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W122 2241815-1•Bundesverwaltungsgericht W122 2241815-1
W122 2241815-1Federal Administrative CourtNov 16, 2022
Bereitschaftsentschädigung Bescheidbehebung Dienststellenbereitschaft ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis rechtliches Interesse Rufbereitschaft Zurückweisung
W122 2241815-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräftebasis vom 23.12.2020, Zl. P1106651/13-KdoSKB/G1/2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2021, Zl. P1106651/13-KdoSKB/G1/2020 (2), aufgrund des Vorlageantrags vom 08.04.2021, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung hinsichtlich Bereitschaftsentschädigung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 26.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die bescheidmäßige Absprache darüber, welche Leistungen ihm betragsmäßig für die von ihm verrichteten Bereitschaftsdienste im Sinne des § 50 BDG an der Außenstelle XXXX ab Juni 2017 gebühren. Während die Dienstbehörde auf dem Standpunkt stehe, es würde sich hierbei um Rufbereitschaft handeln, liege tatsächlich Dienststellenbereitschaft vor, da sich der Beschwerdeführer streng genommen aufgrund eines jederzeit einher kommenden Einsatzbefehls an den jeweiligen Außendienststellen aufzuhalten und bei Bedarf seine Arbeit so schnell wie möglich aufzunehmen habe. Auch aufgrund der Häufigkeit und der weit im Voraus eingeteilten Bereitschaftsdienste könne rechtlich nicht mehr von einer bloßen Rufbereitschaft ausgegangen werden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 30.12.2020) wies die belangte Behörde den Antrag zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs allgemein gehaltene Anträge über die Gebührlichkeit von Abgeltungen unzulässig seien, da diese Frage in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden sei. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Abrechnung der außerhalb des Dienstplans geleisteten Dienststunden Rufbereitschaft geltend gemacht und sei diese auch an ihn ausbezahlt worden.
3. Mit Schriftsatz vom 27.01.2021 (bei der belangten Behörde eingelangt am 29.01.2021) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass er seinem Antrag einen konkreten Zeitraum – nämlich für drei Jahre rückwirkend ab Juni 2017 – gewidmet habe. Da die tatsächliche Ausgestaltung der Dienste auf das Vorliegen einer Dienststellenbereitschaft hindeutete, stehe ihm auch die höhere Entschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG zu. Darauf ziele sein Antrag auf bescheidmäßige Absprache ab und stelle dieser das einzig zulässige Mittel dar, die Frage der Abgeltung für erbrachte Leistungen insbesondere auch der Höhe nach (betragsmäßig) zu klären.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2021, zugestellt am selben Tag, wies die belangte Behörde den Antrag neuerlich zurück und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum im elektronisch geführten Monatsnachweis für außerhalb des Dienstplans geleistete Dienststunden die sachliche Richtigkeit der Eintragung betreffend Rufbereitschaft elektronisch unterzeichnet habe. Wenn er der Auffassung sei, dass er in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Dienstleistung erbracht habe, für welche ihm eine konkrete Abgeltung gebühre, könne er diese im Zuge der Monatsabrechnung geltend machen und darüber hinaus einen Bescheidabspruch erwirken, sollte seinem Antrag nicht entsprochen werden.
5. Mit Schriftsatz vom 08.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass die ursprüngliche Eingabe als Rufbereitschaft seinem Antrag nicht entgegenstehe.
6. Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 (eingelangt am 26.04.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor des Entminungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2. Mit Schreiben vom 26.06.2020 stellte er den Antrag, „bescheidmäßig darüber abzusprechen, welche Leistungen mir betragsmäßig für die von mir verrichteten Bereitschaftsdienste iSd § 50 BDG 1979 an der Außenstelle XXXX ab Juni 2017 gebühren.“
Die maßgeblichen Passagen des verfahrenseinleitenden Antrags lauten wie folgt:
„Die Dienstbehörde steht auf dem Standpunkt, es würde sich hierbei um eine Rufbereitschaft im Sinne des § 50 Abs 3 BDG 1979 handeln. Tatsächlich liegt jedoch eine Dienststellenbereitschaft im Sinne des § 50 Abs 1 BDG 1979 vor, da ich mich streng genommen aufgrund eines jederzeit einher kommenden Einsatzbefehls an den jeweiligen Außendienststellen aufzuhalten und bei Bedarf meine Arbeit so schnell wie möglich aufzunehmen habe. Auch aufgrund der Häufigkeit und der weit im Voraus eingeteilten Bereitschaftsdienste kann rechtlich nicht mehr von einer bloßen Rufbereitschaft ausgegangen werden.“
Die maßgeblichen Passagen der gegenständlichen Beschwerde lauten wie folgt:
„Ich stehe auf dem Standpunkt, dass die tatsächliche Ausgestaltung augenscheinlich auf das Vorliegen von Dienststellenbereitschaft (anstatt Rufbereitschaft) hindeutet, sodass mir dementsprechend auch die höhere Entschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG zusteht. Darauf zielt mein Antrag auf bescheidmäßige Absprache ab […]“.
