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W123 2256060-1•Bundesverwaltungsgericht W123 2256060-1
W123 2256060-1Federal Administrative CourtNov 15, 2022
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Erwerbstätigkeit Familienleben Interessenabwägung Privatleben Scheidung Unionsrecht Wegfall
W123 2256060-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2022, Zl. 1141727308-220487420, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde am 24.02.2017 als Angehörigem einer EWR-Bürgerin eine bis 24.02.2022 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt. Am 15.02.2022 stellte er einen Antrag auf neuerliche Ausstellung einer Aufenthaltskarte.
2. Mit Schreiben vom 22.02.2022 teilte eine Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer mit, dass ihm nach Ansicht der Behörde das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukomme. Es habe nur zwischen 13.12.2016 und 13.03.2017 ein gemeinsamer Haushalt mit der EWR-Bürgerin bestanden und habe diese am 15.03.2017 das österreichische Bundesgebiet verlassen. Die Ehe sei im Dezember 2017 geschieden worden.
3. Mit Parteiengehör vom 15.03.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung mit, ersuchte ihn um Beantwortung von im Schreiben angeführten Fragen und ermöglichte ihm, binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
4. Mit Schreiben vom 06.04.2022 ersuchte der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer um Fristerstreckung und brachte dazu vor, dass er sich aus familiären Gründen in Bosnien aufgehalten habe, weshalb er erst am 04.04.2022 das Parteiengehör erhalten habe und wegen seiner Abwesenheit erst an diesem Tag eine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei.
5. In der von seinem Rechtsanwalt eingebrachten Stellungnahme vom 19.04.2022 führte der Beschwerdeführer aus, er befinde sich seit Ende 2016 in Österreich, sei seit 2017 selbständig tätig und habe ein Gewerbe angemeldet. Der Beschwerdeführer habe keine in Österreich lebenden Familienangehörigen und sei gut integriert. Außerdem legte der Beschwerdeführer diverse Urkunden zu seiner Erwerbstätigkeit, einen Mietvertrag, einen ZMR-Auszug und eine Kopie seiner Aufenthaltskarte vor.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nur für 3 Monate eine gemeinsame Wohnsitzmeldung mit seiner Frau im Bundesgebiet gehabt habe und das Aufenthaltsrecht, welches alleine aufgrund seiner Ehe bestanden habe, somit nicht erhalten geblieben sei. Eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die Interessen des Staates habe ergeben, dass keine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben vorliege.
8. Mit Schriftsatz vom 13.06.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im vollem Umfang und brachte ergänzend vor, er habe im November 2021 eine serbische Staatsbürgerin geehelicht, welche vor kurzem sein Kind zur Welt gebracht habe und in Ausübung ihres Rechts auf einen dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufhältig sei. Beide würden nunmehr mit ihrer gemeinsamen Tochter in einer Mietwohnung in Österreich leben. Zum Argument der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar mitgeteilt habe, dass seine Frau Österreich verlassen habe, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer geglaubt habe, seine Ehe retten zu können und stets bemüht gewesen sei, der Behörde alle relevanten Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer sei nicht einvernommen worden und hätte aufgrund seiner Rechtsunkenntnis angeleitet werden müssen. Er hätte darlegen können, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege und er über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung für sich und seine Familie verfüge. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs auf A2-Niveau erfolgreich abgeschlossen und gehe einer gewinnbringenden selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Letztlich seien im angefochtenen Bescheid keine Länderfeststellungen zu den Lebensbedingungen der Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina „vorgebracht“ worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, seine Identität steht fest. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin mit der Gültigkeit von 24.02.2017 bis 24.02.2022 ausgefolgt. Der Beschwerdeführer beantragte am 15.02.2022 die Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte.
1.2. Der Beschwerdeführer ist seit 13.03.2017 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Davor war er von 17.07.2015 bis 16.02.2016 und von 19.02.2016 bis 10.11.2016 mit Hauptwohnsitz und danach von 10.11.2016 bis 13.03.2017 mit Nebenwohnsitz gemeldet.
