Bundesverwaltungsgericht W170 2241216-1

W170 2241216-1Federal Administrative CourtNov 15, 2022

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Konversion Lebensmittelpunkt Religion Rückkehrentscheidung behoben staatliche Verfolgung Unterschutzstellung Verfolgungsgefahr wesentliche Änderung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W170 2241216-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2241216.1.00

Spruch

W170 2241216-1/42E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2021, Zl. 1098325100/200959238, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 7, 8, 10 und 57 AsylG 2005, 9 BFA-VG, 46, 52 und 55 FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein iranischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.

1.2. Der Beschwerdeführer hat am 08.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde diesem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 27.04.2017, Zl. 1098325100-151952223, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2017 zugestellt, gegen den Bescheid wurden keine Rechtsmittel erhoben.

Während der Bescheid im Wesentlichen begründungslos ist, wurde in einem Aktenvermerk vom 27.04.2017 anlässlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeführt: „Der AW machte insgesamt gesehen einen glaubwürdigen Eindruck. Es kam zwar bei der Schilderung des Vorbringens zu Ungereimtheiten, jedoch aufgrund der glaubhaft gemachten Konversion zum Christentum und der dadurch zu erwartenden Verfolgung durch die iranischen Behörden, konnte dem AW jedoch nicht grundsätzlich die Glaubwürdigkeit versagt werden.“

1.3. Mit Bescheid der Behörde vom 04.03.2021, Zl. 1098325100/200959238, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Iran zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.03.2021 zugestellt.

Mit am 02.04.2021 bei der Behörde eingebrachter Beschwerde vom 01.04.2021 wurde gegen diesen Bescheid Rechtsmittel erhoben.

1.4. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Erstbefragung am 09.12.2015 im behördlichen Asylverfahren, das zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hatte, angegeben, dass er zum Christentum konvertiert und deshalb sein Leben in Gefahr sei.

In der Einvernahme am 18.02.2017 im behördlichen Asylverfahren, das zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hatte, hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er schon in Iran des Öfteren eine Hauskirche besucht und einige Treffen in seinem Garten organisiert habe. Eines dieser Treffen in seinem Garten im Jahr 2015 sei von Sicherheitsorganen gestürmt und die Anwesenden verhaftet worden, nur dem Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Ortskenntnis die Flucht gelungen. Seitdem werde er in Iran von den Sicherheitsbehörden gesucht.

In der Einvernahme am 18.02.2021 im behördlichen Aberkennungsverfahren wurde der Beschwerdeführer zu diesen Fluchtgründen nicht befragt, auf die Frage, ob er Gründe vorzubringen habe, wieso er nicht in den Iran zurückkehren könne, brachte er vor: „Sie wissen wie das vorgeht, der Iran bekämpft Menschen, die sich für das Christentum interessieren. Mein Gedanke ist auch mit der Einstellung des iranischen Regimes nicht mehr kompatibel.“

In der mündlichen Verhandlung am 03.11.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer (auch) das Vorbringen hinsichtlich seines Besuches der Hauskirche wie oben dargestellt.

Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer noch ernstlich und aus innerem Entschluss der christlichen Religion angehört, hat er glaubhaft gemacht, dass im Jahr 2015 eine Versammlung einer christlichen Hauskirche in dem Garten seiner Familie gestürmt und die anderen Mitglieder, zumindest zum Teil, festgenommen worden sind.

1.5. Soweit relevant wird zur Lage in Iran festgestellt:

In Iran leben ca. 86 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten ’Buchreligionen’ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben.

Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als ’mohareb’ (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden.

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die „Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen“ sowie „abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen“ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.

In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war.

Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren.

Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit“ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen, jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen (’Hauskirchen’) oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Im Weltverfolgungsindex 2022 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem neunten Platz (2021: Platz 8). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die etwas bessere Platzierung im Vergleich zum Vorjahr ist mit jährlichen Schwankungen zu erklären. Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt. Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert sind. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten.

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ (Waffenaufnahme gegen Gott), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ (Verdorbenheit auf Erden), „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Quellen zufolge fand 1990 die einzige „offizielle“ Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik. Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich dem Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen „Verbrechen gegen die nationale Sicherheit“ verurteilt werden. Hierzu ist zu erwähnen, dass der Oberste Gerichtshof in Iran im November 2021 entschieden hat, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt wurden, nicht wegen „Handelns gegen die nationale Sicherheit“ angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es, dass: „Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der evangelikalen zionistischen Sekte, was beides offensichtlich bedeutet, dass das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] propagiert wird, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen“ (Artikel18 25.11.2021). Die neun Konvertiten sind 2022 offiziell freigesprochen worden. Die Abteilung 34 des Teheraner Berufungsgerichts schloss sich der Argumentation des Richters des Obersten Gerichtshofs an, der im November letzten Jahres entschieden hatte, dass die Verkündigung des Christentums nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit Irans zu werten ist. Der Präzedenzfall ist überzeugend, so Mansour Borji, Leiter der Interessenvertretung von Artikel 18, da die Richter im Freispruch neun Gründe ausführlich dargelegt haben, die mit der iranischen Verfassung und der islamischen Tradition im Einklang stehen. Es könnte jedoch einige Zeit dauern, bis das Urteil rechtskräftig wird. Einer der neun Angeklagten sitzt bereits wieder im Gefängnis, wegen einer sechs Jahre alten separaten Anklage wegen Verbreitung des Christentums, für die er zuvor freigesprochen wurde. Zwei andere Angeklagte, die per Video zur Freiheit der Religionsausübung aufgerufen hatten, wurden wegen Propaganda gegen den Staat angeklagt. Die iranischen Christen begrüßten das Urteil, bleiben aber vorsichtig. Laut Borji ist dieses Urteil anders als alle anderen seiner Art, die er bisher gesehen hat. Die iranische Regierung ist jedoch dafür bekannt, dass sie ihre eigenen Regeln nicht befolgt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar – noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen.