1.3. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch angeführten Bescheid als unzulässig zurückgewiesen und der Bescheid mit der im Spruch geführten Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Als Beweismittel insbesondere relevant sind der verfahrenseinleitende Antrag sowie die Beschwerde.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger Gesetzesbestimmungen liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.1.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Selbiges gilt für die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung, die bereits einem Bescheid derogiert hat.
3.2.1. § 50 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, lautet wie folgt:
„Bereitschaft und Journaldienst
§ 50.(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.“
§ 17b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, lautet wie folgt:
„Bereitschaftsentschädigung
§ 17b. (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012), BGBl. II Nr. 444/2012, lautet auszugweise wie folgt:
„Allgemeines
§ 1. (1) Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.
(2) Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
1. in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder
2. erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft),
gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.
(3) Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
[…]
Bereitschaftsentschädigung
§ 3. Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach § 17b Abs. 3 GehG
1. für die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Personen 40 vH der Vergütung für einer der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den §§ 16 und 17 GehG und
2. für die im § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes
a)an Werktagen0,5 vT
b)an Sonn- und Feiertagen 0,7 vT.“
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036). Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
Zu prüfen ist daher, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat.
3.2.3. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN).
Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen – nämlich der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung – verwirklicht. Die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Bei Vorliegen des rechtlichen Interesses bildet der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit eines Bezugsbestandteiles ein taugliches Mittel zur Rechtsverfolgung, weshalb ein Rechtsanspruch auf einen solchen Bescheid zu bejahen ist (vgl. VwGH 28.04.2022, Ra 2020/12/0073; 04.02.2009, 2008/12/0037).
Über ein Liquidierungsbegehren als solches ist zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen, wohl aber ist – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).
Die Dienstbehörde ist zur Erlassung eines Bescheides über die Gebührlichkeit eines Bezugs(-bestandteiles) dann nicht verpflichtet, wenn und solange der Beamte nach erfolgter Auszahlung ihr gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung (unter Angabe der strittigen Punkte) nicht in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/12/0073; 12.12.2008, 2007/12/0201).
Als unzulässig hat der Verwaltungsgerichtshof es angesehen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen; so sind etwa allgemein gehaltene Anträge über die Gebührlichkeit von Abgeltungen unzulässig, weil diese Frage in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden ist (vgl. VwGH 28.03.2008, 2005/12/0011; 16.09.2013, 2012/12/0139).
3.2.4. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel muss davon ausgegangen werden, dass eine Partei nicht einen von vornherein sinnlosen Antrag stellt (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0309; 02.10.2019, Ra 2019/12/0040). Wenn der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 in Verbindung mit § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. In diesem Fall ist die Behörde nicht berechtigt, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig erweisen würde (VwGH 28.03.2008, 2005/12/0011).
3.2.5. Für den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt:
Mit seinem Vorbringen im verfahrensgegenständlichen Antrag sowie in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unzweifelhaft zum Ausdruck, die Auffassung zu vertreten, dass die von ihm verrichteten Bereitschaftsdienste ab Juni 2017 als Dienststellenbereitschaft und nicht als Rufbereitschaft zu qualifizieren sind und ihm dafür eine entsprechende – höhere – Vergütung gemäß § 17b Abs. 1 GehG gebührt.
Sein Antrag, feststellend darüber abzusprechen, welche Leistungen ihm betragsmäßig für die von ihm verrichteten Bereitschaftsdienste im Sinne des § 50 BDG an der Außenstelle XXXX ab Juni 2017 gebühren, zielt klar auf die Feststellung der Höhe der Gebührlichkeit von Bereitschaftsentschädigung („betragsmäßig“) in einem konkreten Zeitraum (rückwirkend ab Juni 2017) ab.
Ein unzulässiger allgemein gehaltener Antrag über die Gebührlichkeit von Abgeltungen – wie von der belangten Behörde angenommen – liegt daher nicht vor.
Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht konkret schon deshalb, weil er in seinem Antrag anführt, ihm gebühre für die von ihm erbrachten Bereitschaftsdienste eine Bereitschaftsentschädigung für Dienststellenbereitschaft im Sinne des § 50 Abs. 1 BDG und daher eine – erhöhte – Vergütung, während die belangte Behörde diese Auffassung offenbar nicht teilt und von einer bloßen Rufbereitschaft gemäß § 50 Abs. 3 BDG ausgeht.
Die ursprüngliche Eingabe der vom Beschwerdeführer geleisteten Bereitschaftsdienste im elektronischen Monatsnachweis als Rufbereitschaft steht dem nicht entgegen, ebenso wenig wie eine bereits erfolgte Auszahlung dieser Entschädigung.
Von der Dienstbehörde wäre daher ein Feststellungsbescheid über die Höhe der Gebührlichkeit der Bereitschaftsentschädigung im beantragten Zeitraum zu erlassen gewesen und kam eine Zurückweisung des Feststellungsantrages nicht in Betracht.
Die belangte Behörde ist somit verpflichtet, über den gegenständlichen Antrag inhaltlich zu entscheiden.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass Zweifel an der Deutung des Antrags des Beschwerdeführers berechtigt gewesen wären, hätte die belangte Behörde den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens auffordern müssen, zumal die von ihr vorgenommene Deutung den Antrag als unzulässig erachtet. Die Zurückweisung des Antrags erfolgte daher auch aus diesem Grunde zu Unrecht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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