Bundesverwaltungsgericht W126 2255090-1

W126 2255090-1Federal Administrative CourtNov 16, 2022

Regest

Anerkennungsantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Landeshauptmann Opferrente Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rechtslage res iudicata Unzuständigkeit

Full text

Bundesverwaltungsgericht W126 2255090-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W126.2255090.1.00

Spruch

W126 2255090-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Sabine FILZWIESER-HAT als Vorsitzende und durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Gerhard KASTELIC als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien vom 28.04.2022, Zl. 742197966:

A)I. Die Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Anerkennung als Opfer wegen entschiedener Sache wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Bescheid hinsichtlich der Gewährung der Opferrente wird aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.10.2013, GZ: MA 40-OF 55190/AB und Zl. 1760/08 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.12.2008 auf Anerkennung als Opfer nach dem Opferfürsorgegesetz und Ausstellung einer Amtsbescheinigung keine Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus Abstammungsgründen im Jahr 1938 aus Österreich nach Bulgarien geflohen sei. Die vorgebrachte erlebte Bombardierung Sofias und die aufgrund der darauffolgenden furchtbaren Lebensbedingungen als Kriegsflüchtling erlittene Traumatisierung würden als verfolgungsbedingte Schädigung nicht anerkannt werden.

Über den Antrag auf Opferrente sei nach Rechtskraft dieses Bescheides gesondert zu entscheiden.

2. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015, GZ: W132 2002406-1/5E die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen, da keine Verfolgung aus Abstammungsgründen nachgewiesen worden sei, welche einen Gesundheitsschaden verursacht haben könne.

3. Dieses Erkenntnis ist mit der Zustellung an die Beschwerdeführerin am 05.02.2015 in Rechtskraft erwachsen.

4. Am 17.03.2022, eingelangt beim nunmehr zuständigen Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) am 23.03.2022, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Anerkennung als Opfer und Gewährung einer Opferrente und führte aus, dass sie (mit ihren Eltern) 1938 zunächst nach Ungarn (Budapest) und zwei Jahre später nach Bulgarien (Sofia) emigriert sei. Sie könne sich leider nicht mehr erinnern, wie sehr die Beschwerdeführerin und ihre Familie unter Druck gestanden und wie sehr sie verfolgt worden seien. Es stehe fest, dass die Emigration erzwungen worden sei. In den 1940er Jahren seien sie Tag und Nacht den Bombenangriffen ausgesetzt gewesen, welche vor allem in Sofia stattgefunden hätten. Sie hätten praktisch im Keller gewohnt. Ein paar Mal hätten sie ihre Eltern bei Freunden auf dem Land versteckt. Durch diese Ereignisse habe die Beschwerdeführerin in der Pubertät Angstzustände und Panikattacken bekommen. Diese Traumata habe sie trotz mehrerer Therapien nicht auflösen können. Die Beschwerdeführerin könne bis heute in der Nacht nicht alleine sein und sei auf Betreuung angewiesen.

5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 28.04.2022 wurde der Antrag vom 23.03.2022 auf Anerkennung als Opfer und Gewährung der Opferrente nach dem Opferfürsorgegesetz gemäß § 16 Abs. 1 Opferfürsorgegesetz iVm § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung [gemeint: mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien] vom 16.10.2013 zur GZ: MA 40-OF 55190/AB und Zl. 1760/08 dem Antrag auf Anerkennung als Opfer und Ausstellung einer Amtsbescheinigung keine Folge gegeben worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerde unter der GZ: W132 2002406-1/5E am 29.01.2015 als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Da es sich um das gleiche Anbringen ohne neuen Sachverhalt handle und sich die gesetzlichen Vorschriften, die relevant für diese Entscheidung gewesen seien, nicht geändert hätten, sei spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, es stehe fest, dass sie als Jüdin von 1938-1945 in der Emigration Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei und unter monatelangen Bombenangriffen gelitten habe. Sie leide seit ihrer Jugend an einem Trauma, das trotz psychologischer Behandlung nicht aufzulösen gewesen sei. Daher stehe ihr eine Opferrente zu. Sie könne jederzeit ein ärztliches Attest vorlegen.

