Bundesverwaltungsgericht W240 2262083-1

W240 2262083-1Federal Administrative CourtNov 15, 2022

Regest

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht familiäre Situation Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Selbsteintrittsrecht Zurückverweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W240 2262083-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W240.2262083.1.00

Spruch

W240 2262083-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2022, Zl. 1306471609/221957033, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 22.06.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die BF verfügt seit 15.10.2022 in Österreich über eine Hauptwohnsitzmeldung im ZMR.

Laut den vorliegenden EURODAC-Treffern suchte die BF am 02.11.2016 in Bulgarien und am 30.01.2017 in Deutschland um Asyl an.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.06.2022 gab die BF insbesondere an, sie sei rund zwei Monate in Bulgarien, danach rund drei Jahre in Deutschland und nun seit 14.10.2022 in Österreich aufhältig gewesen. Sie sei in Bulgarien von der Polizei festgenommen worden und sei gezwungen worden, in Bulgarien einen Asylantrag zu stellen. In Deutschland habe sie ebenfalls einen Asylantrag gestellt, dieser sei abgelehnt worden. Der Asylstatus in Bulgarien sei der BF nicht bekannt. In Bulgarien sei die Lage sehr schlecht, sie sei schlecht behandelt worden. In Deutschland sei es gut gewesen. Da die BF in Österreich verlobt sei und bald heirate, wolle sie weder nach Deutschland noch nach Bulgarien zurückkehren.

Das BFA hat am 06.07.2022 jeweils eine Informationsanfrage gemäß Artikel 34 Dublin III-VO an Bulgarien und an Deutschland gerichtet.

Am 07.07.2022 hat die BF freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet.

Mit schriftlicher Mitteilung vom 08.07.2022 teilten die deutschen Behörden dem BFA mit, dass die BF am 03.02.2017 einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe, sich im Verfahren aber die Zuständigkeit Bulgariens ergeben hätte. Die entsprechende Entscheidung der deutschen Behörden erlangte am 20.01.2022 Rechtskraft, die BF sei seit 12.11.2020 in Deutschland unbekannten Aufenthaltes gewesen.

Mit schriftlicher Erklärung vom 20.07.2022 teilten die bulgarischen Behörden dem BFA mit, dass der BF mit Entscheidung vom 15.12.2016 der Flüchtlingsstatus in Bulgarien zuerkannt worden wäre. Sie wäre nicht aus dem bulgarischen Bundesgebiet ausgewiesen worden.

Das BFA leitete aufgrund der erhaltenen Informationen über den Flüchtlingsstatus der BF in Bulgarien am 22.07.2022 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein und übermittelte ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO an Bulgarien unter Verweis auf den Eurodac-Treffer in Bulgarien vom 15.12.2016.

Mit schriftlicher Erklärung vom 04.08.2022 teilten die bulgarischen Behörden dem BFA mit, dass eine Zuständigkeit nach der Dublin III-VO für das Verfahren der BF nicht bestünde, da die BF in Bulgarien den Status des anerkannten Flüchtlings habe. In der Antwort der bulgarischen Behörden vom 04.08.2022 war weiters die Information enthalten, dass betreffend die BF eine separate Anfrage gemäß dem Rückübernahmeabkommen gestellt werden müsse (vgl. AS 89).

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2022 tätigte die BF folgende Angaben:

„(…)

LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

VP: Ja, ich denke schon.

LA: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

VP: Nein.

Belehrung: […]

Haben Sie alles verstanden?

A: Ja.

LA: Wollen Sie Beweismittel oder Dokumente, welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen?

VP: Ich habe bereits beim Gericht meinen syrischen Reisepass und Personalausweis abgegeben.

LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

VP: Ja. Ich habe nicht alles vollständig angeben. Die Geburtsdaten meiner Mutter habe ich nicht vollständig angegeben. Bei den Eltern meiner Mutter und meinen Geschwistern kenne ich die genauen Daten nicht. Ich habe in Deutschland nicht am XXXX gewohnt, sondern gearbeitet. Ich habe in der Stadt XXXX gewohnt welche zur Provinz XXXX gehört. Sonst hat alles gepasst.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?

VP: Mir geht’s momentan nicht gut. Ich war bereits schwanger. Ich hatte eine Fehlgeburt. Ich konnte nicht zum Arzt, weil ich keine Versicherung habe. Ich weiß nicht was ich machen soll.

