 1145601707-170322536 und vom 12.02.2019 die Mutter und ihre vier Töchter betreffend, Zahlen (2.) 1145601707-170322536, (3.) 650946504-181079275, (4.) 650947109-181079262, (5.) 650947000-181079305, (6.) 650946907-181079297, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde des (1.) XXXX wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 sowie 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden der (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX und (6.) XXXX werden ebenfalls hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und 8 Abs.1 sowie 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Den Beschwerden aller BF wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

IV. Gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird (1.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX und (6.) XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

V. Die Spruchpunkte V. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zeitbeschwerdeführerin (BF2) sind die Eltern der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen (BF3 bis BF6) und Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit aus Tschetschenien.

2. Die BF2 und ihre zum Antragszeitpunkt minderjährigen Kinder, die BF3 bis BF6, stellten gleich nach ihrer Einreise nach Österreich am 10.11.2013 jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.11.2013 gab die BF2 auf die Frage nach ihrem Fluchtgrund an, dass sie seit vier Jahren kein Dach mehr über dem Kopf in Tschetschenien habe. Ihr Mann würde als Schweißer arbeiten, aber das Geld reiche nicht für die ganze Familie. Aus diesem Grund sei sie weggegangen. Sie habe keine politischen oder religiösen Gründe. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie wieder kein Dach über dem Kopf und kein Geld zum Leben zu haben. Mit irgendwelchen Sanktionen im Falle der Rückkehr rechne sie nicht.

3. Nach der erstinstanzlichen Abweisung dieses Antrags wurde den BF2 bis BF6 mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2015 Asyl zuerkannt und im Wesentlichen damit begründet, dass die Situation der BF2 durch zwei Umstände gekennzeichnet sei, die zusammen ihre Situation im Fall einer Rückkehr asylrelevant negativ beeinflussten: Einerseits den Umstand, dass sie nach wie vor mit einem Mann verheiratet sei, der nicht nur während des 1. Krieges gekämpft habe, sondern die Kämpfer auch im 2. Krieg lange unterstützt habe und überdies für tschetschenische Verhältnisse ein naher Verwandter zweier tschetschenischer Kommandanten sei, die von den tschetschenischen Behörden quasi als „Top-Terroristen“ eingestuft würden, wobei diese Familienangehörigen in unmittelbarer Nähe der Beschwerdeführerin wohnten bzw. gewohnt hätten und auch ihre Kinder denselben Namen tragen würden. Ihr Mann sei – nahezu bis zur Ausreise (der BF2 bis BF6) – intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und habe sich einer Festnahme in den letzten Jahren nur durch Untertauchen bzw. Arbeit auswärts entziehen können. Gerade wegen dieses Untertauchens sei auch die BF1 immer mehr in das Zentrum behördlicher Verfolgung geraten, weil ihr (und ihren Kindern) auf der Suche nach ihrem Mann mehrfach mit einer Ermordung gedroht und auch versucht worden sei, sie zu vergewaltigen, was zu einer Fehlgeburt und massiven psychischen Problemen geführt habe. Hintergrund dieser Verfolgungsmaßnahmen sei der Verdacht der Behörden gewesen, dass der Ehemann der BF1 nicht untergetaucht sei oder außerhalb von Tschetschenien arbeite, sondern sich (wieder) den Kämpfern angeschlossen habe. Zwischenzeitig sei der Ehemann der BF1, der zunächst mit ihr ausreisen habe wollen und nur krankheitsbedingt daran gehindert worden sei, verschwunden und habe weder in der Europäischen Union, noch von seinen Verwandten in Tschetschenien gefunden werden können, sodass für die BF1 der begründete Verdacht bestanden habe, dass ihr Ehemann mitgenommen worden und allenfalls verschwunden bzw. ermordet worden sei. Dies würde die BF1 im Fall einer Rückkehr zu einer „alleinstehenden Frau“ (zumindest zu einer solchen ohne Ehemann) machen, wodurch sie mit weiteren Problemen, die alleinstehende Frauen und insbesondere auch Rückkehrer und Rückkehrerinnen treffen, konfrontiert wäre. Die Verfolgungsgefahr wurde auch – wie oben bereits dargestellt – nach wie vor als aktuell und auf einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe (unterstellte regimefeindliche Gesinnung) zurückzuführend erachtet. Zusammenfassend wurde daher festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von hoher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu erwarten wären. Wenn auch die Beschwerdeführerin über eine höhere Ausbildung (als Lehrerin) verfüge und die meiste Zeit ihres Lebens berufstätig gewesen sei, so habe sie doch niemals außerhalb von Tschetschenien gelebt und sei für 4 minderjährige Kinder sorgepflichtig und vor allem eine alleinstehende Frau, nachdem ihr Ehemann offenbar verschwunden sei, sodass ihr ein Neustart in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens, wo sie über kein verwandtschaftliches Netz verfügt, nicht zumutbar wäre. Dieser als glaubhaft erachtete Sachverhalt wurde der Entscheidung zu Grunde gelegt und der BF1 und ihren vier minderjährigen Töchtern Asyl zuerkannt.

3. Am 13.03.2017 stellte sodann der BF1 für sich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.03.2017 Tag gab der BF1 an, legal mit einem russischen Reisepass aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Bereits 2015 habe er in Polen Asyl beantragt und sei umgehend nach Moskau abgeschoben worden. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er im Jahr 2013 von seinem Staat verfolgt worden sei. Er habe sich mehrmals in Haft befunden und sei geschlagen worden. Nur durch „Schmiergeld“ sei er freigelassen worden. Er sei im Krieg gegen die Russen gewesen. Die Russen hätten den Krieg gewonnen und sie seien danach von der russischen Regierung verfolgt worden. Er habe seine Familie nach Österreich vorausgeschickt. Er selbst sei zu dieser Zeit im Krankenhaus gewesen.

4. Infolge der Mitteilung, dass der bis dahin verschollene Ehemann der BF2 am 14.03.2017 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gegen die BF2 und ihre vier Töchter -die BF3 bis BF6 - eingeleitet.

5. Der BF1 wurde am 12.12.2018 beim BFA zu seinen Fluchtgründen einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, gesund zu sein, aber öfter Kopfschmerztabletten zu nehmen. Im Herkunftsstaat lebten noch seine Mutter, seine Schwester und zwei Brüder. Diese lebten an seiner früheren Wohnadresse, seien alle berufstätig bzw. Rentnerin und hätten alle ein eigenes Haus und ein Auto. Außerdem habe er noch Onkel und Tanten sowie Cousins im Herkunftsstaat.

Zum Fluchtgrund brachte er vor, dass der letzte Vorfall sich 2013 ereignet hätte. Damals sei das Haus durchwühlt worden, worauf seine Frau und die Kinder ausgereist seien und er selbst nicht mehr aus Dagestan nach Hause zurückgekehrt sei. Wegen einer Lebensmittelvergiftung habe er seine Frau und seine Kinder nicht begleiten können. Spätere wiederholte Versuche zur Ausreise seien mehrmals gescheitert. Er werde schon seit 2001 wegen seiner Verwandten, welche als Terroristen gälten, verfolgt. Er selbst habe nur am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen, nicht aber am zweiten. Zwischen 2014 und 2017 habe er sich zuletzt in XXXX (in XXXX ) aufgehalten und keine Probleme gehabt. Dort habe er illegal als Schweißer gearbeitet, um keine Probleme zu haben. Sein Großcousin namens XXXX habe als Widerstandskämpfer am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen. Der BF1 sei 2001 zum ersten Mal mitgenommen und zusammengeschlagen und drei bis vier Tage verhört worden. Sie hätten den Aufenthaltsort seines Verwandten XXXX wissen wollen. Dieser sei später gefasst worden, wobei ihm die Entführung eines Amerikaners zur Last gelegt worden sei. Im August 2004 sei seine Wohnung gestürmt und der BF1 nach seinem Neffen befragt und sehr schwer misshandelt worden. Nach seiner Entlassung habe er erfahren, dass dies nur nach dem Verkauf seiner Wohnung und seines Autos möglich gewesen sei. 2005 sei sein Neffe XXXX gefasst und der Ermordung eines Polizisten beschuldigt und für 14-18 Jahre inhaftiert worden. Nach der Inhaftierung seiner Verwandten habe er keinen Grund mehr für weitere Verfolgung angenommen und 2007 neuerlich eine Wohnung gekauft, aus welcher sie 2009 von Militärangehörigen vertrieben worden seien. 2010 sei seine Mietwohnung gestürmt worden und er hätte Dokumente unterschreiben sollen, wonach er an der Ermordung eines Polizisten beteiligt gewesen wäre. Nach ein bis eineinhalb Wochen hätten sie ihn einfach an einem näher bezeichneten Ort abgelegt, nachdem seine Verwandten Geld für seine Entlassung bezahlt hätten. Aus Angst vor Verfolgung sei er nicht zu Hause geblieben, sondern in der Russischen Föderation herumgereist und habe gearbeitet. Er habe Angst und sei nicht einfach so hergekommen, zumal er zu Hause durchaus wohlhabend sei, aber er sei einfach nicht in Ruhe gelassen worden. In seiner Heimat gebe es keine Gesetze. Ein dauernder und unbehelligter Aufenthalt in der Russischen Föderation sei nicht möglich, weil von den Behörden der Grund seiner Ausreise bei den Behörden im Heimatort nachgefragt werde. Er habe jedoch kein Risiko eingehen wollen. Er habe während seiner Abwesenheit aus Tschetschenien immer als Schweißer gearbeitet, allerdings illegal, aus Angst, in der Zeit von 2014 bis 2017. Zusammengefasst brachte der BF1 vor, dass er hauptsächlich wegen der Teilnahme seiner Verwandten am Tschetschenienkrieg verfolgt werde, was doch offensichtlich sei. Zum Vorhalt, dass nach den Länderberichten sei 2011 keine Verfolgung von Veteranen der Tschetschenienkriege und deren Familien mehr erfolge, brachte er vor, dass das nicht die Wahrheit sei. Auch der Verwandte des getöteten örtlichen Polizisten, ein hochrangiger Beamter, habe ihnen gedroht, die gesamte Familie ins Gefängnis zu bringen oder sie zu vernichten. Im Fall der Rückkehr habe er wirklich Angst, umgebracht zu werden. Offiziell sei er nicht vorbestraft. Abschließend erwähnte er noch einen Vorfall im Jahr 2005 bei welchem er von Unbekannten mit der Pistole bedroht worden sei, weil er öfter von den Behörden mitgenommen worden sei, wobei er vermute, dass dies Widerstandskämpfer gewesen seien. Probleme wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit oder anderen Gründen gab er nicht an. Sie seien endgültig 2013 aus Russland ausgereist. Dieses Vorbringen korrigierte er nach dem Vorhalt seiner bisherigen Angaben dahin, dass seine Familie 2013 ausgereist sei und er selbst erst im Jahr 2017. Sodann gab der BF1 an, ausgebildeter Schweißer zu sein und als solcher immer gut verdient zu haben. Außerdem habe er ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen. Er machte weiters Angaben zu seinen Integrationsbemühungen in Österreich und legte entsprechende Belege vor.

6. Mit Stellungnahme vom 22.12.2018 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des BF1 eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 29.06.2018 zur Lage von Unterstützern von Rebellen und deren Angehörigen [a 10624-2 (10625)], wonach Angehörige mutmaßlicher Terroristen für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen wurden.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.12.2018 wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), seine Abschiebung für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF1 zwar offenbar tatsächlich Erlebtes geschildert habe, jedoch seine Verwandten ohne Probleme im Herkunftsstaat leben könnten. Seine Reaktion auf den Vorhalt, dass seit 2011 keine Verfolgung mehr von Kriegsveteranen der Tschetschenienkriege und deren Angehörigen mehr erfolge, sei nicht überzeugend gewesen. Auch könne in einer Hausdurchsuchung im Jahr 2013 noch keine Verfolgung maßgeblicher Intensität erblickt werden. Außerdem habe er auch nicht vorgebracht, anlässlich seiner Abschiebung im Jahr 2015 nach Moskau Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Auch bei seiner legalen Ausreise im Jahr 2017 habe es offenbar keine Probleme mit den Behörden gegeben. Sofern die russischen Behörden tatsächlich am BF1 interessiert gewesen wären, hätten diese ihn auch in der übrigen russischen Föderation ausfindig machen können. Eine dem BF1 aktuell drohende asylrelevante Verfolgung sei daher nicht ersichtlich. Auch zur vorgebrachten Bedrohung im Jahr 2005 durch mutmaßliche Widerstandskämpfer bestehe kein zeitlicher Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2017. Hinsichtlich subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass der gesunde und arbeitsfähige BF1 über eine Berufsausbildung und ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfüge, mehrere Sprachen seines Herkunftsstaates beherrsche, schon bislang wirtschaftlich erfolgreich gewesen sei und im Fall der Rückkehr auch mit der Unterstützung von Familie und Verwandten rechnen könne.

8. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des BF1 vom 13.02.2019, womit im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Behörde angesichts der darin getroffenen Länderfeststellungen antizipierende Beweiswürdigung zum Vorbringen des BF1 betreffend seine Fluchtgründe betrieben hätte.

9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.02.2019 wurde sodann der BF2 der Asylstatus wieder aberkannt (Spruchpunkt I.), subsidiärer Schutz nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.), ihre Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erachtet (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Rückkehr festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die für die Zuerkennung von Asyl maßgeblichen Gründe – die Verfolgung ihres Ehemannes (BF1) durch die tschetschenischen Behörden (als Verwandter von Widerstandskämpfern) und der Umstand, dass die BF2 durch dessen Untertauchen selbst ins Zentrum der Verfolgung geraten war bzw. die BF2 im Fall des Verschwindens von BF1 als alleinstehende Frau mit minderjährigen Kindern einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre- angesichts der Antragstellung ihres Ehemannes (BF1) am 14.03.2017 (in Österreich) nicht mehr vorlägen. Der Antrag ihres Ehemannes sei negativ entschieden worden. Mangels eigener Verfolgungsgründe der BF2 sei eine Gefährdung im Fall der Rückkehr ebenfalls nicht ersichtlich. Die Lage im Herkunftsstaat sei nicht derart schlecht, dass ihr ein Aufenthalt im Herkunftsstaat nicht zumutbar sei. Angesichts der in Österreich erworbenen Kenntnisse und Berufserfahrung liefe sie nicht Gefahr, in eine ausweglose Situation zu geraten. Zudem bestehe die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch ihre hier lebenden Verwandten und einer Rückkehrhilfe.

10. Die BF3 bis BF6 erhielten gleichlautende Bescheide zur Aberkennung des ihnen zuvor im Familienverfahren nach ihrer Mutter zuerkannten Asylstatus.

11. Diese Bescheide wurden mit Beschwerde vom 12.03.2019 bekämpft und darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit vorgebracht. Es werde beantragt das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlungen anberaumen und der Beschwerde Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufheben in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern dass den Beschwerdeführern weiterhin der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern dass den Beschwerdeführern humanitäre Aufenthaltstitel erteilt würden, in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig sei, in eventu die Bescheide aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

12. Mit Schriftsatz vom 20.10.2022 brachte der bevollmächtigte Vertreter der BF zusammengefasst vor, dass der BF1 im Herkunftsstaat verdächtigt werde, an der Ermordung eines Polizisten mitbeteiligt gewesen zu sein, weshalb ihm im Fall der Rückkehr Verfolgung und Haft wegen unterstellter politischer Gesinnung drohe. Diesbezüglich existiere keine innerstaatliche Fluchtalternative, sofern die Behörden nach ihm suchen würden. Auch sei nicht richtig, dass dem BF1 keine Verfolgung wegen seiner Teilnahme am Tschetschenienkrieg drohe, da vor kurzem ein Kriegsteilnehmer in Moskau verhaftet worden sei. Auch könne es zu Sippenhaft kommen. Schließlich könne es zur Mobilmachung im Krieg gegen die Ukraine kommen. Auf Grund seiner militärischen Ausbildung als Scharfschütze liefe der nun 51-jährige BF1 Gefahr zum Militärdienst eingezogen zu werden. Eine Wehrdienstverweigerung würde eine asylrelevante Verfolgung darstellen. Auch sei das Verschwinden des BF1 nicht der einzige Grund für die Asylgewährung an die BF2 gewesen, weshalb es nicht zur Asylaberkennung hätte kommen dürfen, zumal dieser nach wie vor in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Da der BF1 bei einer Rückkehr jedenfalls verhaftet würde, lägen die Asylgründe der BF2 und ihrer nun fünf Kinder weiterhin vor. Da die Mutter der BF2 zwischenzeitig ebenfalls verstorben sei, würde sie keine Unterkunft mehr im Herkunftsstaat finden. Die Kinder selbst seien in Österreich integriert. Auch sei die Lage von Frauen in Tschetschenien äußerst schwierig, da Vergewaltigungen bzw. häusliche Gewalt weit verbreitet bzw. in der Ehe nicht strafbar seien. Im Nordkaukasus seien Mädchen ua. auch der Zwangsverheiratung ausgesetzt. Sodann wurde zur Integration der einzelnen BF ausgeführt und belegt:

XXXX (BF2):

Deutschkenntnisse:

Die BF2 spricht praktisch fließend Deutsch. Sie hat am 18.01.2019 die Deutschprüfung B1 und am 31.10.2019 die Deutschprüfung B2 abgelegt.

Beweis:Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachkompetenz / Werte- und Orientierungswissen B1 vom 18.01.2019ÖSD Zertifikat B2 vom 31.10.2019

Arbeit/Ehrenamtliche Beschäftigung:

Die BF2 ist seit dem 22.05.2017 als Feinkostverkäuferin bei der XXXX GmbH beschäftigt. Ihr wurde mit 16.11.2018 ein ausgezeichnetes Zwischenzeugnis ausgestellt.

Am XXXX kam ihr Sohn XXXX zur Welt und hat sie am 20.11.2021 mit ihrem Arbeitgeber eine Karenzvereinbarung mit Laufzeit vom 24.11.2021 bis 27.09.2023 abgeschlossen.

Sie brachte von Jänner bis Juli 2021 monatlich durchschnittlich ca Eur. 1.330,00 ins Verdienen.

Beweis:Zwischenzeugnis MPreis Warenvertriebs GmbH vom 16.11.2018Karenzvereinbarung vom 20.11.2021Lohnnachweise Jänner bis Juli 2021

Die BF2 war geringfügig bzw. mit einem freien Dienstvertrag beim Eltern Kind Zentrum XXXX (EKZ XXXX ) beschäftigt und arbeitete mit Kindern im Alter von 2-3 Jahren zur Vorbereitung auf den Kindergarteneintritt. Ihre pädagogische Ausbildung und ihre eigenen Erfahrungen mit mittlerweile 5 Kindern haben ihr dabei sehr geholfen. Zunächst war sie unterstützend tätig und hat in weiterer Folge die Gruppe auch geleitet. Aufgrund ihrer fließenden Deutschkenntnisse konnte sie auch an den Mitarbeiterschulungen und Fortbildungen teilnehmen. Sie wird von allen Mitarbeitern sehr geschätzt.

Beweis:Stellungnahme EKZ XXXX vom 27.09.2022

Ehrenamtliche Tätigkeit:

Die BF2 wirkt im Rahmen des von der XXXX Kliniken GmbH initiierten Projektes „Leichte Sprache im Krankenhaus“ im Ausmaß von 3-6 Stunden im Monat mit. Dabei kommt ihr die Zweisprachigkeit und ihre pädagogische Ausbildung sehr zu gute.

Beweis:Bestätigung XXXX Kliniken vom 28.09.2022

XXXX (BF1)

Deutschkenntnisse:

Der BF1 kam im Jahre 2017 nach Österreich. Er hat sich sehr bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und besuchte Deutschkurse vom

03.04.2017 bis 08.10.2017 Niveau A1 im Ausmaß von 48 Unterrichtseinheiten

07.01.2020 bis 23.01.2020 Deutsch A1 Integrationskurs Anfänger Teil 2 im Ausmaß von 50 Stunden

03.02.2020 bis 20.02.2020 Deutsch A2 Integrationskurs Fortgeschrittene Teil 1 im Ausmaß von 50 Stunden

Der BF1 hat jedoch erhebliche Schwierigkeiten beim Erlernen der deutschen Sprache. Er versteht zwar sehr viel und kann sich in einfachen Lebenssituationen auch auf Deutsch ausdrücken. Er ist jedoch nicht in der Lage die Deutschprüfung A2 abzulegen. Er macht jedenfalls einen depressiven Eindruck und besteht die Vermutung, dass diese Schwierigkeiten ihre Ursache in den traumatischen Erlebnissen des BF1 haben, die zu bisher noch nicht behandelten psychischen Schwierigkeiten geführt haben.