Die Versammlung in – meist evangelikalen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden „kontrolliert“, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet. Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Derzeit befinden sich in Iran ca. 20 Christen wegen des Vorwurfs einer Bedrohung der nationalen Sicherheit in Haft, und seit 2012 wurden mehr als hundert Personen wegen dieser Straftat verurteilt. Die Aussichten für iranische Christen, insbesondere für christliche Konvertiten, trüben sich weiter ein. Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, den Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution aufzugeben.

Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, es kommt aber auch vor, dass einfache Mitglieder inhaftiert werden. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen.

Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen.

Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist.

1.6. Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhält.

Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass gegen den Beschwerdeführer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass er (a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (b), bevor er als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben oder (c) sich Handlungen schuldig gemacht hat, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.

Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer – zu Unbescholtenheit in Österreich siehe 1.1. – von einem ausländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.

Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz des Iran gestellt hat, (2.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, (3.) sich freiwillig in Iran niedergelassen hat oder (4.) staatenlos geworden ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in den behördlichen Asylverfahren, die zur Zuerkennung und zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, sowie aus den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch hat der Beschwerdeführer im behördlichen Asylverfahren, das zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hatte, eine iranische Geburtsurkunde und einen iranischen Führerschein vorgelegt; letzterer wurde inzwischen gegen einen österreichischen Führerschein eingetauscht. Daher steht auch die Identität des Beschwerdeführers fest.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer zeitnahe eingeholten, in das Verfahren eingebrachten Strafregisterauskunft.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. und 1.3. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

2.3. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerde-führers aus der Aktenlage.

Dass dieses Vorbringen hinsichtlich der Grundfluchtgeschichte – also hinsichtlich der Gründe, warum der Beschwerdeführer Iran verlassen hat – glaubhaft gemacht wurde, ergibt sich schon aus der Einschätzung der Behörde im behördlichen Asylverfahren, das zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hatte. Zwar ist zuzugestehen, dass der Zuerkennungsbescheid im Wesentlichen begründungslos ist, in einem Aktenvermerk vom 27.04.2017 anlässlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde aber von der Behörde ausgeführt: „Der AW machte insgesamt gesehen einen glaubwürdigen Eindruck. Es kam zwar bei der Schilderung des Vorbringens zu Ungereimtheiten, jedoch aufgrund der glaubhaft gemachten Konversion zum Christentum und der dadurch zu erwartenden Verfolgung durch die iranischen Behörden, konnte dem AW jedoch nicht grundsätzlich die Glaubwürdigkeit versagt werden.“ Hier wird hinsichtlich der insgesamt bestehenden Glaubwürdigkeit keine Unterscheidung zwischen den Vorfällen in Iran und der Konversion in Österreich getroffen.

In der Einvernahme am 18.02.2021 im behördlichen Aberkennungsverfahren wurde der Beschwerdeführer zu der Grundfluchtgeschichte (im Sinne der Vorfälle in Iran) nicht befragt, auf die Frage, ob er Gründe vorzubringen habe, wieso er nicht in den Iran zurückkehren könne, brachte er vor: „Sie wissen wie das vorgeht, der Iran bekämpft Menschen, die sich für das Christentum interessieren. Mein Gedanke ist auch mit der Einstellung des iranischen Regimes nicht mehr kompatibel.“ Damit – die Behörde hat hier nicht nachgefragt – kann der Beschwerdeführer auch auf die Grundfluchtgeschichte angespielt haben; insoweit steht das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 18.02.2021 der Glaubhaftmachung der Grundfluchtgeschichte nicht entgegen. In der mündlichen Verhandlung am 03.11.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer die Grundfluchtgeschichte im Wesentlichen ohne Widersprüche, die sich nicht durch den Zeitablauf seitdem sich die Grundfluchtgeschichte ereignet haben soll, erklären lassen, auch wenn der erkennende Richter wiederholt Details nachgefragt hat.

Im Aberkennungsbescheid hat sich die Behörde auch nicht beweiswürdigend mit der Grundfluchtgeschichte befasst.