LA: Können Sie Befunde vorlegen?

VP: Ja. Anmerkung: Kopien zum Akt.

LA: Haben Sie in Österreich oder sonst in Europa aufhältige Verwandte?

VP: Ja, habe ich. Deutschland habe ich meine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern. Mein Verlobter heißt XXXX geboren am XXXX im Dorf XXXX /Syrien und lebt auch hier in Österreich.

LA: Welche Beziehung besteht zu diesen Verwandten?

VP: Ja ich habe oft Kontakt zu meiner Familie in Deutschland. Ich wohne bei meinem Verlobten.

LA: Besteht zu Ihrem Verlobten ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

VP: Bei uns ist es so, dass der Ehemann oder Verlobte arbeiten muss um die Familie erhalten zu können.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Ja, mein Verlobter. Sonst lebt niemand an meiner Wohnadresse.

LA: Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach, wenn ja, beschreiben Sie diese näher, was verdienen Sie dabei bzw. wie lange üben Sie diese bereits aus?

VP: Nein, ich arbeite momentan. Ich wünsche mir, dass ich eine Arbeitsstelle finde, sodass ich auch arbeiten gehen kann.

LA: Haben Sie bereits Deutschkurse besucht?

VP: Nein, ich habe keine Kurse besucht, aber ich versuche zu Hause selber mir die deutsche Sprache anzueignen.

LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?

VP: Nein.

LA: Bestehen andere Bindungen zu Österreich?

VP: Mein Verlobter wohnt hier, aber von meinen Verwandten wohnt niemand hier. Ich habe nur Bekannte von seiner Seite hier.

LA: Im Verfahren ist hervorgekommen, dass Sie in Bulgarien anerkannter Flüchtling sind. Was möchten Sie dazu angeben?

VP: Nein, dazu möchte ich nichts sagen.

Vorhalt: Ihnen wurde am 09.09.2022 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zugestellt. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien auszuweisen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP: Seit zwei Jahren versuchen wir eine Anerkennung in Österreich zu erhalten, aufgrund unserer Hochzeitpapiere. Ich war in Bulgarien um Dokumente zu erhalten. Ich schien aber nicht im Register auf. Die Hochzeit ist in Österreich nicht anerkannt. Wir haben Informationen eingeholt, aber uns fehlen noch Dokumente (Ehefähigkeitszeugnis) zum Heiraten. Ich war bereits in Leibnitz und Wien beim Standesamt.

LA: Wo haben Sie Ihren Verlobten kennengelernt?

VP: Er ist mein Cousin und in Syrien waren wir schon ein Paar. Ich kenne ihn schon seit langer Zeit.

LA: Als Sie nach Bulgarien gereist sind, wo war da Ihr Verlobter?

VP: Er war bereits in Österreich.

LA: Möchten Sie die Länderinformationsblätter zu Bulgarien erhalten?

VP: Nein ich möchte nichts mit Bulgarien zu tun haben.

LA: Möchten Sie zur Lage in Bulgarien noch eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich möchte von meiner Seite aus nichts über Bulgarien sagen.

LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?

Anmerkung: Der AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, sonstige gewichtige Bezugspunkte zu Österreich udgl. berücksichtigt werden.

VP: Als ich zwei Jahre alt war ist mein Vater gestorben. Es war die einzige Möglichkeit, dass sich die Mutter gut um mich kümmern konnte. Meine Mutter ist für mich alles im Leben noch dazu die Schwestern die in Deutschland leben und mein Verlobter. Meine Familie repräsentiert alles im Leben.

LA: Ich beende jetzt meine Befragung. Möchten Sie sonst noch irgendwelche Angaben machen?

VP: Ich möchte auch sagen, dass Sie bitte schauen, dass ich eine Versicherung bekomme und ich möchte auch Deutschkurse besuchen.

LA: Könnten Sie und Ihr Verlobter nicht auch in Bulgarien leben?

VP: Nein. Weil er sein ganzes Leben hier verbracht und auch eine fixe Arbeitsstelle hat.

LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja.

LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

A: Ja.