Beweis:

-Teilnahmebestätigung XXXX vom 09.10.2017 für Deutschkurs 03.04.2017 bis 08.10.2017 Niveau A1 im Ausmaß von 48 Unterrichtseinheiten

-Teilnahmebestätigung WIFI vom 23.01.2020 für Deutschkurs 07.01.2020 bis 23.01.2020 Deutsch A1 Integrationskurs Anfänger Teil 2 im Ausmaß von 50 Stunden

-Teilnahmebestätigung WIFI vom 20.02.2020 für Deutschkurs 03.02.2020 bis 20.02.2020 Deutsch A2 Integrationskurs Fortgeschrittene Teil 1 im Ausmaß von 50 Stunden

Arbeit/Ehrenamtliche Beschäftigung:

Der BF1 ist ausgebildeter Schweißer mit langjähriger Berufserfahrung. Der Beruf des Schweißers stellt einen Mangelberuf dar. Der BF1 verfügt über Einstellungszusagen der Firmen XXXX KG vom 19.09.2022 und der XXXX Rohre GmbH vom 21.09.2022. Beides sind namhafte metallverarbeitender Unternehmen in XXXX , welches sehr Nahe zu XXXX liegen. Am 20.10.2022 hat er einen Arbeitsvorvertrag mit der Firma XXXX KG als Schweißer in Schichtarbeit mit einem Bruttoverdienst von Eur. 2.069,00 abgeschlossen. Dieser gilt ab Zugang zum Arbeitsmarkt.

Beweis:Einstellungszusage XXXX Rohre GmbH vom 21.09.2022Einstellungszusage XXXX KG vom 19.09.2022Arbeitsvorvertrag vom 20.10.2022

Der BF1 ist mannigfaltig ehrenamtliche Tätigkeit. So hilft er regelmäßig mit bei Festen des EKZ XXXX und der Pfarre XXXX . Auch an öffentlichen Veranstaltungen des Schachklubs XXXX , dessen Mitglied er ist, ist er ehrenamtlich tätig.

Für das ÖRK XXXX hilft er seit 2019 im GSD-Bereich der „Tafel“, wo er Lebensmittel von den Geschäften abholt und an Klienten der Tafel verteilt. Als Teammitglied wird er sehr geschätzt.

Beweis:

-Schreiben Mag. Dr. XXXX , Obmann Schlachklub XXXX , vom 02.10.2022

-Stellungname des ÖRK XXXX vom 23.09.2022

-Unterstützungserklärung Karl Heemsoth vom 18.10.2022

Im Rahmen des Dienstleistungsschecks hat er unter anderem für XXXX und XXXX Arbeiten verrichtet.

Beweis:Dienstleistungsschecks 23.02.2021 und 02.06.2022

XXXX (BF3)

Die BF3 kam im Alter von 8 Jahren nach Österreich und ist jetzt 17 Jahre alt.

Sie besuchte die Volksschule XXXX und die Mittelschule in XXXX , welches sie mit alles Sehr gut abschloss.

Seit dem Schuljahr 2020/2021 besucht sie den ökologischen Zweig des PORG XXXX . Sie ist eine ausgezeichnete Schülerin mit einem Notendurchschnitt von 1,0 in der 5.Klasse und 1,21 in der 6. Klasse. Derzeit besucht sie die 7. Klasse und wird nächstes Jahr die Matura ablegen. Neben dem regulären Unterricht nimmt sie seit der 5. Klasse an der unverbindlichen Übung „Chemie-Olympiade“ teil.

Neben ihren schulischen Leistungen sticht sie auch wegen ihres sozialen Engagements heraus. Sie ist auch ein wichtiger Bestandteil für die Klassengemeinschaft, wobei sie auch zur Klassensprecherin gewählt wurde. Auch übernimmt sie die Aufgabe der Umweltbeauftragten. Bei sozialen Aktionen wie Kuchenverkauf oder Spendensammlung für Ukraineflüchtlinge ist sie immer dabei.

Am 08.04.2022 konnte sie bei der Vorausscheidung des Jugendredewettbewerbs den 4. Platz in der Kategorie „Klassische Rede – Höhere Schulen“ erreichen.

Neben dem Gymnasium besucht sie seit dem WS 2016/17 sehr erfolgreich als ordentliche Schülerin des Fachs Klavier die Musikschule XXXX . Sie nimmt an kammermusikalischen Projekten teil, hat die Bronze-Prüfung mit Auszeichnung absolviert und arbeitet zurzeit sehr fleißig auf die zweite Übertrittsprüfung hin.

In ihrer Freizeit ist sie seit 2019 Mitglied im Verein der Freiwilligen Rettung XXXX . Zusammen mit anderen Jugendlichen bekommt sie Inhalte der Ersten Hilfe und Sanitätshilfe vermittelt.

Vom 11.07.2022 bis zum 07.08.2022 hat sie ein Ferialpraktikum im APH Pflege XXXX Haus XXXX absolviert. Gemäß Arbeitsbestätigung vom 01.08.2022 hat sie alle Arbeiten sehr gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten verrichtet.

Beweis:Schreiben SR Dipl. Päd XXXX , MS XXXX , 18.10.2022

Empfehlungsschreiben OStR Dr. XXXX , Direktor der PORG XXXX , vom 20.09.2022Jahreszeugnis vom 08.07.2022Schreiben XXXX , Klassenvorständin

Unterstützungsschreiben XXXX , XXXX Urkunde Jugendredewettbewerb vom 08.04.2022Bescheinigung Musikschule XXXX vom 26.09.2022Jahreszeugnis Musikschule XXXX vom 08.07.2022

Urkunde Musikschule XXXX über Übertrittsprüfung vom 23.06.2021Stellungnahme ÖRK XXXX vom 18.10.2022

Arbeitsbestätigung Heimleitung Pflege XXXX Haus XXXX vom 01.08.2022

XXXX (BF4)

XXXX kam im Alter von 6 Jahren nach Österreich und ist jetzt 15 Jahre alt.

Sie besuchte die Volksschule XXXX und die Mittelschule in XXXX , welches sie mit alles Sehr gut abschloss.

Seit dem Schuljahr 2021/2022 besucht sie den ökologischen Zweig des PORG XXXX . Sie ist eine ausgezeichnete Schülerin mit einem Notendurchschnitt von 1,0 in der 5.Klasse. Derzeit besucht sie die 6. Klasse. Neben dem regulären Unterricht nimmt sie seit der 5. Klasse an der unverbindlichen Übung „Chemie-Olympiade“ teil.

Mit ihrer Kameradschaft und Hilfsbereitschaft prägt sie die Klassengemeinschaft entscheidend mit. Sie ist ein Vorbild für ihre Mitschüler und Mitschülerinnen.

In ihrer Freizeit ist sie seit 2019 Mitglied im Verein der Freiwilligen Rettung XXXX . Zusammen mit anderen Jugendlichen bekommt sie Inhalte der Ersten Hilfe und Sanitätshilfe vermittelt.

Vom 11.07.2022 bis zum 07.08.2022 hat sie ein Ferialpraktikum im APH Pflege XXXX Haus XXXX absolviert. Gemäß Arbeitsbestätigung vom 01.08.2022 hat sie alle Arbeiten sehr gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten verrichtet.

Beweis:Schreiben SR Dipl. Päd. XXXX , MS XXXX , 18.10.2022

Schreiben Mag. XXXX

Empfehlungsschreiben OStR Dr. XXXX , Direktor der PORG XXXX , vom 20.09.2022Jahreszeugnis vom 08.07.2022Schreiben XXXX mit FotoSchreiben XXXX Stellungnahme ÖRK XXXX vom 18.10.2022

Arbeitsbestätigung Heimleitung Pflege XXXX Haus XXXX vom 01.08.2022

XXXX (BF5)

XXXX kam im Alter von 5 Jahren nach Österreich und ist jetzt 14 Jahre alt.

Sie besuchte die Volksschule und im Schuljahr 2021/22 die 4. Klasse im BRG XXXX , welches sie mit einem Notendurchschnitt von 2,07 abschließen konnte.

Seit dem Schuljahr 2022/23 besucht sie die erste Klasse im PORG XXXX . Sie kann dem Unterricht an der neuen Schule sehr gut folgen. Auch sozial ist sie in ihrer Klasse sehr gut integriert und trägt in positiver Weise zum Klassenklima bei.

Beweis:Jahreszeugnis vom 08.07.2022Schreiben XXXX (Klassenvorständin)Unterstützungserklärung XXXX vom 17.10.2020

XXXX (BF6)

XXXX kam im Alter von einem Jahr nach Österreich und ist jetzt 10 Jahre alt.

Sie besucht derzeit die 4. Klasse der Volksschule XXXX . Die 3. Klasse im Schuljahr 2021/22 konnte sie mit alles „sehr gut“ abschließen.

Sie ist in der Klassengemeinschaft sehr beliebt und sehr gut integriert.

Neben dem Gymnasium besucht sie seit dem WS 2018/19 ebenfalls sehr erfolgreich als ordentliche Schülerin die Klavierklasse der Musikschule XXXX . Aufgrund ihres Fleißes und ihres Talents konnte sie bereits beim Pilotprojekt Musikwettbewerb „Musik in Dir“ den 1. Platz und zweimal 1. Preise bei dem österreichischen Musikwettbewerb Prima la Musica erwerben.

Beweis:Jahreszeugnis vom 08.07.2022Schreiben VS XXXX vom 19.10.2022Schreiben Familie XXXX Unterstützungsschreiben XXXX Unterstützungsschreiben XXXX vom 18.10.2022

Bescheinigung Musikschule XXXX vom 26.09.2022Jahreszeugnis Musikschule XXXX vom 08.07.2022

Urkunde Musikschule XXXX über Juniorprüfung vom 08.06.2021Urkunde Musikschule XXXX vom 07.07.2022Urkunde prima la musica vom 09.03.2022Urkunde prima la musica vom 06.07.2022

Gesamte Familie:

Die BF waren während ihres ersten Jahres in Österreich in der Steiermark in XXXX untergebracht. Bereits damals haben sie schnell Anschluss gefunden und haben sich Freundschaften entwickelt, die auch heute noch bestehen. So besteht zu XXXX und ihre Mutter XXXX ein sehr enger Kontakt. In den Sommerferien hat die Familie Ferien in der Steiermark bei der Familie XXXX verbracht. Besuche der Familie XXXX in XXXX haben ebenfalls bereits stattgefunden. Für den Winter haben sie sich bereits wieder angekündigt.

Die gesamte Familie XXXX ist in XXXX bzw. in dem gleich angrenzenden Marktgemeinde XXXX sehr geschätzt und beliebt. Seit ihrer Ankunft im Flüchtlingsheim XXXX haben sie sich mit aller Kraft um eine Integration in der örtlichen Gemeinschaft bemüht, insbesondere durch das Erlernen der deutschen Sprache und den Kontakt mit der einheimischen Bevölkerung.

Bereits während ihrer Zeit am XXXX konnten sie mit sehr vielen einheimischen Personen aus dem Freundeskreis des Flüchtlingsheims in Kontakt treten. Es wird auf die Unterschriftenliste verwiesen, die im September und Oktober 2022 von insgesamt 114 Personen unterschrieben wurden.

Beweis:Unterschriftenliste Freundeskreis Flüchtlingsheim XXXX 09/10.2022

Nach ihrer Zeit im Flüchtlingsheim XXXX übersiedelte die Familie in den Nachbarort XXXX , wo sie mit 01.07.2015 im Pater- XXXX Jugendhaus von der röm.-kath. Pfarrkirche XXXX eine Wohnung anmieten konnten. Am 01.04.2021 sind sie im gleichen Haus in eine größere Wohnung übersiedelt. Der aktuelle Mietvertrag läuft vorerst bis zum 31.03.2024. Sie werden von Pfarrer Mag. XXXX als eine vorbildliche und überaus integrierte Familie beschrieben.

Beweis:Schreiben Mag. XXXX , Pfarre XXXX vom 23.09.2022Mietvertrag

Auch in der Marktgemeinde XXXX hat die Familie ihren festen Platz gefunden. Die Familie tritt offen und hilfsbereit auf und hat sich gemäß der Aussage des Bürgermeisters MMag. XXXX exzellent integriert. So war XXXX eine der Ersten, die bei der neuen Einrichtung „Ehrenamt XXXX “ mitgeholfen hat. Die beiden älteren Töchter haben bereits Ferienjobs im Seniorenheim XXXX übernommen, was in der Gemeinde auch sehr positiv wahrgenommen wurde.

Beweis:Schreiben MMag. XXXX , Bürgermeister der Marktgemeinde XXXX vom 28.09.2022Unterstützungsschreiben XXXX vom Oktober 2022Unterstützungsschreiben XXXX vom 20.10.2022Unterstützungsschreiben XXXX vom 19.10.2022Empfehlungsschreiben XXXX vom 17.10.2022

13. In der am 24.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) durchgeführten mündlichen Verhandlung brachten die BF (Zweitbeschwerdeführerin = hier als BF1 bezeichnet, Erstbeschwerdeführer = hier BF2) in Anwesenheit ihres bevollmächtigten Vertreters auf Russisch folgendes vor:

„R: Wieso haben Sie Ihre Heimat verlassen? Was befürchten Sie, wenn Sie nach Tschetschenien zurückmüssten.

BF2: Ich habe mich am ersten Krieg so wie alle anderen beteiligt. Damals war ich sehr jung. Alle haben teilgenommen. Es war 1994/1995. Dadurch wurde unser Dorf beschossen und ich wurde verletzt, danach habe ich nicht mehr teilgenommen. Nachgefragt, ich habe nicht gekämpft, ich war nur für die Verteidigung des Dorfes zuständig, ich habe nicht unmittelbar geschossen. Beim zweiten Krieg 1999 habe ich mich überhaupt nicht beteiligt. 2000 gab es bei uns im Dorf Säuberungsaktionen. Damals wurden alle junge Leute vom Dorf mitgenommen. Gott sei Dank sind fast alle zurückgekommen. Wir wurden damals freigelassen, weil sich das Dorf für uns eingesetzt hat. Nachgefragt, ich bin auch mitgenommen worden. Der Hauptgrund für meine Ausreise und meine Angst vor der Rückkehr ist, das ist die Angst um meine Familie. Meine Mutter wird nicht in Ruhe gelassen, sie fürchtet, dass man mich wieder mitnehmen wird. Ich wurde das erste Mal wegen meiner Cousin des dritten Grades namens XXXX mitgenommen.

Der RV gibt dazu an: Auf die vom Richter KUZMINISKI eingeholte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 08.01.2015 betreffend XXXX und XXXX wird hingewiesen.

BF2: Ich wurde damals zusammengeschlagen und verhöhnt. Ich habe zuerst mit einem Job begonnen, weil ich das Dorf verlassen wollte. Ich habe geglaubt, dass mir das hilft, wenn ich mit einem Job beginne. Ich wusste, dass ich Probleme bekommen werden, wegen der Probleme meiner zwei Verwandten. Ich war ja nicht allein in dieser Situation, viele haben solche Probleme gehabt. XXXX wurde dann 2001 festgenommen. Er wurde inhaftiert und ich habe geglaubt, dass meine Probleme damit zu Ende sind. Ich habe geglaubt, dass man mich in Ruhe lassen wird, ich habe geheiratet. XXXX , der ältere Bruder von XXXX , hat einen Sohn der Sohn heißt XXXX . Wegen ihm wurde ich auch entführt. Ich wurde wieder verhöhnt. Man hat mir gesagt, dass ich helfen soll ihn zu ergriffen. Man hat ihm vorgeworfen, dass er einen Polizisten umgebracht hat, aber ich wusste nichts davon. Ich war immer in der Arbeit und kam nur einmal in der Woche zurück. Nachgefragt, ich habe zuerst in einer staatlichen Firma mit dem Namen XXXX in XXXX gearbeitet. Nachgefragt, das Dorf hat XXXX geheißen. Ich habe dann die Arbeit von XXXX quittiert und habe dann bei XXXX zu arbeiten begonnen. Bei XXXX habe ich bis ca. 2006 gearbeitet. Ich bin damals fast gar nicht nach Hause gekommen. Ich habe Angst gehabt zurück nach Hause zu fahren. Wir haben eine Wohnung in der Stadt gekauft. Ich und meine Frau sind dort, nach XXXX hingezogen. Leider hat man in Erfahrung gebracht wo ich bin. Sie kamen in der Nacht, das war am Wochenende und ich war deshalb zu Hause. Wir mussten die Wohnung verkaufen, um mich freizukaufen.

RV: Was war in der Nacht?

BF2: Zuerst haben sie geklopft. Das war eine Eisentür, es war unmöglich sie einzutreten. Wir mussten also die Tür aufmachen. Ich habe befürchtet, dass man die Tür sonst sprengt und die Kinder waren zu Hause. Die Leute sind eingedrungen und haben mir mit dem Gewehrkolben einen Schlag ins Gesicht versetzt. Ich weiß nicht, was weiter passiert ist. Jedenfalls hat man mich in eine Zelle gebracht. Dort waren sieben oder acht Personen. Am nächsten Tag wurde ich wieder gefoltert und verhöhnt. Dort wird vorwiegend mit Strom gefoltert, das ist eine schreckliche Folter. Man hat mir Wasser zum Trinken gegeben. Ich habe später erfahren, dass die Folter mehr wirken, wenn man mehr Wasser getrunken hat. Die Verwandten meiner Frau haben sich an die Kuraschiten (phonetisch) gewandt, das sind die unmittelbaren Nachfahren von Prophet Mohammed. Über diese wurde ich gefunden und man hat um meine Freilassung gebeten. Meine Frau war schwanger zu Hause, als ich nicht da war. Wir haben damals im zweiten Mikrorayon in XXXX eine Wohnung gemietet. Ich habe in Dagestan zu arbeiten begonnen, um nicht zu Hause zu bleiben. Jedenfalls sind damals Leute gekommen und haben meine Frau zusammengeschlagen und sie hat das ungeborene Kind verloren. Ich konnte damals nicht nach Hause zurück. Das hat mir sehr leidgetan, als ich das erfahren habe. Ich wollte die Verursacher finden und mit ihm tätlich abrechnen. Ich vergesse es oft. So nach der Einvernahme war ich so aufgeregt, dass ich begonnen habe Tabletten einzunehmen. Ich habe das Interview bekommen und habe mich so aufgeregt. Nachgefragt, die Ladung zur heutigen Verhandlung hat mich so aufgeregt. 2009 oder 2010, nachdem meine Frau zusammengeschlagen wurde, wollte wir nach Europa ausreisen. Es war unmöglich dort zu leben. Wir hatten ständig Angst um die Kinder gehabt. Meine Frau ist psychisch nicht mehr normal gewesen. Sie hat ständig geweint. Damals ist aber der Vater meiner Frau gestorben und sie hat sich das anders überlegt. Nachgefragt, sie hat sich überlegt noch zu bleiben. Wir hatten die Hoffnung, dass ich alles noch normalisieren wird. 2013 haben wir dann die endgültige Entscheidung getroffen. Die Leute sind wiedergekommen, Gott sei Dank war damals meine Frau nicht zu Hause. Die Wohnung wurde gänzlich durchsucht. Ich habe damals in Dagestan gearbeitet und meine Frau hat mich angerufen. Ich habe ihr gesagt, dass sie schnell ins Dorf fahren soll. Nachgefragt, mit den Kindern. An dem Tag sind wir zu der Tante in die Stadt gefahren, nach XXXX . Am nächsten Tag hat uns die Tante für uns Tickets nach Kiew gekauft. Geld hatten wir. Ich konnte nicht mitfahren, weil ich etwas gegessen habe und eine Lebensmittelvergiftung hatte. Da war im Hof ein Geschäft und habe etwas gegessen und habe eine Lebensmittelvergiftung bekommen. Deshalb bin ich geblieben. Nachgefragt, zeitig in der Früh wurde die Rettung gerufen, ich wurde ins Krankenhaus gebracht. Ich habe eine Infusion bekommen, aber nach der Infusion habe ich mich besser gefühlt. Meiner Familie habe ich gesagt, dass sie wegfahren sollen. Ich wollte am nächsten Tag auch hinfahren, den Bus hätte es drei oder vier Tage später gegeben. Meine Frau hat mich angerufen und hat gesagt, dass sie einen Bus gefunden hat und das sie vor hat weiterzureisen. Sie hat gesagt, dass sie es versuchen wird, ob es gelingen wird oder nicht. Sie hat gemeint, dass, wenn es nicht gelingt, ich nachkommen soll, dann werden wir es zusammen versuchen.

R: Was ist Ihnen sonst noch passiert?