7. Am 19.05.2022 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

8. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der belangten Behörde wurde mitgeteilt, dass dem Sozialministeriumservice (auch) kein elektronisch abgespeicherter Bescheid über die Erledigung des Antrages auf Gewährung der Opferrente vorliegt.

9. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts erklärte diese, keinen Bescheid über die Gewährung der Opferrente erhalten zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat am 04.12.2008 einen Antrag auf Anerkennung als Opfer und Ausstellung einer Amtsbescheinigung beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 40 („MA 40“) gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.10.2013, GZ: MA 40-OF 55190/AB und Zl. 1760/08, abgewiesen und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015, GZ: W132 2002406-1/5E bestätigt, da keine Verfolgung aus Abstammungsgründen nachgewiesen wurde, welche einen Gesundheitsschaden verursacht haben könnte. Das Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 05.02.2015 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.10.2013, GZ: MA 40-OF 55190/AB und Zl. 1760/08 wurde im Rahmen der Begründung angekündigt, dass über den Antrag auf Opferrente nach Rechtskraft dieses Bescheides gesondert entschieden wird.

Am 23.03.2022 wurde von der Beschwerdeführerin ein (erneuter) Antrag auf Anerkennung als Opfer und Gewährung einer Opferrente gestellt. In ihrem neuen Antrag brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor aus Abstammungsgründen im Jahr 1938 aus Österreich über Ungarn nach Bulgarien geflohen zu sein, wo die als Jugendliche erlebte Bombardierung Sofias und die Lebensbedingungen als Kriegsflüchtling ein Trauma zur Folge gehabt hätten.

Mit Bescheid vom 28.04.2022 wurde der neue Antrag vom nunmehr zuständigen Sozialministeriumservice wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde dies mit dem Vorliegen der oben angeführten rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Opfer und Ausstellung einer Amtsbescheinigung begründet.

Zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung hat sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und auch das neue Parteibegehren deckt sich mit dem früheren.

Ein Bescheid über den Antrag auf Gewährung einer Opferrente wurde nicht vorgelegt und liegt weder dem Sozialministeriumservice noch der Beschwerdeführerin vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Unstrittig ist, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015, GZ: W132 2002406-1/5E betreffend die Anerkennung als Opfer und Ausstellung einer Amtsbescheinigung in Rechtskraft erwachsen ist.

Des Weiteren ist die erneute Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Anerkennung als Opfer und Gewährung einer Opferrente unstrittig.

Die Feststellung, dass lediglich die rechtskräftige Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Opfer vorliegt, nicht jedoch eine Entscheidung über die Gewährung der Opferrente, ergibt sich aufgrund der Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der belangten Behörde und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 3a Abs. 1 Opferfürsorgegesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Zu Spruchpunkt I. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Anerkennung als Opfer wegen entschiedener Sache

3.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Antrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).

Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Antrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 29.09.2010, 2007/10/0041, mwN).

Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige (negative) Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Opfer vor. Die Beschwerdeführerin begehrt nunmehr erneut die Anerkennung als Opfer (und die Gewährung einer Opferrente) mit im Wesentlichen unverändertem Vorbringen, weshalb von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen ist.

Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage ist festzuhalten, dass zwar seit der ersten Antragstellung nunmehr das Sozialministeriumservice als zuständige Verwaltungsbehörde über neue Anträge nach dem Opferfürsorgegesetz zu entscheiden hat, dies jedoch bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015, GZ: W132 2002406-1/5E der Fall war. Zudem handelt sich bei der Zuständigkeitsänderung der Verwaltungsbehörde auch um keine Änderung der (materiellen) Rechtsvorschriften, die, wäre die Rechtsvorschrift im Zeitpunkt der ersten Entscheidung existent gewesen, eine andere Entscheidung bewirkt hätte (vgl. Hengstschläger/ Leeb, AVG, § 68 Rz 32).