(…)“

Betreffend die BF wurde insbesondere vorgelegt:

  • eine syrische ID-Card, ein syrischer Reisepass und eine syrische Geburtsurkunde

  • eine bulgarische Asylkarte und ein bulgarischer Konventionsreisepass

  • Befunde eines österreichischen Krankenhauses vom 27.07.2022 mit der Diagnose „Frühgrav.“ und vom 29.07.2022 sowie vom 10.08.2022 mit der Diagnose „V.a. Abortus completus (vollständige Fehlgeburt)“ inklusive Rezept vom 11.08.2022 für Ibuprofen und einer Wegbeschreibung für ein österreichisches Krankenhaus.

2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2022 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 22.06.2022 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Bulgarien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen die BF gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, die Identität der BF stehe fest. Die BF sei volljährig und gesund. Es könne vom BFA nicht festgestellt werden, dass im Fall der BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Sie habe in Österreich eine Fehlgeburt erlitten. Sie verfüge in Österreich über ihren Verlobten, einen syrischen Staatsangehörigen, der in Österreich anerkannter Flüchtling sei. Mit dem angeführten Lebensgefährten lebe die BF zwar derzeit im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe bis zur Einreise nach Österreich jedoch nicht bestanden. Weiters bestehe zu dem angeführten Verwandten weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Das genaue Datum der Einreise der BF habe nicht eruiert werden können. Sie sei laut vorliegender ZMR-Auskunft seit 15.10.2020 in Österreich wohnhaft und sei von 13.01.2021 bis zu ihrer Asylantragstellung am 22.06.2022 illegal in Österreich aufhältig gewesen. Es könne durch das BFA nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die BF konkret Gefahr liefe, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würden, hätten nicht glaubhaft gemacht werden können. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Bulgarien seine Verpflichtungen gegenüber der BF erfülle. Vom BFA wurde festgestellt, dass das im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Interesse an einem weiteren Aufenthalt der BF in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet, nachdem die zu ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen.

3. Gegen vorzitierten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, die BF sei mit einem syrischen Staatsbürger, der in Österreich asylberechtigt sei, traditionell verheiratet. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Bulgarien wäre die BF von den dort herrschenden unzulänglichen Lebensumständen, denen insbesondere Menschen mit internationalem Schutz ausgesetzt seien, betroffen. Weder Unterkunft, Arbeit, noch medizinische Versorgung wären gesichert, was eine Verletzung des nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts der BF bedeuten würde. Darüber hinaus hätte eine Außerlandesbringung der BF eine Verletzung des Familienlebens mit ihrem Ehemann iSd Art. 8 EMRK zur Folge. Das BFA habe es vollkommen verabsäumt, die BF hinsichtlich ihres Aufenthalts in Bulgarien zu befragen. Wäre es zu einer solchen Befragung gekommen, hätte die BF angegeben, dass die Situation in Bulgarien für sie sehr schwierig gewesen sei. Das BFA hätte im gegenständlichen Fall angesichts der de facto nicht existenten Integrationsleistungen in Bulgarien konkret prüfen müssen, ob die BF in Bulgarien in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wäre und eine Arbeit realistisch finden könnte, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass die BF in Bulgarien adäquat versorgt würde. Hätte das BFA seine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt, insbesondere durch ergänzendes Nachfragen, so hätte das BFA erkannt, dass die BF in Österreich ein schützenswertes Familienleben gem. Art. 8 EMRK führe. Die BF sei wie bereits eingangs dargelegt mit einem asylberechtigten Syrer, der in Österreich lebe, traditionell verheiratet. Entgegen der Feststellung des BFA sei eine besondere Beziehungsintensität wohl gegeben. Die BF hätte gerne ihre überaus enge Beziehung zu ihrem Ehemann näher dargelegt. Jedoch wurde sei sie hierzu nur ganz oberflächlich befragt worden. Hätte das BFA näher nachgefragt, hätte die BF ausführliche Abgaben gemacht, zB. zu den Gründen, weshalb sie zwischen 2016 und 2020 nicht zusammengelebt gelebt hätten, oder warum die traditionell geschlossene Ehe noch nicht legalisiert worden sei. Die Verlobung habe im Dezember 2017 in Deutschland stattgefunden. Da die BF im Februar 2017 einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe und sich zu dem Zeitpunkt im offenen Asylverfahren befunden habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, Deutschland zu verlassen, um zu ihrem Verlobten nach Österreich zu ziehen. Sobald sie den - negativen - Bescheid von den deutschen Behörden erhalten habe, sei sie nach Österreich gezogen. Seit Oktober 2020 lebe die BF im gemeinsamen Haushalt und sei traditionell verheiratet. Der BF sei vorgeworfen worden, dass keine besondere Beziehungsintensität vorhanden sei, da sie die Ehe seit 2020 nicht legalisieren habe wollen. Die BF strebe jedoch sehr wohl die Anerkennung der traditionell geschlossenen Ehe in Österreich an, jedoch sei sie mit administrativen Schwierigkeiten konfrontiert. Für die Anerkennung der Ehe sei eine Bestätigung notwendig, dass die BF noch nicht verheiratet sei. Sie habe diese Bestätigung von den bulgarischen Behörden einholen müssen, jedoch sei ihr mitgeteilt worden, dass sie nicht im System zu finden sei. Für die BF, die weder die bulgarische Sprache spreche, noch fachkundig in diesem Bereich sei, sei diese Herausforderung bis jetzt unüberwindlich. Sie sei auch in Deutschland ebenso wie in Österreich beim Standesamt gewesen und sei weiterhin gewillt, die Ehe zu legalisieren. Der Ehemann der BF sei seit 2016 in Österreich und asylberechtigt. Er sei hochgradig integriert, habe die deutsche Sprache erlernt und eine fixe Arbeit gefunden. Die BF beantrage zum Beweis für ihr in Österreich bestehendes und gem. Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben sowie zum Beweis dafür, dass eine Aufrechterhaltung des Familienlebens mit ihrem Ehemann im Falle einer Außerlandesbringung der BF nach Bulgarien nicht möglich wäre, die Einvernahme des Ehemannes. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien würde die BF trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und müsse daher von einer Verletzung ihres nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgegangen werden. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte das BFA zum Schluss kommen müssen, dass die Außerlandesbringung der BF nach Bulgarien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte und einen unrechtmäßigen Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK darstelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 22.06.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Laut den vorliegenden EURODAC-Treffern suchte die BF am 02.11.2016 in Bulgarien und am 30.01.2017 in Deutschland um Asyl an.