1.3. Der Beschwerdeführer heiratete am 27.12.2014 in Serbien eine niederländische Staatsangehörige, welche von 13.12.2016 bis 13.03.2017 an derselben Adresse wie der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz gemeldet war und seit 15.03.2017 über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr verfügt. Am 22.12.2017 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
Am 03.11.2021 heiratete er in Serbien eine serbische Staatsangehörige, mit welcher er eine am 13.08.2021 in Österreich geborene Tochter (Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina) hat. Die nunmehrige Ehefrau sowie seine Tochter sind seit 07.06.2022 im Bundesgebiet gemeldet.
1.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich selbständig erwerbstätig. Er ist seit 01.07.2017 als „gewerbl. selbständig Erwerbstätiger“ zur Sozialversicherung gemeldet und Inhaber einer Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“.
Der Beschwerdeführer hat am 04.02.2022 in Belgrad, Serbien eine Deutschprüfung auf A2-Niveau „gut“ bestanden.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.5. Es besteht keine reale Gefahr, dass der gesunde Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist. Gemäß § 1 Z 1 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Stellungnahme und in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister sowie der Sozialversicherung wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit gehen aus der vorgelegten Aufenthaltskarte hervor.
2.3. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben in der Stellungnahme vom 19.04.2022, dem Beschwerdevorbringen und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen betreffend die Ehe mit einer niederländischen Staatsangehörigen ergaben sich aus der diesbezüglichen Verständigung einer Bezirkshauptmannschaft vom 22.02.2022 und sind unstrittig.
2.4. Aufgrund einer Einsicht in das Zentrale Melderegister, das AJ-WEB Auskunftsverfahren und das Strafregister konnten die Wohnsitzmeldungen, die Sozialversicherung und die Unbescholtenheit festgestellt werden.
2.5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei rechtsunkundig und hätte im Rahmen einer Einvernahme angeleitet werden müssen, alle gegenständlich relevanten Angaben zu tätigen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde rechtsanwaltlich vertreten war. Zudem wurde das im Beschwerdeschriftsatz erstattete ergänzende Vorbringen ohnedies den Feststellungen zugrunde gelegt.
Zu dem weiteren Beschwerdevorbringen hinsichtlich der fehlenden Länderfeststellungen bleibt darauf hinzuweisen, dass Bosnien und Herzegowina gemäß § 1 Z 1 der HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt und zu keinem Zeitpunkt im Verfahren eine etwaige Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers konkret behauptet wurde oder sonst hervorgekommen wäre.
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:
3.1.1. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.
Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. § 54 Abs. 3 NAG regelt unter welchen Voraussetzungen das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten bleibt. § 54 Abs. 4 NAG bezieht sich auf das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
Nach § 51 Abs. 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibt (VwGH, 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 oder VwGH, 18.06.2013, 2012/18/0005).
Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat das BFA zu beurteilen (vgl. VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt.
Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten niederländischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im März 2017 aus dem österreichischen Bundesgebiet dauerhaft wegzog, macht sie nicht mehr von deren unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht Gebrauch. Damit sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nach § 54 Abs. 1 NAG weggefallen. Ferner bleibt sein Aufenthaltsrecht nicht gemäß § 54 NAG erhalten, zumal die frühere Ehefrau nicht verstarb und die Ehe insgesamt weniger als 3 Jahre sowie in Österreich weniger als 1 Jahr bestand. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass ein Härtefall im Sinn des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorläge oder die Tatbestände der Ziffern 3 und 5 leg.cit. erfüllt wären. Ein Fortbestehen des Aufenthaltsrechts wurde auch zu keinem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren behauptet.
Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, welches der Beschwerdeführer aufgrund der Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin innehatte, ist, wie die belangte Behörde zu Recht feststellte, weggefallen und blieb nach dem Wegzug der früheren Ehefrau nicht erhalten.
3.1.4. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seine Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 BFA-VG ist ua eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren muss es sich jedenfalls um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG 2005 (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) zu erfüllen (vgl. VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058).
Aus den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regelungen über die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 54a NAG und dem dann bestehenden erhöhten Ausweisungsschutz nach § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG ist zu folgern, dass der Dauer des Aufenthalts als begünstigter Drittstaatsangehöriger und der in dieser Zeit erlangten Integration grundsätzlich höheres Gewicht beizumessen ist als bei sonstigen Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260).