Da somit seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2015, GZ: W132 2002406-1/5E keine wesentliche Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Anerkennung als Opfer wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zu Spruchpunkt II. Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Gewährung der Opferrente

3.3. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 13.12.2007, 2007/09/0187 ausgesprochen, dass sich die rechtliche Trennung des Antrags auf Rentenfürsorge von jenem des Antrags auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises aus § 3 Abs. 1 und 3 Opferfürsorgegesetz (in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2006) ergibt, auch wenn ein erfolgreicher Antrag auf Gewährung einer Rente die Ausstellung des Ausweises voraussetzt.

Die Rechtsprechung zur rechtlichen Trennung der Anträge hat trotz mehrfacher Novellen des Gesetzes – insbesondere der Änderungen in der Behördenzuständigkeit und des Instanzenzuges (BGBl. I Nr. 18/2012, BGBl. I Nr. 71/2013) sowie nach Aufhebung des Abs. 1 Opferfürsorgegesetz betreffend die Zuständigkeit (BGBl. I Nr. 59/2013) – nach wie vor ihre Gültigkeit, zumal bei den hier relevanten Bestimmungen lediglich betreffend Zuständigkeit und Position der Absätze Änderungen vorgenommen wurden.

3.4. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jenen Fällen, in denen die Entscheidung einer unzuständigen Verwaltungsbehörde bekämpft wird, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, unabhängig ob Unzuständigkeit vorgebracht wurde (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234; 27.01.2020, Ra 2019/02/0203; 27.03.2018, Ra 2017/06/0247; 25.05.2016, Ra 2015/06/0095, 27.10.2014, Ra 2014/02/0053). Bei Vorliegen der Unzuständigkeit bestimmter Teile eines teilbaren Bescheides, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Formulierung „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet…“ von Amts wegen eine teilweise Aufhebung vorzunehmen (vgl. Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 27 VwGVG Rz 4, Stand 01.10.2018, rdb.at).

3.5. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 18/2012 hat eine Zuständigkeitsübertragung der Opferfürsorge von der mittelbaren in die unmittelbare Bundesvollziehung stattgefunden und somit ist die erstinstanzliche Zuständigkeit zum Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und seinen Landesstellen übergegangen.

In diesem Zusammenhang bestimmt § 18 Abs. 16 Opferfürsorgegesetz, dass beim Amt einer Landesregierung mit 1. April 2012 anhängige Verfahren vom Landeshauptmann nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Dies betrifft sowohl antragsgebundene als auch von Amts wegen vor dem 1. April 2012 einzuleitende Verfahren.

Gemäß § 19 Abs. 15 Opferfürsorgegesetz treten die §§ 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 1 und 3, 11b Abs. 2, 11c Abs. 1 und 2, Abs. 4 erster Satz sowie die Überschrift zu § 11c, 13d Abs. 1 bis 3, 15 Abs. 4, 15a Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 vierter Satz und 18 Abs. 16 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2012 mit 1. April 2012 in Kraft.

Über den Antrag vom 04.12.2008 hat der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 16.10.2013, GZ: MA 40-OF 55190/AB entschieden und sich den gesonderten Bescheid über den Antrag auf Gewährung der Opferrente bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Anerkennung als Opfer vorbehalten, jedoch bis dato nicht entschieden.

3.6. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Antrag auf Gewährung einer Opferrente um keinen Anwendungsfall der entschiedenen Sache, da in diesem Punkt keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Vielmehr war die belangte Behörde aufgrund der oben angeführten Gesetzeslage unzuständig inhaltlich über die Gewährung der Opferrente zu entscheiden. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid teilweise aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Antrag betreffend die Opferrente noch unerledigt ist. Der Landeshauptmann hat gemäß § 18 Abs. 16 Opferfürsorgegesetz mit 1. April 2012 anhängige Verfahren zu Ende zu führen. Die Beschwerdeführerin ist daher mit ihrem Anliegen auf Gewährung einer Opferrente auf den Landeshauptmann von Wien zu verweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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