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W183 2256797-1•Bundesverwaltungsgericht W183 2256797-1
W183 2256797-1Federal Administrative CourtNov 16, 2022
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung
W183 2256797-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13.05.2022, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer zur Rückzahlung von Zeugengebühren in Höhe von € 407,60 verpflichtet ist.
2. Mit Schreiben vom 06.06.2022 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. Mit Schriftsatz vom 01.07.2022 (eingelangt am 08.07.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Schreiben vom 08.07.2022 richtete das Bundesverwaltungsgericht einen Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde festgehalten, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides betrage und die Beschwerde durch Einwurf in den Einlaufkasten des BG Wr. Neustadt erst nach Aushebung am 21.06.2022 bei der belangten Behörde eingelangt sei.
5. Innerhalb der gewährten zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme äußerte sich der Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer wurde zufolge des internationalen Rückscheins spätestens am 23.05.2022 bewirkt.
1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Einwurf in den Einlaufkasten des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt und nach Aushebung am 21.06.2022 bei der belangten Behörde eingebracht.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Seitens des Beschwerdeführers wurde nach dem Verspätungsvorhalt nichts Gegenteiliges vorgebracht.
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
3.1.2. Der angefochtene Bescheid wurde laut internationalem Rückschein am 23.05.2022 an den Beschwerdeführer zugestellt. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde laut Eingangsstempel am 21.06.2022 bei der belangten Behörde eingebracht. Mit Schreiben vom 08.07.2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor (siehe dazu VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088), es erfolgte jedoch keine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist.
Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beträgt, war sie im vorliegenden Fall bereits am 20.06.2022 abgelaufen und stellt sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet dar.
3.1.3. Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war und keine über die Gewährung des Parteiengehörs hinausgehenden Ermittlungen nötig erschienen, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.1.4. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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