BF2: Ich bin nicht mehr nach Hause gefahren. Ich habe meine Arbeitskollegen angerufen und habe mich überall in Russland erkundigt, wo ich arbeiten könnte. Ich wollte dort illegal arbeiten. Ich hatte Angst offiziell eine Arbeit aufzunehmen. Weil sich sonst die Polizei für mich interessiert hätte.

Auf die Frage der Richterin, ob das Interesse der Polizei mit XXXX zusammenhängt gibt der BF2 an: XXXX wurde bereits 2010 freigelassen. XXXX war 2013 im Gefängnis.

R: Sie haben doch gesagt, dass die Polizei wissen wollte, wo sie ihn finden können und Sie deshalb verhört wurden.

BF2: Später, als man die zwei gefunden und festgenommen hat, hat man mir andere Fragen gestellt. Z. B., wo die Waffen versteckt worden sind. Man hat mich nach mir unbekannten Personen befragt. Man hat mir ein leeres Blatt Papier vorgelegt und mich aufgefordert das zu unterschreiben. Man hat mir gesagt, dass ich eine zwei- oder dreijährige Freiheitsstrafe bekomme und dann freigelassen werde.

R: Betreffend XXXX und XXXX : XXXX ist ein Verwandter der Familie. Was hat er gemacht, warum ist verhaftet worden, wann ist er ins Gefängnis gekommen und wann er rausgekommen ist?

BF2: XXXX wurde als „Topterrorist“ bezeichnet, er war ein Kämpfer. Ihm wurde vorgeworfen einen Amerikaner entführt zu haben. Die Gruppe von ihm hat einen Amerikaner entführt. Alle, die in der Gruppe waren wurden umgebracht. 2001 wurde er festgenommen. Er und sein Neffe XXXX wurden zu zweit festgenommen. XXXX war minderjährig und wurde freigelassen. 2004 oder 2005 wurde XXXX wieder festgenommen, aber ich weiß nicht warum. XXXX wurde vorgeworfen, dass er bei der Ermordung eines Polizisten teilgenommen hat. Nachgefragt, er war auch bei der Banditenformation Teilnehmer. Nachgefragt, ich weiß nicht, ob er da teilgenommen hat oder. Ich weiß, dass es so einen Vorwurf gegen ihn gegeben hat.

R: Sie haben gesagt, dass XXXX 2010 entlassen wurde.

BF2: Ja.

R: Was ist dann mit XXXX passiert?

BF2: XXXX war auch im Gefängnis, aber ich kann nicht genau sagen, wann er freigelassen worden ist. Ich glaube er hat 14 oder 15 Jahre bekommen. Als XXXX das erste Mal festgenommen wurde, hat er ca. eineinhalb oder zwei Jahre bekommen. Ich glaube er war in XXXX oder in XXXX im Gefängnis und als er das Gefängnis verlassen hat, haben ihn die KADYOW-Leute gleich festgenommen und in ca. einer Woche hat er wieder eine Freiheitsstrafe bekommen, ich glaube 14 Jahre. Nachgefragt, wegen dem Polizisten, weil der Polizist umgebracht worden ist. Man hat mir gesagt, dass ich ein Verwandter von ihm bin, deshalb muss ich etwas wissen. Die ganze Gruppe wurde nicht festgenommen und man wollte noch andere Leute festgenehmen. Nachgefragt, er ist der Sohn meines Neffen. Nein, eines Cousins von mir. XXXX und XXXX haben im gleichen Hof gelebt, im Dorf. Sie waren unsere Nachbarn.

R: Betreffend XXXX : Was hat er gemacht, warum ist verhaftet worden, wann ist er ins Gefängnis gekommen und wann er rausgekommen ist?

R: Was wollte die Polizei erreichen als sie Sie verhört haben?

BF2: Ich weiß nicht was ich sagen soll. Nachgefragt, man hat mich nach Sachen gefragt, die ich überhaupt nicht verstanden habe. Man hat mir gesagt, dass ich etwas unterschreiben soll und ich dann freigelassen werde. Man hat mich mit einer großen Wasserflasche geschlagen und mit Strom gefoltert. Nachgefragt, was ich gefragt wurde habe ich schon gesagt. Man hat mich nach mir unbekannten Personen gefragt, womit sich die Leute beschäftige und wo sind und ob ich sie kenne. Und nachdem ich sie nicht gekannt habe, haben sie mich geschlagen. Ich bin nach XXXX zur Arbeit gefahren um mich zu retten. Ich habe dort von der Kommandantur Dokumente bekommen, dass ich bei der Organisation arbeite. Ich meine, wenn ich wieder mitgenommen worden wäre, hätte ich etwas gesagt, wenn ich etwas gewusst hätte. Das ist so, wenn jemand Probleme hat, dann beziehen sich die Probleme auch auf die Familie.

R: Ist XXXX noch im Gefängnis?

BF2: Nein. Mama hat mir das gesagt, ich kann nicht sagen wann das war. Er muss jeden Monat zur Polizei. Er darf auch nirgends ausreisen. Er musste sich sechs oder neun Jahre melden.

R: Was ist noch passiert und von was haben Sie jetzt noch Angst?

BF2: Jetzt habe ich keine Angst. Ich hatte bis zu dem Zeitpunkt Angst bis Sie gesagt haben, dass wir in Österreich bleiben dürfen.

R: Hätten Sie in Tschetschenien Angst?

BF2: Ich habe Angst vor Verfolgungen. Nachgefragt, vor der Mobilisierung, vielleicht werde ich auch in den Krieg geschickt. Ich kann das nicht genau sagen, aber ich will nicht hin. Ich fürchte mich vor Polizisten, vielleicht auch KADYROW-Leute. Die Leute sind zu allen Sachen fähig.

R: Einfach, weil sie die Familie nicht mögen?

BF2: Ja.

RV: Sie haben angegeben, dass Ihr Mutter angegeben, dass immer nach Ihnen gesucht wird, können Sie das konkretisieren.

BF2: Ja. Es war oft so, aber nicht jeden Monat. Nachgefragt, es sind Leute in zivil gekommen, nicht in Polizeiuniform. Sie haben meine Mutter nach mir gefragt. Ich habe Angst, dass meine Brüder deswegen Probleme bekommen.

RV: Wann haben Sie das letzte Mal davon erfahren?

BF2: Ich weiß es nicht. Nachgefragt, vor drei Jahren.

R: Wo leben Ihre Brüder?

BF2: Der jüngere mit meiner Mutter. Der ältere am anderen Rand des Dorfes.

R: Wie alt sind die zwei Brüder jetzt?

BF2: 49 und der andere 39, ungefähr.

RV: Wann sind Sie das letzte Mal im Dorf gewesen?

BF2: 2013. Meine Familie ist dann weggefahren und ich bin in meine Republik nicht zurückgefahren

RV: Sie haben Tschetschenien 2013 verlassen und nicht mehr betreten?

BF2: Ja.

R: Sie waren dann in Dagestan?

BF2: Ja, in Dagestan und auch in XXXX . Die meiste Zeit war ich in XXXX in Russland als Schweißer.

RV: Der Polizist, der damals 2004 ermordet, war dieser ein Tschetschene oder ein Russe?

BF2: Ein Tschetschene.

RV: Ist Ihnen jemals unterstellt worden, dass Sie mit dem Polizistenmord etwas zu tun haben?

BF2: Eine direkte Beteiligung hat man mir nie vorgeworfen, aber man hat mir gesagt, dass ich weiß, wer das gemacht hat, weil mein Verwandter involviert war und ich es deshalb wissen muss.

R: Sie sind dann 2017 ausgereist. Was war der unmittelbare Anlass? Wieso gerade zu diesem Zeitpunkt? Hatten Sie genug Geld?

BF2: Ich wollte schon früher ausreisen, aber es ist mir nicht gelungen. Es ist schwer in der Angst zu leben. Wenn man um die eigene Familie Angst hat. Wenn man nicht im Stande ist frei mit der Familie zu leben.

R: Haben Sie Kontakt zur Familie gehabt?

BF2: Nein, ich hatte keinen Kontakt. Ich glaube sogar drei Jahre hatten wir keinen Kontakt zueinander. Nachgefragt, ich wollte nicht nach Europa anrufen und ich hatte auch keine Telefonnummer. Über meine Mutter habe ich erfahren wie es ihr geht. Meine Mutter hat mir die Nachrichten übergeben.

R: Wenn Ihre Mutter wusste, wie es Ihrer Frau und Ihren Kindern ging, dann hatte sie auch die Telefonnummer.

BF2: Ich habe gerade gesagt, dass ich nicht anrufen wollte.

R: Warum können Sie noch nicht Deutsch, wenn Sie schon seit fünf Jahre in Österreich sind?

BF2: Ich vergesse alles. Ich lerne, lerne und dann vergesse ich schnell. Ich habe auch Deutschkurse besucht, auch Kurse, die man bezahlen musste. Vielleicht lerne ich schneller, wenn ich mit einer Arbeit beginnen und mit den Leuten Deutsch spreche. Vielleicht hilft mir das. Ich sitze die meiste Zeit zu Hauste.

RV: Heute ist der 24. Oktober 2022. Sie sind mittlerweile seit fünf Jahren in Österreich. Warum werden Sie als Person in Tschetschenien oder Russland verfolgt. Wer will etwas von Ihnen als Person? Können Sie das erklären?

BF2: Polizisten und KADYROW-Leute. Wer wird das sonst machen.

RV wiederholt die Frage.

BF2: Die Leute haben schon die Angaben über mich und können ein Verfahren gegen mich einleiten.

RV: Wie würde der Vorwurf lauten?

BF2: Es gibt keine Beschuldigung gegen mich. Nachgefragt, sie können mir alles Mögliche vorwerfen.

RV: Scheinvorwürfe kommen schon vor in den Länderberichten.

BF2: Dort werden die Leute gezwungen etwas zu unterschreiben.

RV legt vor: Beilage ./1 über die Inhaftierung eines bekannten Schriftstellers und Dichters. Es gibt den Verdacht, dass er im Jahre 2000 einen Überfall auf eine Militäreinheit verübt hat und dass er ein Mitglied der BASAJEW-Bande war. Im Zuge dieser Überfalls sine 84 Militärangehörige ums Leben gekommen.

Die Verhandlung wird um 13:26 Uhr unterbrochen und um 13:32 Uhr fortgesetzt.

BF1 betritt den Verhandlungssaal.

R an BF1: Sprechen Sie Deutsch?

BF1 (auf Deutsch): Ich versuche selber zu reden.

R: Warum können Sie gut Deutsch?

BF1 (auf Deutsch): Ich bin viel mit den Leuten unterwegs. Ich habe zu Hause Arabisch und Englisch studiert. Wir haben mit den Leuten viel zu tun. Bei meiner Arbeit habe ich viel Kontakt mit den Leuten. Nachgefragt, neun Jahre wird es im November. Die Kinder wollen schon etwas machen. Mein Mann (BF2) und ich verstehen uns gut, was das Fortkommen und die Wünsche der Kinder betrifft.

R: Sie sind 2013 nach Österreich gekommen. Was mir aufgefallen ist, dass Sie bei Ihrer allerersten Einvernahme angegeben haben, dass Sie hierhergekommen sind: (R zitiert S. 31 im Akt). Wollen Sie mir darüber hinaus erzählen, wieso Sie 2013 Ihre Heimat verlassen haben? Können Sie sich noch erinnern?

BF1 (auf Deutsch): Ja. Als wir entschieden haben wegzufahren. Als das passiert ist, es war Ende Oktober, da bin ich mit den Kindern unterwegs gewesen. Ich wollte Kinderbeihilfe holen und musste selbst zum Finanz- oder Sozialamt gegangen. Dort bin ich länger geblieben und als ich nach Hause gekommen bin, habe ich gesehen, dass vor meinem Haus die Leute geschaut haben und gestanden sind. Ich dachte, dass jemand gestorben ist. Dann bin ich nähergekommen und dann sah ich, dass alle unsere Sachen draußen auf der Straße gewesen sind. Da kam eine Nachbarin und sagte: „Niemand ist gestorben, aber das Militär ist gekommen“. Sie hat gesagt, niemand darf etwas sagen und gegen das Militär etwas zu sagen ist verboten, nicht einmischen. Ich war nicht zu Hause und mein Mann war auch nicht zu Hause. Dann haben sie auf die Tür ein Schild geklebt, wo darauf gestanden ist, dass die Familie XXXX sofort zur Polizei kommen soll. Das war der Grund. Mir wurde schlecht. Ich habe nicht gewusst, was ich machen und tun soll.

R: Wie Sie gesehen haben, dass niemand tot ist und dass das Militär dort war. Hatten Sie eine Idee, was da los war?

BF1 (auf Deutsch): Ich habe nicht verstanden, was da los war, denn sie haben alle Sachen durchsucht. Alles durch die Fenster weggeschmissen. Nachgefragt, vieles kaputt gemacht. Dann habe ich mich ein bisschen beruhigt und konzentriert. Ich hatte schon vielmals mit dem Militär schlechte Erfahrungen gemacht, das hat mir Angst gemacht und das wollte ich nicht mehr erleben.

R: Was waren die schlechten Erfahrungen?

BF1 (auf Deutsch): Ich habe selbst auch erlebt, dass ich ein Kind verloren habe, weil sie mich brutal überfallen haben. Sie haben gemeint, dass ich provoziert habe. Sie haben das zu meiner Schwiegermutter so gesagt, nicht zu mir.

R: Warum haben die das gemacht? Warum sind sie auf Sie losgegangen? Was wollten die von Ihnen?

BF1 (auf Deutsch): Sie wollten einfach durch mich meinen Mann verletzen. Mit meinem Mann habe ich viel erlebt, dass er mitgenommen und festgenommen wurde. Wir hatten schon ein bisschen Pause (vom Militär) gehabt. Als wir geheiratet haben, ist er (BF2) schon mitgenommen worden. Unser Problem ist, weil wir den gleichen Namen wie seine Cousins haben. Die haben schon viel länger als mein Mann gekämpft. Mein Mann hat beim ersten Krieg teilgenommen, wie andere. Nicht am zweiten Krieg. Aber danach war es egal, ob er dabei war oder nicht. Gewalt und Missbrauch alles, was wir erlebt haben, das ist unvorstellbar. An diesem Tag habe ich das auf einmal gesehen und es war schwierig für mich. Ich wollte das nicht mehr und wollte zur Ruhe kommen.

R: Wieso haben Sie nicht gewartet, dass Ihr Mann wieder gesund ist, wenn er eine Lebensmittelvergiftung hatte?

BF1 (auf Deutsch): Es war gefährlich.

R: Sie hatten schon lange geplant das Land zu verlassen, dann starb Ihr Vater. Dann hat Ihr Mann gemeint, dass man noch warten solle, ob es besser wird. Ist es dann besser geworden?

BF1 (auf Deutsch): Nein, es ist nichts besser geworden. Wir hatten die Tickets. Ich hatte ein schlechtes Gefühl. Sie verfolgen einen. Überall sind seine Leute (KADYROW) und sie wissen, wo was man macht.

BF1: Bei uns sagt man, dass die Polizeileiter alles wissen sollte und sammelt alle Informationen.

BF1 (auf Deutsch): Und wissen wer sich wo bewegt. Sie töten mich, das hat ich im Kopf. Auch wegen der Kinder. Nachgefragt, ich habe gedacht, dass er nachkommt, dass er noch länger bleibt.

Für meinen Mann ist das alles sehr schwer. Er wollte jetzt in Österreich nicht zum Arzt, Psychologen gehen, weil er die Sachen nicht verarbeitet hat, die er erlebt hat.

R: Hat er irgendetwas erzählt? Er hat sich die letzten drei Jahre bevor er gekommen ist, bei Ihnen nicht gemeldet. Er hatte jedoch den Kontakt durch seine Mutter gehabt?

BF1 (auf Deutsch): Ja, erst als er in Österreich war. Nachgefragt, als er kam, hat er seine Mutter angerufen und dann hat er meine Nummer bekommen. Er hat gedacht, dass der Kontakt mit der Mutter aufkommt, sie Mutter in Gefahr ist. Nachgefragt, ich habe schon ab und zu seine Mutter angerufen und sie gefragt, ob sie etwas von ihm weiß. Ich habe gewusst, dass er nachkommt, er könnte mich nicht alleine lassen. Dann habe ich über das „Rote Kreuz“ gesucht. Sie hatten keine Information. Als ich nach Österreich kam, habe ich erst nach sechs Monaten Kontakt mit meiner eigenen Mutter gehabt. In dieser gleichen Zeit habe ich meine Schwiegermutter auch angerufen. Ich habe mich bis dahin auch nicht getraut. Bis jetzt habe ich keinen Kontakt zu unseren Leuten zu Hause. Hier in Österreich habe ich das erste Mal die Wohnung versperrt habe und habe dann in alle Ruhe schlafen können, ohne ein Messer neben mir liegen zu haben.

RV: Wenn Sie heute zurückkommen würden, was würde Ihnen passieren?

BF1 (auf Deutsch): Wenn wir jetzt Glück haben, werden sie uns töten. Nachgefragt, wir sind jetzt Verräter, weil wir die Informationen in Österreich gesagt haben. Wir dürfen am Handy nichts sagen. Ich darf z. B. nicht sagen, dass wenn mein Kind verheiratet wurde, ich damit nicht einverstanden bin. Offiziell ist es in Tschetschenien schön. Nachgefragt, im Internet gibt es viele Informationen.

RV: Woher haben die KADYROW-Leute Informationen über Ihre Familie?

BF1 (auf Deutsch): Meine Mutter ist gestorben. Ich war nicht beim Begräbnis meiner Mutter und habe ich keinen Brief geschrieben, aus Angst, dass meine Adresse bekannt wird. In Österreich sind auch ein paar Tschetschenen getötet worden sowie in Belgien und Deutschland. Ich will nicht, dass meine Kinder in Gefahr sind.

BF1 (auf Deutsch) zu Beilage ./1: Obwohl sie über Amnestie reden, dass Veteranen nicht mehr verfolgt werden, dann tun sie das trotzdem, nach 20 Jahren. Egal, sie finden etwas. Solche Beispiele gibt es viele.

R: Sie sind die gesetzliche Vertreterin Ihrer Töchter. Gibt es einen Grund, warum Ihre Töchter in Russland oder Tschetschenien nicht in Sicherheit wären?

BF1 (auf Deutsch): Zwangsverheiratung, das ist noch sehr aktuell. Nachgefragt, ich und mein Mann können nichts dagegen unternehmen. Wir haben damals unsere Kinder mit dem Taxi zur Schule geschickt, aus Sicherheitsgründen, obwohl sie noch so klein waren. Die Tochter meines Cousins wurde mit 13 Jahren zwangsverheiratet, das war religiös. Nach drei Tagen ist sie psychisch krank zurückgekommen. So etwas gibt es bei uns. Jetzt sind sie (Töchter) keine Kinder mehr, sondern junge Frauen.

RV: Keine weiteren Fragen an die BF1.

BF1 (auf Deutsch): Ich habe zu Hause keine Hilfe. Mein Vater ist schon gestorben. Mein Vater hatte schon viele Verwandte. Auch meine Mutter ist gestorben. Ich habe niemanden dort, den ich um Hilfe bitten könnte, der mich schützt. In Tschetschenien gibt es Leute, die religiös sind, sie heißen Kureschi. Die sind die Nachfolger von Prophet Mohammed. Wenn sie etwas wollen, dann kann man nicht nein sagen. Weil ich an sie herangetreten bin und sie gebeten habe, ist XXXX (BF2) damals freigelassen worden. Meine Mutter ist gestorben. Meine Mutter war verwandt mit diesen heiligen Leuten. Daher konnte sie mich beschützen. Nachdem sie gestorben ist, gilt das nicht mehr. Da ich zur Vaterlinie gehöre, stehe ich nicht unter deren Schutz.

RV: Keine weiteren Fragen.

R: Was wollen Sie in Österreich arbeiten?

BF1 (auf Deutsch): Ich bin jetzt noch ein Jahr in Karenz. Wenn mein Mann jetzt arbeiten dürfte, dann würde er Vollzeit arbeiten.

In unserer Gemeinde in Österreich helfe ich jetzt schon den Flüchtlingen aus der Ukraine beim Übersetzen. Ich bitte um Schutz.

BF3, BF4, BF5 und BF6 betreten um 14:19 Uhr den Verhandlungssaal.

R an BF3, BF4, BF5 und BF6: Was willst du arbeiten?

BF3 (auf Deutsch): Ich möchte die Schule fertigmachen. Ich bin jetzt in der siebenten Klasse. Nächstes Jahr maturiere ich und möchte dann die Aufnahmeprüfung für ein Medizinstudium machen. Die Volksschule habe ich von der zweiten Klasse an auch besucht.

