projects
W124 2247611-1•Bundesverwaltungsgericht W124 2247611-1
W124 2247611-1Federal Administrative CourtNov 15, 2022
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W124 2195404-1/20EW124 2195407-1/22EW124 2247611-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerden des 1) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA Nepal, und der 2) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA Nepal, und des 3) XXXX , geb. XXXX , StA Nepal, betreffend der Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX , zu Recht erkannt:
A.
1. Die Anträge auf internationalen Schutz des a) XXXX (alias XXXX ) vom XXXX und b) XXXX (alias XXXX ), vom XXXX und c) XXXX , vom XXXX werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Ferner werden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des a) XXXX (alias XXXX ) und b) der XXXX (alias XXXX ) und c) des XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal als unbegründet abgewiesen.
3. Eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG wird auf Dauer für unzulässig erklärt und jeweils für die Dauer von zwölf Monaten a) XXXX (alias XXXX ) und b) der XXXX (alias XXXX ) und c) XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.