Daher wurde die Grundfluchtgeschichte glaubhaft gemacht.

2.4. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation, „Iran“, Version 5, Datum der Veröffentlichung: 23.05.2022, die Feststellungen zu 1.6. aus dem Umstand, dass solche Anhaltspunkte im gesamten Verfahren nicht hervorgetreten sind, die Feststellungen zu 1.6. daraus, dass solche Gründe nicht im Ansatz zu sehen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, (2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn (1.) und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Absch. D GFK genießt, (2.) einer der in Art. 1 Absch. F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt, (3.) aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder (4.) er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

Gemäß Art. 1 Abschn. C GFK wird die GFK auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen oder (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Gemäß Art. 1 Abschn. D GFK findet die GFK auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten.

Gemäß Art. 1 Abschn. F GFK findet die GFK auf Personen keine Anwendung, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben oder (c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.

3.2. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid ist die Behörde davon ausgegangen, dass gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, Art. 1 Abschn. C Z 4 GFK die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Diese Ansicht kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, weil – wie schon die Behörde im Aktenvermerk 27.04.2017 anführt, damals nicht nur die Konversion zum Christentum in Österreich sondern auch die Grundfluchtgeschichte glaubhaft gemacht worden sei – dem Vorbringen, noch in Iran des Öfteren eine Hauskirche besucht und einige Treffen in seinem Garten organisiert zu haben, von denen eines dieser Treffen in seinem Garten im Jahr 2015 von Sicherheitsorganen gestürmt worden sei und die Anwesenden verhaftet worden seien und nur dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Ortskenntnis die Flucht gelungen sei, er aber seitdem er in Iran von den Sicherheitsbehörden gesucht werde, die Glaubhaftmachung nicht versagt werden kann.

Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht zur Lage in Iran festgestellt, dass Organisatoren von Hauskirchen Gefahr laufen, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht, auch wenn die Todesstrafe nicht vollzogen wird, bedeutet das nicht, dass der Betroffene ungestraft davonkommt. Zwar führt eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein nicht zu einer Verhaftung, wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation so darstellen, dass die Behörden durchaus gegen den Konvertiten aktiv werden.

Daher besteht auf Grund der Grundfluchtgeschichte eine nachvollziehbare, mit der Situation in Iran in Einklang zu bringende Verfolgungsangst, die auch heute noch aktuell ist, da nicht zu sehen ist, dass die iranischen Behörden bei einem Verbrechen, auf dem die Todesstrafe steht – der Beschwerdeführer hat durch das Zur-Verfügung-Stellen seines Gartens die gestürmte Hauskirchensitzung erst ermöglicht und somit zumindest mitorganisiert – nach „nur“ sieben Jahren keine Verfolgungshandlungen mehr setzen würden.

Inhärent ist, dass sich die Verfolgung auf die – mitunter auch bloß unterstellte – Zugehörigkeit zu einer Religion bezieht und damit asylrelevant ist; es ist nicht zu sehen, dass diese Verfolgung nicht die notwendige Schwere erreicht, weil dem Beschwerdeführer jedenfalls Gefängnis droht, auch wenn er vermutlich nicht der Todesstrafe zugeführt wird. Daher kann nicht gesagt werden, dass die Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen. Dieser Asylaberkennungsgrund liegt daher nicht vor.

Es ist daher auch nicht entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer heute noch seinem christlichen Glauben nachgeht oder nicht.

3.3. Es ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen wäre und ihm daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigen abzuerkennen wäre, weil er

Schutz gemäß Art. 1 Abschn. D GFK, also Schutz oder Hilfe durch anderen Organe oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erhält. Der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich, wo ein solcher Schutz nicht gewährt wird;

ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben oder sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Für das Vorliegen solcher Umstände gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte;

aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Auch für das Vorliegen solcher Umstände gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte; oder

er von einem inländischen oder ausländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Der Beschwerdeführer ist im Inland unbescholten und gibt es keine Anhaltspunkte für eine ausländische Verurteilung.

3.4. Es ist nicht zu sehen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, weil einer der in Art. 1 Abschn. C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist, da gemäß Art. 1 Abschn. C GFK die GFK auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden wird, wenn sie (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen oder (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren und – der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich und ist weiterhin iranischer Staatsangehöriger – keiner dieser Endigungsgründe auch nur im Ansatz vorliegt.

3.5. Schließlich liegt auch ein Asylendigungsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht vor, weil der Beschwerdeführer sich weiterhin in Österreich aufhält und hier auch arbeitet und daher den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht in einem anderen Staat hat.

3.6. Daher liegt weder der von der Behörde herangezogene Asylendigungsgrund vor noch ist das Vorliegen eines solchen anderen Grundes im Ansatz zu erkennen. Es ist daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt I., aber auch gegen die restlichen Spruchpunkte, die an der Asylaberkennung hängen, stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Wesentlichen stellen sich im gegenständlichen Verfahren nur Tatsachenfragen, es ist keine grundsätzliche Rechtsfrage zu erkennen.

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