BF4 (auf Deutsch): Ich bin der sechsten Klasse in derselben Schule. Mein Wunsch ist es auch zu maturieren und dann auch Medizin zu studieren. Nachgefragt, das ist einfach toll Medizin studieren seit meiner Kindheit. Ich möchte gerne in den Fächern Physik, Chemie und Humanbiologie maturieren.

BF5 (auf Deutsch): Ich bin der fünften Klasse. Ich möchte maturieren, dann studieren, vielleicht Medizin, aber ich bin mir noch nicht sicher. Nachgefragt, sonst Jura.

BF6 (auf Deutsch): Ich bin der Volksschule in der vierten Klasse. Am liebsten habe ich in der Schule zeichnen. Nachgefragt, ich mache Sport in der Schule. Vielleicht möchte ich Lehrerin werden.

BF1 (auf Deutsch): XXXX und XXXX spielen Klavier in der Musikschule in XXXX .

RV: XXXX hat dreimal einen Preis bekommen, zweimal bei „Prima la musica“ und einmal bei „Musik in dir“.

BF4 (auf Deutsch): Ich zeichne gerne.

BF3 (auf Deutsch): Ich habe die Übertrittsprüfung von Silber in Gold gemacht. Die Abschlussprüfung mache ich nächstes Jahr.

Die D wird beauftragt die Beilage ./1 zu übersetzen.“

Im Zuge des bisherigen Verfahrens wurden zahlreiche Unterlagen zur Integration in Vorlage gebracht, insbesondere als Beilagen zum oa. Schriftsatz vom 20.10.2022 für die gesamte Familie.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie sind Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, moslemischer Religionszugehörigkeit und führen die im Spruch genannten Namen; beim BF1 handelt es sich um den Ehegatten der im Herkunftsstaat geehelichten BF2, die BF3 bis BF6 sind die gemeinsamen Kinder des BF1 und der BF2.

Die BF lebten alle bis 2013 in XXXX bzw. gemeinsam mit der Familie des BF1 (Mutter, Bruder) in einem Dorf in Tschetschenien.

Der BF1 war bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation als Schweißer auch außerhalb Tschetscheniens tätig und dadurch relativ wohlhabend. Er hat außerdem auch ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen, jedoch bisher nie einen entsprechenden Beruf ausgeübt.

Die BF2 hat Arabisch und Englisch studiert und war vor ihrer Ausreise als Lehrerin beschäftigt.

Im Herkunftsstaat leben nach zwei Brüder und eine Schwester des BF1 sowie seine Mutter. Die Eltern der BF2 sind bereits verstorben, jedoch verfügt sie noch über weitere Verwandte (Onkel, Tanten) im Herkunftsstaat. Eine Schwester der BF2 lebt in Österreich.

Die BF2 erhielt nach ihrer Ausreise 2013 wegen der Verfolgung ihres damals verschollenen Ehemannes (BF1) als mutmaßlicher Unterstützer bzw. Kämpfer im tschetschenischen Widerstand als dessen Angehörige und alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Kindern mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2015, Zl. W159 2005770-1/16E, in Österreich Asyl, ebenso ihre vier minderjährigen Töchter (BF3 bis BF6).

Der BF1 stellte am 13.03.2017 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der BF1 brachte dazu vor, seit 2001 wegen seines Cousins und eines Neffen wiederholt verhaftet und gefoltert worden zu sein, weil diesen Verwandten terroristische Aktivitäten im tschetschenischen Widerstand vorgeworfen worden seien, weswegen beide (mehrmals) inhaftiert wurden, und ihm selbst die Unterstützung der Rebellen vorgeworfen wurde. Nach seinem Untertauchen geriet die BF2 als seine Familienangehörige ebenfalls ins Blickfeld der Behörden, sodass sie 2013 mit ihren vier minderjährigen Töchtern Tschetschenien verließ und der BF1 seither ebenfalls nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist.

Der BF1 hielt sich nach mehreren erfolglosen Ausreiseversuchen – er wurde 2015 aus Polen nach Moskau abgeschoben –in der Russischen Föderation auf und reiste schließlich 2017 legal mit einem russischen Reisepass aus dem Herkunftsstaat aus. Diesen Reisepass legte der BF1 jedoch nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass der BF1 wegen ihm unterstellter Unterstützung bzw. Tätigkeit als tschetschenischer Widerstandskämpfer einer staatlichen Verfolgung aktuell ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Insbesondere wird nicht festgestellt, dass die BF aktuell einer asylrelevanten Gefährdung, die von Seiten den russischen Behörden/Regierung ausgeht, ausgesetzt sind.

Die BF haben mit ihrem Vorbringen keine aktuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht:

Der BF1 konnte von 2013 bis 2017 unbehelligt außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation leben und arbeiten. Er wurde anlässlich seiner Abschiebung im Jahr 2015 von Polen nach Moskau auch nicht behördlich verfolgt und es ist auch keine Fahndung via INTERPOL nach ihm aktenkundig. Er konnte 2017 nach eigenen Angaben auch problemlos legal mit seinem russischen Reisepass aus seinem Herkunftsstaat ausreisen.

Die BF2 kann demnach nicht mehr als alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Töchtern betrachtet werden und ihre übrigen Fluchtgründe liegen demnach ebenfalls nicht mehr vor. Hinweise auf ihr in der Familie drohende Gewalt sind aktuell auch nicht ersichtlich.

Dass die BF3 bis BF6 künftig im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien von einer Zwangsverheiratung betroffen sein könnten, mag zutreffen, jedoch besteht auch in diesem Fall die zumutbare Möglichkeit, dass sich die BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens bzw. des Nordkaukasus niederlassen, etwa sowie der BF1 zuvor in XXXX oder in einer der größeren Städte (zB in Moskau).

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die BF - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Die BF zeigten sich während ihres Aufenthaltes in Österreich als Asylberechtigte bzw. als Asylwerber um eine umfassende und weitreichende Integration bemüht:

Der BF1 hat seit seiner Einreise im März 2017 als Asylwerber in Österreich bereits einige Deutsch (Niveau A1 und A2)- und Integrationskurse besucht, ist jedoch offenbar aus gesundheitlichen Gründen (bisher unbehandelte traumatische Erlebnisse) noch nicht in der Lage gewesen, eine abschließende Integrationsprüfung abzulegen. Der BF1 ist ausgebildeter Schweißer und als solcher für einen Mangelberuf qualifiziert. Er hat in Österreich neben zwei einschlägigen Einstellungszusagen am 20.10.2022 zudem bereits einen Arbeitsvorvertrag als Schweißer in Schichtarbeit mit einem Bruttoverdienst von € 2.069.- abgeschlossen. Es wird der Familie sohin künftig möglich sein, ihren Lebensunterhalt von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängig zu bestreiten. Außerdem ist der BF1 in XXXX Mitglied im Schachverein sowie ehrenamtlich auch im EKZ sowie in der Pfarre und beim ÖRK bei der „Tafel“ vielfältig tätig. Außerdem verrichtete er auch bereits im Wege von Dienstleistungsschecks verschiedene Arbeiten.

Die BF2 reiste bereits Ende 2013 nach Österreich ein und erlangte hier den Status einer Asylberechtigten. Mittlerweile spricht sie praktisch fließend Deutsch und hat die Deutsch- und Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bereits am 18.01.2019 und die Prüfung auf dem Niveau B2 am 31.10.2019 abgelegt und mit einem ÖSD-Zertifikat belegt. Sie ist seit 22.05.2017 als Feinkostverkäuferin mit einem ausgezeichneten Zwischenzeugnis vom 16.11.2018 beschäftigt und seit der Geburt ihres Sohnes 2021 noch bis XXXX 2023 in Karenz. Sie verdiente davor monatlich durchschnittlich ca € 1.330,00. Zusätzlich war sie geringfügig über einen freien Dienstvertrag beim EKZ XXXX als pädagogische Betreuerin bzw. später auch als Leiterin bei der Vorbereitung von Kindern auf den Kindergarteneintritt tätig. Infolge ihrer guten Deutschkenntnisse konnte sie dort auch an Mitarbeiterschulungen und Fortbildungen teilnehmen. Zusätzlich wirkt die BF2 ehrenamtlich am Projekt „Leichte Sprache im Krankenhaus“ im Ausmaß von 3-6 Stunden im Monat mit, wobei ihr ihre mehrfachen Sprachkenntnisse zu Gute kommen.

Die BF3 gelangte im Alter von 8 Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter nach Österreich, erhielt hier Asyl und ist jetzt 17 Jahre alt. Sie absolvierte hier die Volks- und Mittelschule mit sehr gutem Erfolg, besucht derzeit die 7.Klasse eines PORG und befindet sich kurz vor der Matura, wobei sie zusätzlich seit der 5. Klasse an einer unverbindlichen Übung „Chemie Olympiade“ teilnimmt. Sie ist als Klassensprecherin und Umweltbeauftragte ein wichtiger Bestandteil ihrer Klassengemeinschaft und nimmt auch an sozialen Aktionen (wie Kuchenverkauf oder Spendenaktionen für die Ukraine) teil. Außerdem erreichte sie am 08.04.2022 bei der Vorausscheidung des Jugendredewettbewerbs den 4. Platz in der Kategorie „Klassische Rede – Höhere Schulen“. Seit dem WS 2016/17 ist sie auch sehr erfolgreich als ordentliche Schülerin des Fachs Klavier die Musikschule XXXX , nimmt an kammermusikalischen Projekten teil, hat die Bronze-Prüfung mit Auszeichnung absolviert und arbeitet zurzeit sehr fleißig auf die zweite Übertrittsprüfung hin. Seit 2019 ist sie zudem Mitglied im Verein der Freiwilligen Rettung und hat 2022 bereits ein einmonatiges Ferialpraktikum im APH Pflege XXXX Haus XXXX absolviert. Sie möchte später Medizin studieren.

Die BF4 kam im Alter 6 Jahren mit ihrer Mutter nach Österreich, erlangte Asyl und ist jetzt 15 Jahre alt. Sie absolvierte hier die Volks- und Mittelschule mit sehr gutem Erfolg und besucht derzeit die 6.Klasse eines PORG, wobei sie zusätzlich seit der 5. Klasse an einer unverbindlichen Übung „Chemie Olympiade“ teilnimmt. Mit ihrer Kameradschaft und Hilfsbereitschaft prägt sie die Klassengemeinschaft und ist ein Vorbild. Seit 2019 ist sie zudem Mitglied im Verein der Freiwilligen Rettung und hat 2022 bereits ein einmonatiges Ferialpraktikum im APH Pflege XXXX Haus XXXX absolviert. Sie möchte später ebenfalls Medizin studieren und hat bereits entsprechende Maturafächer ausgewählt.

Die BF5 kam im Alter von von 5 Jahren mit ihrer Mutter nach Österreich, erhielt Asyl und ist jetzt 14 Jahre alt. Sie besuchte zunächst die Volksschule und sodann in der 4.Klasse das BRG, welche sie erfolgreich absolvierte. Seit dem heurigen Schuljahr besucht sie die 5.Klasse im PORG, kann dem Unterricht gut folgen und ist in der Klasse gut integriert. Sie möchte später ebenfalls studieren, vielleicht auch Medizin, sonst Rechtswissenschaften.

Die BF6 gelangte im Alter von einem Jahr mit ihrer Mutter nach Österreich, es wurde ihr Asyl zuerkannt und ist jetzt 10 Jahre alt. Sie besucht derzeit die 3.Klasse Volksschule mit sehr gutem Erfolg und ist in der Klassengemeinschaft ebenfalls sehr gut integriert. Außerdem ist sie seit dem WS 2018/19 ordentliche Schülerin die Klavierklasse der Musikschule XXXX . Aufgrund ihres Fleißes und ihres Talents konnte sie bereits beim Pilotprojekt Musikwettbewerb „Musik in Dir“ den 1. Platz und zweimal 1. Preise bei dem österreichischen Musikwettbewerb Prima la Musica erwerben. Sie möchte vielleicht Lehrerin werden.

Insbesondere die BF2 bis BF6 haben sich als Asylberechtigte bereits ein soziales Netz in Österreich aufgebaut und sich sprachlich bzw. beruflich/schulisch gut integriert. Aufgrund der gesetzten Integrationsschritte, sowie des aufrechten Familienlebens seit 2017 auch mit dem BF1 als Asylwerber, der ebenfalls die Zeit zur sprachlichen und sozialen sowie auch zur beruflichen Integration genützt hat, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstellen.

Zur Situation im Herkunftsstaat BF wird auf die aktuellen Berichte zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien verwiesen. Aus diesen ergibt sich auszugsweise Folgendes:

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (Stand 09.11.2022):

COVID-19-Situation

Letzte Änderung: 01.09.2022

In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022).

Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).

Moskau:

In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022).

Tschetschenien:

In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022).

Dagestan:

Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 19.8.2022

CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19 [COVID-19-Impfung], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 19.8.2022

CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 19.8.2022

CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/, Zugriff 19.8.2022

E-dag.ru – 'Mein Dagestan' (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans [Russland] (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 25.7.2022

Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatcii-protiv-covid-19, Zugriff 25.7.2022

KK – Kaukasischer Knoten (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380112/, Zugriff 29.8.2022

KK – Kaukasischer Knoten (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/, Zugriff 25.7.2022

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022

RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 17.2.2022

RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.7.2022): Russia Ends All Public Anti-COVID Restrictions, https://www.rferl.org/a/russia-ends-all-covid-restrictions/31924567.html, Zugriff 25.7.2022

RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022

Ria.ru – RIA Nowosti (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya-1777599119.html, Zugriff 25.7.2022

Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf, Zugriff 25.7.2022

WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022

Politische Lage

Letzte Änderung: 06.10.2022

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).

Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).

Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)

2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).

Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).

Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).

Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 25.7.2022

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 5.8.2022

BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.8.2022

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022

Duma [Russland] (o.D.): Фракции [Fraktionen], http://duma.gov.ru/duma/factions/, Zugriff 5.8.2022

Economist (9.2.2022): A new low for global democracy, https://www.economist.com/graphic-detail/2022/02/09/a-new-low-for-global-democracy, Zugriff 25.7.2022

EU-Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022

FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022

FH – Freedom House (o.D.): Nations in Transit 2022: Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/nations-transit/2022, Zugriff 25.7.2022

HRW – Human Rights Watch (21.4.2022): Ukraine: Russian Forces’ Trail of Death in Bucha; Preserving Evidence Critical for War Crimes Prosecutions, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071639.html, Zugriff 8.8.2022

KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (21.9.2021): Dumawahlen in Russland, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Dumawahlen+in+Russland+2021.pdf/c13c4370-b205-5006-df18-792676ab4044?version=1.1t=1632755687458, Zugriff 5.8.2022

KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands+neue+Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0t=1593680876015, Zugriff 5.8.2022

Kremlin.ru [Russland] (30.9.2022): Подписание договоров о принятии ДНР, ЛНР, Запорожской и Херсонской областей в состав России [Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der DVR, LVR, der Regionen Saporischschja und Cherson], http://kremlin.ru/events/president/news/69465, Zugriff 3.10.2022

Lenta (27.9.2022): Объявлены окончательные результаты референдума в ДНР [Verkündet wurden die Endresultate des Referendums in der DVR], https://lenta.ru/news/2022/09/27/dnrr/, Zugriff 3.10.2022

NDR/Tagesschau.de – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (28.9.2022): Nach Ende der Scheinreferenden: Separatisten-Chefs bitten um Annexion, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/scheinreferenden-annexion-101.html, Zugriff 3.10.2022

OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights [UN] (5.7.2022): High Commissioner for Human Rights: High Numbers of Civilian Casualties in Ukraine Raise Concerns that Attacks by Russia are not Complying with International Humanitarian Law, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/07/high-commissioner-human-rights-high-numbers-civilian-casualties-ukraine, Zugriff 21.7.2022

OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (25.6.2021): RUSSIAN FEDERATION: STATE DUMA ELECTIONS 19 September 2021 - ODIHR NEEDS ASSESSMENT MISSION REPORT 31 May-4 June 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/0/f/491066_0.pdf, Zugriff 5.8.2022

OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (6.6.2018): Russian Federation: Presidential Election 18 March 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/2/4/383577_0.pdf, Zugriff 5.8.2022

Rat – Rat der Europäischen Union (28.9.2022): Pressemitteilung: Ukraine: Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union zu den illegalen Scheinreferenden Russlands in den Regionen Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/09/28/ukraine-declaration-by-the-high-representative-on-behalf-of-the-european-union-on-the-illegal-sham-referenda-by-russia-in-the-donetsk-kherson-luhansk-and-zaporizhzhia-regions/, Zugriff 3.10.2022

RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (30.9.2022a): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 686 'О признании Херсонской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 686, 'Über die Anerkennung der Region Cherson’], publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202209300002?type=pdf, Zugriff 3.10.2022

RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (30.9.2022b): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 685 'О признании Запорожской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 685, 'Über die Anerkennung der Region Saporischschja’], publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202209300001?type=pdf, Zugriff 3.10.2022

RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022

Ria.ru – RIA Nowosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.8.2022

Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021a): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022

Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021b): Chronik: 13. – 26. September 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022

Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard.at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 3.10.2022

SW – Staatssekretariat für Wirtschaft [Schweiz] (3.8.2022): Ukraine: Schweiz setzt neue Sanktionen um, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-89874.html, Zugriff 8.8.2022

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (14.10.2021): SWP-Aktuell (Nr. 67): Russlands Dumawahl 2021, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 5.8.2022

Tass [Russland] (4.10.2022): Совфед единогласно одобрил законы о принятии новых субъектов в Россию [Föderationsrat billigte einstimmig Gesetze über Aufnahme neuer Subjekte], https://tass.ru/politika/15947447, Zugriff 4.10.2022

Tass [Russland] (20.9.2021): United Russia candidates win most regional governors’ elections, https://tass.com/politics/1340323, Zugriff 5.8.2022

UG – Universität Göteborg / V-Dem-Institut (Varieties of Democracy) (3.2022): Democracy Report 2022: Autocratization Changing Nature?, https://v-dem.net/media/publications/dr_2022.pdf, Zugriff 25.7.2022

UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 3.10.2022

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022

WZ – Wiener Zeitung (27.6.2022): Sanktionen: G7 verschärfen Kurs gegen Russland erheblich, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2152420-G7-verschaerfen-Kurs-gegen-Russland-erheblich.html, Zugriff 8.8.2022

ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (3.11.2021): Spotlight 39/2021: Russland auf dem Weg zum Zentralstaat?, https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.8.2022

TSCHETSCHENIEN

Letzte Änderung: 29.08.2022

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021).

Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).

Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).

Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022

Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.8.2022

ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 10.8.2022

EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 10.8.2022

FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022

FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.b): Чеченская Республика [Tschetschenische Republik], http://council.gov.ru/structure/regions/CE/, Zugriff 10.8.2022

HRW – Human Rights Watch (9.2.2022): Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya, Zugriff 9.8.2022

KK – Kaukasischer Knoten (15.3.2022): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrov Ramzan Achmatovič], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366, Zugriff 10.8.2022

KR – Kavkaz.Realii (9.5.2022): Премьер-министр Чечни уже месяц исполняет обязанности Кадырова [Premierminister Tschetscheniens vertritt seit bereits einem Monat Kadyrov], https://www.kavkazr.com/a/premjer-ministr-chechni-uzhe-mesyats-ispolnyaet-obyazannosti-kadyrova/31840824.html, Zugriff 10.8.2022

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022

OFAC – Office of Foreign Assets Control [USA] (8.8.2022): Specially Designated Nationals List: Sanctions List Search - KADYROV, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 10.8.2022

ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.8.2022

RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist's Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.8.2022

Ria.ru – RIA Novosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.8.2022

Ria.ru – RIA Novosti (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 9.8.2022

Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021c): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022

SZ – Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.8.2022

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 01.09.2022

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022).

Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.).

Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Die folgenden zwei Karten stellen sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 24.2.-12.8.2022 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (schwarz) und Explosionen/Ferngewalt (rot).

ACLED o.D.ACLED o.D.

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 11.8.2022

ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (18.8.2022): Regional Overview: Europe, Caucasus, and Central Asia 6-12 August 2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 18.8.2022

ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (o.D.): Events Overview: Russia 24.2.-12.8.2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 1.9.2022

EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (4.5.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 11.8.2022

GCTF – Global Counterterrorism Forum (o.D.): GCTF Members, https://www.thegctf.org/Who-we-are/Structure/Members, Zugriff 11.8.2022

Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022

HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.8.2022

IEP – Institute for Economics Peace (3.2022): Global Terrorism Index 2022: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2022/03/GTI-2022-web-09062022.pdf, Zugriff 11.8.2022

MT – Moscow Times (8.6.2022): Russia's Interior Ministry Creates New Department to Enforce Martial Law, https://www.themoscowtimes.com/2022/06/08/russias-interior-ministry-creates-new-department-to-enforce-martial-law-a77932, Zugriff 12.8.2022

Presse, Die (11.8.2022): Angriff auf der Krim: Ein schmerzhafter Schlag für Russland, https://www.diepresse.com/6176299/angriff-auf-der-krim-ein-schmerzhafter-schlag-fuer-russland, Zugriff 12.8.2022

Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022

USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html, Zugriff 11.8.2022

NORDKAUKASUS

Letzte Änderung: 01.09.2022

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).

