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G312 2253082-1•Bundesverwaltungsgericht G312 2253082-1
G312 2253082-1Federal Administrative CourtNov 16, 2022
gekürzte Ausfertigung Geltendmachung Notstandshilfe
G312 2253082-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.11.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes KLEMM und Mag. Martina SCHÖNGRUNDNER als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX , SVNR XXXX , vom 08.03.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2022 und 04.11.2022 zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, als die Notstandshilfe wieder ab 27.10.2021 gebührt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.11.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die hiezu Berechtigten auf die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.
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