Am 07.07.2022 hat die BF freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet.

Mit schriftlicher Erklärung vom 20.07.2022 teilten die bulgarischen Behörden dem BFA mit, dass der BF mit Entscheidung vom 15.12.2016 der Flüchtlingsstatus in Bulgarien zuerkannt worden wäre. Sie wäre nicht aus dem bulgarischen Bundesgebiet ausgewiesen worden.

Das BFA leitete aufgrund der erhaltenen Informationen über den Flüchtlingsstatus der BF in Bulgarien am 22.07.2022 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein und übermittelte ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO an Bulgarien unter Verweis auf den Eurodac-Treffer in Bulgarien vom 15.12.2016.

Mit schriftlicher Erklärung vom 04.08.2022 teilten die bulgarischen Behörden dem BFA mit, dass eine Zuständigkeit nach der Dublin III-VO für das Verfahren der BF nicht bestünde, da die BF in Bulgarien den Status des anerkannten Flüchtlings habe. In der Antwort der bulgarischen Behörden vom 04.08.2022 war weiters die Information enthalten, dass betreffend die BF eine separate Anfrage gemäß dem Rückübernahmeabkommen gestellt werden müsse (vgl. AS 89).

Laut den vorgelegten Befunden eines österreichischen Krankenhauses ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Österreich im August 2022 eine Fehlgeburt erlitten hat, ihr war am 11.08.2022 ein Rezept für Ibuprofen ausgestellt worden in Österreich.

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zum Familienleben der BF in Österreich, unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und die Antragstellungen auf internationalen Schutz beruhen auf den Angaben des BF, den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen und den Schreiben der bulgarischen Behörden. Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Dass der BF in Bulgarien der Status der Asylberechtigten am 15.12.2016 zuerkannt wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der bulgarischen Behörden vom 20.07.2022. Auch in der Beschwerde wurde nicht bestritten, dass der BF in Bulgarien der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Die Feststellung zum familiären Anknüpfungspunkt in Form des asylberechtigten nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann der BF beruht auf den Angaben der BF.