In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).

Quellen:

Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.8.2022

ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 10.8.2022

Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022

KK – Kaukasischer Knoten (4.8.2022): В июле 2022 года жертв вооруженного конфликта на Северном Кавказе зафиксировано не было [Im Juli 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379820/, Zugriff 29.8.2022

KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im 2. Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 18.8.2022

KK – Kaukasischer Knoten (18.5.2022): Дагестан: хроника террора (1996-2022 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2022)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/, Zugriff 18.8.2022

KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): В I квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Im 1. Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 18.8.2022

KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2021 года убито 2 человека [Im 4. Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/, Zugriff 18.8.2022

KK – Kaukasischer Knoten (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/, Zugriff 19.8.2022

KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): В III квартале 2021 года жертвами вооруженного конфликта на Северном Кавказе стали восемь человек [Im 3. Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/, Zugriff 18.8.2022

KK – Kaukasischer Knoten (10.7.2021): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/, Zugriff 18.8.2022

NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Террористические и экстремистские организации и материалы [Terror- und extremistische Organisationen und Materialien], http://nac.gov.ru/terroristicheskie-i-ekstremistskie-organizacii-i-materialy.html, Zugriff 18.8.2022

NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 18.8.2022

NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.c): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 18.8.2022

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022

OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / U.S. Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 11.8.2022

RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 18.8.2022

USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 18.8.2022

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 21.04.2022

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020).

Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).

Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.3.2021

AI - Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 23.3.2021

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 23.3.2021

BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.5.2021

EASO - European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 23.3.2021

FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 23.3.2021

HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 23.3.2021

ORF.at (17.3.2022): EGMR setzt Verfahren gegen Russland aus, https://orf.at/stories/3253923/, Zugriff 20.4.2022

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021

US DOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 23.3.2021

TSCHETSCHENIEN UND DAGESTAN

Letzte Änderung: 02.03.2022

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).

Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Verаntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).

Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 8.4.2021

CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 8.4.2021

DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 8.4.2021

EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), https://www.ecoi.net/en/file/local/1154982/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 8.4.2021

EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 8.4.2021

FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 8.4.2021

HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 8.4.2021

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021

ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

Snob (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 21.2.2022

SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 8.4.2021

US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 8.4.2021

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 01.09.2022

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 12.4.2022). Koordiniert werden die Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee (USDOS 16.12.2021). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 12.4.2022). Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 21.5.2021).

Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 28.2.2022). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden (AA 21.5.2021). Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht (ÖB 30.6.2021).

Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für die Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Angeklagte und deren Rechtsvertreter müssen bei der Gerichtsverhandlung persönlich oder über einen Videolink anwesend sein (USDOS 12.4.2022).

Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise 9.7.2022). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022

Euronews (20.3.2022): 'Psychopath Kadyrow': Was machen die Kämpfer aus Tschetschenien in der Ukraine?, https://de.euronews.com/2022/03/20/psychopath-kadyrow-was-machen-die-kampfer-aus-tschetschenien-in-der-ukraine, Zugriff 10.8.2022

FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022

FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 10.8.2022

Heise (9.7.2022): Ukraine-Krieg: Wer will 'nach Berlin durchmarschieren'?, https://www.heise.de/tp/features/Ukraine-Krieg-Wer-will-nach-Berlin-durchmarschieren-7167389.html, Zugriff 10.8.2022

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022

USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html, Zugriff 11.8.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 29.08.2022

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von max. 3 Jahren oder Zwangsarbeit von max. 3 Jahren oder Freiheitsentzug von max. 3 Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person, kommt Folter zur Anwendung oder wird die Tat aus politischen, ideologischen, religiösen usw. Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge (RI 25.3.2022). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der inneren Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Gemäß Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021).

Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt (FH 28.2.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022

AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070266.html, Zugriff 28.7.2022

FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022

OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights [UN] (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 26.7.2022

RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (25.3.2022): Уголовный кодекс Российской Федерации [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation] (Nr. 63-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbodynd=102041891, Zugriff 20.7.2022

RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022

Korruption

Letzte Änderung: 16.11.2021

Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016).

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 3.3.2021). Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Die meisten Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind oft nur symbolischer Natur. Korruptionsvorwürfe der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BTI 2020). Zu den Formen von Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördenkorruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020).

Der Oppositionspolitiker Alexej Nawalny dokumentiert regelmäßig Korruptionsfälle auf höchster politischer Ebene, ohne dass die staatlichen Strukturen darauf reagieren (BTI 2020). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung. 2020 nimmt Russland im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International den 129. Platz von 179 ein (GIZ 1.2021a).

Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung 'Kommersant' den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 6.2021). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland (SEM 15.7.2016).

Dagestan ist eine der ärmsten Regionen Russlands, bis zu 70% des Budgets stammen aus Subventionen aus Moskau. Auch in Dagestan ist die Gesellschaft in Clans aufgebaut. Nirgendwo sonst in Russland ist der Clan so stark wie in Dagestan, weshalb systemische Korruption in dieser Republik nicht überrascht (WI 25.2.2018). Das staatliche Justizwesen ist in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt (AA 2.2.2021). Zum ersten Mal in der Geschichte der Russischen Föderation wurden Anfang 2018 der Premierminister Dagestans, seine Stellvertreter und der ehemalige Bildungsminister wegen schwerer Korruptionsvorwürfe festgenommen und sofort nach Moskau ausgeflogen. Alle vier standen im Verdacht, Haushaltsmittel aus Sozialprogrammen in großem Umfang veruntreut zu haben (WI 25.2.2018). Wladimir Wassilews Ernennung [zum Republiksoberhaupt von 2018-2020] bekräftigt die Bedeutung von Dagestan für den russischen Staat und die Tatsache, dass Putin nicht länger bereit ist, die von den Subventionen abgezogenen Mittel zu ignorieren (PONARS Eurasia 11.2018). Der Nachfolger Wassilews ist Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (BPB 26.10.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 16.3.2021

BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.10.2020): Chronik: 28. September – 10. Oktober 2020, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/317747/chronik-28-september-10-oktober-2020, Zugriff 16.3.2021

BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 16.3.2021

EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 16.3.2021

FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 16.3.2021

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.3.2021

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021

PONARS Eurasia (11.2018): The Kremlin’s New Man in Dagestan. Corruption Supplants Security as Moscow's Chief Concern, PONARS Eurasia Policy Memo No. 549, https://www.researchgate.net/publication/337674069_The_Kremlin%27s_New_Man_in_Dagestan_Corruption_Supplants_Security_as_Moscow%27s_Chief_Concern, Zugriff 16.3.2021

SEM – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (15.7.2016): Focus Russland. Korruption im Alltag, insbesondere in Tschetschenien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/rus/RUS-korruption-d.pdf, Zugriff 16.3.2021

USDOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 16.3.2021

WI – Warsaw Institute (25.2.2019): Federal clean-up in Dagestan, https://warsawinstitute.org/federal-clean-dagestan/, Zugriff 16.3.2021

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 09.11.2022

Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst' werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen (RI 14.7.2022a). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium, wobei die Anzahl der Wehrpflichtigen aus den jeweiligen Regionen stark variiert (ÖB 30.6.2021). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kremlin.ru 30.9.2022). Nach der derzeitigen Gesetzeslage muss eine Einberufung dem Einzuberufenden persönlich gegen Unterschrift übergeben werden. Seit 2018 gibt es einen Gesetzesentwurf, wonach die persönliche Übernahme durch die Absendung eines eingeschriebenen Briefes ersetzt werden soll (ÖB 17.5.2022).

Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 21.3.2022). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 18.8.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 wird ab 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Im Jahr 2021 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) (SIPRI o.D.). Gemäß der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (RI 4.7.2020).

Neben dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen. Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden, sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB 30.6.2021). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar. Für 2020 wurde deren Anzahl mit 400.000 angegeben. Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen fallengelassen (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022).

Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (v. a. staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2021). Im Durchschnitt erhalten russische Wehrpflichtige ca. USD 25 [ca. EUR 25] pro Monat, wohingegen Vertragssoldaten ca. USD 1.100 [ca. EUR 1.094] erhalten (MT 23.5.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022).

Präsident Wladimir Putin verkündete mit 21.9.2022 eine Teilmobilmachung (RI 21.9.2022). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022), in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jeder, der ein Militärbuch besitzt (auch Frauen) (ÖB 19.10.2022). Das Ende der Teilmobilmachung wurde vom Kreml bestätigt. Einen Erlass (Ukas) zur offiziellen Verkündung des Abschlusses der Teilmobilmachung erachtet der Kreml für unnötig (Tass 1.11.2022). Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einberufenen Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung oblag den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung waren gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, Personen, welche rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub galt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022), und für Studierende (Kremlin.ru 24.9.2022). Folgende Personengruppen waren ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit bestimmten Beeinträchtigungen; kinderreiche Familien (mindestens vier Kinder unter 16); Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; und Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, beispielsweise Krebskranke und Studierende (Kommersant 26.9.2022). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilmachung betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verlassen haben (DW 6.10.2022).

Es existieren widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Anzahl der russischen Wehrpflichtigen, welche in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen (ÖB 17.5.2022; vgl. CPTI 5.2022). Die russische Regierung hat die Entsendung Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen in der Ukraine geleugnet. Es standen Behauptungen im Raum, einige Wehrpflichtige seien durch Unterzeichnung von Militärverträgen zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gezwungen worden. Der Kreml gab später den Einsatz Wehrpflichtiger zu (EUAA 5.4.2022). Gemäß Berichten werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). In Tschetschenien laufen Rekrutierungskampagnen für den Ukraine-Krieg, und das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow droht Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Söldner-Gruppe 'Wagner' (Deutschlandfunk 27.7.2022). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat 22.7.2022). Der Kriegs- und Ausnahmezustand wird durch präsidentiellen Erlass (Ukas) verhängt, was vom Föderationsrat bestätigt werden muss (RI 4.7.2020). Der russische Präsident Putin führte ab 20.10.2022 in den [zuvor völkerrechtswidrig annektierten ukrainischen] Regionen Donezk, Lugansk, Saporischschja und Cherson das 'Kriegsrecht' ein (Kremlin.ru 19.10.2022).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen sich ausgeliefert fühlender Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, ist die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich gesunken. Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (ÖB 30.6.2021). Gemäß einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als 'ausländische Agenten' eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RI 25.3.2022). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).

Bis ins Jahr 2014 wurden etwa aus Tschetschenien keine Wehrpflichtigen eingezogen. Aus Tschetschenien werden nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten einberufen. Nachdem junge Männer aus der Region aber teilweise eine Einberufung anstreben, gibt es Fälle, in denen sie dies durch Anmeldung eines Wohnsitzes in einer anderen Region zu erreichen versuchen (ÖB 30.6.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 6.10.2022

AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070266.html, Zugriff 28.7.2022

BBC – British Broadcasting Corporation (14.4.2022): 'Вы едете туда, где стреляют'. В России массово ищут военных-контрактников для отправки в Украину ['Ihr fahrt dorthin, wo geschossen wird'. In Russland werden massenhaft Vertragssoldaten für Entsendung in die Ukraine gesucht], https://www.bbc.com/russian/features-61101195, Zugriff 13.7.2022

CIA – Central Intelligence Agency [USA] (18.8.2022): The World Factbook: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 26.8.2022

CPTI – Conscience and Peace Tax International (5.2022): Submission to the 135th Session of the Human Rights Committee - RUSSIAN FEDERATION - (Military service, conscientious objection and related issues), https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/RUS/INT_CCPR_CSS_RUS_47728_E.doc, Zugriff 22.7.2022

Deutschlandfunk (27.7.2022): 'Wagner'-Söldner rücken offenbar im Donbass vor, https://www.deutschlandfunk.de/wagner-soeldner-ruecken-offenbar-im-donbass-vor-102.html, Zugriff 27.7.2022

Duma [Russland] (25.5.2022): Отменен верхний возрастной предел для желающих служить в армии по контракту [Obere Altersgrenze für Vertragssoldaten gekippt], http://duma.gov.ru/news/54395/, Zugriff 13.7.2022

DW – Deutsche Welle (6.10.2022): Warum Mütter russischer Kriegsdienstverweigerer schweigen, https://www.dw.com/de/warum-m%C3%BCtter-russischer-kriegsdienstverweigerer-schweigen/a-63346061, Zugriff 2.11.2022

EBCO – European Bureau for Conscientious Objection (21.3.2022): Annual Report on Conscientious Objection to Military Service in Europe 2021, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/2022-03-21-EBCO_Annual_Report_2021.pdf, Zugriff 27.7.2022

EUAA – European Union Agency for Asylum (5.4.2022): COI Query - Russian Federation: Treatment of military deserters by state authorities since the February 2022 invasion of Ukraine (1 February 2022 – 4 April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070967/2022_04_Q24_EUAA_COI_Query_Response_Russia_Treatment_of_military_deserters_by_state_authorities.pdf, Zugriff 27.7.2022

GS – Global Security (o.D.): Russia - Military - Introduction, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/intro.htm, Zugriff 27.7.2022

ISW – Institute for the Study of War (30.10.2022): Russian Offensive Campaign Assessment, October 30, https://understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Offensive%20Campaign%20Assessment%2C%20October%2030%20PDF.pdf, Zugriff 2.11.2022

ISW – Institute for the Study of War (17.10.2022): Russian Offensive Campaign Assessment, October 17, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Offensive%20Campaign%20Assessment%2C%20October%2017%20PDF.pdf, Zugriff 2.11.2022

ISW – Institute for the Study of War (5.3.2022): Explainer on Russian Conscription, Reserve, and Mobilization, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Explainer%20on%20Russian%20Conscription%2C%20Reserve%2C%20and%20Mobilization%204%20March%202022.pdf, Zugriff 22.7.2022

KK – Kaukasischer Knoten (17.7.2022): Набор в чеченские батальоны объявлен на фоне угроз Кадырова адом за отказ ехать на Украину [Anwerbung in tschetschenische Bataillone verkündet - Kadyrow droht jenen mit der Hölle, die nicht in die Ukraine wollen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379227/, Zugriff 27.7.2022

Kommersant (26.9.2022): Кремль рассчитывает на более активное устранение ошибок при мобилизации [Kreml hofft auf aktivere Beseitigung von Fehlern bei der Mobilmachung], https://www.kommersant.ru/doc/5581793, Zugriff 29.9.2022

Kommersant (23.9.2022): Глава Минцифры поддержал отсрочку для сотрудников СМИ и IT-специалистов [Leiter des Ministeriums für digitale Entwicklung unterstützte Aufschub für Mitarbeiter im Bereich Massenmedien und für IT-Spezialisten], https://www.kommersant.ru/doc/5580490, Zugriff 29.9.2022

Kremlin.ru [Russland] (19.10.2022): Указ Президента Российской Федерации 'О введении военного положения на территориях Донецкой Народной Республики, Луганской Народной Республики, Запорожской и Херсонской областей' - № 756 [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation 'Über die Einführung des Kriegszustands in den Territorien der Volksrepubliken Donezk und Lugansk sowie in den Regionen Cherson und Saporischschja'], http://static.kremlin.ru/media/events/files/ru/GpOBhI8BCp0AY2mM2rySdADMy466EWzg.pdf, Zugriff 2.11.2022

Kremlin.ru [Russland] (30.9.2022): Указ Президента Российской Федерации 'О призыве в ноябре – декабре 2022 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву' - № 691 [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation 'Über die Einberufung im November-Dezember 2022 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst derjenigen Bürger, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren'], http://static.kremlin.ru/media/events/files/ru/FbyhY9pFCCg5NNmdIjOVR3I9NyBvoOmn.pdf, Zugriff 2.11.2022

Kremlin.ru [Russland] (24.9.2022): Указ Президента Российской Федерации 'О предоставлении отсрочки от призыва на военную службу по мобилизации' - № 664 [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation 'Über die Gewährung eines Aufschubs bei der Einberufung zum Militärdienst im Rahmen der Mobilmachung'], http://static.kremlin.ru/media/events/files/ru/Q5RVBWoPse1JxlUHBTtM2cHNUGCWmw7v.pdf, Zugriff 29.9.2022

Meduza (22.9.2022): Russia's not-so-partial 'partial mobilization' - More details emerge about the Kremlin’s draft, https://meduza.io/en/feature/2022/09/22/russia-s-partial-mobilization-continues-to-look-less-partial, Zugriff 7.10.2022

MT – Moscow Times (23.5.2022): Russia Scrambles for Soldiers Amid Ukraine War Manpower Shortage, https://www.themoscowtimes.com/2022/05/23/russia-scrambles-for-soldiers-amid-ukraine-war-manpower-shortage-a77750, Zugriff 26.8.2022

NZZ – Neue Zürcher Zeitung (25.5.2022): Russland braucht mehr Soldaten – nun sollen bis zu 65-Jährige dem Militär beitreten, https://www.nzz.ch/international/ukraine-krieg-russland-braucht-mehr-soldatenukraine-krieg-russland-braucht-mehr-soldaten-ld.1685894?reduced=true, Zugriff 13.7.2022

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (19.10.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (17.5.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022

ORF – Österreichischer Rundfunk (25.8.2022): Putin ordnet Vergrößerung der russischen Armee an, https://orf.at/stories/3282548/, Zugriff 26.8.2022

OWD-Info (ОВД-Инфо) (o.D.): 1310 задержаний на акциях против мобилизации 21 сентября 2022 [1310 Festnahmen bei Aktionen gegen die Mobilmachung am 21. September 2022], https://ovdinfo.org/, Zugriff 22.9.2022

Rat – Rat der Europäischen Union (22.7.2022): Aggression Russlands gegen die Ukraine: EU verhängt Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/07/22/russia-s-aggression-against-ukraine-the-eu-targets-additional-54-individuals-and-10-entities/, Zugriff 27.7.2022

RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (14.7.2022): 'The Orchestra Needs Musicians': Behind The Covert Mobilization To Reinforce Russian Troops In Ukraine, https://www.rferl.org/a/covert-mobilization-reinforce-russian-troops-ukraine/31943783.html, Zugriff 28.7.2022

RG – Rossijskaja Gaseta (Российская газета) [Russland] (21.9.2022): Шойгу: В рамках мобилизации будут призваны 300 тысяч резервистов [Schojgu: Im Rahmen der Mobilmachung werden 300.000 Reservisten einberufen werden], https://rg.ru/2022/09/21/shojgu-v-ramkah-mobilizacii-budut-prizvany-300-tysiach-rezervistov.html, Zugriff 22.9.2022

RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (21.9.2022): Указ Президента Российской Федерации 'Об объявлении частичной мобилизации в Российской Федерации' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation 'Über die Verkündung der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation'] (№ 647), http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202209210001?type=pdf, Zugriff 21.9.2022

RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (25.8.2022): Указ Президента Российской Федерации 'Об установлении штатной численности Вооруженных Сил Российской Федерации' [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation 'Über die Festlegung der Planstellenanzahl der Streitkräfte der Russischen Föderation'] (Nr. 575), http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202208250004?type=pdf, Zugriff 26.8.2022

RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (14.7.2022a): ФЕДЕРАЛЬНЫЙ ЗАКОН 'О воинской обязанности и военной службе' [Föderales Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst'] (Nr. 278-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbody=nd=102052265, Zugriff 26.8.2022

RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (25.3.2022): Уголовный кодекс Российской Федерации [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation] (Nr. 63-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbodynd=102041891, Zugriff 20.7.2022

RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022

SIPRI – Stockholm International Peace Research Institute (o.D.): SIPRI Military Expenditure Database, https://milex.sipri.org/sipri, Zugriff 22.7.2022

Spiegel (31.3.2022): Krieg in der Ukraine: Russland beruft 134.500 Wehrpflichtige ein, https://www.spiegel.de/ausland/russland-beruft-134-500-wehrpflichtige-ein-a-55c10dfe-8846-4d77-a674-8ccb79108f82, Zugriff 13.7.2022

Standard, Der (28.9.2022): Widerstand gegen Rekrutierung in russischer Republik Dagestan, https://www.derstandard.at/story/2000139477516/widerstand-gegen-rekrutierung-in-dagestan, Zugriff 2.11.2022

Standard, Der (22.9.2022): EU-Minister wollen weitere Sanktionen gegen Russland ausarbeiten, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000139300207/eu-minister-einigen-sich-auf-verschaerfung-der-russland-sanktionenatomenergiebehoerde-fuehrt?responsive=false, Zugriff 22.9.2022

Tass [Russland] (1.11.2022): Песков заявил, что указ о завершении частичной мобилизации не нужен [Peskow erklärte, dass Erlass (Ukas) über Abschluss der Teilmobilmachung unnötig ist], https://tass.ru/armiya-i-opk/16215553, Zugriff 2.11.2022

Tass [Russland] (28.10.2022): Частичная мобилизация в России: 300 тыс. за 37 дней. Шойгу доложил Путину о завершении частичной мобилизации [Teilmobilmachung in Russland: 300.000 in 37 Tagen: Schojgu vermeldete an Putin Ende der Teilmobilmachung], https://tass.ru/armiya-i-opk/16189289, Zugriff 2.11.2022

Tass [Russland] (21.9.2022): Песков заявил об отсутствии решений об изменении статуса СВО и введении военного положения [Peskow legte dar, dass Entscheidung über Änderung des Status der MSP [militärische Spezialoperation] und über Einführung des Kriegszustands nicht getroffen wurde], https://tass.ru/armiya-i-opk/15820687, Zugriff 22.9.2022

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022

WP – Washington Post, The (28.9.2022): The Russian men fleeing mobilization, and leaving everything behind, https://www.washingtonpost.com/world/2022/09/28/russia-turkey-partial-mobilization-ukraine/, Zugriff 4.10.2022

WEHRERSATZDIENST

Letzte Änderung: 09.11.2022

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert (RI 4.7.2020). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RI 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2021). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, wo die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (Rostrud o.D.).

Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens 6 Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RI 31.7.2020). NGOs können die Gesamtanzahl von Anträgen auf Ableistung eines alternativen Zivildiensts nicht einschätzen (EBCO 21.3.2022). Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts werden regelmäßig abgelehnt (EUAA 5.4.2022; vgl. EBCO o.D.). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RI 31.7.2020). Mit Stand August 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung 1.166 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (Rostrud 1.8.2022). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von max. RUB 80.000 [ca. EUR 1.320] oder in der Höhe von max. 6 Monatseinkommen oder max. 480 Stunden Zwangsarbeit oder Arrest von max. 6 Monaten (RI 25.3.2022; vgl. ÖB 30.6.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022

EBCO – European Bureau for Conscientious Objection (21.3.2022): Annual Report on Conscientious Objection to Military Service in Europe 2021, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/2022-03-21-EBCO_Annual_Report_2021.pdf, Zugriff 27.7.2022

EBCO – European Bureau for Conscientious Objection (o.D.): Russian Federation, https://ebco-beoc.org/russia, Zugriff 28.7.2022

EUAA – European Union Agency for Asylum (5.4.2022): COI Query - Russian Federation: Treatment of military deserters by state authorities since the February 2022 invasion of Ukraine (1 February 2022 – 4 April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070967/2022_04_Q24_EUAA_COI_Query_Response_Russia_Treatment_of_military_deserters_by_state_authorities.pdf, Zugriff 27.7.2022

NL-MFA – Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (4.2021): Country of origin information report for the Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/04/12/general-country-of-origin-information-report-for-the-russian-federation-april-2021/General+Country+of+Origin+Information+Report+for+the+Russian+Federation+%28April+2021%29.pdf, Zugriff 27.7.2022

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022

RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (25.3.2022): Уголовный кодекс Российской Федерации [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation] (Nr. 63-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbodynd=102041891, Zugriff 20.7.2022

RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (31.7.2020): Федеральный закон: Об альтернативной гражданской службе [Föderales Gesetz: Über den alternativen Zivildienst] (Nr. 268-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbody=firstDoc=1lastDoc=1nd=102077393, Zugriff 28.7.2022

RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022

Rostrud – Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Федеральная служба по труду и занятости) [Russland] (1.8.2022): Численность граждан, проходящих альтернативную гражданскую службу (по состоянию на 01.08.2022г.) [Anzahl von Bürgern, die alternativen Zivildienst leisten], https://rostrud.gov.ru/upload/iblock/b27/chislennost-na-01.08.2022-g.doc, Zugriff 2.11.2022

Rostrud – Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Федеральная служба по труду и занятости) [Russland] (o.D.): Альтернативная гражданская служба [Alternativer Zivildienst], https://rostrud.gov.ru/rostrud/deyatelnost/?CAT_ID=4580, Zugriff 13.7.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 02.03.2022

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021).

Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlugen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).

Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021).

Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).

Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere 'nicht-slawisch' aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 12.3.2021

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.3.2021

AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 12.3.2021

FH – Freedom House (3.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.3.2021

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 12.3.2021

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021

TSCHETSCHENIEN

Letzte Änderung: 02.03.2022

NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).

Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).

2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020). [Bezüglich Morde bzw. Vorfälle gegen tschetschenische Kritiker in Europa und Russland siehe Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].

Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.3.2021

AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020

AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 16.2.2022

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757vernum=-2, Zugriff 12.3.2020

FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.3.2021

HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020

Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199, Zugriff 26.3.2020

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#page=25zoom=auto,-259,684, Zugriff 12.3.2021

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021

DSCHIHADISTISCHE KÄMPFER UND IHRE UNTERSTÜTZER, KÄMPFER DES ERSTEN UND ZWEITEN TSCHETSCHENIEN-KRIEGES, KRITIKER ALLGEMEIN

Letzte Änderung: 02.03.2022

Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017).

Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021): Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals '1Adat', aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen 'Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen' vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u.a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (ÖB Moskau 6.2021).

Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines 'nicht traditionellen Islam' stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte (Memorial 10.2020). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des 'Komitees gegen Folter', dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember 2014. Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021, HRW 13.1.2022, AI 7.4.2021).

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021).

Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als 'Lord'), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020, ÖB Moskau 6.2021). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen 'Mansur Stary' bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet (Kurier.at 23.7.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich - vermutlich unter Druck - in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen (Kurier.at 23.7.2020). Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (AA 2.2.2021).

Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Offiziellen russischen Vertretern zufolge kehren angesichts einer drohenden gerichtlichen Verfolgung in Russland nur wenige FTFs (foreign terrorist fighters) nach Russland zurück. Frauen und Kinder von FTFs, die keine Verbrechen begangen haben, werden von Russland zurückgeholt (v.a. Kinder), diese werden soweit möglich rehabilitiert und resozialisiert. Laut einem Bericht des Conflict Analysis Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen – angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand - als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu 7 – 7,5 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund von Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Vor dem Verbot des sogenannten IS war die Rückkehr nach Russland einfacher (auch für Männer) und die Konsequenzen milder. Grundsätzlich werden betroffene Familienangehörige als Hochrisikogruppe betrachtet und befinden sich unter Aufsicht der Behörden. Formen der Diskriminierung sind etwa Verweigerung eines Kindergarten- oder Schulplatzes oder Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (ÖB Moskau 6.2021).

Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 15.3.2021

AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 15.3.2021

AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html, Zugriff 15.3.2021

AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 16.2.2022

BBC (27.2.2020): Chechen blogger Tumso Abdurakhmanov 'survives hammer attack', https://www.bbc.com/news/world-europe-51656571, Zugriff 15.3.2021

CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13605-kadyrov-continues-to-target-enemies-abroad.html, Zugriff 15.3.2021

Caucasian Knot (28.5.2020): Ramzan Kadyrov offers forgiveness to Ichkeria supporters amid killings in Europe, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51025/ , Zugriff 15.3.2021

Caucasian Knot (25.1.2017): Кадыров разрешил чеченским силовикам стрелять без предупреждения [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406510.html, Zugriff 15.3.2021

Deutschlandfunk.de (11.3.2019): Youtube-Blogger Abdurachmanov droht Abschiebung, https://www.deutschlandfunk.de/kadyrow-kritiker-in-polen-youtube-blogger-abdurachmanov.795.de.html?dram:article_id=442725, Zugriff 15.3.2021

DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 15.3.2021

FH – Freedom House (1.2018): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2017 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 15.3.2021

FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 15.3.2021

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FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 15.3.2021

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 15.3.2021

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HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 15.3.2021

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HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022

Kleine Zeitung (3.2.2020): Gewalttat vermutet, Blogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien-lag-tot-in-Hotelzimmer, Zugriff 15.3.2021

Kurier.at (23.7.2020): Mord in Gerasdorf: Verwandte des Opfers übernehmen Verantwortung, https://kurier.at/chronik/wien/mord-in-gerasdorf-verwandte-des-opfers-uebernehmen-verantwortung/400979801, Zugriff 15.3.2021

Meduza (31.10.2017): Guilty by blood, https://meduza.io/en/feature/2017/10/31/guilty-by-blood, Zugriff 15.3.2021

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#page=25zoom=auto,-259,684, Zugriff 15.3.2021

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021

RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (27.2.2020): 'Blood Feud': Chechen Blogger Who Criticized Kadyrov Says He Was Attacked Following Official's Threats, https://www.rferl.org/a/chechen-blogger-who-criticized-kadyrov-says-he-was-attacked-following-chechen-official-s-threats/30458386.html , Zugriff 15.3.2021

RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (18.5.2016): Fearing Reprisals, Chechnya Whistle-Blower Keeps Family's Location Secret, https://www.rferl.org/a/russia-chechnya-whistle-blower-keeps-location-family-secret/27743431.html, Zugriff 15.3.2021

Standard.at (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet, http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt, Zugriff 15.3.2021

Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot?, https://www.tagesschau.de/investigativ/berlin-toetung-georgien-103.html, Zugriff 15.3.2021

The Telegraph (17.1.2015): Chechen leader targets families as insurgents swear loyalty to leader of Islamic State, https://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/europe/russia/11352849/Chechen-leader-targets-families-as-insurgents-swear-loyalty-to-leader-of-Islamic-State.html, Zugriff 15.3.2021

US DOS – United States Department of State [USA] (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 15.3.2021

US DOS – United States Department of State [USA] (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 – Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 15.3.2021

US DOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 15.3.2021

US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 15.3.2021

Zeit.de (5.7.2020): Tschetschene nahe Wien erschossen, https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-07/oesterreich-tschetschenien-mord-dissident-terrorverdacht, Zugriff 15.3.2021

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 06.10.2022

Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 21.5.2021). Regelmäßig stattet das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT; Europarat) der Russischen Föderation Besuche ab. Beim letzten Besuch (September/Oktober 2021) befasste sich das CPT vor allem mit der Lage von Personen im Polizeigewahrsam und in Strafanstalten, darunter Untersuchungshaftanstalten (SIZO), sowie mit der Lage von verurteilten männlichen und weiblichen Inhaftierten in Strafkolonien (ER 6.10.2021). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten (USDOS 12.4.2022).

Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Aktivisten berichten, dass nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde riskieren. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 12.4.2022).

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er-Jahre langsam, aber kontinuierlich verbessert. Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Haftanstalten sind von schwerer Korruption, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen sowie mangelnder medizinischer Versorgung (beispielsweise bei HIV und Tuberkulose) betroffen (ÖB 30.6.2021). Regelmäßig kommt es zu Fällen von Folter (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022) und anderen Misshandlungen in Haftanstalten, welche selten geahndet werden (AI 29.3.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen häufig nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt oft in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind laut NGOs besser als in den Strafkolonien (qualitativ besseres Essen, frische Luft, wenig Foltervorwürfe). Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 21.5.2021). Kritisiert werden die Bedingungen bei der Verbringung Inhaftierter in oft weit entfernte Strafkolonien. 2020 ist eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten, gemäß welcher Inhaftierte in Russland ihre Haftstrafe in der Nähe ihres Wohnorts oder in der Nähe des Wohnorts ihrer Angehörigen verbüßen sollen (ÖB 30.6.2021).

Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.5.2022 gab es in Russland insgesamt 468.237 Inhaftierte (einschließlich Untersuchungshaftanstalten). 24,6 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,4 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern (AA 21.5.2021).

Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern speist, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut den Moskauer Vertretern des 'Komitees gegen Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine anderen Speisevorschriften, seien sie religiöser oder sonstiger Art, beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien in der Regel als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes 'sachfremdes' Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie neben den besseren materiellen Bedingungen auch auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 21.5.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022

AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070266.html, Zugriff 28.7.2022

ER – Europarat / European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) (6.10.2021): Council of Europe anti-torture Committee carries out a 15-day visit to the Russian Federation, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-carries-out-a-15-day-visit-to-the-russian-federation, Zugriff 3.8.2022

HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.8.2022

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022

WPB – World Prison Brief / Institute for Crime Justice Policy Research, School of Law, Birkbeck, University of London (o.D.): World Prison Brief data: Russian Federation - Overview, https://www.prisonstudies.org/country/russian-federation, Zugriff 29.7.2022

Todesstrafe

Letzte Änderung: 29.08.2022

Gemäß Art. 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (RI 4.7.2020). Das Strafgesetzbuch (§ 44) zählt folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufsverbot; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Erziehungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf laut § 59 des Strafgesetzbuches nicht die Todesstrafe verhängt werden (RI 25.3.2022). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2022; vgl. CCDPW 27.3.2012). Die letzte Vollstreckung eines Todesurteils fand in den 1990er Jahren statt (Lenta 2.6.2022; vgl. AI 5.2022). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, OSZE 7.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (ER 16.3.2022). Russland hat das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (ER 25.8.2022; vgl. AA 21.5.2021). Ab 16.9.2022 wird Russland keine Vertragspartei dieses Protokolls mehr sein (ER 25.8.2022). Weder unterzeichnet noch ratifiziert wurde von Russland das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OHCHR o.D.).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022

AI – Amnesty International (5.2022): Global Report: Death Sentences and Executions 2021, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2022/05/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 26.7.2022

CCDPW – Cornell Center on the Death Penalty Worldwide (27.3.2012): Cornell Database Results: Russian Federation (Russia), https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=60#fn-20828-N10C57M605057, Zugriff 26.7.2022

ER – Europarat (25.8.2022): Chart of signatures and ratifications of Treaty 114: Protocol No. 6 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms concerning the Abolition of the Death Penalty (ETS No. 114), https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list?module=signatures-by-treatytreatynum=114, Zugriff 25.8.2022

ER – Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 26.7.2022

Lenta (2.6.2022): В Госдуме не увидели правовых препятствий для возвращения смертной казни [In der Staatsduma sah man keine rechtlichen Hindernisse für Rückkehr zur Todesstrafe], https://lenta.ru/news/2022/06/02/moratoriy/, Zugriff 26.7.2022

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022

OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights [UN] (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 26.7.2022

OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (7.10.2021): The Death Penalty in the OSCE Area - Background Paper 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/b/e/500413.pdf, Zugriff 26.7.2022

RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (25.3.2022): Уголовный кодекс Российской Федерации [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation] (Nr. 63-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbodynd=102041891, Zugriff 20.7.2022

RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 02.03.2022

Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 2.2.2021). Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als 'traditionelle Religionen' de facto eine herausgehobene Stellung (AA 2.2.2021), die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale Rolle (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die ROK arbeitet bei bestimmten Themen eng mit der Regierung zusammen (FH 3.3.2021). Rund 68% identifizieren sich als russisch-orthodoxe Christen, 7% als Muslime, und 25% gehören religiösen Minderheiten an, darunter Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Juden und Baha'i (USCIRF 4.2020). Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben zwischen 14 und 20 Millionen Muslime (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021c).

Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die 'Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens' sowie die 'Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus' vertreten. Darüber hinaus sind zahlreiche andere Konfessionen, wie der Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen -, das Judentum (ca. 200.000 Gläubige) sowie von den christlichen Kirchen die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche und eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 1.2021c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (GIZ 1.2021c; vgl. USCIRF 4.2020). Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten 'traditionellen' Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, welche die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996, ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002 und neuere Gesetze über Gotteslästerung, wie beispielsweise 'Schüren von religiösem Hass' und 'Missionstätigkeit'. Diese vagen Gesetze geben den russischen Behörden weitreichende Befugnisse, religiöse Reden oder Aktivitäten zu definieren und zu verfolgen oder religiöse Literatur zu verbieten, die sie für schädlich halten. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 4.2020).

Seit Ende der Achtzigerjahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer 'religiösen Renaissance' bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als nicht gläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein 'kanonisches Territorium' verfügt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der ROK in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat (GIZ 1.2021c).

Seit einer Änderung des Anti-Extremismus-Gesetzes im Jahr 2007 gerieten bestimmte religiöse Gruppen ins Visier der russischen Behörden, vor allem die Zeugen Jehovas und islamische Gruppierungen wie Hizb ut-Tahrir, aber auch Falun Gong, Scientology, und andere. Im Zuge einer Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Jahr 2016 wurden die Auflagen für Missionarstätigkeiten neu geregelt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Das Anti-Extremismus-Gesetz wird auch genutzt, um Muslime - insbesondere Anhänger der islamischen Missionsbewegung Tablighi Jamaat und Leser des türkischen Theologen Said Nursi - wegen friedlicher religiöser Aktivitäten zu verfolgen (USCIRF 4.2020). Auch andere nicht-traditionelle religiöse Gruppen kamen in letzten Jahren unter Druck, wie beispielsweise Adventisten, Baptisten, die Pfingstbewegung und die Heilsarmee (ÖB Moskau 6.2021).

Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, welche die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Verfolgung der Zeugen Jehovas unter dem Vorwurf des Extremismus nahm in den letzten Jahren zu, was sich an einer steigenden Zahl von Verurteilungen und längeren Haftstrafen zeigt (AI 7.4.2021). Die Polizei führt weiterhin Hausdurchsuchungen durch und eröffnet neue Strafverfahren gegen Zeugen Jehovas. Zu den Verurteilten und Angeklagten gehören auch Personen auf der von Russland besetzten Krim (HRW 13.1.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 5.3.2021

AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 4.2.2022

FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 5.3.2021

HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 4.2.2022

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 1.10.2021

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021

USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): 2020 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf, Zugriff 5.3.2021

TSCHETSCHENIEN

Letzte Änderung: 16.11.2021

Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weitverbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).

In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch (USCIRF 4.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Die Autorität der Kadyrow-Regierung beruht auf der Wirkungskraft einer spezifischen islamischen Ideologie, die als Gegenentwurf zu den Lehren des Wahhabismus bzw. Salafismus konzipiert ist und die Gesellschaft gegen den Einfluss erstarkender fundamentalistischer Kräfte stabilisieren soll (Russland Analysen 21.9.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubhaften Aussagen von lokalen NGOs einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werden soll (AA 2.2.2021). Die strafrechtliche Verfolgung dieser Art von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Auch Verwandte, Freunde und Bekannte können ins Visier der Behörden geraten (ÖB Moskau 6.2021). Belästigungen von Muslimen bei Gottesdiensten kommen vor, ebenso wie Entführungen zur 'Kontrolle der religiösen Überzeugungen'. Dies dient der Einschüchterung der Bevölkerung (USCIRF 4.2020).

Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert (Welt.de 14.2.2017). Polygamie ist zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 2.2.2021). Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 9.3.2021

BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021

ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113 [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

Russland Analysen (21.9.2018): Der Islam als multifunktionaler Stabilitätsregulator des tschetschenischen Sozialgefüges – ein theoretisches Modell zur Wirkungsweise der Religion in Tschetschenien, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/359/der-islam-als-multifunktionaler-stabilitaetsregulator-des-tschetschenischen-sozialgefueges-ein-theoretisches-modell-zur/, Zugriff 9.3.2021

USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2019): 2018 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008198/Tier1_RUSSIA_2019.pdf, Zugriff 20.3.2020

USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): 2019 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf, Zugriff 9.3.2021

Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html, Zugriff 20.3.2020

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 16.11.2021

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind Tataren (4,0%), Ukrainer (2,2%), Armenier (1,9%), Tschuwaschen (1,5%), Baschkiren (1,4%), Tschetschenen (0,9%), Deutsche (0,8%), Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Udmurten (0,4%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch interethnische Ehen und Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet. Die Sprachen der kleinen indigenen Völker stehen unter gesetzlichem Schutz (GIZ 1.2021c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 2.2.2021).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 6.2021). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). 'Racial profiling' ist bei den Behörden verbreitet. Minderheiten ohne anerkannten Rechtsstatus wie z.B. Sinti und Roma sind immer wieder Opfer von Diskriminierungen auch durch staatliche Organe (AA 2.2.2021). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist ebenfalls die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN (ÖB Moskau 6.2021). Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Gleichzeitig ist aber im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu bemerken, welcher im Zusammenhang mit sozialen Problemen (Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind. In der Statistik des Sova-Center zu rassistischen und Neo-Nazi-Übergriffen in Russland sind für das Jahr 2019 Angriffe auf 48 Personen erfasst, von denen 6 getötet wurden. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).

Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, der Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung), der von den Behörden zum Teil überschießend angewandt worden war (z.B. für Likes und Re-Posts auf sozialen Medien), abgeschwächt wurde. Seither ist die Zahl der Verurteilungen wegen 'Anstiftung von Hass' deutlich zurückgegangen. Die Zahlen von strafrechtlicher Verfolgung wegen 'Aufruf zu und Rechtfertigung von Terrorismus' und wegen 'Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation' sind gestiegen (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434107/4598_1528119149_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-april-2018-21-05-2018.pdf, Zugriff 11.3.2020

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021

BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021

FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021

Relevante Bevölkerungsgruppen

FRAUEN IM NORDKAUKASUS, INSBESONDERE IN TSCHETSCHENIEN

Letzte Änderung: 02.03.2022

Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021), aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu liegen nicht vor. Erschwert wird die Situation durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach Traditionen als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramsan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer 'Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit' (ÖB Moskau 6.2021). Die Heirat einer 17-jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (AA 13.2.2019).

Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Republiksoberhaupt Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Nach Aussagen eines tschetschenischen Rechtsanwalts werden Frauen sowohl nach islamischem als auch nach dem Adatrecht hoch geschätzt. Die Wirklichkeit im Tschetschenien von heute sieht jedoch so aus, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet ist und sich die Lage für Frauen äußerst schwierig gestaltet (EASO 9.2014; vgl. Welt.de 14.2.2017, openDemocracy 7.8.2020). Gewalttätige Ehemänner werden selten bestraft, die Schuld wird üblicherweise der Frau zugeschoben (openDemocracy 7.8.2020). Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014; vgl. Welt.de 14.2.2017). Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch kann nur das russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat als auch Scharia betont – sich eher auf die Scharia bezieht. Das Adat-Recht dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014).

Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag (Welt.de 14.2.2017; vgl. openDemocracy 7.8.2020). Sie ist weit verbreitet, gesellschaftlich toleriert und oft äußerst brutal. Zivilgesellschaftliche Initiativen widmen sich der Unterstützung nordkaukasischer Frauen und bieten etwa psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: z.B. die Organisationen 'Women for Development' und 'SINTEM' in Tschetschenien und 'Mat‘ i Ditja' (Mutter und Kind) in Dagestan (ÖB Moskau 6.2021). Im Jahr 2019 eröffnete in Tschetschenien die Organisation Women for Development - eine der ältesten und angesehensten Organisationen in Tschetschenien - mit Unterstützung des Zuschussprogramms für NGOs ein Krisenzentrum für Frauen. Es gab auch Pläne, ein Frauenhaus zu eröffnen; aufgrund der engen familiären Bindungen, die in der Republik herrschen, wäre es aber schwierig gewesen, die Einrichtung vor Männern und ihren Familien geheim zu halten, darum scheiterte dieses Vorhaben. Beamte haben das hohe Maß an Scheidung und häuslicher Gewalt anerkannt und ein Komitee zur Verhütung von Familienkonflikten unter dem Spirituellen Ausschuss der Muslime der Republik Tschetschenien eingerichtet. Mehrere NGOs, die Teil der Koalition der Frauen-NGOs im Nordkaukasus sind, arbeiten an den Themen häusliche Gewalt und Unterstützung für Frauen. 'Zulässige' Themen müssen jedoch in die allgemeine Logik traditioneller, kultureller, spiritueller, religiöser und nationaler Bräuche und Werte passen. Es ist auch wichtig anzumerken, dass die Mehrheit der NGO-Direktoren und Mitarbeiter in Tschetschenien Frauen sind. Der Ausweg aus der humanitären Nachkriegskrise lag direkt auf den Schultern der Frauen, da sich die Mehrheit der männlichen Bevölkerung nicht frei bewegen konnte und ständigen Bedrohungen und Kontrollen ausgesetzt war. Da Frauen in Tschetschenien, als Folge der lokalen traditionellen Kultur, als verantwortlich für Empathie und Fürsorge angesehen werden, sind sie diejenigen, die die meisten gemeinnützigen und sozialen Projekte zusammenstellen, als Psychologinnen arbeiten, sich freiwillig für Kinder engagieren und sich mit den Themen von Familien mit niedrigem Einkommen und Menschen mit Behinderungen beschäftigen (CSIS 1.2020). Es gibt Berichte, dass Frauen, die sich in anderen Republiken in Frauenhäusern aufhalten, teils gewaltsam von der Polizei zu ihren Familien zurückgebracht werden (HRW 13.1.2022).

In Dagestan werden Geschlechterfragen und Frauenrechte in der Arbeit von Malikat Jabirowas Organisation 'Mat i Ditja' (Mutter und Kind) sowie von der unabhängigen Journalistin Swetlana Anochina mit ihrem 'Daptar'-Projekt und ihrer Gruppe 'Väter und Töchter' behandelt, obwohl diese Initiativen nicht die einzigen sind, die in diesem Bereich aktiv sind (CSIS 1.2020).

Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt, trotzdem ist davon auszugehen, dass Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet ist. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht als Vergewaltigung angesehen. Vergewaltigungen passieren auch in Polizeistationen. Es handelt sich um ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an. Sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie wird isoliert und stigmatisiert, und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als an der Vergewaltigung schuldig angesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014). Die Täter werden oft nicht bestraft (openDemocracy 7.8.2020).

Es ist in Tschetschenien üblich, die Ehe auf muslimische Art – durch einen Imam – zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Standesbeamten geschlossen noch registriert ist. Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014).

In den letzten Jahren repatriierte Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder sei geplant (ÖB Moskau 6.2021). Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen, angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand, als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu ca. sieben Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind (ÖB Moskau 6.2021; vgl. The Guardian 2.3.2019).

Weibliche Beschneidung kommt in Teilen von Dagestan vor. Etwa 1.240 Mädchen werden jährlich einer Genitalverstümmelung unterzogen (Human Rights Center 'Memorial'; OVD-Info; Stichting Justice Initiative; et al. 6.2020; vgl. Caucasian Knot 19.6.2020). Neben Dagestan gibt es auch Berichte von Genitalverstümmelung in Tschetschenien und Inguschetien (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien wurden ältere Frauen einer Beschneidung unterzogen (Caucasian Knot 19.6.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 24.2.2021

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021

Caucasian Knot (19.6.2020): Dagestan becomes centre of female circumcision problem in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51240/, Zugriff 9.4.2021

CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://www.csis.org/analysis/civil-society-north-caucasus, Zugriff 24.2.2021

EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), https://www.ecoi.net/en/file/local/1154982/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 24.2.2021

Human Rights Center 'Memorial'; OVD-Info; Stichting Justice Initiative; et al. (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (6.2020): Russia’s Compliance with the International Covenant on Civil and Political Rights; Suggested List of Issues; Submitted for the consideration of the 8th periodic report by the Russian Federation for the 129th Session of the Human Rights Committee, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/RUS/INT_CCPR_ICO_RUS_42488_E.pdf, Zugriff 9.4.2021

HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 4.2.2022

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.10.2021

openDemocracy (7.8.2020): After a Chechen woman died, a journalist was targeted with death threats. Here’s why, https://www.opendemocracy.net/en/odr/after-a-chechen-woman-died-a-journalist-was-targeted-with-death-threats-heres-why/, Zugriff 30.3.2021

The Guardian (2.3.2019): 'We aren't dangerous': Why Chechnya has welcomed women who joined Isis, https://www.theguardian.com/world/2019/mar/02/we-arent-dangerous-why-chechnya-has-welcomed-women-who-joined-isis, Zugriff 19.2.2021

Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html, Zugriff 19.2.2021

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 29.08.2022

In der Russischen Föderation herrscht laut gesetzlichen Vorgaben Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. In einigen Fällen schränken die Behörden diese Rechte ein. Verschuldeten Personen kann die Ausreise verweigert werden. Auch Millionen Regierungsbedienstete sind von Ausreisebeschränkungen betroffen, darunter Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft, des Innen- und des Verteidigungsministeriums (USDOS 12.4.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 21.5.2021).

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, wonach Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 21.5.2021). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021).

Als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine setzte die EU Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie für andere russische Beamte und Geschäftsleute aus (Europäischer Rat 16.8.2022). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Mehrere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022

DW – Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-f%C3%BCr-russische-touristen/a-62890546, Zugriff 23.8.2022

Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022

FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022

RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022

USDOS – US Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/, Zugriff 8.8.2022

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022

MELDEWESEN

Letzte Änderung: 16.11.2021

Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).

Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag auf temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 6.2021).

Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021

ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against Extremism in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 6.4.2021

BAA Staatendokumentation [Österreich] (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien

DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 6.4.2021

EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 6.4.2021

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021

US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 6.4.2021

TSCHETSCHENEN INNERHALB DER RUSSISCHEN FÖDERATION UND WESTEUROPAS

Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).

Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich zählt rund 35.000 Personen. Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können (ÖB Moskau 6.2021). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gelten dessen Möglichkeiten zur Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht ausgeschlossen werden. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele aus dem Jahr 2020 sind der Mord an Mamikhan Umarov alias Martin Beck (Anzor aus Wien), der Mord an Zelimkhan Khangoshvili in Berlin, der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich und der Angriff auf Tumso Abdurakhmanov in Gävle/Schweden (ÖB Moskau 6.2021) [vgl. dazu Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].

Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).

Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021

Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?, https://www.aljazeera.com/opinions/2017/11/28/is-chechnyas-kadyrov-really-dreaming-of-quitting, Zugriff 6.4.2021

EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 6.4.2021

Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf, Zugriff 6.4.2021

DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 6.4.2021

New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia?, https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 6.4.2021

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021

Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's 'sniper' in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 6.4.2021

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 13.09.2022

Wirtschaft:

Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine führte zu verschärften Sanktionen des Westens gegen Russland. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten in der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse (Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Sanktionen des Westens beeinträchtigt (WIIW o.D.). Die Sanktionen haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau.de 2.8.2022).

Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vgl. FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vgl. WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).

Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vgl. Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).

Die meisten Hilfsprogramme zur Bekämpfung der Folgen der COVID-Pandemie sind Ende 2020 ausgelaufen (WKO 25.7.2022). Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren (ÖB 30.6.2021).

Grundversorgung:

Die Anzahl derjenigen Russen, welche in Armut leben, stieg gemäß der russischen Regierung zwischen dem vierten Quartal 2021 und dem ersten Quartal 2022 um 8,5 Millionen (ERev 3.7.2022). Im Jahr 2021 betrug der Anteil der Russen unter der Armutsgrenze 11 % (Rosstat 27.4.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (v. a. Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NP o.D.). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 21.5.2021). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 7.2022).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 7.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (Ria.ru 27.6.2022). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 15.172 [ca. EUR 251], für Kinder RUB 13.501 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 11.970 [ca. EUR 198] (Rosstat 22.6.2022). Der Mindestlohn beträgt seit 1.6.2022 RUB 15.279 [ca. EUR 251] und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 386] (Ria.ru 27.6.2022). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen (AA 21.5.2021). Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit mehreren Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung wird vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20 % für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen verstärkt (AA 21.5.2021).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022

BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022

ERev – Eurasia Review (3.7.2022): Putin’s War Economy Leading To Decline In Russians’ Standard Of Living – OpEd, https://www.eurasiareview.com/03072022-putins-war-economy-leading-to-decline-in-russians-standard-of-living-oped/, Zugriff 30.8.2022

FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.7.2022): Russlands Wirtschaft schrumpft stark, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/russlands-wirtschaft-schrumpft-im-zweiten-quartal-18204774.html, Zugriff 19.8.2022

FT – Financial Times (19.8.2022): Russia’s economy is staggering, but still on its feet, https://www.ft.com/content/eebc166b-0ab3-4a69-b61c-62908ee984e5, Zugriff 19.8.2022

HB – Handelsblatt (7.7.2022): Ölpreis könnte bis Ende 2023 um 50 Prozent einbrechen, https://www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/rezessionsaengste-oelpreis-koennte-bis-ende-2023-um-50-prozent-einbrechen/28482722.html, Zugriff 1.9.2022

HF – Heritage Foundation, The (o.D.): 2022 Index of Economic Freedom: Russia, https://www.heritage.org/index/country/russia, Zugriff 26.8.2022

Interfax (10.8.2022): Дефляция в РФ в июле усилилась до 0,39% [Deflation in Russischer Föderation im Juli zog auf Wert von 0,39 % an], https://www.interfax.ru/russia/856123, Zugriff 19.8.2022

IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Russia_DE.pdf, Zugriff 23.8.2022

NDR/Tagesschau.de – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (2.8.2022): Westliche Sanktionen und ihre Wirkung: Was über Russlands Wirtschaft bekannt ist, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/russlands-wirtschaft-daten-101.html, Zugriff 19.8.2022

NP – Nationale Projekte [Russland] (o.D.): Проекты/Жилье и городская среда/Инициативы: Чистая вода [Projekte/Unterkünfte und Städte/Initiativen: sauberes Wasser], https://национальныепроекты.рф/projects/zhile-i-gorodskaya-sreda/chistaya_voda, Zugriff 26.8.2022

ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022

Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022

Reuters (12.8.2022): Russian economy shrinks 4% in second quarter as sanctions weigh, https://www.reuters.com/world/europe/russian-economy-shrinks-4-yy-q2-sanctions-weigh-2022-08-12/, Zugriff 19.8.2022

Ria.ru – RIA Nowosti (27.6.2022): МРОТ в 2022 году: на сколько вырос, как рассчитывается и на что влияет [Mindestlohn im Jahr 2022: um wie viel er anstieg, wie er berechnet wird und was er beeinflusst], https://ria.ru/20220627/mrot-1798493712.html, Zugriff 30.8.2022

Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (22.6.2022): Величина прожиточного минимума в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Höhe des Existenzminimums insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-1_pr_min.doc, Zugriff 31.8.2022

Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (27.4.2022): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Anteil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-4_n.doc, Zugriff 31.8.2022

Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (o.D.): Оперативные показатели [Operative Kennziffern], https://rosstat.gov.ru/, Zugriff 1.9.2022

Russland-Analysen (Nr. 382) / Martin Brand (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 1.9.2022

SW – Staatssekretariat für Wirtschaft [Schweiz] (3.8.2022): Ukraine: Schweiz setzt neue Sanktionen um, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-89874.html, Zugriff 8.8.2022

Tass [Russland] (27.7.2022): Безработица в России в июне сохранилась на уровне 3,9% [Arbeitslosigkeit in Russland im Juni blieb auf Niveau von 3,9 %], https://tass.ru/ekonomika/15326613, Zugriff 19.8.2022

WB – World Bank (o.D.a): People using safely managed drinking water services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.H2O.SMDW.ZS?locations=RU, Zugriff 30.8.2022

WB – World Bank (o.D.b): People using at least basic sanitation services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.BASS.ZS?locations=RU, Zugriff 30.8.2022

WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 19.8.2022

WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022

WKO – Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.7.2022

WZ – Wiener Zeitung (27.6.2022): Sanktionen: G7 verschärfen Kurs gegen Russland erheblich, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2152420-G7-verschaerfen-Kurs-gegen-Russland-erheblich.html, Zugriff 8.8.2022

WZ – Wiener Zeitung (9.6.2022): Ukraine war 2021 weltweit fünftgrößter Weizenexporteur, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/international/2150303-Ukraine-war-2021-weltweit-fuenftgroesster-Weizenexporteur.html, Zugriff 30.8.2022

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Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).

Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021).

Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021).

Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);

Familien mit geringem Einkommen;

Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).

Familienbeihilfe

Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (Russland Analysen 21.2.2020a).

Mutterschaft

Mutterschaftsurlaub kann für bis zu 140 Tage bei vollem Gehaltsbezug beantragt werden (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann der Urlaub auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns - bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40-Stunden-Vollzeitjob. Der Mindestbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei 9.489 Rubel (ca. 130 €) und der Maximalbetrag bei 61.327 Rubel (ca. 840 €) (IOM 2020). Weiters gibt es landesweite Pauschalzahlungen für die Geburt und die medizinische Registrierung vor der 12. Schwangerschaftswoche und seit 2020 Lohnersatzzahlungen von 40% in den ersten drei Jahren der Elternzeit. Mütter haben auch Anspruch auf zwei zusätzliche bezahlte Urlaubstage bis zum 14. Lebensjahr des Kindes. Bezüglich Betreuungseinrichtungen von Kindern ist zu sagen, dass die Gebühren dafür niedrig sind und hohe Vergünstigungen bei zunehmender Kinderanzahl bieten. Obwohl das Angebot von Betreuungseinrichtungen regional variiert, gibt es im Allgemeinen ein breites Versorgungsnetz (Russland Analysen 21.2.2020b).

Mutterschaftskapital

Zu den wichtigen sozialen Unterstützungsleistungen zählt das Mutterschaftskapital (ÖB Moskau 6.2021). Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich (RBTH 22.4.2017). Es wurde eingeführt, um Eltern finanziell zu unterstützen und dadurch die Geburtenrate in Russland zu erhöhen. Die Einmalzahlung wird Familien (grundsätzlich der Mutter) für jedes (seit 2020 auch das erste) zur Welt gebrachte oder adoptierte Kind gewährt (2021: 483.881,83 Rubel (über 5.000 Euro) für das erste Kind, 639.431,83 Rubel (ca. 7.000 Euro) für das zweite und jedes weitere Kind) (ÖB Moskau 6.2021). Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt, und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil dies zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen (RBTH 22.4.2017; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Höhe des Mutterschaftskapitals entspricht etwa einem durchschnittlichen Jahresgehalt, und bisher profitierten über fünf Millionen Familien davon. Das Mutterschaftskapital soll laut Putin bis Ende 2026 fortgeführt werden (Russland Analysen 21.2.2020a). Das Mutterschaftskapital muss nicht versteuert werden und ist status- und einkommensunabhängig (Russland Analysen 21.2.2020b).

Behinderung

Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters (IOM 2020). Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten (AA 2.2.2021). Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (ÖB Moskau 6.2021).

Arbeitslosenunterstützung

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).

Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen

Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021

BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 18.2.2021

IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450vernum=-2, Zugriff 14.10.2021

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 14.10.2021

RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 18.3.2020

Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020

Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 16.11.2021

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land [bitte vergleichen Sie hierzu die Kapitel zu Bewegungsfreiheit, insbesondere Meldewesen]. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose undambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vgl. AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021).

Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem 'zuständigen' Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem 'zuständigen' Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 6.2021).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z.B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu (IOM 2020). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021).

Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z.B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (ÖB Moskau 6.2021).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).

Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung im Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021

GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021

GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 17.2.2021

DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 17.2.2021

IOM – International Organisation of Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450vernum=-2, Zugriff 14.10.2021

ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 14.10.2021

Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/, Zugriff 17.2.2021

BEHANDLUNGSMÖGLICHKEITEN VON PSYCHISCHEN KRANKHEITEN, Z.B. POSTTRAUMATISCHES BELASTUNGSSYNDROM PTBS/PTSD, DEPRESSIONEN, ETC.

Letzte Änderung: 10.06.2021

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248).

Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 14483). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 14271), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 14483). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132, BMA 14483).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebenden Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24€). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).

Folgende häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (v.a. auch in Tschetschenien):

Sertralin (BMA 12132, BMA 14483)

Escitalopran (BMA 12248, BMA 12977)

Paroxetin (BMA 12863, BMA 14483)

Citalopram (BMA 12977)

Fluoxetin (BMA 14483)

Quellen:

BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248

International SOS via MedCOI (18.11.2019): BMA 12977

International SOS via MedCOI (12.2.2021): BMA 14483

International SOS via MedCOI (10.3.2020): BMA 12863

International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132

International SOS via MedCOI (14.12.2020): BMA 14271

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und plausiblen Angaben der Beschwerdeführer sowie auf die im Verfahren vor dem BFA im Original vorgelegten russischen Inlandspässe und Urkunden der BF in Zusammenschau mit den Vorverfahren für die BF2 bis BF6.

Die Feststellung, dass der BF1 und die BF2 verheiratet sind, gründet sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF. Dass die BF3 bis BF6 die gemeinsamen Kinder des BF1 und der BF2 sind, gründet sich auf ihre eigenen, unbestrittenen Angaben sowie die vorgelegten, als echt qualifizierten Urkunden.

Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführer, zum Familienstand, zu den Familienmitgliedern und zum Leben in deren Heimat und in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen der BF im Zuge der Verfahren und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2022. Es ist für die zuständige Einzelrichterin auch kein Grund erkennbar, weshalb diese Angaben unwahr sein sollten, zumal diese das Vorbringen der BF zu deren behaupteten Bedrohungssituation nicht stützen.

Die Feststellungen zur Asylzuerkennung an die BF2 bis BF6 ergeben sich aus dem näher bezeichneten Erkenntnis des BVwG betreffend die BF2 bzw. BF3 bis BF6 und den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführer ergibt sich aus den eingeholten ZMR-Auskünften. Dass die BF und strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den aktuell eingeholten Strafregisterauszügen bzw. dem Alter der BF.

