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W152 2262136-1•Bundesverwaltungsgericht W152 2262136-1
W152 2262136-1Federal Administrative CourtNov 16, 2022
aufschiebende Wirkung
W152 2262136-1/4Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Thailand, gegen Spruchpunkt IV des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022, Zl. 435282602-200113061, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste mit einem bis 22.06.2008 gültigen Visum D am 23.12.2007 legal ins Bundesgebiet ein. Seine Mutter heiratete einen österreichischen Staatsangehörigen.
Der BF verfügte über eine bis 26.04.2015 gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte plus.“
Der BF wurde im Jahr 2013 wegen eines Einbruchdiebstahls und wegen eines Suchtmitteldeliktes verurteilt.
Am 10.07.2019 wurden der BF und seine damalige Lebensgefährtin zeugenschaftlich einvernommen.
Am 23.08.2019 erwarb der BF das Zeugnis zur Integrationsprüfung, Niveau B1.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck , vom 27.08.2019, Zl. 435282602-190602487, wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 iVm § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.09.2019, XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 und 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (in Höhe von € 4,-- pro Tagessatz) verurteilt.
Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 29.01.2020, der dem BF am 30.01.2020 persönlich zugestellt wurde, wurde dem BF ein Parteiengehör im Hinblick auf eine beabsichtigte Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot im Falle einer (weiteren) rechtskräftigen Verurteilung eingeräumt. Dieses Parteiengehör blieb jedoch unbeantwortet.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.11.2020, XXXX , wurde der BF nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt, wobei die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 8 Monaten der letzten Verurteilung widerrufen wurde.
Am 28.03.2022 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung und eines allfälligen Einreiseverbotes, wobei er u.a. vorbrachte, er sei (mit seiner oben angeführten) Lebensgefährtin bzw. Freundin nicht mehr zusammen. Er halte sich seit 2007 immer im Bundesgebiet auf. Er habe eine Lehre absolviert und mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Nach seiner Haftentlassung könne er bei seinen Eltern wohnen.
Mit Schriftsatz vom 05.08.2022 wurde dem BF ein weiteres Parteiengehör übermittelt, das ihm am 09.08.2022 persönlich zugestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 22.08.2022 erstattete der nunmehr anwaltlich vertretene BF eine Stellungnahme, worin er u.a. auf die sehr enge Beziehung zu seiner Mutter und zu seinen Halbgeschwistern hinwies. Weites pflege er auch eine enge Beziehung zu seinem Stiefvater. Er beantrage auch deren zeugenschaftliche Einvernahme. Seine gesamte Familie sowie sein gesamter Freundeskreis halte sich im Bundesgebiet auf, wogegen er in seinem Herkunftsland keine (lebenden) Verwandten mehr habe. Schließlich verfüge er nachweislich über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 30.09.2022, Zahl: 435282602-200113061, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, der BF halte sich seit mehr als fünfzehn Jahren im Bundesgebiet auf und habe eine enge Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Familie, insbesondere auch zu seiner Mutter, wobei er bei dieser nach seiner Haftentlassung auch wohnen könne. Er relvierte (abermals), dass er eine sehr enge Beziehung zu seiner Mutter und auch zu seinen Halbgeschwistern habe und auch eine enge Beziehung zu seinem Stiefvater pflege, wobei auch moniert wurde, dass diese nicht – wie beantragt – zeugenschaftlich einvernommen worden seien. Seine gesamte Familie sowie sein gesamter Freundeskreis halte sich im Bundesgebiet auf. Im Herkunftsland habe er keine (lebenden) Verwandten mehr. Weites spreche der BF Deutsch fast auf Mutterspracheniveau und verfüge auch über eine Einstellungszusage. Es sei daher im Falle einer Rückkehrentscheidung von einer Verletzung der durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auszugehen.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2022 legte der BF eine mit 27.10.2022 datierte und vom XXXX , ausgestellte Einstellungsbestätigung vor.
Mit Schriftsatz vom 14.11.2022 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, die sich vornehmlich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid bezieht. So wird (abermals) insbesondere auf die letzte Verurteilung des BF, die mangelnde Intensität des relevierten Familienlebens (kein gemeinsamer Wohnsitz, keine Besuche durch die Mutter des BF in der JA XXXX im Zeitraum vom 15.07.2021 bis 29.07.2022) und die Ausführungen im Urteil hinsichtlich der letzten Verurteilung des BF hingewiesen, wonach dieser im Jahre 2015 vor der Justiz nach Thailand geflohen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hiebei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der BF macht in seinem Beschwerdeschriftsatz ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen – insbesondere im Hinblick auf Art. 8 EMRK – geltend. So verwies der BF hiebei u.a. auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in Österreich, sein Familienleben, insbesondere mit seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern, seinen gesamten in Österreich aufhältigen Freundeskreis, wogegen in seinem Herkunftsstaat keine Verwandten mehr leben, und seine nachweislichen Deutschkenntnisse auf B1-Niveau, die jedoch fast Mutterspracheniveau erreichen würden. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 14.11.2022 vermochte daran nichts zu ändern.
Da eine Gefährdung des BF im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung war iSd § 12 Abs. 1 BFA-VG idgF entbehrlich.
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