Vom BFA wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid insbesondere festgestellt, dass das im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt der BF in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet, nachdem die zu ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Das BFA hat in dem angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Ermittlungen und Feststellungen betreffend die familiären Anknüpfungspunkte der BF zu ihrem in Österreich lebenden Angehörigen getroffen, einem asylberechtigten Syrer getroffen, mit welchem die BF behauptet bereits vor ihrer Einreise nach Österreich eine Beziehung zu führen und nunmehr nach traditionellem Ritus verheiratet sei sowie ihre Ehe bisher erfolglos versucht habe, in Österreich zu registrieren. Die Verlobung habe laut Angaben der BF im Dezember 2017 in Deutschland stattgefunden. Seit Oktober 2020 lebe die BF im gemeinsamen Haushalt und sei traditionell verheiratet. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass das BFA erkannt hätte, die BF führe in Österreich ein schützenswertes Familienleben gem. Art. 8 EMRK, wenn das BFA seine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt hätte, insbesondere durch ergänzendes Nachfragen der BF und gegebenenfalls durch die beantragte Einvernahme des nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann der BF.

Insbesondere liegen nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die familiären Anknüpfungspunkte der BF zu ihrem nach traditionellem Ritus angetrauten in Österreich lebenden Ehemann, insbesondere zur Beziehungsintensität und Beziehungsdauer vor. Aufgrund dessen wurde das Familienleben der BF in Österreich nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass bei der BF aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in ihre von Art. 8 EMRK geschützten Rechte in Bulgarien droht.

Die erstinstanzliche Behörde hat eine abschließende Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes des BF in Summe nicht hinreichend durchgeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerden:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten:

§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

[…]

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

[…]

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl.Nr.79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

3.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049 vom 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005- keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG nicht zu prüfen.

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).

Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung.

3.4. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der BF in Bulgarien der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach die BF in Bulgarien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits schutzberechtigt ist und somit in Bulgarien Schutz gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich die nunmehr in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweise.

3.5. Gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.6. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Bulgarien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der BF eine reale Gefährdung ihrer durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Bulgarien vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist im Zuständigkeitsverfahren nämlich aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen BF zu erfolgen hat.

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

3.7. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall liegt keine abschließende Beurteilung der privaten und familiären Anknüpfungspunkte der BF vor:

Das BFA hat in dem angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Ermittlungen und Feststellungen betreffend die familiären Anknüpfungspunkte der BF zu ihrem in Österreich lebenden Angehörigen getroffen, einem asylberechtigten Syrer, mit welchem die BF behauptet bereits vor ihrer Einreise nach Österreich eine Beziehung zu führen und nunmehr nach traditionellem Ritus verheiratet sei sowie ihre Ehe bisher erfolglos versucht habe, in Österreich zu registrieren. Die Verlobung habe laut Angaben der BF im Dezember 2017 in Deutschland stattgefunden. Seit Oktober 2020 lebe die BF im gemeinsamen Haushalt und sei traditionell verheiratet. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass das BFA erkannt hätte, die BF führe in Österreich ein schützenswertes Familienleben gem. Art. 8 EMRK, wenn das BFA seine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt hätte, insbesondere durch ergänzendes Nachfragen der BF und gegebenenfalls durch die beantragte Einvernahme des nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann der BF. Vom BFA wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass das im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt der BF in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet, nachdem die zu ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde insbesondere darauf hingewiesen, die BF sei mit einem syrischen Staatsbürger, der in Österreich asylberechtigt sei, traditionell verheiratet. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Bulgarien wäre die BF von den dort herrschenden unzulänglichen Lebensumständen, denen insbesondere Menschen mit internationalem Schutz ausgesetzt seien, betroffen. Weder Unterkunft, Arbeit, noch medizinische Versorgung wären gesichert, was eine Verletzung des nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts der BF bedeuten würde. Darüber hinaus hätte eine Außerlandesbringung der BF eine Verletzung des Familienlebens mit ihrem Ehemann iSd Art. 8 EMRK zur Folge. Das BFA habe es vollkommen verabsäumt, die BF hinsichtlich ihres Aufenthalts in Bulgarien zu befragen. Wäre es zu einer solchen Befragung gekommen, hätte die BF angegeben, dass die Situation in Bulgarien für sie sehr schwierig gewesen sei. Das BFA hätte im gegenständlichen Fall angesichts der de facto nicht existenten Integrationsleistungen in Bulgarien konkret prüfen müssen, ob die BF in Bulgarien in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wäre und eine Arbeit realistisch finden könnte, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung ließe sich davon ausgehen, dass die BF in Bulgarien adäquat versorgt würde. Hätte das BFA seine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt, insbesondere durch ergänzendes Nachfragen, so hätte das BFA erkannt, dass die BF in Österreich ein schützenswertes Familienleben gem. Art. 8 EMRK führe. Die BF sei wie bereits eingangs dargelegt mit einem asylberechtigten Syrer, der in Österreich lebe, traditionell verheiratet. Entgegen der Feststellung des BFA sei eine besondere Beziehungsintensität wohl gegeben. Die BF hätte gerne ihre überaus enge Beziehung zu ihrem Ehemann näher dargelegt. Die Verlobung habe im Dezember 2017 in Deutschland stattgefunden. Da die BF im Februar 2017 einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe und sich zu dem Zeitpunkt im offenen Asylverfahren befunden habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, Deutschland zu verlassen, um zu ihrem Verlobten nach Österreich zu ziehen. Für die Anerkennung der Ehe sei eine Bestätigung notwendig, dass die BF noch nicht verheiratet sei. Sie habe diese Bestätigung von den bulgarischen Behörden einholen müssen, jedoch sei ihr mitgeteilt worden, dass sie nicht im System zu finden sei. Die BF beantrage zum Beweis für ihr in Österreich bestehendes und gem. Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben sowie zum Beweis dafür, dass eine Aufrechterhaltung des Familienlebens mit ihrem Ehemann im Falle einer Außerlandesbringung der BF nach Bulgarien nicht möglich wäre, die Einvernahme des Ehemannes. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien würde die BF trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und müsse daher von einer Verletzung ihres nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgegangen werden.