Im Fall des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er nach eigenen Angaben im Dezember 2016 gemeinsam mit seiner damaligen freizügigkeitsberechtigten niederländischen Ehefrau den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Österreich verlegte und ihm am 24.02.2017 eine Aufenthaltskarte für 5 Jahre ausgestellt wurde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war daher zwar weiterhin rechtmäßig, das sich aus dem Unionsrecht ergebende, von der früheren niederländischen Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsrecht endete jedoch bereits spätestens mit deren Wegzug im März 2017 und bestand daher nur für einen Bruchteil seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Angesichts dessen musste sich der Beschwerdeführer der Unsicherheit seines weiteren Aufenthalts in Österreich bewusst sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wegzug seiner ehemaligen Gattin und die erfolgte Ehescheidung nicht unmittelbar der zuständigen Behörde meldete (vgl. AS 5 und 143). Es war daher nicht möglich, bereits früher ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten.
Es wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung auf A2-Niveau absolvierte und seit Juli 2017 selbständig erwerbstätig ist.
Ferner wird auch nicht verkannt, dass seine nunmehrige Ehefrau und deren gemeinsames Kind mittlerweile in Österreich wohnen. Diese verlegten jedoch erst im Juni 2022 ihren Hauptwohnsitz in das Bundesgebiet und verfügen über keine – über die Dauer des visumsfreien Aufenthalts hinausgehende – Aufenthaltsberechtigung, weshalb deren Aufenthalt rechtswidrig ist. Angesichts dessen durften in der vorliegenden Konstellation weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau davon ausgehen, ein gemeinsames Familienleben mit deren Tochter in Österreich führen zu können.
Soweit in der Beschwerde auf die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Eltern Bezug genommen wird, wurde nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes in Bosnien und Herzegowina oder in Serbien nicht möglich sei. Insbesondere wurde nicht ausgeführt, aufgrund welcher Umstände es den Familienmitgliedern nicht möglich sei, eine Aufenthaltsberechtigung im jeweils anderen Staat zu erhalten. Es wurden auch keine sonstigen Umstände vorgebracht, die eine Rückkehr der Familie in einen der beiden Staaten als unzumutbar erscheinen ließe.
Aber auch wenn, die gemeinsame Aufenthaltnahme der Familie in einem der beiden Staaten nicht möglich sein sollte, ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau und die Tochter illegal in Österreich aufhältig sind und eine Aufrechterhaltung des Kontakts durch wechselseitige Besuche im Fall einer Rückkehr der Familienmitglieder in die jeweiligen Herkunftsstaaten aufgrund der geringeren geografischen Distanz wesentlichen einfacher zu bewerkstelligen ist, als bei einer Fortsetzung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich. Zumal aus den vorgelegten Urkunden hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in derselben Stadt im heutigen Serbien, welche in der Nähe der bosnischen Grenze liegt, geboren wurden (vgl. insb. AS 183), wären insbesondere bei einer Ansiedelung im serbisch-bosnischen Grenzgebiet regelmäßige Besuche durchführbar und der Familie jedenfalls zumutbar.
Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Wohl der einjährigen Tochter, deren Sozialisation in das in Österreich gegebene soziale Gefüge noch nicht begonnen hat (vgl. VwGH 09.11.2011, 2011/22/0264), der Erlassung einer Ausweisung gegen den Beschwerdeführer entgegensteht. Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass die Lebensverhältnisse in Bosnien und Herzegowina bzw. Serbien jenen in Österreich nicht gleichwertig seien, ist nicht ersichtlich, dass die Ansiedelung der Familie in Bosnien und Herzegowina oder in Serbien im gegenständlichen Fall zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls führen würde.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat vollkommen entwurzelt wäre, zumal er sich nach seinem Vorbringen im Fristerstreckungsantrag vom 06.04.2022 aus familiären Gründen in Bosnien aufgehalten habe.
Dem Beschwerdeführer ist es ferner möglich, seine sozialen Kontakte in Österreich über moderne Kommunikationsmittel respektive Besuche aufrecht zu erhalten.
Besondere Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Bosnien und Herzegowina wurden nicht vorgebracht.
3.1.4.3. Die belangte Behörde ist im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II.:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – ungeachtet des Parteienantrages – eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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