Die Behauptungen der BF, insbesondere jene des BF1, zu deren Fluchtgrund bzw. zu der geschilderten Bedrohungssituation in der Russischen Föderation werden der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt, dennoch ist es dem BF1 damit nicht gelungen, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzulegen. Dies aus folgenden Gründen:

Der BF1 hat zwar auch nach Ansicht des BVwG offenbar selbst Erlebtes geschildert, jedoch ist seinem Vorbringen auch zu entnehmen, dass er bzw. die BF2 seit 2013 keine Verhaftungen bzw. Verfolgung mehr zu gewärtigen hatten, nachdem er (BF1) und seine Familie (BF2 bis BF6) Tschetschenien verlassen hatten.

Es war dem BF1 danach möglich, sich weiterhin und von tschetschenischen Behörden unbehelligt in der Russischen Föderation aufzuhalten und zu arbeiten, wenn auch nach eigenen Angaben illegal bzw. unangemeldet. Dennoch hat er anlässlich seiner Abschiebung im Jahr 2015 aus Polen, was mit einem aktenkundigen EURODAC-Treffer korreliert, nach Moskau dort keine behördlichen Übergriffe bzw. Verfolgungshandlungen gegen ihn vorgebracht. Weiters konnte er nach eigenen Angaben auch legal mit einem russischen Reisepass und unbehelligt von den russischen Behörden aus dem Herkunftsstaat ausreisen. Außerdem leben seine Mutter und Geschwister nach wie vor und offenbar ohne Probleme im Herkunftsstaat.

Auf Grund dieser Umstände ergibt sich auch nach Ansicht des BVwG, dass der BF1 im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb des Nordkaukasus aktuell eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat.

Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 20.10.2022, dass dem BF1 eine Beteiligung an einem Mord an einem Polizisten vorgeworfen sei, hat der BF1 selbst nie erstattet, sondern vielmehr angegeben, dass ihm dies nie vorgeworfen sondern seinem Neffen zur Last gelegt worden sei und er selbst als dessen Verwandter bei den tschetschenischen Behörden Angaben dazu hätte machen sollen. Es ist auch keine INTERPOL-Fahndung aktenkundig, sodass nicht glaubwürdig ist, dass der BF1 tatsächlich mit diesem Vorwurf konfrontiert ist. Außerdem sind die diesbezüglich gesteigerten Angaben schon aus diesem Grund nicht glaubwürdig.

Auch sein Vorbringen beim BFA, dass der Verwandte des getöteten örtlichen Polizisten, ein hochrangiger Beamter, ihnen gedroht habe, die gesamte Familie ins Gefängnis zu bringen oder sie zu vernichten, und dass er im Fall der Rückkehr wirklich Angst habe, umgebracht zu werden, erscheint angesichts des Umstandes dass sein Neffe, dem dieses Verbrechen zur Last gelegt worden sein soll, nach der Verbüßung seiner Haftstrafen nach wie vor in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien lebt ebenso wie die übrige Familie des BF1 (Mutter, Geschwister), nicht glaubwürdig.

Zum beim BFA auch erwähnten Vorfall im Jahr 2005, bei welchem er von Unbekannten mit der Pistole bedroht worden sei, weil er öfter von den Behörden mitgenommen worden sei, wozu er vermute, dass dies Widerstandskämpfer gewesen seien, ist festzuhalten, dass der BF1 keine weiteren Bedrohungen dieser Art bis zur Ausreise aus Tschetschenien im Jahr 2013 mehr vorbrachte, sodass nicht glaubhaft ist, dass ihm seitens der Widerstandskämpfer aktuell Verfolgung im Herkunftsstaat droht, zumal er sich danach von 2014 bis 2017 nach eigenen Angaben unbehelligt außerhalb des Kaukasus in der Russischen Föderation aufhalten konnte, womit auch ein zeitlicher Zusammenhang mit seiner Ausreise 2017 nicht gegeben ist.

Die bloße Teilnahme an den Tschetschenienkriegen zieht nach den oa. getroffenen Länderfeststellungen aktuell keine Verfolgung in der Russischen Föderation nach sich. Den Feststellungen ist vielmehr zu entnehmen, dass aktuell aktive Kämpfer im Nordkaukasus und Rückkehrer des IS Gefahr laufen, in der Russischen Föderation strafgerichtlich verfolgt zu werden. Da der BF1 lediglich seine Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg und Unterstützungsleistungen während des zweiten Krieges vorgebracht hat, ist eine ihm aktuell drohende strafgerichtliche Verfolgung in der Russischen Föderation nicht ersichtlich. Er konnte nach eigenen Angaben auch problemlos mehrere Jahre außerhalb Tschetscheniens leben und arbeiten sowie legal aus dem Herkunftssaat ausreisen und es auch wird nicht per INTERPOL nach ihm gefahndet. Eine ihm deshalb aktuell drohende Verfolgung durch die russischen Behörden ist somit nicht ersichtlich.

Anzumerken ist, dass eine verpflichtende Wehrdienstleistung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt (vgl. etwa VwGH 16.09.1992, 92/01/0068). Gründe, weshalb eine Einberufung des BF1 zur russischen Armee asylrelevant wäre, hat er nicht substantiiert vorgebracht. Außerdem ist nach aktuellen und notorischen Berichten in der Russischen Föderation derzeit nur eine Teilmobilmachung zum Ukrainekonflikt angeordnet und bestehen beim BF1 auch Hinweise auf gesundheitliche Gründe (traumatische Erlebnisse), welche eine Ausnahme von der Wehrpflicht begründen könnten.

Das bisher asylrelevante Vorbringen der BF2 wiederum bezieht sich auf die Verfolgung ihres Ehemannes (BF1) bzw. darauf, dass er verschollen war und sie als alleinstehende Frau mit vier Kindern im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Nach der Antragstellung des BF1 ist eindeutig, dass die BF2 keine alleinstehende Frau mit vier Kindern ist. Da auch eine asylrelevante Verfolgung des BF1 außerhalb des Kaukasus aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ersichtlich ist, kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die BF2 als seine Ehefrau in der Russischen Föderation außerhalb des Kaukasus in den Blickwinkel der tschetschenischen Behörden geraten würde.

Dass der BF2 im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb des Kaukasus häusliche Gewalt und deren Straffreiheit drohe, kann weder dem Akteninhalt, wonach die BF2 beim BVwG angibt, sich gut mit dem BF1 zu verstehen, noch den Länderberichten zum Herkunftsstaat entnommen werden.

Dies gilt auch für die befürchtete Zwangsverheiratung ihrer Töchter (BF3 bis BF6), zumal der Familie eine Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb des Kaukasus offensteht und ihr angesichts der Arbeitsfähigkeit des BF1 und der BF2 auch zumutbar ist.

Dass der BF1 außer an Kopfschmerzen noch weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen (etwa infolge traumatischer Erlebnisse) hat, hat er selbst nicht angegeben und auch nicht durch medizinische Befunde belegt, da er deswegen derzeit nicht in Behandlung steht. Allfällige Traumafolgen werden jedoch seitens der BF2 nicht ausgeschlossen. Dies wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit hat der BF1 nicht angegeben, sondern nach eigenen Angaben bisher im Herkunftsstaat immer als Schweißer gearbeitet und auch bereits in Österreich einen Arbeitsvorvertrag als Schweißer abgeschlossen. Die übrigen BF haben aktuell keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass sie im Wesentlichen auch gesund sind. Eine allenfalls erforderliche Behandlungsmöglichkeit (zB für psychische Erkrankungen) ist in der Russischen Föderation gegeben.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der BF ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, insbesondere den Einstellungszusagen, dem Arbeitsvorvertrag und Deutschkursteilnahmebestätigungen des BF1 und den beigebrachten Integrationsunterlagen der BF2, den Unterstützungserklärungen durch Freunde und Bekannte der Familie sowie aus dem schulischen Umfeld und den vorgelegten Schulnachrichten und Zeugnissen bzw. Bestätigungen der BF3 bis BF6 sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck.

Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren mit dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Bild der Familie als Nachweis einer ausreichenden Integration der Beschwerdeführer zu erachten.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte - sowie auch dem Umstand, dass eine den BF aktuell drohende Verfolgung außerhalb des Kaukasus nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ersichtlich ist, - kann jedoch nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten an BF1:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im Fall des BF1 ergibt sich keine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist eine dem BF1 außerhalb des Kaukasus aktuell drohende Verfolgung in der Russischen Föderation nicht erkennbar, sodass eine wohl-begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft ist, zumal auch Familienmitglieder und weitere Verwandte des BF1 nach wie vor in Tschetschenien leben.

Die BF2 bezog sich auf die damalige Verfolgung des BF1 in Tschetschenien, die BF3 bis BF6 hatten keine eigenen Fluchtgründe.

Es ist somit nicht glaubhaft, dass den BF in deren Herkunftsstaat Russische Föderation in Zusammenhang mit der von ihnen behaupteten Bedrohungssituation aktuell Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die BF als Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und Zugehörige der moslemischen Religionsgemeinschaft aktuell alleine wegen deren Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen deren Glaubensbekenntnissen in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, zumal die BF eine derartige Verfolgung in den Einvernahmen vor dem Bundesamt verneinten. Eine derartige Bedrohung oder Verfolgungsgefahr wurde auch im gesamten Verfahren weder behauptet noch ist eine solche dem Akteninhalt zu entnehmen.

Auch aus der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation lässt sich konkret für die BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Selbst eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081), wobei in Bezug auf die Verhältnisse in der Russischen Föderation ohnehin nicht vom Vorliegen einer „allgemeinen desolaten wirtschaftlichen und sozialen Situation“ ausgegangen werden kann.

Der Beschwerde des BF1 hinsichtlich der Abweisung von Asyl war daher keine Folge zu geben.

Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten für BF2 bis BF6:

§ 7. AsylG 2005:

(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8).

Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.

In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).

Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/0567; VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße "Haltungswandel" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).

Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.

Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK) kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).

Der BF2 wurde der Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2015 ua. wegen der Verfolgung des damals verschollen geglaubten BF1 bzw. als deren Familienangehörige und alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Kindern zuerkannt.

Der BF1 hat nun seinerseits am 13.03.2017 ebenfalls internationalen Schutz in Österreich beantragt, womit die Voraussetzungen für die Asylzuerkennung an die BF2 sowie BF3 bis B6 im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 nicht mehr vorliegen.

Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, liegen die Umstände, aufgrund derer der Ehegattin des BF1 der Asylstatus zuerkannt wurde, nicht mehr vor und schlägt dies entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur auch auf die BF2 bis BF6 durch.

Vor diesem Hintergrund sind die Umstände, aufgrund derer den BF2 bis BF6 Asyl gewährt wurde, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen.

Andere individuelle Gründe, die zur Zuerkennung (bzw. Beibehaltung) des Status des Asylberechtigten geführt hätten, wurden von der BF2 bzw. den BF3 bis BF6 nicht glaubhaft vorgebracht und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für die nicht straffälligen BF2 bis BF6 erfolgte seitens des BFA binnen fünf Jahren nach dessen Zuerkennung, sodass § 7 Abs. 3 AsylG 2005 dem nicht entgegensteht.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK liegen daher gegenständlich vor; dementsprechend erfolgte auch der Ausspruch der Behörde gemäß § 7 Abs. 4 AsylG, wonach den BF2 bis BF6 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, zu Recht.

Die Beschwerden der BF2 bis BF6 gegen die Aberkennung von Asyl waren daher sämtlich als unbegründet abzuweisen.

Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an BF1 bis BF6:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Z1) oder der Status des Asylberechtigten aberkannt (Z2), so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewähr-leistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet wer-den kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeit-punkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bein-halten die Abschaffung der Todesstrafe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036 und vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur all-gemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können – in extremen Einzelfällen – in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass „allein“ schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um – in Zusammenhang mit einer Abschiebung – in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, dass auf die „hohe Schwelle“ des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die „direkte“ Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. „Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011)“ Rz 196, mwH).

Vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK ist auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleichkommt, was unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 (entspricht sinngemäß § 50 FPG 2005; vgl. auch § 8 Abs. 1 AsylG letzter Teilsatz) die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet. Das bloße Abstellen auf Aspekte der „Sicherheit“ bzw. auf das „Fehlen eines Verfolgersubjektes“ greift indes unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu kurz (vgl. VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2001/01/0597, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Fall einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen habe, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hierzu EGMR vom 02.05.1997, D. vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb des Kaukasus keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen Konfliktes treffen würde.

Weder aus den Angaben der BF noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die BF bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der BF würde sie jedenfalls nicht in eine „unmenschliche Lage“ wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die BF in der Russischen Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal der BF1 und die BF2 über jeweils qualifizierte Berufsausbildungen sowie langjährige bzw. umfangreiche Berufserfahrungen verfügen und arbeitsfähig sind und ihre Familienmitglieder und Verwandten (Mutter, Brüder und Schwester des BF1 und die Verwandten der BF2) noch im Herkunftsland leben. Darüber hinaus könnten die BF durch die in Österreich aufhältige Schwester der BF2 finanziell unterstützt werden und Rückkehrhilfe bzw. russische Sozialleistungen in Anspruch nehmen.

Was den angedeuteten Gesundheitszustand des BF1 betrifft, ist anzumerken, dass allfällige psychische Erkrankungen und Beschwerden in der Russischen Föderation gegebenenfalls behandelt werden können. In der Russischen Föderation ist das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der Verfassung verankert. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment und sind vergleichbare Medikamente wie in Österreich zu erhalten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Im Rahmen einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb des Kaukasus ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnten und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würden.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der BF in die Russische Föderation außerhalb des Kaukasus zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Das Vorbringen der BF war nicht geeignet war, die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu begründen.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall der BF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z3) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind weder begünstigte Drittstaatsangehörige noch kommt ihnen ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).

Unter „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Wie festgestellt befinden sich die BF2 bis BF6 seit November 2013 in Österreich, seit 2015 sogar als Asylberechtigte und sie sind unbescholten und leben im gemeinsamen Haushalt. Seither entwickelten sie ein umfangreich dokumentiertes und schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte.

Aber auch der BF1, welcher erst seit März 2017 als Asylwerber in Österreich aufhältig ist, hat die Zeit genützt und mehrere Deutsch- und Integrationskurse besucht, jedoch bislang ohne entsprechende Prüfung, wozu er selbst vorbringt, sich zwar oft mit dem Lernen zu beschäftigen, aber sich nichts merken zu können. Dies führt die BF2 auf nichtverarbeitete Erlebnisse zurück und weist darauf hin, dass der BF1 derzeit diesbezüglich nicht in Behandlung steht. Diese Vorbringen erscheinen dem BVwG auch schlüssig und nachvollziehbar. Dennoch ließ der BF1 nichts unversucht, um in Österreich auch beruflich Fuß zu fassen und erlangte als ausgebildeter und erfahrener Schweißer bereits zwei Einstellungszusagen sowie einen Arbeitsvorvertrag in diesem Mangelberuf. Seine sozialen Integrationsbemühungen durch zahlreiche ehrenamtliche Tätigkeiten (im EKZ, bei der Pfarre, dem ÖRK bei der „Tafel“) sowie seine Mitgliedschaft im Schachverein sind ebenfalls sehr positiv hervorzuheben.

Alle BF zeigten sich während ihres Aufenthaltes um die Erlangung einer umfassenden Integration im Bundesgebiet bemüht.

Fallgegenständlich ist insbesondere die sehr fortgeschrittene Integration der BF2 zu betonen, welche – wie sich die erkennende Richterin anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte –fließend Deutsch spricht und auch schon diverse Berufserfahrungen im Bundesgebiet vorweisen kann. Derzeit hat sie mit ihrem bisherigen Arbeitgeber nach der Geburt ihres jüngsten Kindes Karenzurlaub vereinbart, möchte aber danach wieder berufstätig sein. Sie ist ausgebildete Lehrerin (Arabisch, Englisch) und hat auch pädagogische Fertigkeiten, welche sie auch in Österreich im Rahmen von Projekten (Betreuung von Kindern im Kindergartenalter, Verständigung im Krankenhaus) einbringt.

Auch die BF3 bis BF6 haben ihre Chancen in Österreich bisher außerordentlich gut genützt und die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (erfolgreicher Schulbesuch, Musikschule, Sport) wahrgenommen und möchten ihre durchwegs sehr hohen Berufsvorstellungen künftig hier verwirklichen.

Demgegenüber sind ihre Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat bereits schwächer ausgeprägt. Alle BF knüpften in ihrem Wohnumfeld Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern und bringen sich bei Veranstaltungen und Projekten ein, was aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben ersichtlich ist. Im Rahmen der vorgelegten Unterstützungsschreiben aus ihrem sozialen Umfeld werden die Beschwerdeführer als hilfsbereite, integrationswillige Familie beschrieben.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen in die Russische Föderation sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Insgesamt kann im Falle der beschwerdeführenden Familie von einer bislang bereits gut gelungenen Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide eine die BF betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen, und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die BF zur Aufrechterhaltung deren Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob die BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG idgF erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

§ 9 Abs. 4 IntG idF BGBl. I Nr. 68/2017 war vom 01.10.2017 bis 31.05.2019 gültig und lautete:

„Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.“

§10 (2) IntG idgF:

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

§ 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:

Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 (01.10.2017) erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

Wie aus dem Verfahrensgang und den getroffenen Feststellungen ersichtlich, hat der BF1 einen Nachweis hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse noch nicht vorgelegt. Er geht momentan –trotz vorliegendem Arbeitsvorvertrag – auch derzeit noch keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Demnach liegen aktuell lediglich die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" vor.

Die BF2 verfügt hingegen über ein ÖSD-Deutsch- Zertifikat B1 samt Integrationsprüfung vom 18.01.2019 sowie ein ÖSD-Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau B2 vom 31.10.2019, womit sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG in der damals geltenden Fassung bereits im Jänner 2019 erfüllt hat (§ 3 Z 1 IntG). Die BF2 hat damit am 18.01.2019 einen Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 sowie eine abgelegte Integrationsprüfung samt Werte- und Orientierungswissen entsprechend der damaligen Rechtslage erlangt. Die BF2 erfüllt damit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG.

Im Fall der BF3 sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" ebenfalls als erfüllt anzusehen, da sie den fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich und entsprechende Deutschkenntnisse nachweisen konnte, was durch die vorgelegten Jahreszeugnisse und Schulnachrichten, belegt wurde, wodurch die Drittbeschwerdeführerin das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 IntG (welches die Erfüllung von Modul 1 gemäß § 9 Abs. 4 IntG beinhaltet) und sohin die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Absatz 1 AsylG 2005 erfüllt.

Im Falle der BF4 sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" ebenso als erfüllt anzusehen, zumal diese im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Volks- und Mittelschule absolvierte, nun bereits die 6. Klasse eines PORG besucht und durch die vorgelegten Jahreszeugnisse und Schulnachrichten einen fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich belegt und entsprechende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden, womit sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 IntG (welches die Erfüllung von Modul 1 gemäß § 9 Absatz 4 IntG umfasst) und sohin die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Absatz 1 AsylG 2005 ebenfalls erfüllt.

Auch im Fall der minderjährigen BF 5 sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" als erfüllt anzusehen, zumal diese aktuell die 5. Klasse eines Gymnasiums besucht, was durch die vorgelegten Jahreszeugnisse und Schulnachrichten belegt wird, wodurch sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 Abs 2 Z 4 IntG (welches die Erfüllung von Modul 1 gemäß § 9 Absatz 4 IntG beinhaltet) und sohin die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Absatz 1 AsylG 2005 erfüllt.

Die minderjährige BF6 besucht aktuell die Volksschule und erfüllt damit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 IntG (wodurch auch die Erfüllung von Modul 1 gemäß § 9 Abs. 4 IntG mitumfasst ist) und erfüllt damit ebenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind (wobei die in § 55 Abs 1 Z 2 AsylG für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" genannten Voraussetzungen lediglich im Falle des BF1 aktuell nicht vorliegen), war spruchgemäß zu entscheiden und dem BF1 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" sowie den BF2 bis BF6 jeweils ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war.

Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zur Behebung der Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide:

Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist nach VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. etwa VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032). In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage ("Vorstufe") für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt eine Trennbarkeit der vorherigen Spruchpunkte nicht vor (vgl. VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270; 24.6.2015, 2012/10/0184; 27.8.2002, 99/10/0019).

Aufgrund der Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, verlieren die weiteren Spruchpunkte V. (Zulässigkeit der Abschiebung) und VI. der angefochtenen Bescheide (Frist zur freiwilligen Ausreise) ihre Grundlage und sind daher zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen angefochtenen Punkten wiedergegeben.

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