3.8. Es liegen nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die familiären Anknüpfungspunkte der BF zu ihrem nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann in Österreich, insbesondere zur Beziehungsintensität und Beziehungsdauer vor, vor. Aufgrund dessen wurde das Familienleben der BF in Österreich nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass bei der BF aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein unzulässiger Eingriff in ihre von Art. 8 EMRK geschützten Rechte in Bulgarien droht.

Die erstinstanzliche Behörde hat eine abschließende Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes der BF in Summe nicht hinreichend durchgeführt. Die von der belangten Behörde angeführte und auf Annahmen gründende Argumentation stellen jedenfalls – wie bereits oben näher ausgeführt – keine maßgeblichen Schritte zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts dar.

Im fortgesetzten Verfahren ist sohin eine auf die BF und ihren Ehemann nach traditionellem Ritus angetrauten Ehemann bezogene Abklärung vorzunehmen. Das Bundesamt wird Feststellungen zu den familiären Verhältnissen unter Zugrundelegung hinreichender Beweismittel zu treffen haben. Hierzu wird insbesondere die Einvernahme der BF als Partei und des Ehemannes nach traditionellem Ritus als Zeugin relevant sein.

3.9. Laut den vorgelegten Befunden eines österreichischen Krankenhauses ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Österreich im August 2022 eine Fehlgeburt erlitten hat, ihr war am 11.08.2022 ein Rezept für Ibuprofen ausgestellt worden in Österreich. Dementsprechend wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren ergänzend aktuelle Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF sowie zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien zu treffen haben, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des BF im Falle ihrer Außerlandesbringung nach Bulgarien ausschließen zu können.

Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde, nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob bei der BF aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung eine Gefährdung der durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechtsposition ausgeschlossen werden kann.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die bulgarischen Behörden mit schriftlicher Erklärung vom 04.08.2022 dem BFA mitgeteilt haben, dass eine Zuständigkeit nach der Dublin III-VO für das Verfahren der BF nicht bestünde, da die BF in Bulgarien den Status des anerkannten Flüchtlings habe. In der Antwort der bulgarischen Behörden vom 04.08.2022 war weiters die Information enthalten, dass betreffend die BF eine separate Anfrage gemäß dem Rückübernahmeabkommen gestellt werden müsse (vgl. AS 89). Diesbezüglich befindet sich kein Hinweis über weitere Schritte seitens der österreichischen Behörden im Akt und ist auch dieser Punkt im fortgesetzten Verfahren abzuklären sein, sollte man zur Entscheidung gelangen, dass eine Gefährdung der durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechtsposition ausgeschlossen werden kann.

Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend gemäß§ 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG vorzugehend war.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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